Zusammenfassung
Die Corona-Pandemie stellt Eltern vor große Herausforderungen. Da Schulen und Kitas jetzt nur schrittweise wieder öffnen werden, bleibt ihnen nichts anderes übrig, als die Kinderbetreuung selbst zu übernehmen. Für die Zeit, in der sie deswegen zuhause bleiben, kann es finanzielle Unterstützung geben.
Das Wichtigste in Kürze:
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Eltern müssen wegen des Coronavirus die Kinderbetreuung seit Monaten selbst übernehmen. Auch wenn seit dem 22. Februar 2021 viele Grundschulen wieder geöffnet sind – es geht nur schrittweise zurück zum normalen Alltag.
Kindergärten und die Kindertagespflege sind bis auf eine Notbetreuung bundesweit geschlossen. Welche Eltern die Notbetreuung für ihre Kinder beanspruchen können, regelt auch hier jedes Bundesland selbst. Alle Eltern sind jedoch dazu aufgerufen, sich nach Möglichkeit eine andere Betreuung für ihre Kinder zu suchen und abzuwägen, ob sie die Notbetreuung tatsächlich benötigen.
In Baden-Württemberg werden Kitas und Grundschulen seit dem 22.02.2021 schrittweise geöffnet.
Seit 22.02. sind Grundschulen und Förderschulen für die unteren Klassenstufen in Bayern wieder geöffnet, wenn der Inzidenzwert unter 100 liegt.
Auch in Berlin sind die Grundschulen für die 1. bis 3. Klasse seit 22. Februar wieder geöffnet.
Brandenburg hat Grundschulen seit dem 22.02. zumindest im Wechselunterricht geöffnet. Wann die Schulen wieder regulär öffnen, ist noch nicht entschieden.
Die Schulen sind in Bremen zwar geöffnet, die Präsenzpflicht ist aber ausgesetzt. Aufgrund der sinkenden Zahl an Covid-Neuinfektionen wird der Präsenzunterricht in voller Klassenstärke aber seit 01.03.2021 wieder eingeführt.
In Hamburg war der Präsenzunterricht bis zum 26.02.2021 ausgesetzt.
Ab 22.02. und voraussichtlich zunächst bis Ostern soll in Hessen der Unterricht in den Klassenstufen 1 bis 6 im Wechselunterricht stattfinden. Schüler ab der 7. Klasse werden im Distanzunterricht unterrichtet.
In den Landkreisen und kreisfreien Städten von Mecklenburg-Vorpommern mit einem Inzidenzwert von unter 50 dürfen Schulen für die Schüler der 1. bis 6. Klasse seit 24.02. wieder öffnen. Ab 8. März sollen dann alle anderen Schüler schrittweise in die Schulen zurückkehren.
In Niedersachsen sind die Grundschulen seit 18. Januar im Wechselmodell geöffnet. Wann alle anderen Schulen öffnen, ist noch nicht klar.
Nordrhein-Westfalen öffnet die Schulen seit dem 22. Februar schrittweise. So sollen zunächst Grundschul- und Abschlussklassen wieder unterrichtet werden.
Die Grundschulen in Rheinland-Pfalz sind seit 22. Februar wieder offen. Im März soll es dann auch Wechselunterricht in der 5. und 6. Klasse geben.
Das Saarland hat die Schulen für Abschlussklassen ab dem 11. Januar wieder geöffnet. Seit 22. Februar sind dann auch Grundschulen wieder offen.
Seit dem 18.01. dürfen Abschlussklassen in Sachsen wieder in die Schule, seit 15.02. befinden sich auch die Grundschulen in einem eingeschränkten Regelbetrieb. Ansonsten ist nur „häusliche Lernzeit“ vorgesehen.
Sachsen-Anhalt öffnet die Schulen seit 01. März schrittweise wieder. Bislang dürfen nur Abschlussklassen im Präsenzunterricht betreut werden.
In Schleswig-Holstein dürfen Grundschüler seit 22.02. in die Schule zurückkehren. Alle anderen Klassenstufen sollen noch bis 07.03. im Homeschooling unterrichtet werden.
Seit 22.02. haben die Grundschulen und Kitas in Thüringen wieder geöffnet, die Öffnung der Schulen für die Sekundarstufe folgt dann voraussichtlich Anfang März.
Sind Kita, Kindertagespflege oder Schule wegen des Coronavirus geschlossen, müssen Eltern die Kinderbetreuung selbst übernehmen. Verschiedene Regelungen sollen sie dabei unterstützen, die eigene berufliche Tätigkeit, Homeschooling und Kinderbetreuung miteinander zu verbinden.
Ja, Arbeitnehmer dürfen zuhause bleiben, wenn das Kind wegen Schul- oder Kitaschließung und aufgrund seines Alters nicht anders betreut werden kann.
Sie haben ein Leistungsverweigerungsrecht, da die Betreuung von kleinen Kindern die Leistungserbringung aus dem Arbeitsvertrag unmöglich macht (§ 275 Abs. 3 BGB).
Dazu kommt, dass Eltern dazu verpflichtet sind, ihre Aufsichtspflicht zu erfüllen, insbesondere wenn die Kinder noch klein sind:
Dennoch dürfen Eltern nicht einfach so zuhause bleiben. Ohne vorherige Absprache mit dem Arbeitgeber kann ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit eine arbeitsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen. Es kann daher helfen, wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber offen über Ihre Schwierigkeiten bei der Kinderbetreuung sprechen. So lässt sich unter Umständen eine flexible und für alle Seiten akzeptable Lösung finden.
Lassen sich Arbeit und Kinderbetreuung während der Corona-Pandemie nicht vereinen, können sich Arbeitnehmer freistellen lassen. Voraussetzung dafür ist, dass keine anderweitige Betreuung – etwa durch Nachbarn, Ihren Partner oder Notbetreuung – möglich ist.
Alternativ können Sie Ihrem Arbeitgeber auch vorschlagen, dass Sie Überstunden abbauen oder Urlaub nehmen, um die Kinderbetreuung während der Coronavirus-Pandemie sicherzustellen.
Die Bundesregierung unterstützt Eltern finanziell, wenn diese wegen des Coronavirus die Kinderbetreuung übernehmen müssen:
Ob Sie Lohnersatz wegen Kita- und Schulschließung erhalten können und wie hoch die verschiedenen finanziellen Unterstützungen ausfallen kann, erfahren Sie in Kapitel 3.
Bei längeren Schul- und Kitaschließungen entfällt der Anspruch auf Lohnfortzahlung für Eltern, die wegen Corona die Kinderbetreuung selbst übernehmen müssen. Es kann dann aber eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) möglich sein.
Einige Bundesländer und Kommunen haben zudem bereits erklärt, für die Dauer der Schließungen wegen des Coronavirus die Kitagebühren teilweise oder sogar vollständig zu erstatten. Ob Sie Geld zurückerhalten, wenn die Kindertagespflege geschlossen ist, entscheiden die einzelnen Bundesländer.
Die Kommune oder der Träger der Betreuungseinrichtung besteht auf die Zahlung der Kita- oder Hortgebühren, auch wenn Sie Ihr Kind dort gar nicht betreuen lassen können? Sie sind sich unsicher, ob Sie sich diese Gebühren erstatten lassen können?
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Erwerbstätige Eltern oder Pflegeeltern können unter Umständen eine Entschädigung erhalten, wenn keine anderweitige Kindertagesbetreuung möglich ist und sie deswegen einen Verdienstausfall erleiden.
Sorgeberechtigte Arbeitnehmer, die wegen der notwendigen Betreuung ihrer Kinder nicht arbeiten können, haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Entschädigung bei Verdienstausfall gemäß § 56 Abs. 1a IfSG:
Bei Kindern, die älter als 12 Jahre sind, aber aufgrund einer Behinderung eine Betreuung benötigen, besteht der Anspruch auf Lohnersatz ebenfalls. Schließen z. B. die Behindertenwerkstatt oder andere Einrichtungen coronabedingt, ist eine Entschädigung möglich.
Die finanzielle Unterstützung bei Verdienstausfall aufgrund der Kinderbetreuung während der Corona-Pandemie gibt es für Alleinerziehende bis zu 20 Wochen und bei Paaren bis zu 10 Wochen pro Partner – wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Entschädigungsregelung bleibt vorläufig bis zum 31. März 2021 in Kraft.
Die Entschädigung laut Infektionsschutzgesetz für die Kinderbetreuung während der Corona-Pandemie, beträgt
Sie können die Unterstützung tageweise beantragen und damit über mehrere Monate strecken – wenn Ihr Kind z. B. immer montags und mittwochs betreut wird, während der restlichen Wochentage aber ohnehin zuhause ist. Eine stundenweise Beantragung ist hingegen nicht möglich.
Sie brauchen die Entschädigungszahlung zunächst nicht selbst beantragen – Sie erhalten die Entschädigung für die ersten 6 Wochen von Ihrem Arbeitgeber ausbezahlt. Danach müssen Sie selbst einen Entschädigungsantrag bei der zuständigen Behörde stellen.
11 von 16 Bundesländern haben sich im Onlineportal „Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz“ zusammengeschlossen – hier können Sie sich online informieren, was Sie für die Beantragung benötigen. Die übrigen Bundesländer haben eigene Formulare, die Sie verwenden müssen. Sie finden diese auf den Internetseiten der Länder.
Bei Arbeitnehmern zahlt der Arbeitgeber die Entschädigung für maximal 6 Wochen aus. Die Beträge kann er sich dann auf Antrag von der zuständigen Behörde zurückerstatten lassen.
Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen Lohnfortzahlung gemäß § 616 BGB erhalten, wenn sie wegen der Kinderbetreuung während der Corona-Pandemie nicht arbeiten können. Ein Vergütungsanspruch besteht allerdings nur, wenn die Verhinderung eine “verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit” andauert. Nach allgemeiner Auffassung sind dies höchstens 10 Tage.
Der Anspruch kann außerdem durch Vereinbarungen im Tarif- oder Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist der Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB vor dem Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG zu sehen. Solange die Lohnfortzahlung erfolgt, ist also keine Entschädigung für einen Verdienstausfall möglich, wenn die Kindertagespflege oder Schule geschlossen ist.
Kein Recht auf Entschädigung haben Eltern, die im Home-Office arbeiten können und damit – so die Gesetzesbegründung – auch keinen Verdienstausfall erleiden.
Eltern sollen die Entschädigung zudem erst beanspruchen können, wenn andere Möglichkeiten nicht mehr zur Verfügung stehen. Gemeint sind damit Überstunden und Erholungsurlaub. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt dazu aber klar, dass es sich dabei um folgenden Urlaub handelt:
Sie können nicht dazu verpflichtet werden, Ihren gesamten Erholungsurlaub für das laufende Kalenderjahr zu nehmen, bevor ein Entschädigungsanspruch entsteht: Denn dieser ist eben zur Erholung da – und nicht zur Kinderbetreuung wegen des Coronavirus.
Wer sich zuhause um sein (krankes) Kind kümmert, kann Kinderkrankengeld beantragen. Es beträgt bis zu 90 % des Nettogehalts und maximal 112,88 Euro pro Tag.
Seit dem 05.01.2021 wird das Kinderkrankengeld auch dann gewährt, wenn das Kind nicht krank ist. Diese Entschädigungsregelung gilt so lange, wie Schulen, Kindergärten und andere Einrichtungen zur Kinderbetreuung geschlossen bzw. nur eingeschränkt geöffnet sind.
Unter folgenden Voraussetzungen erhalten Sie Corona-Betreuungsgeld in Form von Kinderkrankengeld:
Sind die Voraussetzungen erfüllt, können Sie die Bescheinigung von Kindertagespflege oder Schule bzw. die Krankschreibung vom Kinderarzt bei Ihrer Krankenkasse einreichen und das Kinderkrankengeld beantragen. Es ist möglich, das Geld für mehrere Tage am Stück oder für einzelne Tage zu beziehen.
Maximal stehen Ihnen 2021 20 Kinderkrankentage pro Kind zur Verfügung. Sind Sie alleinerziehend, verdoppelt sich die Anzahl der Tage. Haben Sie mehr als 2 Kinder, ist der Zuschuss auf insgesamt 45 Kinderkrankentage je Elternteil bzw. 90 Tage für Alleinerziehende beschränkt.
Selbstständige und Freiberufler können nur dann Kinderkrankengeld erhalten, wenn sowohl sie als auch ihr Kind gesetzlich krankenversichert sind und sie bei der Krankenkasse einen Wahltarif abgeschlossen haben, der die Zahlung von Krankengeld einschließt. Ohne Wahltarif Versicherte und privat Versicherte haben keinen Anspruch.
Familien mit geringem Einkommen können einen Kinderzuschlag (KiZ) von maximal 205 Euro (ab 2021) erhalten. Diesen gibt es zusätzlich zum Kindergeld.
Der Kinderzuschlag wird laut Arbeitsagentur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
Für den Anspruch auf Kinderzuschlag ist das durchschnittliche Monatseinkommen der letzten 6 Monate relevant. Auch die Mietkosten einschließlich Nebenkosten spielen bei der Berechnung des Anspruchs eine Rolle.
Ob und wie viel Zuschlag Sie für Ihr Kind erhalten können, können Sie mit dem KiZ-Lotsen der Bundesagentur für Arbeit herausfinden. Dort finden Sie auch die Antragsformulare zum Download.
Übrigens: Um die Beantragung des KiZ zu erleichtern, müssen Familien ohne nennenswertes Vermögen keine Angaben mehr zu ihrem Vermögen machen. Diese Entschädigungsregelung gilt vorläufig bis zum 31.03.2021.
Unabhängig vom Einkommen gibt es für Familien eine weitere finanzielle Unterstützung: Bereits 2020 hat der Staat Eltern einen Kinderbonus gezahlt. Diesen gibt es auch 2021 – auch wenn er geringer ausfällt.
Anfang Februar haben Union und SPD vereinbart, einen Kindergeldbonus von 150 Euro pro Kind auszuzahlen.
Sollte Ihr Kind nach der Wiedereröffnung der Schulen, Kitas und Kindertagespflegestellen in Quarantäne müssen – weil sich z. B. ein Klassenkamerad, ein anderes Kind aus der Kindergartengruppe oder der Erzieher mit Corona angesteckt hat – gelten folgende Regelungen:
Eltern können selbstverständlich frei entscheiden, ob sie ihr Kind auf Corona testen lassen möchten oder nicht. Ein Test gibt die Sicherheit, ob sich das Kind tatsächlich mit Covid-19 angesteckt hat oder nicht.
Übrigens: Sind Sie selbst krank oder besteht der Verdacht, dass Sie mit Covid-19 infiziert sind, können Sie in der Regel Lohnfortzahlung bei Quarantäne wegen Corona erhalten.
Müssen Eltern wegen Corona zuhause die Kinderbetreuung übernehmen, können sie unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützung beanspruchen. Es gibt einen Anspruch auf Entschädigung bei Verdienstausfall, Anspruch auf Lohnfortzahlung, Kinderkrankengeld, Kindergeldbonus und für Geringverdiener-Familien Kinderzuschlag.
Wer nicht arbeiten gehen kann, weil er zuhause auf seine Kinder aufpassen muss, kann unter Umständen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind nicht älter als 12 ist, Schule oder Kindergarten behördlich geschlossen sind und es keine andere (Not-)Betreuungsmöglichkeit gibt.
Der Kindergeldbonus 2021 wird für jedes Kind, das Kindergeld bekommt, voraussichtlich im Mai 2021 ausgezahlt. Der Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet, aber nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.