Bausparvertrag-Gebühren zurückfordern: Welche Sie zurückbekommen und welche nicht
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  **für Rechtsthemen**
 Aktualisiert am 19.08.2026
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 [...](ratgeber/bank-und-kapitalmarktrecht.html "Ratgeber Bank- und Kapitalmarktrecht") [Bausparvertrag](ratgeber/bank-und-kapitalmarktrecht/bausparvertrag.html "Ratgeber Bausparvertrag") Bausparvertrag-Gebühren zurückfordern: Welche Sie zurückbekommen und welche nicht
Inhalt
1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
2. Welche Bauspar-Gebühren Sie zurückfordern können und welche nicht
3. Was das BGH-Urteil vom 28. Juli 2026 für Sie bedeutet und was nicht
4. Wie viel Geld geht es? Ein Rechenbeispiel
5. So fordern Sie die Gebühren in vier Schritten zurück
6. Wann Ihr Anspruch verjährt und was die Frist stoppt
7. Was der Weg kostet
8. Beispiel-Cases
9. Häufige Missverständnisse
10. Wann anwaltliche Unterstützung sinnvoll ist
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# Bausparvertrag-Gebühren zurückfordern: Welche Sie zurückbekommen und welche nicht
 Beitrag von News API
  **für Rechtsthemen**
 Aktualisiert am 19.08.2026
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Viele Bausparkassen haben jahrelang eine jährliche Gebühr abgebucht, die sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht hätten verlangen dürfen. Am 28. Juli 2026 hat der BGH diese Linie noch einmal erweitert: Auch bei Riester-Bausparverträgen ist ein solches Jahresentgelt unwirksam.
Dieses Geld können Sie zurückfordern, solange es nicht verjährt ist, und der dafür vorgesehene Weg kostet Sie nichts außer Porto. Wichtig ist, dass Sie die richtige Gebühr angreifen. Denn nicht jede Bauspar-Gebühr ist unwirksam. Die Abschlussgebühr etwa hat der BGH ausdrücklich gehalten, eine Rückforderung führt dort regelmäßig ins Leere.
Dieser Ratgeber sortiert deshalb die gesamte Gebühren-Landschaft rund um den Bausparvertrag: Was der BGH gekippt hat, was er ausdrücklich erlaubt hat, wo die Rechtslage bis heute offen ist, und was Sie in Ihrem konkreten Fall tun können.

## Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
**Kurz gesagt:** Unter einer Bauspar-Gebühr versteht man jedes Entgelt, das die Bausparkasse zusätzlich zu Zinsen und Tilgung berechnet, etwa das Jahresentgelt in der Sparphase oder die Abschlussgebühr bei Vertragsbeginn.

### So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein
Sie können Bausparvertrag-Gebühren zurückfordern, wenn alle drei Punkte zutreffen:
- Ihre Bausparkasse hat Ihnen in der **Sparphase** eine wiederkehrende Gebühr abgebucht. Sie kann Jahresentgelt, Vertragsentgelt, Kontogebühr, Kontoentgelt, Servicepauschale, Serviceentgelt oder Servicepaket heißen.
- Diese Abbuchung steht auf Ihrem **Jahreskontoauszug**, den die Bausparkasse Ihnen jedes Jahr schickt.
- Die Abbuchung liegt **nicht länger als drei Jahre zurück**, gerechnet ab dem jeweiligen Jahresende.
**Wenn das nicht passt:** Ging es um die einmalige Abschlussgebühr bei Vertragsbeginn oder um ein Agio auf das Darlehen, lohnt sich ein Rückforderungsschreiben nach heutiger Rechtslage nicht. Läuft Ihr Vertrag bereits in der Darlehensphase und wurde Ihnen dort eine Darlehensgebühr oder eine Kontogebühr berechnet, gelten andere Urteile, aber im Regelfall auch andere, längst abgelaufene Fristen. Beides erklären wir weiter unten.
**Die wichtigste Frist:** Ihr Rückzahlungsanspruch verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt nicht mit der Abbuchung, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie von der Gebühr erfahren haben (§ 199 Abs. 1 BGB). Bei einem Bausparvertrag ist das in der Regel das Jahr, in dem Ihnen der Jahreskontoauszug zugegangen ist. Praktisch heißt das: Ende 2026 verfallen die Entgelte, von denen Sie im Jahr 2023 erfahren haben. Ein Schlichtungsverfahren kann diese Frist stoppen.
**Das brauchen Sie:** Ihre Jahreskontoauszüge der letzten Jahre, Ihre Bausparvertragsnummer, Ihre Allgemeinen Bausparbedingungen (falls vorhanden) und Ihre Bankverbindung.
**Der häufigste Fehler:** Betroffene schreiben die Bausparkasse an, lassen sich von der ersten Ablehnung abschrecken und lassen die Frist danach verstreichen, obwohl der nächste Schritt zum Ombudsmann kostenlos wäre.

### Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher und wo kommt es wirklich darauf an?
**Das ist gesichert:**
- Ein Jahresentgelt, mit dem die Bausparkasse ihre eigene Verwaltungsarbeit in der Sparphase bezahlen lässt, ist unwirksam. Das hat der BGH am 15. November 2022 entschieden (XI ZR 551/21) und am 28. Juli 2026 für Riester-Bausparverträge bestätigt (XI ZR 83/25).
- Die einmalige Abschlussgebühr bei Vertragsschluss ist wirksam (BGH, 7. Dezember 2010, XI ZR 3/10).
- Eine Darlehensgebühr und eine Kontogebühr in der Darlehensphase sind unwirksam (BGH, 8. November 2016, XI ZR 552/15, und 9. Mai 2017, XI ZR 308/15).
- Für die Rückforderung gilt die übliche Verjährungsfrist von drei Jahren.
**Das hängt vom Einzelfall ab:**
- **Ob Ihre Bausparkasse zahlt.** In den Verfahren vor dem BGH ging es jeweils darum, dass eine bestimmte Bausparkasse eine bestimmte Klausel nicht mehr verwenden darf. Ein Zahlungsbefehl an alle anderen Anbieter ist damit nicht verbunden. Manche Bausparkassen erstatten anstandslos, andere erstatten nur die letzten drei Jahre, andere lehnen zunächst ab.
- **Wie Ihre Klausel genau formuliert ist.** Es gibt Entgeltklauseln, die nicht die Verwaltung bepreisen, sondern den Anspruch auf das Bauspardarlehen. Dazu hat der BGH bislang nicht entschieden.
- **Wie hoch die Zinsen ausfallen.** Dass Ihnen zusätzlich zur Gebühr etwas zusteht, folgt aus § 818 Abs. 1 BGB. Welcher Zinssatz konkret durchsetzbar ist, ist dagegen nicht pauschal zu beantworten.
- **Ob Ihre älteren Entgelte noch durchsetzbar sind.** Hier kommt es darauf an, wann Sie die Jahreskontoauszüge bekommen haben und ob Sie die Frist rechtzeitig gestoppt haben.

## Welche Bauspar-Gebühren Sie zurückfordern können und welche nicht
Ein Bausparvertrag hat zwei Phasen: In der Sparphase zahlen Sie ein, bis Sie einen bestimmten Anteil der vereinbarten Bausparsumme zusammen haben. Danach können Sie in der Darlehensphase den Rest als zinsgünstiges Darlehen abrufen. In beiden Phasen haben Bausparkassen in der Vergangenheit Entgelte berechnet, und für fast jedes dieser Entgelte gibt es inzwischen eine eigene Gerichtsentscheidung. Wenn Sie sich nicht sicher sind, wie Ihr Vertrag aufgebaut ist, hilft unsere [Einführung zum Bausparvertrag](ratgeber/bank-und-kapitalmarktrecht/bausparvertrag/Bausparvertrag.html "Der Bausparvertrag – Eine Einführung") beim Einstieg.
Die folgende Übersicht ordnet die einzelnen Gebühren nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung.

### Jahresentgelt in der Sparphase: unwirksam
Das Jahresentgelt ist die Gebühr, um die es bei Rückforderungen fast immer geht. Sie wird meist zu Jahresbeginn abgebucht und taucht auf dem Jahreskontoauszug auf. Je nach Bausparkasse heißt sie anders, gemeint ist aber dasselbe.
Der BGH hat diese Klausel am 15. November 2022 gekippt. Seine Begründung ist der Schlüssel zum Verständnis aller weiteren Urteile: Mit dem Jahresentgelt lässt sich die Bausparkasse Tätigkeiten bezahlen, die sie ohnehin erledigen muss, nämlich die Verwaltung der Bausparverträge und die Steuerung des gemeinsamen Topfes, aus dem später die Darlehen ausgezahlt werden. Das ist keine Leistung für Sie, sondern eine Arbeit im eigenen Interesse des Unternehmens. Kosten dafür darf es nicht auf Sie abwälzen.
In dem entschiedenen Fall ging es um 12 Euro pro Jahr.

### Jahresentgelt bei Riester-Bausparverträgen: seit Juli 2026 auch unwirksam
Bei Riester-Bausparverträgen, auch Wohn-Riester genannt, hatten Bausparkassen ein zusätzliches Argument. Für zertifizierte Altersvorsorgeverträge nennt das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz in § 2a ausdrücklich „Verwaltungskosten“ als zulässige Kostenart. Daraus leiteten die Anbieter ab, dass ihre Entgeltklausel gar nicht auf Angemessenheit überprüft werden dürfe.
Diesem Argument ist der BGH am 28. Juli 2026 nicht gefolgt (XI ZR 83/25). Das Zertifizierungsgesetz regelt, welche Kostenarten es geben darf, nicht aber, ob eine konkrete Klausel wirksam ist. Damit bleibt es bei der Prüfung nach § 307 BGB, und die überstehen solche Entgeltklauseln nach denselben Maßstäben wie beim normalen Bausparvertrag nicht.
In dem Verfahren ging es um zwei Klauseln: ein Jahresentgelt von 15 Euro und, in neueren Verträgen ab Januar 2022, ein Vertragsentgelt von 24 Euro pro Jahr.

### Abschlussgebühr: wirksam
Die Abschlussgebühr fällt einmalig bei Vertragsschluss an und wird meist mit den ersten Sparraten verrechnet. Sie ist der größte Einzelposten, und sie ist ausgerechnet der Posten, den Sie nicht zurückbekommen.
Der BGH hat am 7. Dezember 2010 entschieden, dass eine Klausel über eine Abschlussgebühr von einem Prozent der Bausparsumme wirksam ist (XI ZR 3/10). Geklagt hatte damals eine Bausparkundin auf Rückzahlung, und sie hat verloren. Der Unterschied zum Jahresentgelt: Mit der Abschlussgebühr wird die Werbung neuer Bausparer finanziert. Davon profitieren alle Bausparer gemeinsam, denn nur wenn genug neues Geld hereinkommt, bekommen die Wartenden ihr Darlehen zügig ausgezahlt.
Wie groß dieser Posten ist, merkt man erst, wenn man ihn in Euro umrechnet: Bei einer Bausparsumme von 50.000 Euro ist ein Prozent immerhin 500 Euro. Wie hoch der Satz in Ihrem Vertrag ist, steht in Ihren Allgemeinen Bausparbedingungen, also im Kleingedruckten zu Ihrem Vertrag.

### Agio: bisher zulässig
Manche Bausparkassen schlagen auf das ausgezahlte Bauspardarlehen einen Aufschlag auf, das sogenannte Agio. Es erhöht den Betrag, den Sie später zurückzahlen. Zu dieser Gebühr gibt es bislang keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Solange das so bleibt, ist eine Rückforderung ein unsicherer Weg.

### Darlehensgebühr und Kontogebühr in der Darlehensphase: unwirksam
Wer das Bauspardarlehen tatsächlich abgerufen hat, wurde früher gleich zweimal zur Kasse gebeten. Beide Entgelte hat der BGH gekippt:
- **Darlehensgebühr**, meist ein Prozentsatz des Darlehensbetrags, fällig bei Auszahlung. Unwirksam laut BGH-Urteil vom 8. November 2016 (XI ZR 552/15).
- **Kontogebühr in der Darlehensphase**, also die laufende Gebühr für die Führung des Darlehenskontos. Unwirksam laut BGH-Urteil vom 9. Mai 2017 (XI ZR 308/15). Die Begründung entspricht der beim Jahresentgelt: Nach der Auszahlung wird das Darlehenskonto im Interesse der Bausparkasse geführt, nicht in Ihrem.
Praktisch ist hier allerdings meist die Verjährung das Problem, weil diese Entgelte oft lange zurückliegen. Prüfen sollten Sie es trotzdem, besonders wenn Ihr Darlehen erst in den letzten Jahren ausgezahlt wurde.

### Entgelt für die Verschaffung des Bauspardarlehens: ungeklärt
Es gibt Bausparkassen, deren Klausel nicht die Verwaltung bepreist, sondern etwas anderes: den Anspruch darauf, später ein zinsgünstiges Darlehen zu bekommen. Das ist juristisch ein Unterschied, und zwar ein entscheidender. Gerichte prüfen nur solche Klauseln auf Angemessenheit, die etwas neben der eigentlichen Vertragsleistung kosten lassen. Was der Kunde für die Hauptleistung selbst zahlt, also gewissermaßen den Preis des Produkts, kontrollieren sie nicht. Und genau das Verschaffen des Darlehensanspruchs hat der BGH 2022 ausdrücklich als Hauptleistung der Bausparkasse bezeichnet.
Ob eine solche Klausel deshalb wirksam ist, hat bislang kein oberstes Gericht entschieden. Das Oberlandesgericht München hat am 12. Mai 2026 auch ein Entgelt für die Verschaffung und Aufrechterhaltung einer Anwartschaft auf ein Bauspardarlehen für unwirksam gehalten (5 U 4845/23 e), das Urteil ist aber nicht rechtskräftig. Wenn Ihre Klausel so formuliert ist, ist Ihr Fall unsicherer als der Normalfall.

## Was das BGH-Urteil vom 28. Juli 2026 für Sie bedeutet und was nicht
Diese Unterscheidung ist wichtiger als alles andere in diesem Ratgeber, weil sie in vielen Nachrichtenmeldungen untergeht.
Geklagt hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, und zwar gegen **eine einzelne Bausparkasse**. Ziel einer solchen Unterlassungsklage eines Verbraucherverbands ist nicht Geld, sondern ein Verbot: Das Unternehmen soll die beanstandete Klausel nicht mehr verwenden dürfen. Genau das hat der BGH entschieden.
Was das Urteil **nicht** ist:
- Es ist **kein Zahlungsurteil**. Aus ihm kann niemand Geld eintreiben lassen. Auch Kundinnen und Kunden der verurteilten Bausparkasse müssen ihr Geld selbst anfordern.
- Es verpflichtet **nicht automatisch jede andere Bausparkasse**. Andere Unternehmen sind an dieses Verfahren nicht gebunden. Sie können sich weiterhin auf den Standpunkt stellen, ihre Klausel sei anders formuliert.
- Es sagt **nichts über Ihre persönliche Frist**. Ob Ihr konkreter Anspruch noch durchsetzbar ist, richtet sich allein nach der Verjährung.
Was das Urteil **schon** bedeutet: Der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat die Argumentationslinie aus 2022 bestätigt und die letzte große Ausnahme geschlossen, auf die sich Anbieter berufen konnten. Eine Bausparkasse, die eine vergleichbar formulierte Klausel verwendet, hat es nach diesem Urteil erkennbar schwerer, eine Erstattung zu verweigern. Deshalb lohnt sich das Anschreiben, auch wenn Ihre Bausparkasse nicht die Beklagte war.

## Wie viel Geld geht es? Ein Rechenbeispiel
Die Beträge sind klein, und das gehört zur Ehrlichkeit dazu. In den vom BGH entschiedenen Fällen ging es um 12, 15 und 24 Euro pro Jahr.
**Beispiel:** Angenommen, Ihre Bausparkasse hat Ihnen in den Jahren 2023, 2024, 2025 und 2026 jeweils zu Jahresbeginn 24 Euro abgebucht. Dann summiert sich das auf **96 Euro**. Dazu kommt ein Ausgleich dafür, dass die Bausparkasse mit Ihrem Geld gearbeitet hat. Rechnet man mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, der seit dem 1. Juli 2026 bei 1,52 Prozent liegt, ergibt das rund 6,5 Prozent pro Jahr. Über die vier Jahre kommen so grob 12 bis 15 Euro zusammen, sodass Sie insgesamt bei etwa 110 Euro landen.
Das ist ein Beispiel, keine Zusage. Ihr Betrag hängt davon ab, wie hoch Ihr Entgelt war, wie viele Jahre noch nicht verjährt sind und ob Sie mehrere Verträge oder mehrere Konten haben. Und beim Zinssatz gilt: Der gesetzliche Anknüpfungspunkt ist § 818 Abs. 1 BGB, wonach die Bausparkasse auch herausgeben muss, was sie mit Ihrem Geld erwirtschaftet hat. Ein fester Prozentsatz steht dort nicht. Fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz sind ein in der Praxis häufig geforderter Wert, aber kein garantierter. Wenn die Bausparkasse nur das Entgelt ohne Zinsen erstattet, ist das ein typischer Verlauf und kein Grund, das Angebot auszuschlagen.
Bei mehreren Verträgen wird die Summe schnell dreistellig. Ein Ehepaar mit je einem eigenen Vertrag kommt im Beispiel oben bereits auf rund 220 Euro.

## So fordern Sie die Gebühren in vier Schritten zurück
Um Ihre Bausparvertrag-Gebühren zurückzufordern, brauchen Sie weder ein Formular der Bausparkasse noch anwaltliche Hilfe. Der Weg ist bewusst so gebaut, dass Sie ihn allein gehen können. Kosten entstehen Ihnen dabei nicht, abgesehen von Porto.

### Schritt 1: Jahreskontoauszüge prüfen
Nehmen Sie die Jahreskontoauszüge der letzten vier Jahre zur Hand. Suchen Sie nach einer wiederkehrenden Abbuchung mit einer der folgenden Bezeichnungen: Jahresentgelt, Vertragsentgelt, Kontogebühr, Kontoentgelt, Servicepauschale, Serviceentgelt oder Servicepaket. Sie steht meist ganz am Anfang des Jahres.
Notieren Sie sich zu jeder Abbuchung Jahr und Betrag. Falls Ihnen Auszüge fehlen, können Sie sie bei Ihrer Bausparkasse anfordern.

### Schritt 2: Betrag ausrechnen
Addieren Sie die Entgelte der Jahre, die noch nicht verjährt sind. Im Jahr 2026 sind das im Regelfall die Jahre 2023 bis 2026. Diese Summe ist Ihre Hauptforderung. Zinsen können Sie zusätzlich verlangen, sollten sie aber nicht zur Bedingung machen.
Haben Sie mehrere Konten oder Verträge, rechnen Sie jeden Vertrag getrennt und nennen Sie im Schreiben alle Vertragsnummern.

### Schritt 3: Musterschreiben an die Bausparkasse senden
Fordern Sie die Bausparkasse schriftlich zur Erstattung auf. Nennen Sie Ihre Vertragsnummer, die einzelnen Jahre mit Beträgen, die Gesamtsumme, Ihre Bankverbindung und eine Frist von zwei bis vier Wochen.
Für diesen Schritt stellen wir Ihnen ein ausfüllbares Musterschreiben als PDF bereit: **[Musterschreiben: Bauspar-Gebühren zurückfordern (PDF)](files/advocado/content/ratgeber-dokumente/advocado-musterschreiben-bausparvertrag-gebuehren-zurueckfordern.pdf)**
Schicken Sie das Schreiben per E-Mail oder Post. Wenn Sie die Verjährung im Blick behalten wollen, bewahren Sie einen Sendenachweis auf. Wichtig zu wissen: Ein bloßes Anforderungsschreiben stoppt die Verjährung nicht. Es setzt die Bausparkasse nur in Zugzwang.

### Schritt 4: Wenn die Bausparkasse ablehnt, zum Ombudsmann
Lehnt die Bausparkasse ab oder reagiert sie nicht, können Sie ein Schlichtungsverfahren einleiten. Es ist für Sie kostenlos, und Sie brauchen dafür keinen Anwalt. Welche Stelle zuständig ist, hängt davon ab, bei welcher Art von Bausparkasse Ihr Vertrag läuft:
- **Private Bausparkassen:** [Schlichtungsstelle Bausparen](https://www.schlichtungsstelle-bausparen.de/de/service/schlichtungsantrag/) beim Verband der Privaten Bausparkassen.
- **Öffentliche Bausparkassen (Landesbausparkassen):** [Verbraucherschlichtungsstelle beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands](https://www.voeb.de/was-wir-tun/ombudsmann/schlichtungsstelle).
Das Schlichtungsverfahren hat einen Nebeneffekt, der oft der eigentliche Grund ist, es einzuleiten: Es **hemmt die Verjährung** (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Die Frist läuft während des Verfahrens nicht weiter und erst sechs Monate nach dem Ende wieder an (§ 204 Abs. 2 BGB). Wenn also das Jahresende naht und die Bausparkasse sich Zeit lässt, ist der Antrag bei der Schlichtungsstelle der wirksamste Schritt.
**Was Sie dabei realistisch erwarten sollten:** Die Schlichter entscheiden nicht jeden Fall. Die Schlichtungsstelle der privaten Bausparkassen weist auf ihrer Seite selbst darauf hin, dass sie keinen Schlichtungsvorschlag macht, wenn die Bausparkasse sich auf Verjährung beruft und die drei Jahre abgelaufen sind. Auch bei Klauseln, die den Anspruch auf das Bauspardarlehen bepreisen, hält sie sich zurück. Zum Stand 31. Juli 2026 gilt derselbe Vorbehalt dort auch noch für Riester-Bausparverträge, obwohl der BGH genau diese Frage drei Tage zuvor entschieden hat. Es kann also sein, dass die Seite schlicht noch nicht aktualisiert ist. Einen Antrag zu stellen bleibt trotzdem sinnvoll, denn er hemmt die Verjährung unabhängig davon, wie die Schlichter am Ende entscheiden.

## Wann Ihr Anspruch verjährt und was die Frist stoppt
Die Verjährung ist der Punkt, an dem in der Praxis das meiste Geld verloren geht, und sie wird in vielen Beiträgen zu diesem Thema nur in einem Nebensatz abgehandelt.
**Die Regel:** Wer etwas bezahlt hat, wofür es keinen rechtlichen Grund gab, kann es zurückverlangen. Juristen nennen das einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB). Für ihn gilt die übliche Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).
**Der Startpunkt:** Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den Umständen erfahren haben (§ 199 Abs. 1 BGB). Beim Bausparvertrag ist der maßgebliche Moment nicht die Abbuchung, sondern der Zeitpunkt, zu dem Ihnen die Gebühr im Kontoauszug ausgewiesen wurde.
Der BGH hat diese Frage im Juni 2025 in einem Fall zu Kontoführungsentgelten bei einem Girokonto geklärt (Urteil vom 3. Juni 2025, XI ZR 45/24). Danach entsteht der Rückzahlungsanspruch erst mit der Anerkennung des Saldoabschlusses, also mit dem Zeitpunkt, zu dem der Kontostand als anerkannt gilt. Wichtig ist ein zweiter Punkt aus dieser Entscheidung: Für den Fristbeginn müssen Sie **nicht** gewusst haben, dass die Gebühr unzulässig war. Es genügt, dass Sie die Tatsachen kannten, also die Zahlung und die Umstände, aus denen sich das Fehlen eines Rechtsgrunds ergibt. Wer sich darauf verlassen hat, dass die Frist erst mit dem BGH-Urteil zu laufen beginnt, liegt also falsch.
Diese Entscheidung erging zwar zu einem Girokonto und nicht zu einem Bausparvertrag. Die Schlichtungsstelle der privaten Bausparkassen wendet die Maßstäbe aber ausdrücklich auf Bausparverträge an und stellt dabei auf den jährlichen Kontoauszug ab.
**Was daraus praktisch folgt:** Im Jahr 2026 können Sie im Regelfall die Entgelte der Jahre 2023 bis 2026 zurückverlangen. Alles, wovon Sie 2022 oder früher erfahren haben, ist verjährt, sofern die Frist nicht gestoppt wurde. Verjährung wirkt allerdings nur, wenn die Bausparkasse sich ausdrücklich darauf beruft. Manche zahlen freiwillig mehr zurück.
**Was die Frist stoppt und was nicht:**
- Eine bloße Zahlungsaufforderung an die Bausparkasse stoppt die Verjährung **nicht**.
- Ein Antrag bei der Schlichtungsstelle **hemmt** die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Die Schlichtungsstelle Bausparen hält das in ihrer Verfahrensordnung ausdrücklich fest.
- Eine Klage hemmt die Verjährung ebenfalls, ist bei diesen Beträgen aber selten sinnvoll.
- Erkennt die Bausparkasse den Anspruch an, beginnt die Frist neu (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
- Ein Sonderfall sind echte Verhandlungen: Lässt sich die Bausparkasse inhaltlich auf ein Hin und Her über Ihren Anspruch ein, ist die Verjährung solange gehemmt, bis eine Seite die Verhandlungen abbricht (§ 203 BGB). Ob ein Schriftwechsel diese Schwelle erreicht, ist allerdings Auslegungssache. Verlassen Sie sich nicht darauf.
Wenn Sie also im Dezember merken, dass Ihnen für ein Jahr noch Geld zusteht, ist der Antrag bei der Schlichtungsstelle das sichere Mittel, nicht ein weiteres Mahnschreiben.

## Was der Weg kostet
Bei diesem Thema ist die Kostenfrage ungewöhnlich einfach zu beantworten, und das Ergebnis spricht klar für den Weg ohne Anwalt.
**Was der Standardweg kostet:** nichts, abgesehen von Porto. Wer Bauspar-Gebühren zurückfordern will, muss dafür kein Geld in die Hand nehmen. Das Anschreiben an die Bausparkasse und das Schlichtungsverfahren sind für Sie kostenfrei. Das Schlichtungsverfahren finanzieren die beteiligten Institute.
**Was anwaltliche Unterstützung typischerweise umfasst:** die Prüfung Ihrer konkreten Klausel, die Berechnung der noch nicht verjährten Beträge, die außergerichtliche Korrespondenz und, falls nötig, die gerichtliche Durchsetzung. Was das kostet, richtet sich beim Streitwert nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder nach einer Vergütungsvereinbarung. Wie sich Anwaltsgebühren grundsätzlich berechnen, erklären wir im Ratgeber zu den [Rechtsanwaltsgebühren nach RVG](ratgeber/vertragsrecht/anwaltskosten/rechtsanwaltsgebuehren-rechner-beratungsgebuehr-nach-rvg.html "Rechtsanwaltsgebühren 2024: Anwaltsgebühren richtig berechnen").
**Was das für die Wirtschaftlichkeit bedeutet:** Bei einem Streitwert von rund 100 Euro steht der Aufwand einer anwaltlichen Beauftragung in keinem sinnvollen Verhältnis zum möglichen Ertrag, solange der kostenlose Weg offensteht. Anders sieht es aus, wenn mehrere Verträge, mehrere Jahre oder eine Rechtsschutzversicherung im Spiel sind oder wenn die Bausparkasse mit Argumenten ablehnt, die Sie nicht einordnen können.
**Was sich nicht pauschal sagen lässt:** ob Ihre Rechtsschutzversicherung eintritt. Das hängt vom Tarif, vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses und von möglichen Wartezeiten ab. Fragen Sie im Zweifel dort nach, bevor Sie einen Anwalt beauftragen.

## Beispiel-Cases
Die folgenden Konstellationen sind typische Verläufe, wie sie bei diesem Thema regelmäßig vorkommen. Sie sind zur Veranschaulichung gebildet und beschreiben keine konkreten Mandate.
**Fall 1: Der Standardfall**
_Ausgangslage:_ Eine Bausparerin findet auf ihren Jahreskontoauszügen 2023 bis 2026 jeweils eine Servicepauschale von 18 Euro.
_Vorgehen:_ Sie addiert die Beträge auf 72 Euro und schickt der Bausparkasse ein Rückforderungsschreiben mit Frist von drei Wochen.
_Ergebnisstatus:_ Die Bausparkasse erstattet die 72 Euro, lehnt Zinsen aber ab. Die Bausparerin akzeptiert.
_Learning:_ Die Hauptforderung ist der Teil, der sich am einfachsten durchsetzt. Wer die Zinsen zur Bedingung macht, verlängert das Verfahren um Wochen für einen einstelligen Betrag.
**Fall 2: Die Ablehnung**
_Ausgangslage:_ Ein Bausparer mit einem Riester-Bausparvertrag fordert 96 Euro zurück. Die Bausparkasse lehnt ab und beruft sich darauf, das Zertifizierungsgesetz erlaube Verwaltungskosten.
_Vorgehen:_ Er verweist im Antwortschreiben auf das BGH-Urteil vom 28. Juli 2026 und stellt gleichzeitig einen Antrag bei der zuständigen Schlichtungsstelle.
_Ergebnisstatus:_ Offen. Der Antrag hemmt aber die Verjährung, sodass ihm der Anspruch für das älteste Jahr zum Jahreswechsel nicht wegläuft.
_Learning:_ Die Ablehnung ist kein Endpunkt. Entscheidend ist, dass die Uhr angehalten wird.
**Fall 3: Der zu späte Blick**
_Ausgangslage:_ Eine Bausparerin entdeckt im Sommer 2026 auf alten Auszügen, dass ihr über zehn Jahre hinweg jährlich 15 Euro abgebucht wurden, insgesamt 150 Euro.
_Vorgehen:_ Sie fordert den vollen Betrag zurück.
_Ergebnisstatus:_ Die Bausparkasse erstattet die Jahre 2023 bis 2026 und beruft sich für die älteren Jahre auf Verjährung.
_Learning:_ Wer erst nach vielen Jahren hinsieht, verliert den größten Teil. Die drei Jahre laufen unabhängig davon, ob man von der Rechtslage wusste.
 

## Häufige Missverständnisse

### „Das BGH-Urteil gilt für alle Bausparkassen, ich bekomme das Geld automatisch“
Der Irrtum: Nach dem Urteil vom 28. Juli 2026 überweisen alle Bausparkassen die zu Unrecht kassierten Entgelte von selbst zurück. Richtig ist: Der BGH hat über eine Unterlassungsklage gegen eine einzelne Bausparkasse entschieden. Das Urteil verbietet diesem Unternehmen, die Klauseln weiter zu verwenden. Es verpflichtet weder dieses noch ein anderes Unternehmen dazu, Ihnen ungefragt Geld zu überweisen. Ihren Anspruch müssen Sie selbst geltend machen. Was ist zu prüfen: Ob Ihre Bausparkasse überhaupt ein solches Entgelt berechnet hat, wie die Klausel in Ihren Bedingungen formuliert ist, und ob Sie das Geld angefordert haben.

### „Die Abschlussgebühr bekomme ich zurück, wenn ich den Vertrag kündige“
Der Irrtum: Wer den Bausparvertrag vorzeitig auflöst, ohne je ein Darlehen abzurufen, bekommt zumindest die Abschlussgebühr anteilig erstattet, weil die Gegenleistung ausgeblieben ist. Richtig ist: Der BGH hat die Klausel über die Abschlussgebühr für wirksam gehalten (XI ZR 3/10). Die Gebühr wird gerade nicht als Entgelt für eine spätere Darlehensauszahlung verstanden, sondern als Beitrag zur Gewinnung neuer Bausparer, von der die Bauspargemeinschaft insgesamt profitiert. Sie fällt deshalb auch dann an, wenn Sie das Darlehen nie in Anspruch nehmen, und wird bei Kündigung nicht zurückerstattet. Was ist zu prüfen: Ob es in Ihrem Fall überhaupt um die Abschlussgebühr geht oder um ein laufendes Jahresentgelt. Nur Letzteres ist ein aussichtsreiches Ziel. Bei Kündigungen durch die Bausparkasse gelten wiederum eigene Regeln, dazu haben wir einen separaten Ratgeber zur Kündigung des Bausparvertrags durch die Bausparkasse.

### „Agio und Abschlussgebühr sind dasselbe“
Der Irrtum: Beide Begriffe bezeichnen dieselbe Gebühr, nur unterschiedlich benannt. Richtig ist: Es sind zwei verschiedene Posten in zwei verschiedenen Phasen. Die Abschlussgebühr fällt einmalig bei Vertragsschluss an und bemisst sich nach der Bausparsumme. Das Agio ist ein Aufschlag auf das später ausgezahlte Bauspardarlehen und erhöht Ihre Rückzahlung. Zur Abschlussgebühr gibt es ein BGH-Urteil, zum Agio bislang nicht. Was ist zu prüfen: In welcher Phase Ihr Vertrag steht und welcher Posten Ihnen tatsächlich berechnet wurde. Beides steht in den Allgemeinen Bausparbedingungen und im Kontoauszug.

### „Solange ich der Bausparkasse schreibe, kann nichts verjähren“
Der Irrtum: Wer die Forderung anmeldet und im Schriftwechsel bleibt, hält die Frist offen. Richtig ist: Eine bloße Zahlungsaufforderung hemmt die Verjährung nicht. Sicher gestoppt wird die Frist erst durch einen Antrag bei der Schlichtungsstelle (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB), durch eine Klage oder dadurch, dass die Bausparkasse den Anspruch anerkennt (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Verhandelt die Bausparkasse tatsächlich mit Ihnen über den Anspruch, kann das die Frist zwar ebenfalls hemmen (§ 203 BGB). Ob ein Schriftwechsel dafür ausreicht, lässt sich aber erst im Nachhinein beurteilen, und dann ist es für eine Korrektur zu spät. Was ist zu prüfen: Ob im laufenden Jahr ein Anspruch verfällt, und ob Sie rechtzeitig vor Jahresende einen Schlichtungsantrag stellen sollten.

### „Für so etwas brauche ich einen Anwalt“
Der Irrtum: Eine Forderung gegen ein großes Finanzunternehmen setzt anwaltliche Hilfe voraus. Richtig ist: Der vorgesehene Weg ist auf Selbsthilfe angelegt. Ein Musterschreiben und, falls nötig, ein kostenloser Schlichtungsantrag reichen im Regelfall aus. Bei Beträgen um 100 Euro würde eine anwaltliche Beauftragung den Ertrag in vielen Fällen aufzehren. Was ist zu prüfen: Ob Ihr Fall vom Regelfall abweicht, etwa weil mehrere Verträge betroffen sind, weil die Bausparkasse mit einer Klauselvariante argumentiert oder weil eine Rechtsschutzversicherung besteht.

## Wann anwaltliche Unterstützung sinnvoll ist
Für den Standardfall ist die ehrliche Antwort: gar nicht. Das Musterschreiben und der kostenlose Ombudsmann decken den weit überwiegenden Teil der Fälle ab, und bei zweistelligen bis niedrigen dreistelligen Beträgen ist das auch wirtschaftlich der richtige Weg.
Es gibt aber Konstellationen, in denen allgemeine Informationen an ihre Grenze kommen:
- **Die Bausparkasse lehnt mit einer Begründung ab, die Sie nicht einordnen können.** Besonders dann, wenn sie behauptet, ihre Klausel bepreise nicht die Verwaltung, sondern den Anspruch auf das Bauspardarlehen. Ob das stimmt, entscheidet sich am Wortlaut Ihrer Bedingungen.
- **Es geht um mehrere Verträge oder mehrere Jahrzehnte.** Sobald die Summe vierstellig wird, verschiebt sich die Rechnung.
- **Ihr Fall betrifft die Darlehensphase.** Dort sind die Beträge höher, die Rechtslage aber komplizierter und die Verjährung meist weiter fortgeschritten.
- **Die Verjährung droht und Sie sind unsicher, welcher Schritt sie stoppt.** Ein falscher Schritt kann ein ganzes Jahr kosten.
- **Ihre Riester-Konstellation ist unklar**, etwa weil im Vertrag zusätzlich Zulagen, Wohnförderkonto oder eine Übertragung im Spiel sind.
- **Die Bausparkasse hat Sie beim Abschluss falsch beraten.** Das ist ein eigener Anspruch neben der Gebührenrückforderung, dazu haben wir einen Ratgeber zur [Falschberatung durch die Bank](ratgeber/schadensersatzrecht/einforderung/falschberatung-bank.html "Falschberatung Bank – so fordern Sie Schadensersatz").
Was eine Anwältin oder ein Anwalt in solchen Fällen typischerweise abnimmt: die Auslegung Ihrer konkreten Entgeltklausel, die Berechnung der offenen Beträge samt Zinsen, die Korrespondenz mit der Bausparkasse und die Einschätzung, ob sich ein gerichtliches Vorgehen lohnt.
Wo die Grenzen dieses Ratgebers liegen: Wir können die Rechtslage darstellen und die typischen Wege beschreiben. Ob Ihre Klausel unter das eine oder das andere BGH-Urteil fällt und welche Jahre bei Ihnen noch offen sind, lässt sich nur am konkreten Vertrag beurteilen.
Wenn Sie eine Einordnung Ihres Falls möchten, können Sie über advocado eine kostenlose Ersteinschätzung anfordern. Als unabhängige Plattform findet advocado aus einem Netzwerk von über 550 spezialisierten Partneranwältinnen und Partneranwälten gezielt den Anwalt oder die Anwältin, die fachlich am besten zu Ihrem Fall passt, damit Sie das bestmögliche Ergebnis erreichen können. Die Ersteinschätzung übernimmt diese Anwältin oder dieser Anwalt persönlich. Ob und zu welchen Konditionen anschließend ein Mandat zustande kommt, entscheiden allein Sie.
**Quellen**
Primärquellen (Gesetze):
- [§ 195 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html) (regelmäßige Verjährungsfrist)
- [§ 199 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html) (Beginn der Verjährungsfrist)
- [§ 203 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__203.html) (Hemmung bei Verhandlungen) und [§ 212 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__212.html) (Neubeginn nach Anerkenntnis)
- [§ 204 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__204.html) (Hemmung durch Rechtsverfolgung)
- [§ 307 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html) (Inhaltskontrolle von AGB)
- [§ 812 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__812.html) und [§ 818 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__818.html) (Herausgabe des ohne Rechtsgrund Erlangten)
- [§ 2a AltZertG](https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg/__2a.html) (zulässige Kostenarten bei Altersvorsorgeverträgen)
Leitentscheidungen:
- BGH, Urteil vom 28. Juli 2026, XI ZR 83/25: [Pressemitteilung Nr. 135/2026](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026135.html) (Jahresentgelt bei Riester-Bausparverträgen unwirksam)
- BGH, Urteil vom 15. November 2022, XI ZR 551/21: [Pressemitteilung Nr. 165/2022](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/2022165.html) (Jahresentgelt in der Ansparphase unwirksam)
- BGH, Urteil vom 3. Juni 2025, [XI ZR 45/24](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2024/XI_ZR__45-24.pdf?__blob=publicationFile&v=2) (Verjährung von Rückforderungsansprüchen bei Entgelten)
- BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, [XI ZR 3/10](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=07.12.2010&Aktenzeichen=XI%20ZR%203/10) (Abschlussgebühr wirksam)
- BGH, Urteil vom 8. November 2016, [XI ZR 552/15](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=08.11.2016&Aktenzeichen=XI%20ZR%20552/15) (Darlehensgebühr unwirksam)
- BGH, Urteil vom 9. Mai 2017, [XI ZR 308/15](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=09.05.2017&Aktenzeichen=XI%20ZR%20308/15) (Kontogebühr in der Darlehensphase unwirksam)
Weiterführende offizielle Stellen:
- [Schlichtungsstelle Bausparen](https://www.schlichtungsstelle-bausparen.de/de/aktuelles/) beim Verband der Privaten Bausparkassen
- [Verbraucherschlichtungsstelle beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands](https://www.voeb.de/was-wir-tun/ombudsmann/schlichtungsstelle)
- [Basiszinssatz nach § 247 BGB](https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820), Deutsche Bundesbank
**Rechtsstand:** 31. Juli 2026. Erstveröffentlichung.
**Änderungsstand:** Erstveröffentlichung am 31. Juli 2026. Der Beitrag berücksichtigt das BGH-Urteil vom 28. Juli 2026 (XI ZR 83/25) sowie den ab 1. Juli 2026 geltenden Basiszinssatz von 1,52 Prozent.
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 Aktualisiert am 19.08.2026
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