Zusammenfassung
Das Coronavirus beeinflusst den Alltag und das öffentliche Leben von allen Menschen. Dennoch dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Absprache von der Arbeit fernbleiben. Im Falle einer Quarantäne haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung und genießen weitgehenden Kündigungsschutz.
Auf einen Blick
Gibt es in Ihrem Umfeld – z. B. bei Familienmitgliedern, Freunden oder Kollegen – einen konkreten Corona-Verdachtsfall, muss sich diese Person auf die Krankheit testen lassen und sich bis zum Testergebnis isolieren.
Hatten Sie während der letzten 2 Wochen persönlichen Kontakt zu der Person, bleiben Sie vorsorglich ebenfalls zuhause.
Besprechen Sie diese „selbst verordnete Quarantäne” vorab mit Ihrem Arbeitgeber oder Vorgesetzten – unentschuldigtes Fernbleiben kann sonst mit einer arbeitsrechtlichen Abmahnung bestraft werden. Außerdem kann Ihr Chef nur bei frühzeitiger Kenntnis Mitglieder einer Risikogruppe (z. B. Arbeitnehmer über 60) rechtzeitig schützen.
Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte bis zum Testergebnis Ihrer Kontaktperson auf ein Minimum. Führen Sie außerdem eine Liste über die Personen, zu denen Sie seit dem Verdachtsfall Kontakt hatten.
Je nach Testergebnisses passiert anschließend Folgendes:
Arbeitnehmer in Quarantäne haben ihre Kontakte stark einzuschränken und zuhause zu bleiben. Sind sie während dieser Zeit arbeitsfähig, kann der Arbeitgeber Sie zu Homeoffice verpflichten. Dafür muss aber Arbeit zuhause möglich und eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag vorhanden sein.
Sind Sie oder Ihr Unternehmen von einer Infektion betroffen und sind Sie deshalb in häuslicher Isolation, besitzen Sie als Arbeitnehmer folgende Rechte:
Dank der zahlreichen Arbeitnehmerrechte müssen Sie keine Angst vor einer Quarantäne haben: Wenn Sie frühzeitig Maßnahmen planen, können Sie weiterarbeiten, sich um Ihre Kinder kümmern und weiterhin Gehalt beziehen.
Ein advocado Partner-Anwalt kennt die Arbeitnehmerrechte und kann Sie rechtssicher darüber aufklären, welche Regelungen während der Corona-Krise gelten. Jetzt Ersteinschätzung erhalten.
Hat Ihnen das Gesundheitsamt eine Corona-Quarantäne verordnet, unterliegen Sie einem staatlichen Beschäftigungsverbot. Da Sie dafür nichts können und die Arbeit nicht mutwillig verweigern, erhalten Sie eine Gehaltsfortzahlung in voller Höhe.
Dasselbe gilt bei einer präventiven Isolation, die nicht von staatlicher Seite, sondern vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde. Schickt Ihr Arbeitgeber Sie also nach Hause und schließt die Arbeitsstelle, brauchen Sie keine finanziellen Einbußen fürchten.
Laut § 56 Infektionsschutzgesetz haben Selbstständige einen Entschädigungsanspruch, wenn sie durch ihre Quarantäne nicht arbeiten und verdienen können. Dafür müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt des Verdienstausfalls einen Antrag bei der in Ihrem Bundesland zuständigen Behörde stellen – z. B. Gesundheitsamt oder Landesamt für Gesundheit oder Soziales.
Verordnen Sie sich ohne Absprache mit dem Gesundheitsamt oder Ihrem Vorgesetzten eine Quarantäne, besteht kein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung. Außerdem riskieren Sie weitere Sanktionen wie eine Abmahnung oder Kündigung. Kommunizieren Sie daher rechtzeitig mit Ihrem Chef und versuchen Sie, eine gemeinsame Lösung zu finden.
Die Gehaltsfortzahlung dauert maximal 6 Wochen ab Beginn der Isolation.
Müssen Sie nach Ablauf der 6 Wochen weiterhin zuhause bleiben, können Sie Krankengeld beziehen. Dafür müssen Sie sich an Ihre Krankenversicherung wenden. Das Krankengeld beträgt etwa 70 % Ihres Brutto-Gehalts.
Verweigert Ihr Chef die Lohnfortzahlung, können Sie gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz einen Entschädigungsvorschuss von der in Ihrem Bundesland zuständigen Behörde verlangen.
Zuständig ist z. B.
Für die Entschädigungsforderung genügt ein formloser Antrag. Folgende Informationen sollten enthalten sein:
Die Entschädigungszahlung entspricht in den ersten 6 Wochen der Höhe Ihres Nettogehalts. Anschließend erhalten Sie Krankengeld – je nach Krankenkasse etwa 70 % Ihres Bruttogehalts.
Das Geld holt sich das Amt anschließend von Ihrem Arbeitgeber zurück.
Sind mehr als 10 % der Beschäftigten in Ihrem Unternehmen von Arbeitsausfällen betroffen, kann Ihr Chef Kurzarbeit beantragen. Dann wird Arbeitnehmern nicht länger ihr volles Gehalt gezahlt, sondern ein „Kurzarbeitergeld”. Das hat folgende Auswirkungen auf Ihr Gehalt:
Wie hoch Ihr Gehalt in den ersten 3 Monaten der Kurzarbeit ausfällt, können Sie in unserem kostenlosen Kurzarbeitergeld-Rechner überprüfen:
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Durch Corona bleiben Schulen und Kitas flächendeckend geschlossen. Damit fallen Betreuungsmöglichkeiten für berufstätige Eltern weg. Oft springen dann die Großeltern für den Arbeitnehmer ein.
Das Robert-Koch-Institut warnt allerdings: Ältere Menschen zählen zur Risikogruppe. Setzen Sie die Großeltern keiner vermeidbaren Infektionsquelle aus und verzichten Sie auf ihre Mithilfe bei der Kinderbetreuung.
Um die Kinderbetreuung zu gewährleisten, haben Sie folgende Optionen:
Sind Sie in einem „systemrelevanten Beruf” tätig (z. B. im Gesundheits- und Pflegebereich oder bei der Polizei), gibt es für Ihre Kinder oftmals eine Notbetreuung.
Für Arbeitnehmer aus anderen Berufsfeldern gilt: Gemäß § 616 BGB dürfen Arbeitnehmer nur wenige Tage für die Kinderbetreuung zuhause bleiben und bekommen dabei Ihr Gehalt weiter.
Da wenige Tage nicht ausreichen, um wochenlange Kita- und Schulschließungen zu überbrücken, sollten Sie individuelle Absprachen mit Ihrem Chef oder Vorgesetzten treffen.
Je nach Art Ihrer Tätigkeit sind z. B. folgende Maßnahmen möglich:
Die Kinder auf die Arbeitsstelle mitzubringen ist in den meisten Fällen nicht möglich.
Da diese Maßnahme einer stichhaltigen Argumentation bedarf und voreilige Maßnahmen arbeitsrechtliche Konsequenzen haben können, kann sich die Unterstützung eines Anwalts für Arbeitsrecht lohnen. Er kann Sie zuverlässig zu Ihren Handlungsoptionen beraten, zwischen Ihnen und Ihrem Chef vermitteln sowie eine beidseitig zufriedenstellende Lösung aushandeln. advocado findet für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 500 Partner-Anwälten. Jetzt Ersteinschätzung erhalten.
Für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst gilt dasselbe wie bei regulären Arbeitnehmern. Je nach Bundesland dürfen diese aber bis zu 10 Tage bezahlten Sonderurlaub nehmen, um Ihre Kinder zu betreuen.
Die Anforderungen an eine Corona-bedingte Kündigung sind hoch. Ihr Chef hat folgende Möglichkeiten:
Durch die Corona-Krise geraten zahlreiche Firmen in eine finanzielle Schieflage. Mit einem Aufhebungsvertrag hoffen Chefs, Mitarbeiterzahlen schnell und unkompliziert reduzieren zu können. Der Mitarbeiter erhält im Gegenzug zwar meist eine finanzielle Abfindung, steht anschließend aber vor neuen Schwierigkeiten:
Bietet man Ihnen einen Aufhebungsvertrag an, haben Sie die Wahl, ob Sie ihn unterschreiben oder nicht. Lehnen Sie den Aufhebungsvertrag ab, kann Ihr Chef versuchen, Sie regulär zu kündigen. Je nachdem, welche Kündigungsform Ihr Arbeitgeber in Betracht zieht, gilt Folgendes:
Wenn Sie sich mit Covid-19 infiziert haben und deshalb nicht zur Arbeit erscheinen können, kann Ihnen nur unter engen Voraussetzungen gekündigt werden. Sie müssten für einen erheblichen Zeitraum krankgeschrieben sein, ohne dass eine Besserung absehbar ist.
Bei einer Virusinfektion wie Corona sind diese Voraussetzungen regelmäßig nicht gegeben. Eine krankheitsbedingte Kündigung wäre demnach unzulässig.
Eine verhaltensbedingte Kündigung wäre in Zusammenhang mit Corona in folgenden Fällen denkbar:
In vielen Fällen wird der Arbeitgeber derartigem Fehlverhalten mit einer arbeitsrechtlichen Abmahnung begegnen. Kam es bereits vor der Corona-Welle zu einem ähnlich fahrlässigen Verhalten und haben Sie deshalb bereits eine Abmahnung erhalten, wäre eine Kündigung im Einzelfall zulässig.
Bringt der Coronavirus Ihren Arbeitgeber in finanzielle Bedrängnis und gefährden Produktionsrückstände oder Umsatzrückgänge die Zukunft des Unternehmens, können betriebsbedingte Kündigungen nötig sein.
Die Anforderungen sind aber auch hier hoch: Die Unternehmensführung muss einwandfrei nachweisen, inwiefern der zu kündigende Arbeitsplatz mit den betrieblichen Einbußen zusammenhängt. Dabei darf er sich nicht auf bloße Schlagworte wie „Corona-Krise” beziehen – er muss die bisher ergriffenen Maßnahmen dokumentieren und Einzelfallargumente entwickeln.
Die hohen Anforderungen an eine betriebsbedingte Kündigung machen sie angreifbar. Arbeitnehmer haben gute Chancen, rechtlich gegen den Verlust Ihres Arbeitsplatzes anzukämpfen.
Haben Sie eine Kündigung erhalten, kann sich eine rechtliche Überprüfung lohnen. Hat Ihr Arbeitgeber die Kündigung aus den falschen Gründen ausgesprochen oder Formalia missachtet, gibt es Angriffsfläche. Mithilfe einer Kündigungsschutzklage können Sie die Kündigung dann abwenden.
Um negative Corona-Folgen zu verhindern, stehen Ihnen verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung – z. B. die aktive Einforderung Ihrer Arbeitnehmerrechte oder die Kündigungsschutzklage.
Wollen Sie Ihre Rechtsmittel nutzen, besteht in der Regel kein Anwaltszwang. In vielen Fällen kann es sich aber lohnen, einen Anwalt zu beauftragen. Er kennt alle rechtlichen Voraussetzungen sowie Handlungsoptionen und kann Ihre Erfolgsaussichten frühzeitig beurteilen.
Indem der Arbeitsrechtler eine juristisch fundierte Strategie entwickelt und vor Ihrem Arbeitgeber in Ihrem Sinne argumentiert, kann er für die notwendige Waffengleichheit sorgen und Ihre Rechte durchsetzen.
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