Zusammenfassung
Wer wegen des Coronavirus in Quarantäne muss und nicht arbeiten darf, hat Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des erlittenen Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass die Anordnung offiziell durch ein Gesundheitsamt erfolgte – denn bei freiwilliger Quarantäne besteht kein Entschädigungsanspruch.
Auf einen Blick
Mussten Sie aufgrund des Coronavirus in Quarantäne und haben einen Verdienstausfall erlitten, haben Sie gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) Anspruch auf Entschädigung. Eine Zahlung ist an 4 Voraussetzungen geknüpft:
Seit Ende März 2020 haben auch Eltern und Sorgeberechtigte, die wegen der Betreuung ihrer Kinder nicht arbeiten können, einen Anspruch auf eine Quarantäne-Entschädigung.
Die Bedingungen:
Eine Quarantäne liegt vor, wenn Sie sich für eine bestimmte Zeit an einem bestimmten Ort – z. B. in Ihrer Wohnung – aufhalten müssen und diesen nicht verlassen dürfen.
Verhängt eine Behörde gegen Sie ein Tätigkeitsverbot, ist es Ihnen untersagt, eine bestimmte Tätigkeit für einen vorübergehenden Zeitraum auszuüben.
In folgenden Fällen steht Ihnen keine Entschädigung gemäß Infektionsschutzgesetz zu:
Wenn gesunde Arbeitnehmer wegen Corona vorsorglich in Quarantäne müssen und nicht arbeiten können, haben sie einen Anspruch auf Entschädigung.
Die Erstattung gemäß IfSG zahlt grundsätzlich das Bundesland, das die Quarantäne oder das Tätigkeitsverbot angeordnet hat.
Arbeitnehmer erhalten die Entschädigung die ersten 6 Wochen vom Arbeitgeber. Er zahlt Mitarbeitern weiterhin ihren Lohn, falls nichts anderes im Tarifvertrag festgelegt ist.
Ab der 7. Woche erhalten Arbeitnehmer die Entschädigung in Form von Krankengeld direkt von der Behörde.
Der Arbeitgeber muss die Entschädigung vorauszahlen. Per Antrag kann er sich die Lohnkosten vom Bund erstatten lassen. Bei finanziellen Engpässen kann der Arbeitgeber beim Bund einen Vorschuss als Unterstützung beantragen.
Die Sozialversicherungsbeiträge übernimmt das jeweilige Bundesland.
Die Höhe der Erstattung laut IfSG berechnet sich bei Arbeitnehmern anhand des Verdienstausfalls bzw. des Krankengeldes:
Den Antrag auf Entschädigung gemäß Infektionsschutzgesetz stellt der Arbeitgeber.
Denn der Arbeitgeber zahlt Arbeitnehmern direkt eine Entschädigung in Höhe ihres Gehalts – diese Vorauszahlung kann er sich per Antrag vom Bund zurückfordern.
Beantragen Arbeitgeber eine Entschädigung, müssen sie den Anspruch auf eine Zahlung vom Bund nachweisen.
Dazu sind gemeinsam mit dem Antrag folgende Unterlagen einzureichen:
Selbstständige erhalten die Entschädigung für die Quarantäne direkt vom Bund. Sie müssen sich direkt an die zuständige Behörde wenden und dort eigenständig die Zahlung beantragen.
Freiberufler und Selbständige haben gemäß Infektionsschutzgesetz einen Entschädigungsanspruch in Höhe ihres Einkommens. Auch Sozialversicherungsbeiträge werden erstattet.
Um den Entschädigungsanspruch nachzuweisen, müssen Selbstständige mit dem Antrag ihren letzten Steuerbescheid einreichen.
Liegt noch kein Steuerbescheid vor, ist eine entsprechende Erklärung des Steuerberatungsbüros beizufügen.
Eltern müssen aufgrund geschlossener Kitas, Krippen und Schulen ihre Kinder selbst beaufsichtigen. Wer deshalb nicht mehr arbeiten kann, hat einen Anspruch auf Entschädigung.
Arbeitnehmer erhalten die Entschädigung zusammen mit dem Gehalt vom Arbeitgeber. Anschließend beantragt dieser beim Bund die Rückzahlung.
Selbstständige müssen die Erstattung für den Verdienstausfall wegen notwendiger Kinderbetreuung selbstständig bei der zuständigen Behörde beantragen.
Der Antrag auf Entschädigung infolge notwendiger Kinderbetreuung ist nicht an eine Frist gebunden.
Berufstätige Eltern erhalten für die notwendige Kinderbetreuung 67 % ihres Verdienstausfalls als Entschädigung. Möglich sind maximal 2.016 Euro für höchstens 6 Wochen.
Endet die Schließung von Kindergarten oder Schule vor Ablauf der 6 Wochen, besteht kein Anspruch auf eine Zahlung mehr.
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Der Antrag auf eine Erstattung gemäß des Infektionsschutzgesetzes ist bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes zu stellen.
In der folgenden Übersicht finden Sie die zuständige Behörde für Ihr Bundesland und die jeweiligen Anträge auf Erstattung nach IfSG.
Bundesland/Region |
Behörde |
Antrag |
Baden-Württemberg |
Gesundheitsämter der Gemeinden und Städte |
Beim zuständigen Gesundheitsamt |
Bayern |
Jeweilige Regierungsbezirke |
|
Berlin |
Senatsverwaltung für Finanzen |
|
Brandenburg |
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit |
|
Bremen |
Ordnungsamt der Stadtgemeinde Bremen |
Über das Ordnungsamt |
Bremerhaven |
Bürger- und Ordnungsamt Abteilung 91/4 – Allgemeine Ordnungsangelegenheiten |
Über das Bürger- und Ordnungsamt |
Hamburg |
Jeweilige Bezirksämter |
Beim zuständigen Bezirksamt |
Hessen |
Gesundheitsämter der Gemeinden und Städte |
Beim zuständigen Gesundheitsamt |
Mecklenburg-Vorpommern |
Landesamt für Gesundheit und Soziales MV Fachbereich Soziales Entschädigungsrecht |
Über Formular auf der Seite des Landesamtes für Gesundheit und Soziales |
Niedersachsen |
Gesundheitsämter der Gemeinden und Städte |
Beim zuständigen Gesundheitsamt |
Nordrhein-Westfalen Rheinland |
Landschaftsverband Rheinland Fachbereich 54.32 |
|
Nordrhein-Westfalen Westfalen-Lippe |
Landschaftsverband Westfalen-Lippe LWL-Amt für Soziales Entschädigungsrecht |
|
Rheinland-Pfalz |
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung |
|
Saarland |
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie |
|
Sachsen |
Landesdirektion Sachsen Referat 21 |
|
Sachsen-Anhalt |
Landesverwaltungsamt Sachsen- Anhalt Referat Gesundheitswesen, Pharmazie |
Über das Landesverwaltungsamt |
Schleswig-Holstein |
Landesamt für soziale Dienste |
Über das Landesamt für soziale Dienste |
Thüringen |
Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 500 |
Abhängig vom jeweiligen Bundesland können Sie den Antrag auf eine Quarantäne-Entschädigung entweder per Mail oder postalisch einreichen.
Die Antragstellung auf Erstattung wegen Kinderbetreuung erarbeiten die meisten Bundesländer derzeit noch.
Liegt kein Anspruch auf eine Erstattung nach Infektionsschutzgesetz vor, lehnt die Behörde den Antrag ab. Für betroffene Selbstständige, Freiberufler, Arbeitnehmer und Arbeitgeber gibt es alternative Hilfsangebote von Bund und Ländern.
Finanzielle Unterstützung vom Staat ist möglich durch:
Selbstständige finden detaillierte Informationen zur finanziellen Unterstützung durch den Staat während der Corona-Pandemie in unserem Beitrag Corona-Soforthilfen für Selbstständige & Freiberufler.
Wie Sie als Arbeitgeber Ihr Unternehmen während der Corona-Pandemie absichern, erfahren Sie im Beitrag zum Thema Arbeitgeber in der Corona-Krise.
Wer nicht in einem systemrelevanten Beruf arbeitet, kann keine Notfallbetreuung für seine Kinder beanspruchen. Das stellt insbesondere Arbeitnehmer, die ihr Kind nicht zuhause betreuen können, vor Herausforderungen.
Besteht auch kein Anspruch auf Entschädigung für Kinderbetreuung gemäß Infektionsschutzgesetz, gibt es seit dem 1. April 2020 für von der Corona-Krise betroffene Arbeitnehmer den Notfall-Kinderzuschlag.
Der Notfall-Kinderzuschlag soll Familien mit kleinen Einkommen unterstützen. Er beträgt bis zu 185 Euro monatlich pro Kind. Der Zuschlag ist für jedes unverheiratete Kind bis 25 Jahre möglich – die Genehmigung ist aber an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Informationen dazu sowie den entsprechenden Antrag finden Sie auf der Webseite des zuständigen Bundesministeriums (BMFSFJ).
Haben Sie Fragen zu Ihren Rechten als Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber, Selbständiger oder Freiberufler, hilft Ihnen ein Anwalt mit Schwerpunkt Corona weiter. Anwaltliche Beratung ist trotz geschlossener Kanzleien während der Corona-Pandemie möglich – ganz einfach digital und kontaktlos, immer und überall:
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Ordnet das Gesundheitsamt eine Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot an, dann steht Arbeitnehmern, Selbstständigen und Freiberuflern eine Entschädigung zu. Voraussetzung ist, dass sie nicht im Homeoffice arbeiten können.
Arbeitnehmer erhalten die ersten 6 Wochen eine Zahlung in Höhe ihres Gehalts. Ab der 7. Woche zahlt die Krankenkasse Krankengeld.
Selbstständigen steht eine Entschädigung in Höhe ihres Einkommens zu.
Eltern steht bei wegen Quarantäne notwendiger Kinderbetreuung eine Zahlung von maximal 2.016 Euro für 6 Wochen zu.
Arbeitnehmer werden vom Arbeitgeber durch die Lohnzahlung entschädigt. Der Arbeitgeber kann sich per Antrag das Geld vom Bund erstatten lassen. Selbstständige müssen die Entschädigung selbst bei der zuständigen Behörde beantragen.
Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.