Zusammenfassung
Nach aktueller Rechtslage kann der Arbeitgeber keine Corona-Impfung verlangen. Auch im medizinischen Bereich ist eine Impfverweigerung derzeit kein Grund für eine Kündigung. Arbeitgeber dürfen impfunwillige Mitarbeiter grundsätzlich aber in andere Arbeitsbereiche versetzen.
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Auch wenn aktuell viele Menschen auf einen Termin zur Impfung gegen SARS-CoV-2 warten – nicht jeder möchte sich impfen lassen. Dann stellt sich die Frage: Hat die Ablehnung der Impfung Konsequenzen für Arbeitnehmer?
Nein, es gibt aktuell keine Impfpflicht im Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber hat kein Direktionsrecht, Mitarbeiter durch den Arbeitsvertrag zur Impfung gegen das Coronavirus zu verpflichten.
Grundlage ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG):
Vorschläge, das Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu überarbeiten und eine Impfpflicht für die gängigsten übertragbaren Krankheiten zu etablieren, konnten sich bisher nicht durchsetzen.
Unternehmer dürfen nach § 26 BDSG nur dann Auskunft über personenbezogene Daten ihrer Beschäftigten verlangen, wenn diese für die Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses notwendig sind.
Nach Artikel 9 Abs. 1 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) gelten Gesundheitsdaten grundsätzlich als besonders schützenswerte personenbezogene Informationen. Sie sind daher von einer Verarbeitung durch Arbeitgeber grundsätzlich ausgeschlossen.
Allerdings gilt der Schutz vor Gesundheitsgefahren durch ansteckende Infektionskrankheiten als legitimes öffentliches Interesse. Bisher dürfen Arbeitgeber auf dieser Grundlage aber nur einen Impfnachweis über die Masern-Schutzimpfung verlangen – und das auch nur, wenn Bewerber oder Mitarbeiter in Gemeinschaftseinrichtungen arbeiten sollen.
Auf eine generelle Auskunft über den Impfstatus darf der Arbeitgeber nicht bestehen. Das gilt nach aktuellem Stand auch für die Corona-Schutzimpfung. Eine Ausnahme besteht für Beschäftigte im Gesundheitswesen.
Wer der Berufsgruppe des Gesundheitswesens angehört, muss besondere Sicherheitsvorkehrungen zum Selbst- und Fremdschutz treffen. Unklar ist bisher, inwiefern das auch die neue Corona-Impfung umfasst.
Ja. Seit Inkrafttreten des Präventionsgesetzes und § 23a IfSG dürfen Arbeitgeber im medizinischen Bereich sowohl den Impfstatus ihrer Beschäftigten als auch den von Bewerbern abfragen. Der Arbeitgeber (z. B. das Krankenhaus) hat außerdem das Recht, die Einstellung eines potenziellen Arbeitnehmers vom Impfstatus abhängig zu machen.
Unternehmer im medizinischen Bereich sind sogar verpflichtet, ihren Mitarbeitern die notwendigen Impfungen anzubieten, um bestmögliche Arbeitssicherheit zu gewährleisten.
Nein. Da aktuell keine Impfpflicht besteht, ist eine fehlende Impfung gegen das Coronavirus kein Kündigungsgrund.
Wer länger als 6 Monate in einem Betrieb mit mehr als 10 Beschäftigten tätig ist, steht unter Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber müsste für eine Kündigung wegen Impfverweigerung dann nachweisen können, dass die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung erfüllt sind.
Zum Schutz von Mitarbeitern und Patienten dürfen Unternehmer aber z. B. Folgendes verlangen:
Das ist noch unklar. Aber: Sollte sich z. B. herausstellen, dass ein bestimmter Impfstoff eine höhere Wirksamkeit gegen Virus-Mutationen hat, könnten Mitarbeiter im Gesundheitswesen eventuell eine Chance haben, bevorzugt damit geimpft zu werden. Denn sie sind einer höheren Infektionsgefahr ausgesetzt.
Aktuell gibt es aber noch keine Ergebnisse und Entscheidungen des Gesetzgebers dazu.
Da die Impfzulassung erst kürzlich erfolgt ist, bleiben noch zahlreiche Fragen zu möglichen Konsequenzen bei impfunwilligen Arbeitnehmern offen. Dabei geht es sowohl um arbeitsrechtliche Folgen als auch um Schadenersatzansprüche im Falle einer Infektion.
Da aktuell keine Impflicht besteht, ist eine Impfverweigerung kein Grund für Kündigungen, Stundenkürzungen oder eine Abmahnung im Arbeitsrecht. Auch Mitarbeiter, die sich nicht impfen lassen möchten, haben Anspruch auf Beschäftigung und Entgeltfortzahlung.
Der Arbeitgeber darf aber verhältnismäßige Sanktion zum Schutz Dritter aussprechen – vor allem, wenn Mitarbeiter viel Kundenkontakt haben, Dienstreisen unternehmen oder mit Kollegen eng zusammenarbeiten.
Denn wird nachgewiesen, dass sich ein Kunde oder Geschäftspartner bei einem Mitarbeiter angesteckt hat, besteht für das Unternehmen die Gefahr einer Schadenersatzklage.
Mögliche Sanktionen bei Impfverweigerung:
Ähnlich wie Arbeitgeber keinen Anspruch auf Impfung der Mitarbeiter haben, so dürfen auch Arbeitnehmer nicht die Impfung des Chefs einfordern. Dieser muss sich lediglich an die von der Regierung ausgesprochenen Arbeitsschutzrichtlinien halten.
Wenn der Chef eine Impfung einfordert und z. B. mit einer Kündigung droht oder eine Abmahnung ausspricht, können Sie sich dagegen wehren – denn eine Kündigung wegen Corona ist aufgrund einer Impfverweigerung nach derzeitigem Stand nicht zulässig.
Je nach Größe des Unternehmens können Sie sich beispielsweise an den Betriebsrat, die Arbeiterkammer oder einen Anwalt wenden.
Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung sagen, was in Ihrem Fall die richtigen Schritte sind, um berufliche Konsequenzen zu verhindern.
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Mitarbeiterausfälle aufgrund von Quarantäne-Anordnungen oder Krankheitsfällen nach einer Corona-Infektion sind eine finanzielle Belastung für das Unternehmen und eine Herausforderung für die Planung zukünftiger Projekte.
Immer mehr Arbeitgeber erwägen daher einen finanziellen Anreiz, um die Impfbereitschaft der Mitarbeiter zu erhöhen. Doch ist das erlaubt?
Arbeitgeber dürfen eine Bonuszahlung für die Impfung ihrer Angestellten in Aussicht stellen, z. B.
Der Impfbonus unterliegt in voller Höhe der Steuerpflicht und wird aktuell nicht staatlich gefördert.
Achtung: Die Zahlung eines Impfbonus darf nicht dazu dienen, Mitarbeiter in ihrer Entscheidung zu beeinflussen. Die Zustimmung zur Corona-Impfung muss in jedem Fall freiwillig geschehen.
Analog zur Auszahlung eines Impfbonus kann ein Arbeitgeber auch durch die Genehmigung von mehr Urlaubstagen einen Impfanreiz setzen. Dabei gilt schon eine mündliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als rechtlich bindend.
Um einen eindeutigen Beweis zu haben, können Arbeitnehmer auf eine schriftliche Vereinbarung des erhöhten Urlaubsanspruchs bestehen.
Nein. Aktuell besteht keine Corona-Impfpflicht am Arbeitsplatz.
Aktuell gibt es dazu noch keine Rechtsprechung. Es kann aber sein, dass Arbeitgeber impfunwilligen Mitarbeitern im Gesundheitswesen Sanktionen auferlegen dürfen.
Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, proaktiv Auskunft über Ihren Impfstatus zu geben. Ihr Chef darf zwar fragen, ob Sie gegen das Coronavirus geimpft sind – allerdings ist bislang ungeklärt, ob Sie das auch wahrheitsmäßig beantworten müssen.
Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.