Zusammenfassung
Betriebsschließungen wegen des Coronavirus bedrohen die Existenz vieler Betriebe. Neben dem Zugriff auf das größte staatliche Hilfspaket in der Geschichte der Bundesrepublik haben Unternehmer aber noch 2 weitere Optionen, um die erheblichen wirtschaftlichen Einbußen der Pandemie abzufedern.
Das Wichtigste in Kürze:
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Handlungsoptionen.
Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern, hat der Staat Betriebsschließungen angeordnet. Gesetzliche Grundlage für die flächendeckende Schließung von Hotels, Gaststätten, Friseuren, Fitnessstudios und zahlreichen anderen Betrieben im Rahmen der Covid-19-Pandemie ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Maßnahmen sind erheblich: Das Münchener ifo-Institut für Wirtschaftsforschung rechnet alleine für Deutschland mit einem volkswirtschaftlichen Schaden von mehr als einer halben Billion Euro.
Eine Betriebsschließung wegen des Coronavirus kann kleine und mittlere Betriebe mit geringem Finanzpolster wirtschaftlich besonders hart treffen.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, haben Unternehmer, die von einer Betriebsschließung wegen Coronavirus betroffen sind, 3 Optionen, um die finanziellen Einbußen abzufedern:
Um den Auswirkungen der Corona-Pandemie entgegenzuwirken und die Wirtschaft zu stützen, hat der Staat das größte Hilfspaket in der Geschichte der Bundesrepublik auf den Weg gebracht: Die Finanzhilfen belaufen sich auf ein Gesamtvolumen von rund 350 Milliarden Euro.
Detaillierte Informationen über alle wichtigen Voraussetzungen und die Antragsstellung der nachfolgend aufgelisteten staatlichen Hilfsmaßnahmen erhalten Unternehmer im Beitrag über die Hilfen für (Solo-)Selbstständige & Freiberufler in der Corona-Krise.
Die Überbrückungshilfe III des Bundes unterstützt seit Anfang 2021 Unternehmen, Soloselbstständige und (kulturelle) Einrichtungen, die im November und Dezember 2020 von temporären Schließungen oder starken Umsatzrückgängen durch das Coronavirus betroffen sind.
Diesen wird abhängig vom Umsatzrückgang und der Betroffenheit von den Schließungen ein Anteil der fixen Kosten pro Monat erstattet. Darüber hinaus gibt es eine „Neustarthilfe für Soloselbstständige“.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet Einzelunternehmern, Freiberuflern sowie mittelständischen und großen Unternehmen zinsgünstige Kredite an.
Das Darlehen soll die Liquidität mittel- und langfristig sicherstellen und Unternehmen nachhaltige Investitionen trotz einer Betriebsschließung wegen des Coronavirus ermöglichen.
Die Förderung richtet sich an Unternehmen, die seit mindestens 5 Jahren bestehen. Den Darlehensvertrag schließen Unternehmer direkt mit der Hausbank ab.
Das Kurzarbeitergeld soll die Kündigung von Mitarbeitern vermeiden, wenn es zu einer Betriebsschließung wegen des Coronavirus kommt.
In diesem Fall zahlt die Bundesagentur für Arbeit den von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitern eine Entgeltersatzleistung – das sogenannte Kurzarbeitergeld – und erstattet darüber hinaus auch die Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden.
Unternehmer können wegen des Coronavirus Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben.
Die folgenden staatlichen Maßnahmen zielen ebenfalls darauf ab, von einer Betriebsschließung wegen des Coronavirus betroffene Unternehmer finanziell zu entlasten:
Ob eine Betriebsschließungsversicherung eine Entschädigung zahlt, wenn ein Unternehmen von einer aufgrund der Corona-Pandemie angeordneten teilweisen oder vollständigen Betriebsschließung betroffen ist, hängt zunächst von den konkreten Vertragsbedingungen ab.
Häufig sind für diesen Fall Tagespauschalen festgelegt, welche dafür gedacht sind, die Fixkosten und auch den entgangenen Gewinn abdecken.
Ob Versicherungsschutz auch bei einer Betriebsschließung wegen des Coronavirus besteht, wenn die Police eine Deckungserweiterung für eine behördliche Schließung nach dem Infektionsschutzgesetz enthält, ist derzeit zwischen Versicherern und Betriebsinhabern sehr umstritten.
Zahlreiche Betriebsschließungsversicherungen zahlen nicht bzw. lehnen die Leistungserbringung derzeit ab. Die Begründung: Es handele sich um ein neuartiges Virus, das nicht im Infektionsschutzgesetz aufgeführt sei.
Versicherungsschutz bestünde aber nur, wenn eine im Gesetz aufgeführte Krankheit die Schließung begründet. Das Coronavirus gilt indes laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) seit 1. Februar 2020 als meldepflichtige Krankheit.
Viele Versicherer boten – nach eigenen Aussagen aus Kulanz – an, Ihren Kunden trotzdem bis zu 15 % der versicherten Tagespauschale auszuzahlen, sofern sie im Gegenzug auf alle weiteren Ansprüche verzichten (sogenannte “Bayerische Lösung”).
Vergleichsangebote ihrer Betriebsschließungsversicherung voreilig anzunehmen, könnte für Unternehmer nachteilig sein. Sollte die Betriebsschließungsversicherung nicht zahlen, kann es sinnvoll sein, die Versicherungspolice zu prüfen und auf die Ablehnung zu reagieren.
Das Infektionsschutzgesetz sieht für eine Betriebsschließung wegen des Coronavirus staatliche Entschädigungszahlungen vor. Allerdings nur, wenn es einen nachgewiesenen Corona-Fall oder einen konkreten Verdacht gab, der zu einer behördlich angeordneten Quarantäne der gesamten Belegschaft führte.
Im Zuge der Corona-Krise mussten die meisten Unternehmen auf Anordnung der Behörden jedoch „gesund schließen“ – also vorsorglich, um der Ausbreitung des Virus vorzubeugen. Nach aktueller Gesetzeslage muss der Staat in diesem Fall keine Ausgleichszahlungen leisten.
Die Frage, ob ein Schadenersatzanspruch wegen einer solchen angeordneten Betriebsschließung gegen den Staat besteht, ist eine Fragestellung des hochkomplexen Staatshaftungsrechts. Erste Gerichtsentscheidungen haben einen solchen Anspruch verneint (Landgericht Heilbronn, Urteil vom 29.04.2020 – I 4 O 82/20; Landgericht Berlin, Urteil vom 13.10.2020 – 2 O 247/20).
Bei den flächendeckenden Betriebsschließungen, zu denen es wegen des Coronavirus kam, handelt es sich um Maßnahmen mit einer Tragweite, die beim Erlass des Infektionsschutzgesetzes nicht abzusehen war.
Die staatlichen Maßnahmen könnten als schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum und Berufsfreiheit gewertet werden, der durch gesetzliche Ausgleichsansprüche abzufedern sei. Daher kann es zu einer Klagewelle gegen die derzeitigen Entschädigungsregelungen kommen.
Durchaus möglich ist, dass die Schadensersatzregelungen des IfSG auf gerichtliche Anweisung novelliert werden müssen und der Staat nachträglich Unternehmer entschädigen muss, denen der Betrieb vorsorglich und ohne konkreten Krankheitsfall untersagt wurde.
Auch wenn die Erfolgsaussichten nicht völlig klar sind, konnten Unternehmer mit einem vorsorglich („gesund“) geschlossenen Betrieb einen Antrag auf Schadensersatz bei der zuständigen Landesbehörde stellen.
Achtung: Das Infektionsschutzgesetz sieht eine Frist von 3 Monaten vor, um Ansprüche anzumelden. Weil die ersten Schließungsverfügungen im ersten Lockdown Mitte März 2020 erlassen wurden, endeten die ersten Fristen bereits Mitte Juni 2020, beim zweiten Lockdown ab November 2020 demnach im Februar 2021.
Mit der außergewöhnlichen Situation, die durch die Corona-Pandemie entstanden ist, gehen auch viele Unklarheiten einher. Neue gesetzliche Regelungen oder weitere Hilfsmaßnahmen verändern die Rechtslage stetig und führen zu vielen Fragen:
Ein Anwalt mit Schwerpunkt Corona kann Unternehmern dabei helfen, den Überblick über die dynamische Anspruchslage zu bewahren und die mit der Corona-Krise verbundenen wirtschaftlichen Belastungen durch alle zur Verfügung stehen Entschädigungsleistungen zu minimieren.
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Nach einem Journalismus-Studium und fünf Jahren in der Unternehmenskommunikation eines Technologiekonzerns schreibt Dustin Pawlitzek als Teil der juristischen Redaktion von advocado zu den Gebieten Arbeits- und Zivilrecht. Ziel ist, komplexe juristische Themen verständlich aufzubereiten, damit Leser passende Lösungen erhalten.