Zusammenfassung
Auch in der Arbeitswelt wirft die Corona-Pandemie rechtliche Fragen auf: In diesem Beitrag erhalten Sie aktuelle Informationen rund um die Homeoffice-Pflicht während Corona, verpflichtende Hygiene-Maßnahmen am Arbeitsplatz, Quarantäne-Regelungen sowie Steueroptimierung und Unfallschutz beim Arbeiten von zuhause.
Das Wichtigste in Kürze
Ein advocado Partner-Anwalt klärt Sie in einer kostenlosen Ersteinschätzung über aktuelle Regelungen & Ihre Rechte auf.
Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Arbeit im Homeoffice. Durch die Einführung von § 28b Abs. 7 IfSchG müssen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern jedoch die Möglichkeit anbieten, von zuhause zu arbeiten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Dies ist die Konkretisierung der Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums und gilt zunächst bis 30.06.2021.
Lehnt ein Arbeitgeber Homeoffice (Telearbeit) und dieses Recht für Arbeitnehmer ab, muss er nachweisen, dass die Anwesenheit am Arbeitsplatz zwingend erforderlich ist.
In bestimmten Branchen wie dem Handwerk oder dem Einzelhandel lässt sich die Pflicht zum Homeoffice während der Corona-Pandemie nicht durchsetzen. Sie gilt daher vor allem für Bürojobs und vergleichbare Tätigkeiten.
Zwingende Gründe gegen das Arbeiten von zuhause aus liegen nur vor, wenn Aufgaben sich nicht per Telearbeit erledigen lassen – z. B. wegen fehlender Arbeitsmittel oder einer unzureichenden IT-Infrastruktur.
Ist die Arbeit aus dem Homeoffice während Corona nicht möglich, muss der Arbeitgeber einen angemessenen Infektionsschutz im Betrieb gewährleisten.
Sofern keine zwingenden Gründe dagegensprechen, haben Arbeitgeber vorerst bis zum 30.06.2021 die Pflicht, ihren Mitarbeitern die Arbeit von zuhause aus anzubieten.
Ob ein Unternehmen seine Mitarbeiter verpflichten kann, aus dem Homeoffice wegen Corona zu arbeiten, hängt von der konkreten Formulierung im Arbeitsvertrag ab. Ist der Arbeitsort vertraglich festgelegt, geht das nicht. Findet sich im Vertrag aber keine konkrete Angabe, kann der Arbeitgeber den Einsatzort nach seinem Ermessen festlegen – also auch Telearbeit anordnen.
Allerdings sind Arbeitnehmer nunmehr auch verpflichtet, das Angebot des Arbeitgebers anzunehmen – sprechen Gründe wie z. B. eine schlechte Internetverbindung dagegen, können Sie es ablehnen.
Ob ein Unternehmen seine Angestellten auch wieder aus dem Homeoffice wegen Corona ins Büro zurückbeordern kann, hängt ebenfalls davon ab, was im Arbeitsvertrag bzw. der Betriebsvereinbarung steht.
Findet sich dort kein ausdrücklicher Anspruch auf Homeoffice, kann der Arbeitgeber von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen und verlangen, dass die Arbeit wieder vom Büro aus erledigt wird.
Angestellte, die zu einer Risikogruppe gehören, gelten als besonders schutzbedürftig. Ihnen gegenüber hat der Arbeitgeber eine umfassendere Fürsorgepflicht. Das bedeutet, dass er besondere Vorkehrungen treffen muss, wenn die Anwesenheit im Betrieb unerlässlich und die Arbeit aus dem Homeoffice während Corona nicht möglich ist.
Der Arbeitgeber muss das Ansteckungsrisiko durch Schutzkonzepte so weit wie möglich reduzieren. Der Betriebs- bzw. Personalrat, der Betriebsarzt und Verantwortliche für Arbeitssicherheit müssen für den jeweiligen Betrieb individuelle Lösungen entwickeln.
Nein, ein Angestellter – auch wenn er zu einer Risikogruppe gehört – darf aus Angst vor einer Ansteckung während der Arbeit oder auf dem Weg dahin nicht zuhause bleiben. Wer dies trotzdem tut, verstößt gegen arbeitsrechtliche Pflichten. Es drohen Abmahnung oder sogar eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung.
Das kommt darauf an: Ist es dem Angestellten möglich, die Arbeit von zuhause aus zu erledigen, ist er auch dazu verpflichtet. In der Quarantäne nicht zu arbeiten, obwohl es möglich wäre, könnte als Arbeitsverweigerung ausgelegt werden und eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung nach sich ziehen.
Kann ein Beschäftigter seine Aufgaben nicht von zuhause aus erledigen, greift § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG): Der Angestellte muss nicht arbeiten und erhält für bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung bei Quarantäne in Höhe seines üblichen Nettogehalts. Die Entschädigung zahlt der Arbeitgeber. Er kann sie sich aber per Antrag vom zuständigen Gesundheitsamt erstatten lassen.
Ist ein Arbeitnehmer im Homeoffice an Corona erkrankt und nicht arbeitsfähig, erhält er wie bei Krankheit üblich eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Der Verdacht auf eine Infektion ist ein sogenannter vorübergehender persönlicher Verhinderungsgrund. Laut der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sollte niemand mit einer möglichen Corona-Infektion zur Arbeit erscheinen und auch alle anderen unnötigen Kontakte vermeiden.
Der Corona-Verdacht muss zudem umgehend medizinisch abgeklärt werden. Angestellte können dafür zunächst ihren Arbeitgeber informieren und sich anschließend telefonisch mit ihrem Hausarzt in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
Im Homeoffice wegen Corona gilt für Beschäftigte die gleiche Arbeitszeitregelung wie im Büro. Der Arbeitsort ändert daran nichts. Ist die Arbeitszeit vertraglich nicht geregelt, ist es in Absprache mit dem Vorgesetzten möglich, die Arbeitszeiten an die individuellen Lebensumstände anzupassen.
Es gilt dabei aber immer das Arbeitszeitgesetz, das eine Regelarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag vorsieht. Laut § 4 ArbZG muss ein Angestellter bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden mindestens 30 Minuten Pause einlegen. Spätestens nach 6 Stunden ist eine Pause Pflicht.
Zudem ist laut § 5 ArbZG zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit eine Ruhezeit von 11 Stunden einzuhalten. Kurze Tätigkeiten wie das Beantworten von Mails führen dazu, dass diese Ruhezeit von vorne beginnt.
Die Erfassung der Arbeitszeit im Corona-Homeoffice kann Arbeitgeber und Beschäftigte durchaus Schwierigkeiten bereiten. Eine Überwachung des Mitarbeiters durch z. B. Keylogger-Programme, mit denen sich die PC-Nutzung aufzeichnen lassen, ist nur möglich, wenn der Einsatz vorab transparent kommuniziert wurde. Sie dürfen nicht heimlich installiert werden.
Unternehmen und Angestellte könnten sich auch auf die sogenannte Vertrauensarbeitszeit einigen. Beginn und Ende der Arbeitszeit sind dabei flexibel geregelt. Stattdessen kann die Erledigung von vereinbarten Aufgaben im Fokus stehen und sich der Mitarbeiter seine Arbeitszeiten notieren.
Arbeitgeber sind genauso wie bei der Arbeit im Büro auch im Homeoffice für Datenschutz sorgen. Sie sind verpflichtet, die DSGVO einzuhalten.
Um sicherzustellen, dass Unbefugte durch das Coronavirus-Homeoffice von Mitarbeitern keinen Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, können Arbeitgeber Datenwege sichern und Daten verschlüsseln. Auch klare Vorgaben zur Nutzung bereitgestellter technischer Geräte können hier hilfreich sein.
Beschäftigte müssen auch im Homeoffice wegen Corona sicherstellen, dass keine anderen Personen Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten. Dazu zählen auch Familienmitglieder oder Mitbewohner.
Idealerweise befindet sich der Arbeitsort in einem Raum, der für Dritte nicht frei zugänglich ist. Bildschirme sollten so platziert sein, dass sie nicht einsehbar sind. Verlässt der Arbeitnehmer den Schreibtisch, kann er wie im Büro die passwortgesicherte Bildschirmsperre aktivieren.
Grundsätzlich stehen Angestellte auch im Homeoffice wegen Corona unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn ausschlaggebend ist nicht der Arbeitsort, sondern der Zusammenhang, ob der Unfall während ihrer beruflichen Tätigkeit passiert ist.
Der versicherungsrechtliche Unterschied zur Arbeit im Büro ist, dass der Arbeitnehmer die Gegebenheiten im Coronavirus-Homeoffice selbst gestaltet. Grundsätzlich springt die Unfallversicherung daher vermutlich seltener ein.
Einige Beispiele:
Die Abgrenzung zwischen versicherter und unversicherter Tätigkeit im Homeoffice wegen Corona kann schwierig sein. Es kann daher sein, dass im Zweifelsfall Gerichte entscheiden müssen, ob es sich bei einem Vorfall im Homeoffice um einen Arbeitsunfall handelt.
Angestellte können die Lücken beim Versicherungsschutz über eine private Unfallversicherung schließen. Die Versicherung kostet in der Regel nicht viel und kann Teil der Betriebsvereinbarung über Homeoffice oder des Arbeitsvertrags sein.
Nein, der Arbeitgeber muss alle notwendigen Arbeitsmittel für das Homeoffice wegen Corona stellen. Er kann nicht über das persönliche Eigentum seiner Angestellten bestimmen.
Grundlegende Arbeitsmittel wie einen Laptop und notwendige Software muss der Arbeitgeber für das Coronavirus-Homeoffice stellen, wenn der Arbeitnehmer sie zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten benötigt. Für die Nutzung des privaten Internet- und Telefonanschlusses kann ein Angestellter einen angemessenen Aufwendungsersatz verlangen.
Dies ist aber laut Bundesarbeitsgericht (BAG, 9 AZR 14/10) nur möglich, wenn der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung stellt und dem Arbeitnehmer freigestellt wird, wo er arbeitet. Eine potenzielle Mehrbelastung wird während der Corona-Pandemie durch steuerliche Erleichterungen für Arbeitnehmer über eine Steuerpauschale ausgeglichen.
Wegen der Corona-Krise hat der Bundestag eine befristete Steuerpauschale für das Homeoffice verabschiedet: Für 2020 und 2021 können Arbeitnehmer pro Tag im Homeoffice pauschal 5 Euro von der Steuer absetzen – allerdings nur bis maximal 600 Euro, also für höchstens 120 Tage. Die Home-Office-Pauschale zählt wie die Pendlerpauschale zu den Werbungskosten.
Wenn der Arbeitnehmer die Kosten nicht übernimmt, können Angestellte darüber hinaus auch Anschaffungen wie einen Schreibtisch, einen Bürostuhl oder einen Laptop beim Homeoffice wegen Corona von der Steuer absetzen. Wer den privaten Telefon- und Internetanschluss beruflich nutzt, kann in der Regel 20 Prozent der Monatsrechnung einreichen.
Wer wegen Corona überwiegend aus dem Homeoffice arbeitet, kann Steuern beim Dienstwagen sparen: Arbeitnehmer, die weniger als 180 Tage im Jahr mit dem Firmenwagen von ihrer Wohnung zu ihrer ersten Tätigkeitsstätte fahren, müssen nämlich nur die tatsächlichen Einzelfahrten versteuern.
Dabei gelten dann – anstatt der üblichen 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer für jeden Kalendermonat – nur 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises für den Entfernungskilometer je gefahrenem Arbeitstag. Es kann zum besseren Nachweis hilfreich sein, alle Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit zu dokumentieren – beispielsweise über die Zeiterfassung oder einen lückenlosen Kalender.
Laut der Verordnung des Arbeitsministeriums müssen alle Unternehmen, deren Mitarbeiter nicht im Homeoffice arbeiten können, im Betrieb einen gleichwertigen Schutz gewährleisten. Dazu zählen folgende Maßnahmen:
Wer kein Homeoffice während des Coronavirus anbieten kann, ist dazu verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Die Arbeitsschutzbehörden der Länder sind befugt, Corona-Schutzmaßnahmen in Betrieben zu kontrollieren und Fehlverhalten zu bestrafen. Bei Verstößen sind Bußgelder in Höhe von bis zu 30.000 Euro möglich. Wiederholen sich schwere Verstöße, droht den Verantwortlichen sogar bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe.
Arbeitgeber, die die Vorschriften missachten, könnten zudem dafür haften, wenn Mitarbeiter durch eine Corona-Infektion gesundheitliche Schäden erleiden.
Möchte ein Geschäftsführer seine Angestellten trotz Corona-Pandemie aus dem Homeoffice in den Betrieb zurückholen, muss er die Beteiligungsrechte des Betriebsrats berücksichtigen und – sofern vorhanden – auch die Regelungen der Betriebsvereinbarung zur Telearbeit bzw. zu mobiler Arbeit einhalten.
Um einem Auszubildenden die nötigen Kompetenzen zu vermitteln, ist die Präsenz im Ausbildungsbetrieb unerlässlich. Unternehmen können daher versuchen, den Ausbildungsbetrieb trotz Corona weitestgehend aufrechtzuerhalten. Ist das nicht möglich, kann es derzeit aber durchaus vertretbar sein, wenn Azubis ausbildungsrelevante Aufgaben oder Projekte während Corona im Homeoffice erledigen.
Weitere wichtige Hinweise zu Corona-relevanten Themen finden Unternehmensentscheider im Beitrag Corona & Arbeitgeber – einfache Antworten auf die wichtigsten Fragen.