Das ändert sich durch Corona
Aufgrund der Corona-Krise hat die Bundesregierung die Regelungen zur Kurzarbeit angepasst:
Die Anpassungen gelten rückwirkend seit dem 1. März 2020.
Zusammenfassung
Arbeitgeber können mithilfe der Kurzarbeit während der Corona-Pandemie sparen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten entgegenwirken. Die Lohneinbußen der Arbeitnehmer kompensiert der Staat durch das Kurzarbeitergeld.
Auf einen Blick
Kurzarbeit ermöglicht es Unternehmen, in Krisenzeiten Geld zu sparen: Indem sie den laufenden Betrieb herunterfahren und Produktion oder Dienstleistungen reduzieren, lassen sich wirtschaftliche Einbußen vermindern.
Für Arbeitnehmer bedeutet die Kurzarbeit eine vorübergehende Verringerung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit. Davon können alle oder nur einzelne Mitarbeiter betroffen sein.
Damit betroffene Arbeitnehmer nicht in finanzielle Not gelangen – eine geringere Arbeitszeit bedeutet ein geringeres Endgehalt –, erhalten sie Kurzarbeitergeld. Das soll einen Teil der Gehaltseinbußen ausgleichen.
Das Kurzarbeitergeld gehört zu den Leistungen der Arbeitslosenversicherung und wird von der Agentur für Arbeit gezahlt.
Die Einführung der Kurzarbeit stellt Arbeitnehmer vor zahlreiche Fragen und Unklarheiten:
Kurzarbeitergeld erhalten Sie unter folgenden Voraussetzungen:
Als sozialversicherungspflichtig beschäftigt gelten Mitarbeiter, die Beiträge an die Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung abführen. Umfasst sind grundsätzlich folgende Mitarbeitergruppen:
Beamte, Selbstständige, Soldaten oder geringfügig entlohnte Beschäftigte können kein Kurzarbeitergeld beziehen.
Sind Sie vor Beginn der Kurzarbeit im Urlaub oder beziehen Sie Krankengeld, erhalten Sie ebenfalls kein Kurzarbeitergeld. Der Arbeitgeber muss Ihr Gehalt dann weiterhin voll auszahlen.
Kurzarbeitergeld beantragt grundsätzlich Ihr Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit – Sie müssen nichts tun.
Kommt Ihr Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, schuldet er Ihnen das reguläre Entgelt.
Wie hoch das Kurzarbeitergeld ist, hängt vom Nettoentgeltausfall ab.
Grundsätzlich gilt:
Wie viel Kurzarbeitergeld Sie erhalten, können Sie mit dem Kurzarbeitergeld-Rechner herausfinden:
Können Sie mit dem geringeren Einkommen Ihre Lebenshaltungskosten nicht decken, können Sie Leistungen der Grundsicherung (Hartz IV) beantragen und einen Leistungszusatz beziehen.
Dafür müssen Sie einen Antrag beim Jobcenter stellen und Ihre Einkommensverhältnisse offenlegen. Da das Jobcenter in der Regel 20 % Ihres Einkommens nicht auf Hartz IV anrechnet, erhalten Sie in der Summe mehr Geld als den Hartz-IV-Regelsatz in Höhe von 432 € (für einen alleinstehenden Erwachsenen, zzgl. Mietzahlung).
Das Kurzarbeitergeld als Leistung der Arbeitslosenversicherung ist grundsätzlich steuerfrei. Sie müssen keine Einkommenssteuer zahlen.
Trotzdem wirkt sich das Kurzarbeitergeld als Zuschuss auf die Steuerlast aus. Denn die staatlichen Leistungen sind in der Steuererklärung als Einkommen anzugeben. Dadurch erhöht sich das insgesamt zu versteuernde Entgelt.
Die Sozialversicherung bleibt bestehen. Arbeitnehmer profitieren weiterhin von:
Haben Sie ein gefülltes Überstundenkonto, muss der Arbeitgeber zunächst eine Abgeltung der Überstunden vornehmen: Vorher kann er keine Kurzarbeit beantragen.
Während der Kurzarbeit darf der Arbeitgeber grundsätzlich keine Überstunden anordnen.
Ausnahmsweise wären Überstunden möglich, wenn z. B. dringende Reparaturarbeiten anliegen oder Sie einen einzelnen Eilauftrag abwickeln müssen.
Überstunden haben Auswirkungen auf die Berechnung Ihres Kurzarbeitergeldes: Das Arbeitsentgelt für die geleisteten Überstunden erhalten Sie zusätzlich vom Arbeitgeber. Gleichzeitig mindert sich das Kurzarbeitergeld.
Hatten Sie schon vor Einführung der Kurzarbeit einen Nebenjob oder einen Minijob, können Sie diesen ungehindert fortführen. Die Agentur für Arbeit rechnet das Nebeneinkommen nicht auf das Kurzarbeitergeld an.
Wollen Sie während der Kurzarbeitsphase eine neue Nebentätigkeit beginnen, rechnet die Agentur für Arbeit das Einkommen auf Ihr Kurzarbeitergeld an.
Arbeitgeber dürfen auch während der Kurzarbeit Kündigungen aussprechen – sowohl personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt.
Für die verschiedenen Kündigungsarten gelten dieselben Voraussetzungen und Beschränkungen wie beim normalen Arbeitsbetrieb.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten, kann eine juristische Überprüfung sinnvoll sein. Kündigt der Arbeitgeber nämlich ohne guten Grund, haben Sie rechtliche Angriffsfläche: Mitunter können Sie gerichtlich gegen die Kündigung vorgehen oder eine Abfindung verlangen.
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Arbeitgeber müssen bei der Einführung der Kurzarbeit folgende Aspekte beachten:
Sie können Kurzarbeit beantragen, wenn mindestens ein Drittel (33,33 %) Ihrer Beschäftigten von Arbeitsausfällen betroffen ist.
Die Arbeitsausfälle müssen auf wirtschaftliche Gründe oder ein vorübergehendes und unabwendbares Ereignis zurückzuführen sein – sonst hat der Antrag auf Kurzarbeit keine Aussicht auf Erfolg. Ein solches vorübergehendes und unabwendbares Ereignis liegt z. B. bei der Corona-Krise vor.
Die verkürzte Arbeitszeit muss unvermeidbar sein. Deshalb gilt: Bevor Sie Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken, müssen alle Überstunden abgegolten sein. Sonst gilt die reduzierte Arbeitszeit nicht als unvermeidbar.
Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, hat dieser umfassende Mitbestimmungsrechte – Sie müssen ihn zwingend in die Entscheidung über die verkürzte Arbeitszeit einbeziehen und an der Gestaltung der Modalitäten beteiligen.
Erarbeiten Sie mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit, sind folgende Fragen zu beantworten:
Können Sie sich nicht mit dem Betriebsrat einigen, muss die arbeitsrechtliche Einigungsstelle entscheiden. Deren Entscheidung ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Um Kurzarbeit zu beantragen, können Sie wie folgt vorgehen:
Sie können die Kurzarbeit sehr kurzfristig einführen: Eine Frist ist nicht zu beachten.
Beachten Sie, dass der Monat, in dem die Kurzarbeit eintritt, nur abgerechnet wird, wenn die schriftliche Kurzarbeitsanzeige spätestens am letzten Tag des Monats bei der Agentur für Arbeit eingeht. Gleiches gilt für die monatlichen Neubewilligungen.
Eine rückwirkende Beantragung der verkürzten Arbeitszeit ist grundsätzlich nicht möglich. Reichen Sie die Anzeige daher spätestens am letzten Tag des Monats ein, in dem Sie sich für die Kurzarbeit entschieden haben.
Personenbedingte, verhaltensbedingte und betriebsbedingte Kündigungen sind auch während der Kurzarbeitszeit möglich. Für Entlassungen gelten dieselben Voraussetzungen wie beim regulären Arbeitsbetrieb.
Für weitere Informationen lesen Sie unseren Beitrag Arbeitnehmer kündigen.
Für die Einführung der Kurzarbeit sowie die Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind Sie als Arbeitgeber hauptverantwortlich. Sie müssen darauf achten, dass alle wichtigen Voraussetzungen vorliegen, den Betriebsrat einbeziehen und sich mit der Agentur für Arbeit auseinandersetzen.
Sollte der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern oder es Probleme mit der Agentur für Arbeit geben, kann ein Anwalt unterstützen und u. a. folgende Aufgaben übernehmen:
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Kurzarbeit bedeutet, dass der Arbeitgeber die regelmäßige Arbeitszeit kürzt – Arbeitnehmer erhalten dann ein geringeres Endgehalt. Der Verdienstausfall wird mithilfe des Kurzarbeitergeldes ausgeglichen.
Grundsätzlich beträgt das Kurzarbeitergeld für kinderlose Arbeitnehmer 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts. Lebt im Haushalt mindestens ein Kind, sind es 67 %.
Für die Beantragung ist der Arbeitgeber verantwortlich. Nachdem er geprüft hat, ob die Situation seines Unternehmens die Voraussetzungen der Kurzarbeit erfüllt, muss er die Zustimmung des Betriebsrats einholen und die betroffenen Arbeitnehmer informieren. Anschließend stellt er einen Antrag bei der Agentur für Arbeit und muss die Zahlung des Kurzarbeitergeldes Monat für Monat neu einfordern.
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