Zusammenfassung
Das Coronavirus stellt Arbeitgeber vor finanzielle und arbeitsrechtliche Herausforderungen. Bei einem hohen Krankenstand können Arbeitgeber Überstunden anordnen und bei Arbeitsausfällen Kurzarbeit beantragen. Zudem hat die Bundesregierung Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten Kredite in unbegrenzter Höhe und Zuschüsse zugesagt.
Auf einen Blick
Arbeitgeber tragen eine gesetzliche Fürsorgepflicht für ihre Angestellten. So müssen sie das Infektionsrisiko für die Mitarbeiter durch am Coronavirus erkrankte Beschäftigte oder Dritte (z. B. Kunden) reduzieren.
Um Gesundheitsgefahren zu vermeiden, haben Unternehmen gemäß Arbeitsschutzgesetz Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die ihnen möglich und zumutbar sind. Welche das sind, hängt vom Einzelfall und vom Gefährdungsgrad ab – ob z. B. regelmäßig Kundenkontakt besteht.
Denkbare Maßnahmen bei Corona sind u. a.:
Bei Verdacht auf eine Corona-Infektion eines Mitarbeiters müssen Arbeitgeber das zuständige Gesundheitsamt informieren. Außerdem empfiehlt es sich, den betroffenen Mitarbeiter sofort nach Hause zu schicken.
Das Gesundheitsamt berät das Unternehmen zum weiteren Vorgehen und leitet alle notwendigen Maßnahmen ein. Arbeitgeber sollten herausfinden, mit welchen Mitarbeitern oder Personen außerhalb des Unternehmens der betroffene Mitarbeiter Kontakt hatte. Diese sind dem Gesundheitsamt ebenfalls mitzuteilen.
Unternehmen sollten darüber hinaus Maßnahmen ergreifen, um die übrige Belegschaft vor einer Ansteckung zu schützen. Das können die Arbeit im Homeoffice, eine bezahlte Freistellung oder eine Betriebsschließung sein, bis die Infektionsgefahr vorüber oder ausgeschlossen ist.
Sie müssen sogar den Namen des betroffenen Mitarbeiters nennen, um Ihrer Fürsorgepflicht gegenüber der Belegschaft nachzukommen und eventuelle Ansteckungen zu identifizieren. Weil der Schutz der Beschäftigten im Vordergrund steht, ist laut DSGVO sogar die Nennung des Namens erlaubt.
Bei einer staatlich verordneten Quarantäne wegen Corona müssen Arbeitgeber den regulären Lohn für 6 Wochen weiterzahlen – diesen können sie sich vom Staat erstatten lassen.
Der Antrag auf Lohnerstattung muss bis 3 Monate nach Beendigung der Quarantäne bei der zuständigen Behörde eingehen. Diese ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und kann das Gesundheitsamt, das Landesamt für Gesundheit und Soziales, der Landschaftsverband oder die Bezirksregierung sein.
In besonderen Notsituationen – z. B. wenn ein Großteil der Belegschaft wegen einer Corona-Infektion arbeitsunfähig ist – dürfen Arbeitgeber die arbeitsfähige Belegschaft zu Mehrarbeit verpflichten.
Durch die Treuepflicht zum Unternehmen haben Arbeitnehmer in schwierigen Situationen länger als die vereinbarte Stundenzahl zu arbeiten.
Wurde im Arbeitsvertrag die Option Homeoffice vereinbart und sind Mitarbeiter während der Quarantäne arbeitsfähig, dürfen Arbeitgeber die Arbeit von Zuhause aus anordnen.
Darüber ist Homeoffice auch als vorsorgliche Sicherheitsmaßnahme möglich, um die Infektionsgefahr für Mitarbeiter zu verringern. Auch dies muss im Arbeitsvertrag geregelt sein.
Arbeitnehmer müssen dazu mit allen erforderlichen Arbeitsmaterialien – z. B. Telefon, Laptop oder Akten – ausgestattet sein.
Sie sind Arbeitgeber und möchten sich über die arbeitsrechtlichen Folgen von Corona informieren? advocado findet für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 500 Partner-Anwälten. Jetzt Ersteinschätzung erhalten.
Nein, Urlaubsreisen sind grundsätzlich Privatsache – Arbeitgeber dürfen darauf keinen Einfluss nehmen.
Reist ein Mitarbeiter allerdings in ein deklariertes Risikogebiet, erkrankt dort an Corona und kann nicht an den Arbeitsplatz zurückkehren, sind Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet.
Besteht ein konkreter Verdacht auf eine Corona-Infektion, können Arbeitgeber einen Mitarbeiter zeitlich befristet freistellen – auch gegen dessen Willen.
Gibt es wegen des Coronavirus aufgrund von z. B. Lieferengpässen nicht ausreichend Arbeit für die arbeitsfähigen Mitarbeiter, befinden sich Arbeitgeber im Annahmeverzug.
Muss ein Betrieb wegen Arbeitsausfällen vorübergehend schließen, müssen Unternehmen ihren Angestellten dennoch den Lohn für 6 Wochen weiterzahlen. Die Arbeitnehmer müssen die ausgefallenen Arbeitstage nicht nachholen.
Ob Arbeitgeber im Zusammenhang mit Corona Zwangsurlaub verhängen können, ist derzeit nicht eindeutig geklärt. Ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht kann Arbeitgeber bei der rechtlichen Klärung unterstützen.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Handlungsoptionen.
Ja. Wenn mehr als 10 % der Beschäftigten von Arbeitsausfällen wegen Corona betroffen sind, können Arbeitgeber Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Das ist auch möglich, wenn der Betrieb auf behördliche Anweisung z. B. aufgrund einer Quarantäne geschlossen wurde.
Die Bundesagentur für Arbeit zahlt Arbeitnehmern durch das Kurzarbeitergeld anteilig den Lohn für ausgefallene Arbeitszeiten. Es entlastet dadurch Unternehmen und soll dabei helfen, die Entlassung von Mitarbeitern zu vermeiden.
Die Höhe des Kurzarbeitergelds hat die Regierung nach oben angepasst: Mitarbeiter erhalten in den ersten 3 Monaten der Kurzarbeit 60 bzw. 67 % ihres Lohnausfalls von der Agentur für Arbeit, ab dem 4. Monat 70 bzw. 77 % und ab dem 7. Monat 80 bzw. 87 %.
Voraussetzung für die gestaffelte Erhöhung ist, dass mindestens 50 % der regulären Arbeitszeit ausfallen.
Können Mitarbeiter mit Kindern bei der Schließung von Kindertagesstätten oder Schulen trotz umfassender Bemühungen kurzfristig die Kinderbetreuung nicht sicherstellen, dürfen sie laut § 616 BGB einige wenige Tage bezahlt zuhause bleiben – das ist aber nur als kurzfristige Lösung erlaubt.
Daher sollten individuelle Absprachen mit den Beschäftigten erfolgen, um gemeinsam eine Lösung zu finden. Denkbar sind u. a. folgende Vereinbarungen:
Unternehmen müssen ihren Angestellten nicht erlauben, ihre Kinder mit zur Arbeit zu bringen.
Arbeitgeber können im Zusammenhang mit Corona Arbeitnehmern nicht ohne Weiteres Kündigungen aussprechen – dazu müssen triftige Gründe vorliegen.
Ausbleibende Aufträge, stillstehende Produktionsketten, abgesagte Messen und Veranstaltungen oder geschlossene Bars und Restaurants – die Corona-Krise bedeutet für viele Arbeitgeber und Unternehmen enorme finanzielle Einbußen.
Um den wirtschaftlichen Schaden abzufedern, hat der Staat Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten folgende Hilfen zugesagt:
Kleinunternehmer wie Selbstständige oder Freiberufler können oft keine großen Rücklagen bilden und sind durch die Corona-Krise besonders gefährdet. Auch ihnen hat die Bundesregierung Unterstützung zugesagt.
Damit Ratsuchende nachhaltige Lösungen für ihr Anliegen finden, legt Fiona Schmidt als Teil der juristischen Redaktion von advocado größten Wert auf die Verständlichkeit komplexer Sachverhalte. In ihren Beiträgen informiert sie u. a. zu passenden Handlungsoptionen im Marken- oder Internetrecht.