Zusammenfassung
Arbeitnehmer können sich im Falle einer Ansteckung mit Covid-19 in der Regel auf die Lohnfortzahlung bei Quarantäne verlassen. Eine Ausnahme besteht bei Reiserückkehrern aus Risikogebieten. Arbeitgeber können sich Lohn und Sozialversicherungskosten für die Dauer des Arbeitsausfalls ihrer Mitarbeiter rückerstatten lassen.
Das Wichtigste in Kürze:
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Grundsätzlich erhalten Sie gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgeltFG) im Krankheitsfall 6 Wochen lang den vollen Nettolohn vom Arbeitgeber. Nach Ablauf dieser Zeit zahlt die Krankenkasse Krankengeld, wenn Sie gesetzlich versichert sind.
Haben Sie sich bewusst den vom Arbeitgeber gestellten Sicherheitsvorkehrungen widersetzt – z. B. weil Sie keinen Mund-und-Nasen-Schutz getragen haben –, kann dieser die Lohnfortzahlung bei Quarantäne verweigern.
Eine Missachtung der vom Gesetzgeber festgesetzten Bestimmungen kann sogar eine fristlose Kündigung nach sich ziehen, wenn Sie durch Ihr Verhalten andere Mitarbeiter oder Kunden in Gefahr bringen.
Falls Sie positiv getestet wurden, aber keine Symptome haben, müssen Sie sich nicht krankschreiben lassen, falls Sie auch im Home-Office arbeiten können. Ist Home-Office keine Option, zahlt Ihr Arbeitgeber den Lohn während der ersten 6 Wochen der Krankmeldung. Danach zahlt die gesetzliche Krankenkasse das Krankengeld.
Hat das Gesundheitsamt oder eine andere Behörde die Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot angeordnet, besteht ein Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall.
Durch die besonderen Vorschriften ergeben sich allerdings auch höhere Sorgfaltspflichten für Arbeitnehmer. Gerechtfertigt ist der Wegfall der Gehaltszahlung dann, wenn Arbeitnehmer diesen Sorgfaltspflichten nicht nachkommen.
Sind Sie aufgrund einer Coronainfektion arbeitsunfähig erkrankt, haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. Sie bekommen die ersten 6 Wochen Ihrer Krankschreibung den gewohnten Nettolohn ausbezahlt.
Sollte die Berufsunfähigkeit länger als 6 Wochen andauern, erhalten Sie Krankengeld von der Krankenkasse:
Wird während Ihrer Arbeitsunfähigkeit auch eine behördliche Quarantäne angeordnet, haben Sie zusätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für den Verdienstausfall gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Bei selbstverschuldeter bzw. selbstangeordneter Quarantäne, die nicht von einer Behörde festgelegt wurde, besteht kein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung.
Dies gilt in folgenden Fällen:
Sie können natürlich nicht einfach beschließen, zuhause zu bleiben. Allerdings haben Bund und Länder am 20. Januar 2021 eine „Home-Office-Pflicht light” beschlossen: Sprechen keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegen, müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten Home-Office anbieten.
Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, die Arbeitsleistung im Home-Office zu erbringen. Fehlt zuhause z. B. WLAN oder ein Laptop, greift die grundsätzliche Pflicht nicht – weil zwingende betriebliche Gründe dagegen sprechen.
Die neuen Maßnahmen sind zunächst befristet und gelten bis zum 15. März 2021.
Die meisten Arbeitnehmer erhalten im Falle einer Ansteckung oder vorsorglichen Quarantäneanordnung entweder eine Verdienstausfallentschädigung oder Entgeltfortzahlung. Davon abhängig ist die Höhe der Zahlung.
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Kinder können nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Quarantäneanordnung vom Gesundheitsamt erhalten, wenn sie positiv getestet wurden oder nahe Kontaktpersonen eines positiv Getesteten sind.
Erwerbstätige Erziehungsberechtigte, deren Kinder im selben Haushalt leben, müssen auch in Isolation. Es gilt erneut:
Gibt es keine Notbetreuung oder andere Optionen für die Kinderbetreuung, dürfen Arbeitnehmer zuhause bleiben, wenn das Kind
In diesem Fall erhalten Arbeitnehmer eine Quarantäne-Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens, wobei die Entschädigung maximal 2.016 Euro monatlich beträgt. Bei alleiniger Betreuung wird sie längstens 20 Wochen ausgezahlt. Der Arbeitgeber kann sie sich von der Gesundheitsbehörde rückerstatten lassen.
Mit Flugstornierungen, Reisewarnungen und Quarantänebestimmungen hat die Covid-19-Pandemie auch die Urlaubsplanung zahlreicher Arbeitnehmer durcheinandergebracht.
Wer selbstverschuldet nach einer Reise ins Risikogebiet in Isolation muss, hat aktuell keinen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung. Alternativ können Sie Ihren Arbeitgeber darum bitten, Ihre Abwesenheit während der Isolation als Urlaub zu verbuchen:
Aber: Ihr Arbeitgeber muss der Bitte nicht nachkommen und kann Ihre Entgeltfortzahlung für die Dauer der Isolation aussetzen.
Reisewarnungen und -einschränkungen können sich auch auf Ihre Arbeit und damit auf die Gehaltsfortzahlung auswirken.
Werden Sie positiv getestet oder erhalten eine Quarantäneanordnung, gilt Folgendes:
Wenn Sie beruflich angeordnet auf einer Reise im Risikogebiet waren, ist die Aussetzung der Gehaltsfortzahlung nicht gerechtfertigt.
Wenn Sie sich schon an einem Urlaubsort befinden, der erst während Ihres Aufenthalts zum Risikogebiet wird, müssen Sie sich nach Ihrer Rückkehr in Deutschland ebenfalls in Absonderung begeben. Allerdings ist der Entfall der Gehaltsfortzahlung in diesem Fall nicht gerechtfertigt.
Die Covid-19-Pandemie und damit einhergehende Maßnahmen der Bundesregierung bringen auch für Arbeitgeber einige Herausforderungen mit sich.
Bei allgemeinen Betriebsschließungen wegen Corona können Sie aktuell vereinfacht Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld beantragen oder Arbeitnehmer kündigen.
Kurzarbeit und die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge können Sie unter folgenden Voraussetzungen beantragen:
Für die ersten 6 Wochen müssen Sie als Arbeitgeber gemäß § 56 Absatz 5 IfSG den Lohn weiterzahlen. Sie können ihn aber auf Antrag von der Gesundheitsbehörde zurückverlangen.
Falls Ihr Mitarbeiter aufgrund der Rückkehr aus einem Risikogebiet in Quarantäne muss, kann die Behörde die Erstattung jedoch ablehnen.
Sie müssen die Lohnerstattung innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Absonderung bei der zuständigen Behörde beantragen. Je nach Bundesland stellen Sie den Antrag entweder beim Gesundheitsamt direkt oder bei der Landessozialbehörde.
Für die Erstattung müssen Sie eine Kopie der Gehaltsabrechnung vorlegen. Außerdem sind folgende Informationen notwendig:
Als Arbeitgeber müssen Sie die Sozialversicherungsbeiträge zunächst wie gewohnt abführen. Sie können sich diese aber ebenfalls beim Gesundheitsamt bzw. bei der Landessozialbehörde auf Antrag rückerstatten lassen.
Nein. Wenn die Gesundheitsbehörde keine Quarantäneanordnung ausgesprochen hat und Sie bei einem Arbeitnehmer eine Infektion mit dem Coronavirus befürchten, dürfen Sie diesen nicht eigenmächtig unbezahlt freistellen.
Grundsätzlich erhalten Sie bei unverschuldeter Quarantäne eine Lohnfortzahlung. Bei Isolation nach einem Urlaub im Risikogebiet entfällt die Zahlung aber unter Umständen.
Während der ersten 6 Wochen zahlt der Arbeitgeber für den Arbeitsausfall bei Absonderung. Er kann sich diesen von der Gesundheitsbehörde zurückerstatten lassen. Nach den 6 Wochen überweist die Krankenkasse des Arbeitnehmers das Krankengeld.
Derzeit müssen sich alle in Quarantäne begeben, die
Auch Reisende, die einen negativen Test vorlegen können, müssen sich in der Regel für 10 Tage in Isolation begeben.
Wenn Sie aus einem Risikogebiet zurückkehren, müssen Sie aktuell für 5 bzw. 10 Tage in Absonderung. In diesem Zeitraum kann es zu einem Entfall der Lohnfortzahlung kommen.
Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.