SCHUFA-Schattendatenbank: Bin ich betroffen? So fragen Sie Ihre alten Daten ab
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  **für Rechtsthemen**
 Aktualisiert am 16.10.2026
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 [...](ratgeber/bank-und-kapitalmarktrecht.html "Ratgeber Bank- und Kapitalmarktrecht") [Bonität](ratgeber/bank-und-kapitalmarktrecht/bonitaet.html "Ratgeber Bonität") SCHUFA-Schattendatenbank: Bin ich betroffen? So fragen Sie Ihre alten Daten ab
Inhalt
1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
2. Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher, und wo kommt es wirklich darauf an?
3. 1. Was hinter der „Schattendatenbank“ steckt
4. 2. Bin ich betroffen? Woran Sie es erkennen
5. 3. Warum Ihre SCHUFA-Datenkopie die alten Daten nicht zeigt
6. 4. So fragen Sie Ihre historischen SCHUFA-Daten gezielt ab
7. 5. Wenn die Antwort kommt: So lesen Sie sie
8. 6. Unterlassungsklage und mögliche Sammelklage: der Stand
9. 7. Was kostet Sie das?
10. 8. Beispiel-Cases
11. 9. Häufige Missverständnisse aufgeklärt
12. Wann anwaltliche Unterstützung sinnvoll ist
13. Quellen
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# SCHUFA-Schattendatenbank: Bin ich betroffen? So fragen Sie Ihre alten Daten ab
 Beitrag von Advocado Redaktion
  **für Rechtsthemen**
 Aktualisiert am 16.10.2026
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Seit Mitte Juli 2026 wird breit darüber berichtet, dass die SCHUFA neben ihren aktuellen Bonitätsdaten einen zweiten Bestand mit alten Daten führt. Bekannt geworden ist das durch Recherchen von NDR und Süddeutscher Zeitung, Kritiker sprechen von einer „Schattendatenbank“. Die SCHUFA selbst spricht von einem getrennten Datenarchiv und hält die Speicherung für rechtmäßig.
Für Sie zählt vor allem eine Frage: Liegen dort auch Daten über Sie? Die kurze Antwort: Das ist möglich, wenn die SCHUFA in den vergangenen zehn Jahren Daten über Sie hatte – und das kann nach den verfügbaren Zahlen die große Mehrheit der Erwachsenen betreffen. Sicher wissen Sie es erst, wenn Sie gezielt nachfragen. Ihre normale SCHUFA-Datenkopie zeigt nach Angaben der SCHUFA nur den aktuellen Datenbestand. Ob sie das Archiv von sich aus einschließen müsste, ist umstritten ([Kapitel 3](#datenkopie)); nach eigener Aussage erteilt die SCHUFA Auskunft über das Archiv, wenn Sie es in Ihrem Antrag ausdrücklich nennen.
Dieser Ratgeber zeigt, woran Sie erkennen, ob Sie betroffen sein können, und wie Sie Ihre historischen Daten richtig abfragen – mit einem Musterschreiben, das das Archiv ausdrücklich einschließt.
 [Musterschreiben anfordern](#musterschreiben)

## Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
Kurz gesagt:
Unter der SCHUFA-Schattendatenbank versteht man das getrennte Datenarchiv der SCHUFA mit historischen Daten, also auch mit Angaben zu Krediten, Konten, Anfragen oder Zahlungsstörungen, die aus Ihren aktuellen SCHUFA-Daten bereits gelöscht sind.
**So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein.** Sie können betroffen sein, wenn einer dieser Punkte auf Sie zutrifft:
- Sie hatten in den vergangenen zehn Jahren ein Girokonto, eine Kreditkarte, einen Kredit, einen Leasing- oder Handyvertrag oder einen Ratenkauf, den ein Unternehmen an die SCHUFA gemeldet hat.
- Ein Unternehmen hat in dieser Zeit Ihre Bonität bei der SCHUFA abgefragt, etwa bei einer Wohnungsbewerbung, einem Kredit oder einem Handyvertrag.
- Einträge, die früher in Ihrer SCHUFA standen, sind inzwischen verschwunden: ein abbezahlter Kredit, ein gekündigtes Konto, eine alte Anschrift oder eine beglichene Forderung.
**Wenn das nicht passt:** Hatten Sie in dieser Zeit weder einen gemeldeten Vertrag noch eine Bonitätsabfrage, sind Daten im Archiv unwahrscheinlich. Ausschließen können Sie es nur mit einer Auskunft.
**Sonderfall:** Diese Seite behandelt die alten Daten im Archiv. Geht es Ihnen um einen aktuellen negativen Eintrag, den Sie loswerden wollen, ist das eine eigene Frage mit eigenen Regeln.
**Die wichtigste Frist:** Die SCHUFA muss innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres Antrags reagieren (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Verlängern darf die SCHUFA um höchstens zwei weitere Monate, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Das muss sie Ihnen innerhalb des ersten Monats mit Begründung mitteilen.
**Das brauchen Sie:** Ihren vollständigen Namen samt Geburtsnamen und früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Ihre aktuelle Anschrift und möglichst die Anschriften der vergangenen zehn Jahre. Dazu das Musterschreiben aus [Kapitel 4](#musterschreiben) und, falls vorhanden, eine ältere SCHUFA-Datenkopie zum Vergleich.
**Der häufigste Fehler:** Nur die übliche kostenlose Datenkopie zu bestellen und daraus zu schließen, es gebe keine alten Daten. Sie zeigt nach Angaben der SCHUFA nur den aktuellen Bestand.

## Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher, und wo kommt es wirklich darauf an?
**Das ist gesichert:**
- Die SCHUFA bestätigt, dass sie historische Daten in einem vom aktuellen Bestand getrennten Archiv speichert. Dafür gelten nach ihren Angaben zweckgebundene Speicherfristen von höchstens zehn Jahren.
- Die normale Datenkopie weist diese historischen Daten nach Angaben der SCHUFA nicht gesondert aus. Weitergehende Auskunft erteilt die SCHUFA nach eigener Aussage, wenn Sie ausdrücklich danach fragen.
- Sie haben ein Recht auf Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten und auf eine Kopie davon (Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO). Die erste Kopie ist kostenlos, eine Begründung brauchen Sie nicht.
**Das hängt vom Einzelfall ab oder ist noch offen:**
- Ob die SCHUFA Ihnen die Archivdaten vollständig herausgeben muss. Die SCHUFA verneint eine Pflicht und beruft sich unter anderem auf eine Ausnahme im Bundesdatenschutzgesetz (§ 34 BDSG), noyb hält diese Praxis für rechtswidrig. Ein Gericht hat darüber noch nicht entschieden.
- Ob die Speicherung im Archiv rechtmäßig ist. Die zuständige hessische Datenschutzaufsicht befasst sich nach Angaben der SCHUFA seit Februar 2025 mit den Datentests; noyb hat eine Unterlassungsklage angekündigt ([Kapitel 6](#klage-stand)).
- Ob Ihnen Ansprüche zustehen, etwa auf Löschung, auf Unterlassung oder auf Schadensersatz. Das lässt sich erst beurteilen, wenn Sie wissen, was die SCHUFA über Sie gespeichert hat.

## 1. Was hinter der „Schattendatenbank“ steckt
Die SCHUFA unterscheidet selbst zwischen ihrem aktuellen Datenbestand und einem Archiv.
Der aktuelle Bestand, von der SCHUFA „produktiver Datenbestand“ genannt, enthält die Daten, aus denen Banken, Vermieter oder Mobilfunkanbieter Auskünfte bekommen und aus denen Ihr Score berechnet wird. Wie lange Daten dort bleiben, regeln die von der hessischen Datenschutzaufsicht genehmigten Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien; ein pünktlich zurückgezahlter Kredit wird zum Beispiel drei Jahre nach der Erledigung gelöscht.
Das Archiv liegt davon getrennt. Auf die Frage, ob Informationen, die sie im aktuellen Bestand löscht, im Archiv gespeichert bleiben, antwortet die SCHUFA: „Grundsätzlich ja, denn historische Datensätze dürfen nicht mehr verändert werden, um revisionssicher zu sein.“ Revisionssicher heißt: Es soll sich später nachprüfen lassen, welche Daten die SCHUFA zu einem bestimmten Zeitpunkt verwendet hat. Laut der Recherche von NDR und Süddeutscher Zeitung vom 15. Juli 2026 geht es um „alte Kredite und Kreditkarten, Pfändungen und Privatinsolvenzen, Schulden, die die Betroffenen oft schon vor Jahren beglichen haben“.
**Wofür die SCHUFA das Archiv nutzt:** Nach eigenen Angaben für Nachweispflichten gegenüber Datenschutzbehörden und Gerichten, für Entwicklung und Qualitätsprüfung von Scores, zur Unterstützung von Banken bei aufsichtsrechtlichen Pflichten sowie für Forschung und Entwicklung. Dazu gehören sogenannte Datentests: Die SCHUFA berechnet für einen Stichtag in der Vergangenheit Scores und übermittelt sie dem testenden Unternehmen. Einfluss auf Ihre aktuelle Bonitätsbewertung haben die Archivdaten nach Darstellung der SCHUFA nicht – eine Angabe, die Sie von außen nicht überprüfen können.

### Wie lange speichert die SCHUFA Daten im Archiv?
Für das Archiv gelten nach Angaben der SCHUFA zweckgebundene Speicherfristen von höchstens zehn Jahren: Kopien der Produktivdaten speichert sie bis zu zehn Jahre, Kopien der Daten zum Zeitpunkt einer Scoreberechnung bis zu fünf Jahre und ein Quartal (SCHUFA-Erläuterungen, Stand Oktober 2026). Für Sie bedeutet das: Ein Eintrag, der aus Ihrer SCHUFA längst verschwunden ist, kann im Archiv noch jahrelang vorhanden sein.

### Warum Kritiker von einer „Schattendatenbank“ sprechen
Die Datenschutzorganisation noyb wirft der SCHUFA vor, Daten weiter zu speichern, die nach den eigenen Fristen gelöscht sein müssten, und sie Betroffenen bei Auskunftsanfragen nicht mitzuteilen. Die SCHUFA weist das zurück und hat angekündigt, die Speicherung vor Gericht zu verteidigen, „auch wenn wir erneut bis vor den Bundesgerichtshof gehen“. Die Organisation AlgorithmWatch fordert in einer Petition die Löschung der Daten. Wie es rechtlich weitergeht, lesen Sie in [Kapitel 6](#klage-stand).

## 2. Bin ich betroffen? Woran Sie es erkennen
Eine Liste der Betroffenen gibt es nicht, und eine offizielle Zahl hat die SCHUFA nicht veröffentlicht. Sie können Ihre Lage aber gut selbst einschätzen.
**Zur Größenordnung:** Im aktuellen Bestand hat die SCHUFA nach eigenen Angaben Bonitätsdaten zu rund 69 Millionen Menschen in Deutschland. Das Archiv besteht nach ihren Erläuterungen (Stand Oktober 2026) vor allem aus regelmäßig erstellten Kopien dieses Bestands, die bis zu zehn Jahre gespeichert werden. Betroffen sein kann danach, wer in den vergangenen zehn Jahren bei der SCHUFA gespeichert war – bei rund 69,6 Millionen Erwachsenen in Deutschland (Ende 2025) kann das die große Mehrheit sein. Eine eigene Zahl zum Archiv hat die SCHUFA nicht veröffentlicht; ob Einträge zu Ihnen dort liegen, zeigt nur eine Auskunft.
 ![Infografik: Bin ich betroffen? Der Selbsttest in drei Fragen zum Archiv der SCHUFA](files/api-uploads/advocado-infografik-bin-ich-betroffen.png)
Drei Fragen helfen bei der Einordnung:
1. 1.**Hatte die SCHUFA in den vergangenen zehn Jahren Daten über Sie?** Das ist der Fall, wenn ein Unternehmen einen Vertrag mit Ihnen gemeldet hat, etwa ein Konto, eine Kreditkarte, einen Kredit oder einen Handyvertrag, oder wenn Ihre Bonität abgefragt wurde. Welche Verträge typischerweise gemeldet werden, erklären wir im Ratgeber „[Was ist ein SCHUFA-Eintrag und wann bekommt man einen?](ratgeber/bank-und-kapitalmarktrecht/bonitaet/wann-bekommt-man-einen-schufa-eintrag.html "Was ist ein Schufa-Eintrag und wann bekommt man einen?")“
2. 2.**Ist seitdem etwas aus Ihrer SCHUFA verschwunden?** Solche Einträge sind im aktuellen Bestand gelöscht; im Archiv bleiben sie nach der Darstellung der SCHUFA grundsätzlich gespeichert.
3. 3.**Haben Sie früher schon eine Datenkopie oder eine SCHUFA-BonitätsAuskunft erhalten?** Beide beruhen nach Angaben der SCHUFA auf dem aktuellen Bestand, das Archiv war darin nicht gesondert ausgewiesen.
Gewissheit bringt in jedem Fall nur die Antwort der SCHUFA auf eine gezielte Anfrage.

### Warum eine saubere SCHUFA keine Entwarnung ist
Das Archiv enthält mehr als Zahlungsstörungen: Auch wer einen Kredit pünktlich zurückgezahlt, ein Konto gekündigt oder die Wohnung gewechselt hat, hat Daten, die aus dem aktuellen Bestand gelöscht werden. Bonitätsanfragen und die dabei berechneten Scores archiviert die SCHUFA nach eigenen Angaben ebenfalls. Eine heute makellose SCHUFA sagt deshalb nichts darüber, was im Archiv liegt.

### Wer besonders genau hinsehen sollte
- **Wer früher eine Privatinsolvenz, eine Pfändung oder eine erst spät beglichene Forderung hatte.** Für Informationen über eine erteilte Restschuldbefreiung hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass eine Auskunftei sie für Bonitätsauskünfte nicht länger speichern darf als das öffentliche Insolvenzregister, dort sind es sechs Monate (Urteil vom 7. Dezember 2023, C-26/22 und C-64/22). Ob das auch für ein Archiv gilt, das zu anderen Zwecken geführt wird, hat der Gerichtshof nicht entschieden.
- **Wer früher einen falschen Eintrag korrigieren lassen musste.** Historische Datensätze sind nach Angaben der SCHUFA aus Revisionsgründen nicht veränderbar, Korrekturen werden dokumentiert.
- **Wer früher Auskunft beantragt hat,** weil er damals nach Angaben der SCHUFA nur den aktuellen Bestand gesehen hat.

## 3. Warum Ihre SCHUFA-Datenkopie die alten Daten nicht zeigt
Hier liegt der Kern des Problems. Er hat damit zu tun, wie die SCHUFA Auskunftsanträge versteht.
Die SCHUFA arbeitet nach eigenen Angaben mit einem „gestuften Auskunftskonzept“: Im ersten Schritt stellt sie die Daten aus dem aktuellen Bestand zur Verfügung. In ihrer Stellungnahme vom 10. September 2026 heißt es weiter: „Wünscht die anfragende Person darüber hinaus weitergehende Informationen und konkretisiert diese, dann erteilt die SCHUFA auch hierüber Auskunft. Dies gilt auch für die aktuell vorliegenden Auskunftsersuchen zu historischen Daten.“ Zur Datenkopie schreibt die SCHUFA auf ihrer Website (Beitrag vom 29. Juni 2026): „Wir weisen historische Daten auf der Datenkopie nach Art. 15 DSGVO nicht gesondert aus.“ Die Datenkopie hält die SCHUFA nach ihrer eigenen Rechtsauffassung gleichwohl für ausreichend.
Praktisch heißt das: Wer die übliche Datenkopie bestellt, bekommt den aktuellen Bestand und die Scores, die in den vergangenen zwölf Monaten an Unternehmen übermittelt wurden. Wer das Archiv sehen will, nennt es deshalb am besten von Anfang an ausdrücklich – so kann sich die SCHUFA nicht auf ihr gestuftes Konzept zurückziehen.
Inzwischen stellt die SCHUFA auf Auskunftsersuchen zu historischen Daten eine aufbereitete Archiv-Kopie samt erläuternden Informationen bereit (Stand Oktober 2026) – nach eigener Darstellung „freiwillig“, also ohne eine Rechtspflicht anzuerkennen. Was die Antwort enthält, zeigt [Kapitel 5](#antwort-lesen).
 ![Infografik: Aktueller Bestand und Archiv der SCHUFA, was die Datenkopie zeigt](files/api-uploads/advocado-infografik-zwei-datenbestaende.png)

### Muss die SCHUFA das Archiv offenlegen? Die Positionen
Position der SCHUFA**Die SCHUFA** vertritt in einem Schreiben ihrer Anwälte an noyb vom 9. September 2026, eine Kopie der historischen Daten sei nach Art. 15 DSGVO nicht geschuldet; jedenfalls greife die Ausnahme des § 34 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BDSG für Daten, die ausschließlich der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen. Einen nicht näher bestimmten Antrag dürfe sie auf den aktuellen Bestand beziehen. In ihren Erläuterungen vom Oktober 2026 führt sie diese Ausnahme nur noch für IT-Protokolldaten an.
Position von noyb**noyb** hält dagegen, ein Unternehmen könne seine Auskunftspflicht nicht auf Daten beschränken, die es selbst für interessant hält; die Kopie müsse alle verarbeiteten Daten enthalten. Rechtlich ist bereits das Speichern von Daten eine Verarbeitung (Art. 4 Nr. 2 DSGVO).
**Was bisher allgemein entschieden ist:** Der Europäische Gerichtshof verlangt für die Kopie eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller verarbeiteten Daten (Urteil vom 4. Mai 2023, C-487/21). Der Europäische Datenschutzausschuss versteht das Auskunftsrecht in seinen Leitlinien 01/2022 so, dass ein allgemein gestellter Antrag grundsätzlich alle Daten erfasst, unabhängig vom Zweck der Verarbeitung. Über das Archiv der SCHUFA hat damit aber kein Gericht entschieden, und die Leitlinien sind nicht verbindlich.
Diesen Streit müssen Sie nicht selbst entscheiden: Weil die SCHUFA erklärt, auf einen konkretisierten Antrag weitergehend Auskunft zu erteilen, ist der naheliegende Weg, das Archiv von Anfang an ausdrücklich zu nennen.

### Datenkopie oder BonitätsAuskunft: Was ist der Unterschied?
Die Datenkopie ist die kostenlose Auskunft nach Art. 15 DSGVO für Sie selbst; die kostenpflichtige SCHUFA-BonitätsAuskunft ist ein Bonitätsnachweis für Dritte, etwa Vermieter. Beide beruhen auf dem aktuellen Bestand – für Ihre historischen Daten ist allein der Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO der richtige Weg.

### Ändert sich das ab dem 20. November 2026?
Teilweise. Am 20. November 2026 tritt ein neuer § 37a im Bundesdatenschutzgesetz in Kraft: Wer Scores im Sinne dieser Vorschrift erstellt, muss Ihnen dann auf Antrag unter anderem mitteilen, welche Daten und Kriterien genutzt wurden, wie die Kriterien gewichtet sind, die den Score am stärksten beeinflussen, und welche Scores an welche Empfänger gegangen sind; die dafür nötigen Informationen sind ein Jahr lang zu speichern. Die SCHUFA hat angekündigt, ihre Datenkopie entsprechend anzupassen und 2027 ihr Auskunftskonzept insgesamt neu zu gestalten. Wer die älteren Einträge im Archiv sehen will, muss weiterhin nach Art. 15 DSGVO fragen; auf die neuen Regeln zu warten, bringt Ihnen dafür wenig.

## 4. So fragen Sie Ihre historischen SCHUFA-Daten gezielt ab
Nennen Sie das Archiv ausdrücklich und beschreiben Sie genau, was Sie wissen wollen – dann gibt es keinen Anlass, Ihren Antrag auf die übliche Datenkopie zu verkürzen.

### Was in Ihren Antrag gehört
Eine bestimmte Form schreibt die DSGVO nicht vor. Damit Ihr Antrag nichts offenlässt, sollte er sechs Bausteine enthalten:
1. 1.Auskunft und Kopie nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO über alle Daten zu Ihrer Person, gleich in welchem Bestand sie liegen.
2. 2.Das Archiv ausdrücklich: alle historischen Daten im getrennten Datenarchiv, auch soweit sie im aktuellen Bestand schon gelöscht sind – jeweils mit dem Datum der Löschung, soweit es vorliegt.
3. 3.Historische Scorewerte, auch solche, die zu Test-, Prüf- oder Entwicklungszwecken berechnet wurden, jeweils mit Datum.
4. 4.Die konkreten Empfänger mit Namen und Zeitpunkt, einschließlich der Unternehmen, die bei Datentests Scores zu Ihrer Person erhalten haben. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs müssen Ihnen grundsätzlich die konkreten Empfänger genannt werden, nicht nur Empfängerkategorien (Urteil vom 12. Januar 2023, C-154/21).
5. 5.Die übrigen Angaben nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO für die archivierten Daten: Zwecke, Speicherdauer oder deren Kriterien, Herkunft der Daten und aussagekräftige Informationen über die Logik einer automatisierten Entscheidung.
6. 6.Ihre Identifikationsdaten: Name, Geburtsname und frühere Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, aktuelle und frühere Anschriften.
Zum fünften Punkt: Das Scoring der SCHUFA kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine automatisierte Entscheidung sein, wenn von dem Scorewert maßgeblich abhängt, ob etwa eine Bank einen Vertrag mit Ihnen eingeht (Urteil vom 7. Dezember 2023, C-634/21). Dann müssen Ihnen Verfahren und Grundsätze so erklärt werden, dass Sie nachvollziehen können, welche Ihrer Daten auf welche Weise verwendet wurden (Urteil vom 27. Februar 2025, C-203/22).
Zwei Zusätze sind sinnvoll: die Bitte, Daten in technischem Format verständlich zu erläutern, und die Bitte, die bei Eingang gespeicherten Daten bis zur vollständigen Beantwortung nicht zu löschen. Eine Begründung, warum Sie Auskunft wollen, brauchen Sie nicht. Der Europäische Gerichtshof hat das für die Kopie einer Patientenakte entschieden (Urteil vom 26. Oktober 2023, C-307/22), und die europäischen Datenschutzbehörden sehen es für das Auskunftsrecht allgemein ebenso.
 

### Musterschreiben: Auskunft über Ihre historischen SCHUFA-Daten
Das Schreiben nennt das Archiv, historische Scorewerte, Datentests und die Empfänger ausdrücklich, damit Ihr Antrag nicht auf die übliche Datenkopie verkürzt wird. Sie erhalten es als Word-Datei zum Bearbeiten und als PDF, mit einer Anleitung zum Ausfüllen und Versenden.
Auf der nächsten Seite tragen Sie Ihre E-Mail-Adresse ein und bestätigen sie über einen Link. Danach erhalten Sie das Musterschreiben als Word- und PDF-Datei.
 [Musterschreiben anfordern](https://formulare.advocado.de/?formular=schufa-schattendatenbanken)

### Wohin Sie den Antrag schicken
Die SCHUFA nennt in ihren Datenschutzhinweisen zwei Wege:
- per Post an: SCHUFA Holding AG, Privatkunden ServiceCenter, Postfach 10 34 41, 50474 Köln
- per E-Mail an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten der SCHUFA: datenschutz@schufa.de
Wählen Sie einen Weg, den Sie später belegen können, etwa ein Einwurf-Einschreiben oder eine E-Mail, die Sie mit Datum aufbewahren; das Musterschreiben bittet die SCHUFA zusätzlich um eine Eingangsbestätigung. Je vollständiger Ihre Angaben zur Person sind, desto weniger Anlass gibt es für Rückfragen; bei begründeten Zweifeln darf die SCHUFA zusätzliche Angaben zu Ihrer Identität verlangen (Art. 12 Abs. 6 DSGVO).

### Was Sie dafür nicht brauchen
Keinen kostenpflichtigen Dienst: Die Auskunft ist unentgeltlich (Art. 12 Abs. 5 DSGVO), und die SCHUFA warnt selbst vor Anbietern, die für die bloße Weiterleitung eines Antrags Geld verlangen. Für den ersten Schritt brauchen Sie auch keine anwaltliche Hilfe – den Antrag können Sie selbst stellen.

## 5. Wenn die Antwort kommt: So lesen Sie sie
Legen Sie die Antwort der SCHUFA neben Ihren Antrag und prüfen Sie Punkt für Punkt, ob alles beantwortet ist. Zum Archiv besteht die Antwort nach dem neuen SCHUFA-Muster aus zwei Dokumenten: erläuternden Informationen und einem Datenauszug (Dateiname beginnt mit „HD\_“) – Teil 1 listet die archivierten Merkmale (Personendaten, Adressen, Verträge, Anfragen, Basisscores), Teil 2 die Scoreberechnungen für Unternehmen mit Zeitpunkt, anfragendem Unternehmen, Scoremodell und übermitteltem Score.
- **Wenn die Antwort nur die übliche Datenkopie enthält und zum Archiv schweigt:** Erinnern Sie die SCHUFA schriftlich an die fehlenden Punkte und setzen Sie eine kurze Frist. Bleibt es dabei, können Sie sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren oder die Antwort rechtlich prüfen lassen.
- **Wenn die SCHUFA die Frist verlängert:** Prüfen Sie, ob die Mitteilung innerhalb des ersten Monats kam und eine Begründung enthält. Die Verlängerung ist auf zwei weitere Monate begrenzt.
- **Wenn die SCHUFA die Auskunft ganz oder teilweise verweigert, etwa unter Berufung auf § 34 BDSG:** Die Ablehnung ist grundsätzlich zu begründen (§ 34 Abs. 2 BDSG), und die SCHUFA muss Sie auf die Möglichkeit einer Beschwerde und einer Klage hinweisen (Art. 12 Abs. 4 DSGVO).
- **Wenn die Antwort historische Einträge enthält, die Sie für gelöscht hielten:** Bewahren Sie die Antwort auf, geben Sie sie nicht an Vermieter oder Banken weiter und lassen Sie prüfen, ob die Speicherung zulässig ist.
- **Wenn die Antwort Empfänger historischer Scores nennt (Teil 2):** Diese Angaben sind für die Einordnung möglicher Ansprüche wichtig.
Für eine Beschwerde ist bei der SCHUFA der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zuständig; Ihre eigene Landesdatenschutzaufsicht leitet eine Beschwerde dorthin weiter (§ 19 Abs. 2 BDSG).

## 6. Unterlassungsklage und mögliche Sammelklage: der Stand
<svg viewBox="0 0 16 16" width="15" height="15" aria-hidden="true" focusable="false" style="vertical-align:-2px;margin-right:6px"><rect x="1.5" y="2.8" width="13" height="11.5" rx="2" fill="none" stroke="#26739a" stroke-width="1.5"/><path d="M1.5 6.4h13M5 1.4v3M11 1.4v3" stroke="#26739a" stroke-width="1.5" stroke-linecap="round"/></svg>Hier der Stand vom 25. September 2026.
**Die Unterlassungsklage.** noyb hat die SCHUFA am 26. August 2026 abgemahnt und vier Unterlassungserklärungen verlangt, unter anderem zur Speicherung über die Fristen hinaus und zur Vollständigkeit der Auskünfte. Die SCHUFA hat keine der Erklärungen abgegeben; am 10. September hat noyb erklärt, nun eine Unterlassungsklage einzubringen, also eine Klage, mit der ein Gericht der SCHUFA diese Praktiken untersagen soll. Eingereicht ist sie bis zum 25. September 2026 nicht.
**Die mögliche Sammelklage.** Im Raum steht zudem eine Sammelklage auf Schadensersatz; noyb nennt dafür einen immateriellen Schadensersatz „im Bereich von € 500 pro Person“. Das ist eine Einschätzung und keine Entscheidung eines Gerichts: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs begründet ein Verstoß gegen die DSGVO allein noch keinen Anspruch; es muss ein Schaden entstanden sein, der auf dem Verstoß beruht, eine bestimmte Erheblichkeit muss er allerdings nicht erreichen (Urteil vom 4. Mai 2023, C-300/21). Ob und wann eine solche Klage kommt, ist offen – und bis dahin lässt sich damit nichts sichern.
**Was das für Sie heißt:** Ihre Rechte hängen an Ihrem eigenen Fall, nicht an fremden Verfahren. Ob Daten über Sie im Archiv liegen, erfahren Sie nur über Ihren eigenen Antrag; ob sich daraus Ansprüche ergeben, können Sie anhand der Antwort individuell prüfen lassen – ohne auf den Ausgang der Verfahren zu warten. Das ist auch deshalb wichtig, weil Schadensersatzansprüche verjähren können; wann die Frist beginnt, hängt vom Einzelfall ab. Anwaltliche Unterstützung für ein Vorgehen gegen die SCHUFA – von der Auswertung Ihrer Auskunft bis zur Durchsetzung von Ansprüchen – erhalten Sie über advocado, inklusive einer kostenlosen Ersteinschätzung ([siehe unten](#ersteinschaetzung)).

## 7. Was kostet Sie das?
Der erste Schritt kostet Sie praktisch nichts. Auskunft und erste Kopie Ihrer Daten sind unentgeltlich (Art. 12 Abs. 5, Art. 15 Abs. 3 DSGVO); Sie zahlen höchstens das Porto. Ein Entgelt darf die SCHUFA nur für weitere Kopien verlangen oder wenn ein Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist. Auch eine Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde ist für Sie grundsätzlich kostenlos (Art. 57 Abs. 3 DSGVO).
Kosten entstehen erst, wenn Sie weitergehen und eine Anwältin oder einen Anwalt beauftragen, etwa weil die SCHUFA unvollständig antwortet. Wie hoch sie sind, hängt vom Gegenstandswert, also dem Wert der Sache, und vom Aufwand ab. Klären Sie vorher, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben; welche Streitigkeiten versichert sind, regelt Ihr Vertrag. Beauftragen Sie über advocado eine Anwältin oder einen Anwalt und sind Sie rechtsschutzversichert, übernimmt advocado die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung. Bei geringem Einkommen kommt staatliche Beratungshilfe in Betracht.
Ob Ihnen überhaupt Ansprüche zustehen und was sie wert wären, lässt sich nicht pauschal sagen. Das hängt vom Inhalt der Antwort ab und davon, wie Gerichte die offenen Rechtsfragen beantworten.

## 8. Beispiel-Cases
Die folgenden Fälle sind zur Veranschaulichung gebildet und beschreiben keine konkreten Mandate.
**Fall 1: Saubere SCHUFA, abbezahlter Kredit.**
Ausgangslage: Eine Frau hat 2020 einen Autokredit vollständig zurückgezahlt; in ihrer aktuellen Datenkopie taucht er nicht mehr auf, Negativeinträge hatte sie nie.
Vorgehen: Sie stellt einen Auskunftsantrag, der das Archiv, historische Scores und die Empfänger ausdrücklich nennt.
Ergebnisstatus: Offen bis zur Antwort.
Learning: Dass ein Eintrag aus dem aktuellen Bestand verschwunden ist, sagt nichts über das Archiv.
**Fall 2: Frühere Datenkopie ohne Altdaten.**
Ausgangslage: Ein Mann hat 2025 für eine Wohnungsbewerbung eine Datenkopie angefordert; historische Daten waren darin nicht aufgeführt.
Vorgehen: Er bewahrt die alte Datenkopie mit Datum auf und stellt jetzt einen gezielten Antrag, der das Archiv einschließt.
Ergebnisstatus: Offen; ob aus der damaligen Auskunft ein Anspruch folgt, ist gerichtlich nicht geklärt.
Learning: Eine alte Datenkopie belegt, was Ihnen damals mitgeteilt wurde. Werfen Sie sie nicht weg.
**Fall 3: Alte Insolvenzdaten in der Antwort.**
Ausgangslage: Eine Frau hat 2021 nach einer Privatinsolvenz die Restschuldbefreiung erhalten; in ihrer aktuellen SCHUFA steht dazu nichts mehr. Auf ihren gezielten Antrag hin nennt die SCHUFA im Archiv Daten zu dem Insolvenzverfahren.
Vorgehen: Sie bewahrt die Antwort auf, gibt sie nicht weiter und lässt prüfen, ob die Speicherung zulässig ist.
Ergebnisstatus: Offen; über die Zulässigkeit der Archiv-Speicherung ist gerichtlich nicht entschieden.
Learning: Besonders sensible Altdaten sind ein Grund, die Antwort nicht allein zu bewerten.
 

## 9. Häufige Missverständnisse aufgeklärt

### „Meine SCHUFA ist sauber, also bin ich nicht betroffen“
Der Irrtum: Nur wer negative Einträge hat, taucht im Archiv auf.
Richtig ist: Das Archiv enthält nach Angaben der SCHUFA auch Daten, die aus dem aktuellen Bestand gelöscht wurden, etwa abbezahlte Kredite, gekündigte Konten, alte Anschriften, Bonitätsanfragen und Scores.

### „Die kostenlose Datenkopie zeigt alles, was die SCHUFA über mich hat“
Der Irrtum: Wer die Datenkopie bestellt, sieht den vollständigen Datenbestand.
Richtig ist: Die SCHUFA weist historische Daten in der Datenkopie nach eigenen Angaben nicht gesondert aus. Die Datenkopie zeigt nach diesen Angaben den aktuellen Bestand und die Scores der vergangenen zwölf Monate.

### „Ab November zeigt die SCHUFA ohnehin alles an“
Der Irrtum: Mit dem neuen § 37a BDSG erledigt sich die Frage von selbst.
Richtig ist: Die neue Regel betrifft Scorewerte und die dafür genutzten Daten, die dafür nötigen Informationen sind ein Jahr lang zu speichern. Für ältere Einträge im Archiv bleibt es beim Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO.

### „Für eine vollständige Auskunft muss ich bezahlen“
Der Irrtum: Eine gründliche Auskunft gibt es nur gegen Geld oder über einen Dienstleister.
Richtig ist: Auskunft und erste Kopie sind grundsätzlich unentgeltlich (Art. 12 Abs. 5, Art. 15 Abs. 3 DSGVO). Kostenpflichtig ist die BonitätsAuskunft, ein Nachweis für Dritte wie Vermieter; für Ihre Frage nach dem Archiv brauchen Sie sie nicht.

### „Ich warte einfach auf die Sammelklage“
Der Irrtum: Wer abwartet oder sich irgendwo vormerken lässt, sichert damit seine Ansprüche.
Richtig ist: Eine Sammelklage ist nicht erhoben (Stand 25. September 2026), und vorab lässt sich damit nichts sichern. Nur Ihre eigene Auskunft zeigt, welche Daten über Sie gespeichert sind – und eigene Ansprüche können Sie unabhängig davon prüfen lassen. Abwarten kann wegen der Verjährung sogar schaden.

## Wann anwaltliche Unterstützung sinnvoll ist
Für den ersten Schritt brauchen Sie niemanden: Den Auskunftsantrag können Sie selbst stellen, und das [Musterschreiben](#musterschreiben) nimmt Ihnen die Formulierung ab.
Anwaltliche Unterstützung kann sinnvoll werden, wenn einer dieser Punkte auf Sie zutrifft:
- Die SCHUFA antwortet nicht innerhalb der Frist oder nur mit der üblichen Datenkopie.
- Die SCHUFA verweigert die Auskunft über das Archiv ganz oder teilweise, etwa unter Berufung auf § 34 BDSG.
- Die Antwort enthält historische Einträge, die Sie für gelöscht hielten.
- Historische Scores zu Ihrer Person wurden an Unternehmen übermittelt.
- Sie möchten wissen, ob Ihnen Ansprüche zustehen, und entscheiden, ob Sie diese einzeln geltend machen oder eine mögliche Sammelklage abwarten.
Eine Anwältin oder ein Anwalt wertet die Antwort der SCHUFA aus, ordnet ein, ob Ansprüche auf weitergehende Auskunft, Löschung, Unterlassung oder Schadensersatz in Betracht kommen, und bereitet, wenn nötig, eine Beschwerde oder Klage vor. Den Ablauf eines Verfahrens gegen die SCHUFA und die Voraussetzungen des Schadensersatzes nach Art. 82 DSGVO erklärt der Ratgeber „[SCHUFA verklagen: Wann es sinnvoll ist](ratgeber/bank-und-kapitalmarktrecht/bonitaet/schufa-verklagen.html "SCHUFA verklagen: Wann es sinnvoll ist")“; den allgemeinen Rahmen von Score, Auskunft und Speicherung beschreibt der Ratgeber „[Ist die SCHUFA DSGVO-konform?](ratgeber/bank-und-kapitalmarktrecht/bonitaet/schufa-dsgvo.html "Ist die SCHUFA DSGVO-konform?")“
Wo dieser Ratgeber an seine Grenze kommt: Die zentralen Rechtsfragen sind gerichtlich noch nicht geklärt. Ob in Ihrem Fall Ansprüche bestehen, lässt sich erst anhand der Antwort der SCHUFA beurteilen.
Die Antwort der SCHUFA einordnen lassen
**Kostenlose Ersteinschätzung:** Wenn Sie Ihre Situation oder die Antwort der SCHUFA einordnen lassen möchten, können Sie über advocado eine kostenlose Ersteinschätzung anfordern. Als unabhängige Plattform stellt advocado den Kontakt zu einer Anwältin oder einem Anwalt aus einem Netzwerk von über 550 Partneranwältinnen und Partneranwälten her, darunter Anwältinnen und Anwälte für [Datenschutzrecht](rechtsanwalt/anwalt-datenschutzrecht.html "Anwalt für Datenschutzrecht"). Die Ersteinschätzung übernimmt diese Anwältin oder dieser Anwalt persönlich. Ob und zu welchen Konditionen anschließend ein Mandat zustande kommt, entscheiden allein Sie.
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## Quellen
**Primärquellen (Gesetze):** Datenschutz-Grundverordnung: Art. 4, 12, 15, 57, 77, 82 · Bundesdatenschutzgesetz: §§ 19, 34 · § 37a BDSG in der ab 20. November 2026 geltenden Fassung (Gesetz vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 139, Artikel 3)
**Gerichte und Behörden**: EuGH, Urteile vom 04.05.2023, C-487/21 und C-300/21; vom 12.01.2023, C-154/21; vom 26.10.2023, C-307/22; vom 07.12.2023, C-634/21 sowie C-26/22 und C-64/22; vom 27.02.2025, C-203/22 · EDSA, Leitlinien 01/2022 zum Auskunftsrecht, Version 2.0 vom 28.03.2023 · Statistisches Bundesamt, Bevölkerung nach Altersgruppen, Berichtsjahr 2025
**Angaben der SCHUFA und der Beteiligten**: SCHUFA, „Die Wahrheit über die vermeintliche ‚Schattendatenbank‘“, 24.07.2026 · SCHUFA, „Historische Daten: So testen Firmen den neuen Score“, 29.06.2026 · SCHUFA, „Historische Daten: So antwortet die SCHUFA auf NOYB“, 10.09.2026, mit dem Antwortschreiben an noyb vom 09.09.2026 · SCHUFA, Datenschutzhinweise nach Art. 14 DSGVO (abgerufen am 28.09.2026) · SCHUFA, erläuternde Informationen „SCHUFA-Auskunft zu archivierten Daten“, Stand Oktober 2026, mit anonymisiertem Musterauszug „Historische Daten Teil 1/Teil 2“ · Die Wirtschaftsauskunfteien e. V., Verhaltensregeln vom 25.05.2024 · noyb, Abmahnung vom 26.08.2026 sowie Ankündigung der Unterlassungsklage, 10.09.2026 · AlgorithmWatch/WeAct-Petition
**Berichte:** NDR und Süddeutsche Zeitung auf tagesschau.de, „Die Schattendatenbank der Schufa”, 15.07.2026
**Autor:** advocado Redaktion · **Juristisch geprüft von:** Philipp Caba, Rechtsanwalt · **Rechtsstand:** 20. Oktober 2026
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 Advocado Redaktion
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 Aktualisiert am 16.10.2026
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