Zusammenfassung
(Solo-)Selbstständige und Freiberufler sind von den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie besonders betroffen. Damit die finanziellen Einbußen durch fehlende Aufträge nicht existenzbedrohende Ausmaße annehmen, haben Bund und Länder Hilfsprogramme in Milliardenhöhe aufgelegt. Diese Soforthilfen müssen Betroffene nicht zurückzahlen.
Auf einen Blick
Im Gegensatz zu großen Arbeitgebern oder bekannten Unternehmen haben Einzelunternehmer, (Solo-)Selbstständige und Freiberufler häufig keine großen Rücklagen. Sie sind daher von den Auswirkungen der anhaltenden Corona-Pandemie besonders betroffen: Aufträge bleiben weg, Schulen und Kindergärten schließen und nicht jeder kann zuhause arbeiten.
Um sie zu entlasten, haben Bund und Länder umfangreiche Hilfsmaßnahmen beschlossen. Die Maßnahmen auf einen Blick:
Um die wirtschaftlichen Folgen von Corona für Freiberufler, (Solo-)Selbstständige und Einzelunternehmer mit kleinen Betrieben abzumildern, hat das Bundeskabinett Soforthilfen in Form von Zuschüssen beschlossen – Betroffene müssen diese nicht zurückzahlen.
Wie hoch die staatliche Unterstützung ausfällt, hängt von der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter ab:
Wer mehr Geld benötigt, als die Soforthilfe vorsieht, kann bei der öffentlichen Bank KfW einen Sonderkredit beantragen. Die Bundesregierung hat deren Volumen auf „unbegrenzt“ erhöht.
Um finanzielle Hilfe wegen Corona zu bekommen, sollten Selbstständige und Freiberufler die Unterstützung durch Sonderkredite über ihre eigene Hausbank beantragen (mehr dazu in Kapitel 5).
Mit zusätzlichen 3 Milliarden Euro schafft der Bund einen erleichterten Zugang zur Grundsicherung – vielen besser bekannt als Hartz IV.
Trotz fehlender Aufträge und Verdienstausfall ist somit sichergestellt, dass Freiberufler und Selbstständige in der Corona-Krise alle wichtigen Ausgaben bestreiten können. Die Grundsicherung soll auch als Aufstockungszahlung möglich sein.
Wer einen Antrag auf Grundsicherung stellt, muss in den nächsten 6 Monaten
Die Jobcenter sollen die Anträge vorläufig bewilligen, damit Betroffene die Grundsicherung schnell erhalten. Eine Prüfung auf Bedürftigkeit erfolgt erst nachträglich.
Zusätzlich zu finanziellen Hilfen hat der Bund Selbstständigen und Freiberuflern in der Corona-Krise professionelle Beratungsleistungen zugesichert. Das Bundeswirtschaftsministerium will Betroffene bei betriebswirtschaftlichen Fragen unterstützen und gemeinsam mit ihnen Maßnahmen entwickeln, um den wirtschaftlichen Folgen der Krise entgegenzusteuern.
Anträge lassen sich noch bis Ende des Jahres beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen.
Der Bund gewährt die finanzielle Soforthilfe als Zuschuss den folgenden Zweigen:
Die Kleinstunternehmen müssen durch die Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sein, um die Soforthilfe zu erhalten. Der finanzielle Schaden darf somit erst nach dem 11. März 2020 eingetreten sein.
Künstler und Schauspieler finden bei den Hilfsmaßnahmen von Bund und Ländern kaum Berücksichtigung. Sie sind häufig nicht selbstständig, sondern kurzfristig beschäftigt.
Allerdings haben einige Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt zugesichert, auch explizit Künstler und Schauspieler mit eigenen Soforthilfeprogrammen zu unterstützen. Wer keinen Anspruch auf Soforthilfe hat, kann Grundsicherung (Hartz IV) beantragen.
Über mögliche Hilfen in der Corona-Krise für Künstler, Schauspieler und Teil-Selbstständige kann Sie ein advocado Partner-Anwalt in einer kostenlosen Ersteinschätzung informieren. Jetzt Ersteinschätzung erhalten.
Der Bund hat von Corona betroffenen Freiberuflern und Selbstständigen zugesagt, die Soforthilfe schnell und unbürokratisch zur Verfügung zu stellen. Wer die Soforthilfe braucht, kann sie über die Landesbanken seines Bundeslandes beantragen. Die Antragstellung erfolgt elektronisch.
Je nach Bundesland müssen Sie
Für die Bewilligung der Soforthilfe müssen Sie nachweisen, dass Sie wegen Corona als Freiberufler bzw. (Solo-)Selbstständiger in einen Zahlungsengpass geraten sind – eine kurze schriftliche Begründung im Antrag reicht dafür aus.
Bei der Beantragung erfolgt keine detaillierte Prüfung. Erst im Nachhinein prüfen die Behörden, ob eine Bedürftigkeit auch vorlag. Falls nicht, kann die Behörde den Zuschuss in ein Darlehen umwandeln, das Sie zurückzahlen müssen.
Sie sind Selbstständiger oder Freiberufler und möchten sich über die Soforthilfen von Bund und Ländern oder andere Hilfsangebote informieren? advocado findet für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 500 Partner-Anwälten. Jetzt Ersteinschätzung erhalten.
Die Regierung hat nicht nur mittelständischen und großen Unternehmen Hilfskredite wegen Corona zugesichert, sondern auch (Solo-)Selbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen berücksichtigt.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) stellt die Hilfskredite von unbegrenztem Volumen in einem Sonderprogramm ab dem 23. März 2020 zur Verfügung. Das Sonderprogramm sieht folgende Besonderheiten vor:
Die jeweiligen Hausbanken sollen die Förderkredite der KfW nach einer vereinfachten Prüfung an die von der Corona-Krise betroffenen Selbstständigen und Freiberufler auszahlen.
Welche Programme in der Corona-Krise Freiberuflern, Selbstständigen und Kleinstunternehmen zustehen, ist abhängig davon, wie lange das Unternehmen bereits besteht:
Die Hilfskredite sollen während der Corona-Krise Selbstständigen und Freiberuflern helfen, laufende Kosten wie Personalkosten, Miete oder Betriebskosten für Büro- bzw. Gewerberäume aufzubringen.
Wer einen Sonderkredit der KfW in Anspruch nehmen möchte, muss diesen über einen Finanzierungspartner beantragen – eine direkte Beantragung bei der KfW ist nicht möglich. Finanzierungspartner sind z. B.:
Der Antrag selbst verläuft in 4 Schritten:
Neben den bundesweiten staatlichen Hilfen haben auch die Bundesländer Soforthilfen auf den Weg gebracht. Damit während Corona Freiberufler und (Solo-)Selbstständige diese Unterstützung in Anspruch nehmen können, muss ihr Gewerbe den Hauptsitz in dem jeweiligen Bundesland haben.
Das sind die Hilfsprogramme der Bundesländer für Selbstständige und Freiberufler während der Corona-Krise:
Für die finanzielle Soforthilfe wegen Corona müssen (Solo-)Selbstständige, Selbstständige mit Angestellten oder Freiberufler mit ihrer Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens des Haushaltes bestreiten.
Die Höhe der finanziellen Unterstützung ist wie bei der bundesweiten Soforthilfe abhängig von der Anzahl der Beschäftigten.
Die Förderhöchstgrenze für Selbstständige und Freiberufler entspricht dem durch die Corona-Pandemie verursachten Umsatzeinbruch. Maximal erhalten Betroffene die oben genannten Förderbeträge.
Um die Corona-Soforthilfe für Selbstständige und Freiberufler zu beanspruchen, füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und übermitteln es eingescannt über das Online-Portal an die zuständige Kammer. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg.
Bayern hat (Solo-)Selbstständigen und Freiberuflern Unterstützung zugesichert, wenn sie durch die Corona-Pandemie in finanzielle Engpässe geraten. Je nach Anzahl der Mitarbeitenden gibt es folgende finanzielle Soforthilfen:
Der Antrag auf Corona-Soforthilfe für Selbstständige und Freiberufler ist bei den zuständigen Bewilligungsstellen einzureichen – nicht beim Bayerischen Wirtschaftsministerium.
Auf der Webseite Soforthilfe Corona des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie finden Sie Informationen zur Antragstellung sowie die notwendigen Formulare.
Die Sonderhilfsprogramme des Landes Berlin für von Corona betroffene Freiberufler, Selbstständige und Kleinunternehmen sind vorerst ausgeschöpft. Der Berliner Senat hat beschlossen, die bisherige Programmkombination in ein einheitliches Bundesprogramm zu überführen – so lang pausiert die Antragstellung.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Investitionsbank Berlin.
Brandenburg hat von der Corona-Krise betroffenen (Solo-)Selbstständigen und Freiberuflern folgende finanzielle Soforthilfen zugesichert:
Für den Antrag sind ein Handelsregisterauszug, die Gewerbeanmeldung, eine Kopie des Personalausweises sowie das Lohnjournal oder gleichwertige Unterlagen für Erwerbstätige bzw. Beschäftigte einzureichen.
Nach Eingang der erforderlichen Unterlagen soll die Corona-Soforthilfe schnell und unbürokratisch ausgezahlt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Investitionsbank Brandenburg.
Bremen hat für Betroffene der Corona-Krise Soforthilfen von 5.000 bis zu 20.000 Euro eingerichtet. Antragsberechtigt sind:
Dem Antrag beizufügen sind eine Kopie des Personalausweises, ein Nachweis über den Betrieb eines Gewerbes (z. B Jahresabschluss oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung) sowie die Steueridentifikationsnummer bzw. Wirtschafts-ID.
Die Webseite der BAB (Bremer Aufbau-Bank GmbH) des Landes Bremen stellt Informationen und Kontakte für Unternehmen und Beschäftigte bereit. Hier finden Sie auch das entsprechende Antragsformular für die Soforthilfen für Selbständige und Freiberufler in der Corona-Pandemie.
Ergänzend zu den finanziellen Hilfsmaßnahmen des Bundes hat der Hamburger Senat 2.500 Euro Corona-Soforthilfe für (Solo-)Selbstständige vorgesehen. Diese Zuschüsse müssen Sie nicht zurückzahlen. Unternehmen erhalten bei finanziellen Engpässen 5.000 bis maximal 25.000 Euro Unterstützung.
Zur Vorbereitung der Antragstellung sollten Betroffene folgende Unterlagen zusammenstellen:
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg).
In Hessen ist bislang keine Soforthilfe des Bundeslandes zusätzlich zur staatlichen Corona-Soforthilfe für Freiberufler und (Solo-)Selbstständige geplant. Kleine Unternehmen und Freiberufler, die maximal 25 Mitarbeiter beschäftigen und deren Jahresumsatz 5 Mio. Euro nicht übersteigt, können jedoch ein Darlehen beantragen.
Für die Förderdarlehen zwischen 25.000 und 150.000 Euro verzichtet die Bank auf bankübliche Sicherheiten wie Bürgschaften. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Bürgschaftsbank Hessen.
Mecklenburg-Vorpommern gewährt Selbstständigen und Freiberuflern, die durch die Corona-Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind, finanzielle Soforthilfe. Die Betroffenen müssen die Zuschüsse nicht zurückzahlen.
Die Höhe ist abhängig von der Anzahl der Beschäftigten – maximal können Unternehmen mit 100 Mitarbeitenden die Soforthilfe beantragen:
Daneben können Freiberufler und Selbstständige Darlehen beantragen, die bis zu 20.000 Euro zinsfrei sind. Informationen zur Soforthilfe sowie die Antragsformulare finden Sie auf den Seiten des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern (LFI).
Niedersachsen hat für von Corona betroffene (Solo-)Selbstständige und Freiberufler Kredite und Zuschüsse zur Verfügung gestellt. Selbstständige und Kleinunternehmen mit bis zu 49 Mitarbeitern können die finanziellen Hilfsmaßnahmen in Anspruch nehmen.
Antragsberechtigt ist,
Nur eine dieser Voraussetzungen muss erfüllt sein. Zudem darf der Jahresumsatz 10 Mio. Euro nicht übersteigen. Näheres erfahren Sie auf der Seite der niedersächsischen NBank.
Nordrhein-Westfalen gewährt während Corona Selbstständigen im Haupterwerb und Freiberuflern einschließlich Künstlern eine Soforthilfe, die sie nicht zurückzahlen müssen. Die Zuschüsse sind gestaffelt und richten sich nach der Anzahl der Beschäftigten:
Den Antrag auf Soforthilfe können Sie elektronisch ausfüllen und an die Bezirksregierung senden. Fügen Sie dem Antrag eine Kopie eines amtlichen Ausweisdokumentes bei.
Kleinstunternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten, (Solo-)Selbstständige und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, können in Rheinland-Pfalz zusätzlich zur staatlichen Soforthilfe bis zu 10.000 Euro Sofortdarlehen beantragen.
Die Darlehen sind zurückzuzahlen. Zuschüsse, die Betroffene nicht zurückzahlen müssen, plant das Bundesland aktuell nicht.
Auf der Webseite des Wirtschaftsministeriums Rheinland-Pfalz finden sich weitere Informationen sowie das Antragsformular für die staatliche Soforthilfe. Die Antragstellung ist bis zum 31.05.2020 möglich. Dem Antrag selbst ist die Kopie des Personalausweises oder Reisepasses beizufügen.
Die Landesmittel des Saarlandes für von Corona betroffene (Solo-)Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer sind bereits aufgebraucht. Wer Soforthilfe benötigt, kann bis zum 31. Mai 2020 weiteres Geld vom Bund beantragen.
Weitere Informationen sowie das Antragsformular für die bundesweite Soforthilfe finden Sie auf der Webseite der saarländischen Landesregierung.
Sachsen gewährt aufgrund der Corona-Krise (Solo-)Selbständigen, Kleinstunternehmen und Freiberuflern mit einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanz bis zu 1 Mio. Euro Förderdarlehen. Antragsberechtigt sind Selbstständige und Freiberufler, wenn sie ihre Tätigkeit im Hauptberuf ausüben.
Nicht förderfähig sind hingegen:
Die Sächsische Aufbaubank gewährt die zinslosen Darlehen zwischen 5.000 und 50.000 Euro – diese sind jedoch zurückzuzahlen. Zuschüsse plant das Bundesland aktuell nicht. Informationen zum Verfahren finden Sie auf der Webseite der Sächsischen Aufbaubank.
Das Sofortprogramm des Wirtschaftsministeriums Sachsen-Anhalts sieht für von Corona betroffene (Solo-)Selbstständige und Freiberufler neben Darlehen Zuschüsse vor, die sie nicht zurückzahlen müssen. Darüber hinaus können auch Künstler, Kulturschaffende sowie landwirtschaftliche Unternehmen einen Zuschuss beantragen.
Die Höhe des Zuschusses ist von der Anzahl der Mitarbeiter abhängig:
Ergänzend zu den Hilfsmaßnahmen des Bundes hat die Landesregierung von Schleswig-Holstein ein Corona-Nothilfepaket von 500 Millionen Euro für Selbstständige und Freiberufler angekündigt:
Informationen zu den verschiedenen Finanzierungshilfen sowie das Antragsformular für die staatliche Soforthilfe finden Sie z. B. auf der Webseite der Industrie- und Handelskammer (IHK) Schleswig-Holsteins.
Das Land Thüringen gewährt von Corona betroffenen (Solo-)Selbstständigen, Freiberuflern und Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten eine einmalige Sonderzahlung, die sich nach der Anzahl der Mitarbeiter richtet:
Weitere Informationen und Antragsformulare gibt es bei der Thüringer Aufbaubank. Zur Bearbeitung sind dem Beitrag die De-minimis-Erklärung über andere subventionierte staatliche Zuwendungen und ggf. die Gewerbeanmeldung beizufügen.
Aufgebrauchte Förderfonds und stetige politische Änderungen führen nicht selten zur Überlastung der ausführenden Behörden und zuständigen Ämter. Ein Anwalt mit Schwerpunkt Corona kann den Überblick bewahren und Sie über mögliche finanzielle Hilfen informieren, wenn Sie als Freiberufler oder Selbstständiger von der Corona-Krise betroffen sind.
Von Corona betroffene (Solo-)Selbstständige und Freiberufler will der Bund durch Steuerentlastungen unterstützen. Die Regierung hat folgende Sonderregelungen beschlossen:
Die steuerlichen Erleichterungen können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen. Die notwendigen Formulare stellt das jeweilige Finanzamt zur Verfügung. Für jegliche Erleichterungen, die Sie beantragen, müssen Sie dem Amt konkret darlegen, inwiefern das Coronavirus Sie und Ihre Arbeit negativ beeinflusst – ansonsten lehnt das zuständige Finanzamt Ihren Antrag ab.
Schulen und Kindergärten sind aufgrund der Corona-Krise geschlossen. Für (Solo-)Selbstständige und Freiberufler, die nicht im Homeoffice arbeiten und ihre Kinder nicht selbst betreuen können, stellt sich die Frage nach einer Alternativ-Betreuung.
2 Optionen bieten sich hier an:
Wer in einem systemrelevanten Beruf arbeitet, kann seine Kinder in der Notfallbetreuung betreuen lassen. Zu diesen Berufen zählen z. B. Polizei, Feuerwehr, medizinisches Personal sowie Mitarbeiter von Lebensmittelgeschäften und Drogerien.
Hinsichtlich der Kinderbetreuung können somit zumindest selbstständige Supermarkt- und Drogeriebetreiber die Notfallbetreuung für ihre Kinder in Anspruch nehmen – der Großteil der Selbstständigen hat bisher jedoch keinen Anspruch.
Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen, Bayern und Berlin sehen jedoch eine Ausweitung der Notfallbetreuung vor, um Selbstständige in der Corona-Krise zu entlasten. So soll es ausreichen, wenn ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet – beim zweiten Elternteil spielt der ausgeübte Beruf keine Rolle mehr.
Wer keinen Anspruch auf Notfallbetreuung hat und seine Kinder nicht selbst beaufsichtigen kann, muss sich zwangsläufig um eine private Kinderbetreuung kümmern.
Tagesmütter dürfen wenige Kinder häufig weiterhin betreuen. Die Voraussetzungen für eine Betreuung durch Tagesmütter legt jedes Bundesland individuell fest.
Kann eine Tagesmutter die Kinderbetreuung übernehmen, lassen sich die Kosten dafür möglicherweise steuerlich als unvermeidliche Betriebsausgabe absetzen – bewahren Sie daher entsprechende Belege unbedingt auf. Ob Sie die Kosten geltend machen können, sollten Sie vorab klären.
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Neben Arbeitnehmern haben auch (Solo-)Selbstständige und Freiberufler in der Corona-Krise einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung bei Verdienstausfall in Höhe ihres Netto-Arbeitsentgelts.
Der Entschädigungsanspruch besteht unter den folgenden Voraussetzungen:
Es muss sich zudem um eine offizielle Quarantäne handeln. Wer Angst hat, sich mit dem Coronavirus infiziert zu haben, sollte daher nicht einfach zuhause bleiben, sondern einen Arzt bzw. das Gesundheitsamt (telefonisch) kontaktieren – so ist eine spätere Erstattung wegen eines Verdienstausfalls abgesichert.
Wer als Selbstständiger oder Freiberufler erkrankt und gesetzlich krankenversichert ist, bekommt ab dem 43. Tag einer Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Wer hingegen als Selbstständiger privatversichert ist, bekommt kein Krankengeld – hier ist ein ausreichendes Krankentagegeld die wichtigste Absicherung in der Corona-Krise.
In der Corona-Krise sollten (Solo-)Selbstständige und Freiberufler versuchen, nicht in Panik zu geraten und ruhig zu bleiben. Über staatliche Soforthilfen, Förderkredite und Steuererleichterungen können sie sich wirtschaftlich absichern, um die Auswirkungen der Pandemie für sich oder Ihr Unternehmen abzumildern.
Neben staatlicher Unterstützung können von der Corona-Krise betroffene Selbstständige und Freiberufler folgende Maßnahmen ergreifen, um die Liquidität in der Corona-Krise zu sichern:
Wer sich rechtlich absichern möchte, kann eine juristische Beratung in Anspruch nehmen. Ein auf Corona spezialisierter Anwalt kann in der aktuellen Situation den Überblick bewahren und Ihnen als kompetenter Ansprechpartner bei Fragen zum Arbeits-, Steuer- und Mietrecht zur Seite stehen.
Er unterstützt Selbstständige und Freiberufler in der Corona-Krise z. B. bei folgenden Anliegen:
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Bund und Länder haben von Corona betroffenen Selbstständigen und Freiberuflern folgende Soforthilfen zugesagt:
Nein, bei der Soforthilfe des Bundes handelt es sich um Zuschüsse, die Betroffene nicht zurückzahlen müssen – sofern sie die Angaben im Antrag wahrheitsgemäß und vollständig gemacht haben.
Der Zuschuss richtet sich an Solo-Selbständige, Angehörige der freien Berufe und kleine Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern in Vollzeit. Sie müssen ihre Tätigkeit im Hauptberuf ausüben, bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein und ihre Waren bzw. Dienstleistungen schon vor dem 31. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.
Je nach Bundesland lassen sich die Hilfspakete von Bund und Ländern für von der Corona-Krise betroffene (Solo-)Selbstständige und Freiberufler kombinieren – einige Bundesländer verrechnen hingegen auch die beiden Hilfspakete. Sie sollten zuerst die Ländermittel und ergänzend die Soforthilfen des Bundes beantragen.
Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.