Zusammenfassung
Das Coronavirus hat nachhaltige Auswirkungen auf die Wirtschaft und den Bestand von Arbeitsplätzen. Trotzdem bleibt der gesetzliche Kündigungsschutz für Arbeitnehmer bestehen. Kündigungen wegen Corona sind nur bei Fehlverhalten oder Auftragsausfällen zulässig. Es kann daher sinnvoll sein, die Kündigung prüfen zu lassen.
Auf einen Blick
Nein, die bloße Existenz von Corona ist kein Kündigungsgrund. Kündigungen im Zusammenhang mit Corona lassen sich nicht ohne triftigen Grund aussprechen – es gelten weiterhin alle gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmer.
Dazu gehören:
Die Corona-Pandemie schafft also kein Sonderkündigungsrecht. Triftige Gründe für eine Kündigung wegen des Coronavirus sind Fehlverhalten, Pflichtverstöße von Arbeitnehmern oder massive Umsatzeinbußen.
Arbeitgeber dürfen im Zusammenhang mit Corona nicht einfach so eine Kündigung aussprechen.
Ja, aber nur unter sehr hohen Auflagen. Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur dann zulässig, wenn sie neben der Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist auch dringende betriebliche Erfordernisse aufweist.
Sind infolge der Corona-Krise Aufträge weggefallen, sodass der Lohn der Mitarbeiter nicht weitergezahlt werden kann, können Arbeitgeber Corona als Kündigungsgrund anführen.
Aber: Unternehmer müssen bei Ausspruch einer Kündigung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Das bedeutet, dass immer ein Nachweis geleistet werden muss, inwiefern die finanziellen Einbußen mit dem Coronavirus zusammenhängen.
Nein, müssen sie nicht. Diese Maßnahmen können bei der Verhältnismäßigkeit einer Entlassung aber eine entscheidende Rolle spielen.
Um die betrieblichen Verluste zu minimieren, stellen Bund und Länder zahlreiche Hilfsprogramme für Unternehmen zur Verfügung. Dazu vergibt der Bund zum Teil zinslose Darlehen und lockert die Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld.
Sind diese Mittel zur Überbrückung verfügbar, lassen sich Entlassungen häufig vermeiden. Es ist daher immer im Einzelfall zu prüfen, ob der Abbau des Arbeitsplatzes wirklich notwendig ist.
Die Regierung hat sich im Rahmen der Corona-Krise auf eine gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergelds geeinigt. Wenn mindestens 50 % der regulären Arbeitszeit ausfallen, erhalten Sie in den ersten 3 Monaten 60 bzw. 67 % Kurzarbeitergeld, ab dem 4. Monat 70 bzw. 77 % und ab dem 7. Monat 80 bzw. 87 % Ihres Lohnausfalls erstattet.
Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt Fehlverhalten oder Pflichtverstöße des Arbeitnehmers voraus. Eine Kündigung ist daher nur denkbar, wenn
Bevor Arbeitgeber Mitarbeiter entlassen, sprechen diese in der Regel zuerst eine Abmahnung aus. Kam es bereits vor der Corona-Krise zu Fehlverhalten oder Pflichtverstößen, ist Corona als Kündigungsgrund im Einzelfall zulässig.
In einer kostenlosen Ersteinschätzung kann ein Anwalt für Arbeitsrecht prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen erfüllt wurden und inwieweit gegen die Entlassung vorgegangen werden kann. advocado findet für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 500 Partner-Anwälten. Jetzt Ersteinschätzung erhalten.
Eine Kündigung wegen Krankheit lässt sich nur aussprechen, wenn Mitarbeiter für einen erheblichen Zeitraum krankgeschrieben sind, ohne dass eine kurzfristige Besserung in Sicht ist.
Da ein Großteil der Corona-Infizierten innerhalb weniger Wochen genesen, sind diese Voraussetzungen bei dem Coronavirus nicht gegeben. Krankheitsbedingte Entlassungen sind demnach unzulässig.
Ja, Unternehmen können Mitarbeiter in der Probezeit ohne Angabe von Gründen entlassen. Denn während der Probezeit besteht noch kein gesetzlicher Kündigungsschutz. Daher ist Corona als Kündigungsgrund zulässig.
Trotzdem gilt die gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit von 2 Wochen. Ist im Arbeitsvertrag eine Probezeit von mehr als 6 Monaten vereinbart, verlängert sich die Kündigungsfrist automatisch auf 4 Wochen.
Egal, welchen Kündigungsgrund Ihr Arbeitgeber angibt: Nach Erhalt der Kündigung bleiben Ihnen 3 Wochen, um dieser zu widersprechen. Arbeitnehmer müssen daher schnell handeln.
Wer die Widerspruchsfrist nicht einhält, hat keine Möglichkeit, sich gegen die Entlassung zu wehren – auch wenn diese unzulässig ist.
Nicht jede Kündigung ist berechtigt. Hat Ihr Arbeitgeber Corona als Kündigungsgrund angeführt, kann es sich lohnen, die Entlassung rechtlich überprüfen zu lassen.
Auch wenn Sie sich in einer Ausnahmesituation befinden: Es ist wichtig, besonnen zu handeln. Orientieren Sie sich deshalb an folgenden Sofortmaßnahmen:
Melden Sie sich innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Kündigung bei der Arbeitsagentur arbeitslos. Auch wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen wollen, ist dieser Schritt notwendig.
Ansonsten riskieren Sie Kürzungen oder Sperrzeiten von bis zu 3 Monaten beim Arbeitslosengeld.
Alle weiteren Anträge lassen sich formlos per E-Mail, über den eService oder per Einschreiben an die zuständige Agentur für Arbeit stellen.
Spricht Ihr Arbeitgeber eine Kündigung aus falschen Gründen aus oder missachtet inhaltliche oder formale Anforderungen (z. B. durch die Angabe einer falschen Kündigungsfrist), ist diese unwirksam. Es kann dann hilfreich sein, wenn Sie Ihre Kündigung von einem Anwalt auf Rechtmäßigkeit überprüfen lassen.
Hat der Arbeitgeber Fehler gemacht, können Arbeitnehmer der Kündigung widersprechen.
Ergab die Überprüfung, dass gesetzliche Anforderungen missachtet wurden, können Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen.
So können Sie ihm versichern, auf weitere kostenintensive juristische Schritte zu verzichten, sollte er die Kündigung zurückziehen. Sie können ihm zudem vorschlagen, die Arbeit wie gewohnt aufzunehmen oder für die Dauer der Pandemie an einer anderen Stelle im Unternehmen auszuhelfen.
Wollen Sie der Arbeit nicht weiter nachgehen, können Sie ihn bitten, das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag und mit einer Abfindung zu beenden.
Scheitert eine außergerichtliche Einigung, können Sie innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage einreichen.
Spätestens jetzt kann es sinnvoll sein, einen erfahrenen Anwalt zu kontaktieren. Er kann bereits im Vorfeld rechtsverbindlich einschätzen, ob Corona als Kündigungsgrund in Ihrem Einzelfall zulässig ist und wie Ihre Erfolgschancen für eine Klage vor dem Arbeitsgericht stehen.
Wollen Sie gegen eine Kündigung vorgehen, besteht in der Regel kein Anwaltszwang. In vielen Fällen kann es sich aber lohnen, einen Anwalt zu beauftragen. Neben der rechtssicheren Prüfung Ihrer Kündigung kann er die außergerichtlichen Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber übernehmen und versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Ist keine außergerichtliche Einigung möglich, kann er eine rechtssichere Klageschrift erstellen. In dieser berücksichtigt er die aktuelle Rechtsprechung, Maßnahmen der Bundesregierung zum Arbeitnehmerschutz und kann die Kündigung wegen Corona entkräften. Im Anschluss kann er sie beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen und Sie vor Gericht vertreten.
Ein Anwalt mit Schwerpunkt Corona kann folgende Aufgaben für Sie übernehmen:
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Nein, die bloße Existenz von Corona ist kein Kündigungsgrund. Arbeitgeber können im Zusammenhang mit Corona ihren Angestellten nicht ohne triftigen Grund kündigen. Als wirksame Kündigungsgründe gelten Fehlverhalten, Pflichtverstöße oder massive Umsatzeinbußen.
Eine gesetzliche Verpflichtung, seine Mitarbeiter freizustellen, in den Zwangsurlaub zu schicken oder Kurzarbeit für den Betrieb zu beantragen, besteht nicht. Arbeitgeber müssen bei einer Entlassung aber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Das heißt, wenn ein Darlehen oder Kurzarbeit bei der Überbrückung der Krise hilft, können Arbeitsplätze in der Regel erhalten bleiben.
Als Mitglied der juristischen Redaktion von advocado kämpft Maximilian Bahr täglich dafür, dass jeder Leser zu seinem Recht kommt. In den Bereichen Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht gibt er lösungsorientierte Antworten auf komplexe Rechtsfragen.