Zusammenfassung
2021 rückt mit großen Schritten näher und bringt so manche Änderung mit sich. Vor allem in den Bereichen Umweltschutz, Finanzen, Immobilien und Kfz lohnt sich ein Blick auf neue Gesetze, die kommendes Jahr in Kraft treten.
Auf einen Blick
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Autofahrer, die noch mit den fossilen Kraftstoffen Diesel und Benzin unterwegs sind, müssen 2021 beim Tanken auch die CO2-Abgabe entrichten. Jene, die ein batteriebetriebenes Auto kaufen, profitieren hingegen auch im kommenden Jahr von Zuschüssen in Höhe mehrerer Tausend Euro.
Neu ist die mit 01. Januar 2021 geltende CO2-Abgabe auf Heiz- und Kraftstoffe. Damit will der Gesetzgeber die Umstellung auf umweltfreundlicheren Antrieb vorantreiben und Konsumenten zum Wechsel auf batteriebetriebene Autos anregen.
Verbraucher zahlen ab kommendem Jahr zunächst 25 Euro pro Tonne an Zusatzabgaben. Bis zum Jahr 2025 soll die CO2-Abgabe schrittweise auf bis 55 Euro pro Tonne erhöht werden. Für den Durchschnittsverbraucher bedeutet die Änderung knapp 100 Euro Mehrkosten im nächsten Jahr.
Wer sich für ein Batterie-Fahrzeug entscheidet, kann auch 2021 einen Umwelt-Bonus geltend machen. Folgende Förderungen sind vorgesehen:
Kostet der Neuwagen 65.000 Euro oder mehr, ist eine Förderung ausgeschlossen.
Wer ab 2021 Unfallgeschehen mit Toten und Verletzten filmt, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder einer Geldstrafe belangt werden.
Zudem brauchen Flug-Liebhaber für Drohnen ab 500 Gramm, die noch keine CE-Zertifizierung besitzen, im kommenden Jahr einen großen Drohnenführerschein.
Ab August 2021 erfahren auch die Fahrgastrechte eine Reform. So dürfen Sie dann ein Fahrrad ohne Aufpreis mit in den Zug nehmen.
Zudem können Sie als Fahrgast im neuen Jahr bei Verspätung und Zugausfall auch dann Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn der Umstand auf außergewöhnliche Ereignisse wie extremes Wetter oder eine Pandemie zurückzuführen ist.
Schon im Juni 2020 wagte die Bundesregierung einen beachtlichen Schritt weg von Einweg-Produkten hin zu mehr Nachhaltigkeit. Auch im Bereich Pflege, Krankenversorgung sowie Datenschutz und Umgang mit Personendaten gelten schon bald neue Regeln.
Wer Strohhalme aus Plastik sucht, wird spätestens ab Juli 2021 nicht mehr fündig. Dann tritt nämlich die EU-Verordnung zum „Plastik-Verbot“ auch offiziell in Kraft. Zwar wird damit dem Kunststoff nicht allgemein der Garaus gemacht, aber bestimmte Einweg-Produkte gibt’s dann nur noch in umweltfreundlicheren Varianten aus gehärtetem Papier oder Holz.
Unter das Plastik-Verbot fallen:
Produzenten haben sich schon längst auf den Wechsel eingestellt, sodass die meisten der erwähnten Produkte inzwischen ohnehin schon aus umweltfreundlicheren Materialien gefertigt werden.
Mehr Transparenz sollen die ab März 2021 verpflichtenden Energieeffizienz-Label für Elektrogeräte bringen. Die bisher genutzten Klassen wie „A++“ oder „A+++“ werden ab kommendem Jahr von den Klassifikationen A bis G abgelöst. Die sind zum einen strenger und sollen zum anderen deutlicher kennzeichnen, wie effizient der Energieverbrauch eines Geräts tatsächlich ist.
Wer sich einen neuen Personalausweis ausstellen lassen möchte, wird ab nächstem Jahr 2 Fingerabdrücke abgeben müssen. Auch beim Foto müssen Sie in Zukunft auf digitale Übertragung umsteigen. Passbilder aus dem Fotoautomaten genügen ab 2025 nicht mehr den Sicherheitsstandards. Zwar können Sie das Passfoto nach wie vor beim Fotografen erstellen lassen, allerdings muss dieser das Foto direkt digital an die Passbehörde übermitteln.
Der neue Gesetzesentwurf sieht auch mehr Vielfalt in der Geschlechteridentität vor. So können Menschen, die sich keinem binären (also strikt weiblichem oder männlichen Geschlecht) zugehörig fühlen, nun statt „M“ für Mann oder „F“ für Frau auch ein „X“ in den Reisepass eintragen lassen. Ab welchem Monat genau diese Regelung greift, ist allerdings noch nicht festgelegt.
Zudem sind Kinderreisepässe, die ab 2021 ausgestellt werden, nicht mehr 6 Jahre, sondern bloß 1 Jahr gültig. Bereits ausgestellte biometrische Pässe behalten ihre Gültigkeit.
Tattoos beim Kosmetiker entfernen lassen? Ab 2021 ist das nicht mehr möglich. Mit Jahreswechsel dürfen nur noch approbierte Ärzte unliebsam gewordenen Körperschmuck entfernen. Auch Heilpraktiker dürfen die Behandlung ab Jahreswechsel nicht mehr anbieten.
Personen, die häusliche Pflege in Anspruch nehmen, erhalten zum 01. Juli 2021 mehr Pflegegeld. Eine Erhöhung um knapp 5 % sollen pflegende Angehörige nun in Anspruch nehmen können. Ab 2023 soll dann eine jährliche Anpassung des Pflegegelds erfolgen.
All jene, die im häuslichen Umfeld ohne Entgelt Pflege leisten, können beim Finanzamt zudem deutlich höhere Pauschalbeträge geltend machen. So hat der Gesetzgeber den Pauschalbetrag von 924 Euro auf 1.800 Euro angehoben. Zudem können Pflegende ab 2021 auch beim Pflegegrad 2 und 3 einen Pflege-Pauschalbetrag in der Steuererklärung geltend machen.
Wer bisher seine Krankenkasse wechseln wollte, musste zunächst 18 Monate Mitgliedschaft abwarten. Ab 2021 können Sie schon nach 12 Monaten Ihren Krankenversicherungsanbieter wechseln. Diese Regelung gilt allerdings nur bei gleichbleibendem Versicherungsverhältnis.
Falls sich das Versicherungsverhältnis ändert, weil Sie beispielsweise Ihren Arbeitnehmer gewechselt oder ein Studium aufgenommen haben, entfällt diese Mindestvertragslaufzeit nach wie vor.
Die meisten Bürger werden den Jahreswechsel auch auf dem Konto spüren. Während Geringverdienern netto nun mehr Gehalt pro Stunde übrig bleibt, müssen Besserverdiener ab 2021 höhere Sozialbeiträge leisten.
Änderungen gibt’s ab 2021 auch bei der Entlohnung. So wird der Gesetzgeber den Mindestlohn im kommenden Jahr wieder anheben. Minijobber müssen demnächst mindestens 9,50 Euro statt wie bisher 9,35 Euro erhalten. Allerdings ändert sich die Zuverdienstgrenze nicht. Somit haben Minijobber zwar einen höheren Stundenlohn, dürfen aber dennoch nicht mehr als 450 Euro pro Monat verdienen, ohne sozialversicherungs- und steuerpflichtig zu werden.
Ab 01. Juli 2021 beträgt der Mindestlohn dann 9,60 Euro. Zum Jahreswechsel 2022 steigt der Mindestlohn schließlich auf 9,82 Euro pro Stunde und soll zum 01. Juli 2022 bei 10,45 Euro liegen. Damit will der Gesetzgeber den Mindestlohn innerhalb eines Jahres um 95 Cent erhöhen.
Wer auf Mindestlohn-Basis verdient und die Minijob-Grenze nicht überschreiten will oder darf, kann seine Stunden von 48 auf 47 reduzieren. Das ist insbesondere für Studierende, Azubis, Rentner und Sozialgeld-Bezieher wichtig.
Im Rahmen der Corona-Pandemie hat das Bundeskabinett 2020 im Schnelldurchlauf einen Gesetzentwurf zur Kurzarbeitsregelung verabschiedet. Dieses Maßnahmenpaket soll auch 2021 weitergeführt werden.
Folgende Regelungen zur Kurzarbeit sind darin enthalten:
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Knapp 90 % aller Steuerzahler werden 2021 weniger Einkommenssteuer leisten müssen. Steuersenkungen von bis zu 5,5 % machen eine Ersparnis von im Schnitt 1.500 Euro pro Arbeitnehmer aus. Auch der Grundfreibetrag wird zum Jahreswechsel angehoben. Wer weniger als 9.744 Euro im Jahr verdient hat, muss keine Einkommenssteuer bezahlen.
Auch die Pendlerpauschale erhöht sich 2021. Berufspendler können zum Jahreswechsel 35 Cent statt wie bisher 30 Cent absetzen. Für besonders weite Wege erhöht sich die Pauschale zusätzlich. Damit will der Gesetzgeber insbesondere in der angespannten Pandemie-Situation Arbeitnehmer dazu animieren, auch weiter entfernt gelegene Arbeitsstellen anzunehmen.
Neben Kurzarbeit war vor allem Homeoffice 2020 ein Schlagwort. Das macht sich auch in den Gesetzesänderungen 2021 bemerkbar. Arbeitnehmer, die unter gegebenen Bedingungen keine Steuerabsetzungen über ein separates Arbeitszimmer anrechnen lassen können, erhalten im kommenden Jahr eine Homeoffice-Pauschale von 600 Euro.
Dabei rechnet das Finanzamt mit 5 Euro Werbungskosten pro Tag, die an maximal 120 Tagen im Jahr geltend gemacht werden können. Wichtig hierfür ist, dass Sie im Zweifelsfall nachweisen können, dass Sie tatsächlich im Home-Office tätig waren.
Alleinerziehende erhalten auch 2021 eine erneute Freibetragserhöhung. Für Sie gelten im neuen Jahr folgende Regelungen:
Damit der Entlastungsbeitrag tatsächlich berücksichtig wird, müssen Sie allerdings zunächst einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Finanzamt einreichen.
Für Eltern, die ihrem Dienstverhältnis nicht nachkommen konnten, weil Corona-bedingt keine Betreuungsmöglichkeit für die Kinder bestand, gibt es 2021 einen Lohnausgleich in Höhe von 67 % Prozent des Nettoverdienstes, allerdings maximal 2.016 Euro. Jedes Elternteil hat maximal 10 Wochen Anspruch auf diesen Ausgleich. Bei alleinerziehenden Eltern erhöht sich die Anspruchsdauer auf 20 Wochen.
Bedingung für die Bewilligung ist allerdings, dass tatsächlich keine alternative Betreuungsmöglichkeit, wie Notfall-Kita, besteht. Wer seine Kinder aus Sorge, dass sie sich mit Corona anstecken könnten, nicht in die Schule oder Tagesstätte schickt, hat keinen Anspruch auf diese Ausgleichszahlung.
Wer Spenden steuerlich absetzen möchte, muss die Zahlung prinzipiell per Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster nachweisen. Liegt der Betrag unter 300 Euro, entfällt diese Nachweispflicht ab dem 1. Januar 2021. Spenden bis 300 Euro können Sie also lediglich mit einem Kontoauszug bei der Steuererklärung geltend machen. Bisher lag die Grenze zur Nachweispflicht bei 200 Euro.
Wer im Ehrenamt tätig ist, darf im neuen Jahr bis zu 840 Euro steuer- und sozialabgabefrei verdienen. Bisher lag die Verdienstgrenze bei 720 Euro.
Besserverdiener müssen im kommenden Jahr höhere Beiträge zur Krankenversicherung sowie Arbeitslosen- und Rentenversicherung leisten. So steigt der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung von 1,1 auf 1,3 %. Auch die Bemessungsgrenzen, bis zu denen Beiträge fällig werden, steigen zum Jahreswechsel:
2021 kommt die Grundrente, womit vor allem Frauen sich auf höhere Bezüge freuen dürfen. Auch Bezieher von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld 2 erhalten im kommenden Jahr mehr Geld. Unternehmen, die in Zahlungsverzug geraten, können 2021 unter bestimmten Bedingungen das Insolvenzverfahren umgehen.
Unternehmer, die 2021 kurzfristig zahlungsunfähig werden, können im neuen Jahr auch ohne Insolvenzverfahren ihre Finanzen sanieren. Das relativ kurzfristig gestaltete Maßnahmenpaket soll vor allem jenen Unternehmen helfen, die durch Corona in Zahlungsverzug geraten sind.
Als Bedingung schreibt das Justizministerium im Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) vor, dass die jeweiligen Unternehmen noch nicht gänzlich zahlungsunfähig geworden sind und die Mehrheit der Gläubiger dem Sanierungsplan zustimmt.
Bisher war die einstimmige Zustimmung der Gläubiger notwendig, um ohne Insolvenz eine Finanzsanierung durchzuführen. Ab 2021 müssen nur noch 75 % der Gläubiger ihr Einverständnis geben. Wer seine Schulden innerhalb der nächsten 4 Monate begleichen kann, gilt nach dem neuen Insolvenzrecht nicht mehr als zahlungsunfähig und braucht keine Firmeninsolvenz anzumelden.
Ab 2021 dürfen Unternehmer basierend auf ihren Restrukturierungsplan wirtschaftlich belastende Verträge zudem gegen den Willen des Geschäftspartners kündigen. Bedingung hierfür ist, dass sie ohne Kündigung in eine Insolvenz geraten würden.
Sie sind Unternehmer und sich unsicher, ob Sie Insolvenz anmelden müssen oder nicht? Ein Anwalt für Insolvenzrecht kann Sie hier unterstützen und Sicherheit schaffen. advocado findet für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 500 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen. Jetzt Ersteinschätzung erhalten.
Mit dem neuen Jahr ändert sich so einiges für Rentenbezieher. Besonders wichtig ist die neue Grundrente für Geringverdiener. Wer bisher nur eine geringe Rente bezogen hat, kann 2021 nun mit mindestens 75 Euro und maximal 400 Euro Aufschlag rechnen. Die Gesetzesänderung betrifft rund 1,3 Millionen Rentner in Deutschland. Berechtigt sind all jene Rentenbezieher, die 35 Jahre Versicherungszeit für Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflege nachweisen können.
Rentenbezieher, die unter dieser Versicherungszeit liegen, haben ab 2021 Anspruch auf anteilig verminderten Grundrente-Zuschlag. Voraussetzung hierfür ist, dass die Verdienste während der Versicherungszeit tatsächlich die Lebenserhaltung vorwiegend gesichert haben. Teilzeitarbeiter erhalten damit in vielen Fällen Zuschüsse, während Minijobs von der anrechenbaren Zeit ausgeschlossen bleiben. Obwohl das Gesetz schon ab 1. Januar 2021 gilt, laufen die Auszahlungen frühestens ab Juli 2021.
Neben der Rentenhöhe ändern sich 2021 auch die Beitragsbemessungsgrenzen:
Zum 1. Januar 2021 wird der Kinderzuschlag (KiZ) für Familien mit kleinen Einkommen deutlich erhöht. Der Zuschlag steigt von 185 Euro um 20 Euro auf bis zu 205 Euro pro Monat und Kind.
Zum neuen Jahr wird auch das Kindergeld erhöht. Eltern erhalten dann 219 Euro für das 1. und 2. Kind, 225 Euro für das 3. Kind und 250 Euro ab dem 4. Kind.
Auch arbeitslose Personen erhalten mit Stichtag 1. Januar 2021 mehr Geld. Die Regelsätze für Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II („Hartz 4“) steigen für Alleinstehende von 432 Euro auf 446 Euro. Wer mit anderen bedürftigen Personen in einem Haushalt lebt, erhält mit kommendem Jahr 401 Euro statt 389 Euro.
Für Kinder werden mit Jahreswechsel folgende Änderungen wirksam:
Wer zum Jahreswechsel überlegt, eine Immobilie zu kaufen oder zu bauen, sollte einen Blick auf die neuen Gesetze 2021 werfen. Käufer können u. a. bei den Kaufnebenkosten sparen und als Familien vom Baukindergeld profitieren.
Bislang musste der Käufer üblicherweise die gesamten Maklerkosten leisten, ab kommenden Jahr teilen sich Immobilienverkäufer und -käufer diese Kosten. Die neue Regelung gilt schon ab 1. Januar 2020 und soll die Maklerprovision über die Grenzen der Bundesländer hinaus angleichen.
Diese Maßnahme soll vor allem private Käufer entlasten und so eine deutliche Senkung der Kaufnebenkosten bringen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verkäufer den Makler beauftragt hat.
Auch die Vertragsform von Maklerverträgen erfährt 2021 eine Änderung. So müssen demnächst sämtliche Maklerverträge laut § 656a BGB schriftlich aufgesetzt werden. Mündliche Absprachen zur Vertretung von Immobilien haben mit Jahreswechsel keine rechtliche Gültigkeit mehr.
Mit 1. Januar 2021 tritt auch das neue Gebäudeenergiegesetz („GEG“) in Kraft. Damit dürfen private Bauherren ab Jahreswechsel nur noch sogenannte Niedrigenergiehäuser bauen. Laut Niedrigenergiestandard müssen Sie bei diesen mindestens eine Form von erneuerbaren Energien umsetzen. Darunter fallen beispielsweise Solaranlagen. Weitere Anforderungen beziehen sich auf den Wärmeschutz, die Dämmung, den Einbau hochwertiger Fenster sowie die Vermeidung von Wärmebrückenverlusten.
Familien, die bis zum 31. März 2021 eine Immobilie erwerben, können bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau („KfW“) Baukindergeld beantragen. Familien mit Kindern erhalten im Rahmen der verlängerten Maßnahme bis zu 1.200 Euro Förderung pro Jahr und Kind. Das Baukindergeld wird mit einer Laufzeit von 10 Jahren ausgezahlt. Dabei sind der Preis der gekauften Immobilie und ob diese gebraucht oder neu erworben wurde, unerheblich.
Mit dem Baukindergeld will der Staat vor allem junge Familien finanziell beim Erwerb von Eigentum unterstützen.
Zum Jahreswechsel tritt auch die Novellierung des Wohnungsbauprämiengesetzes in Kraft. Wer einen Bausparvertrag abschließt, kann 2021 von beachtlichen staatlichen Zuschüssen profitieren. So erhalten Sie 10 % der von Ihnen eingezahlten Bausparsumme als Bonus. Verheiratete Paare erhalten sogar einen Bonus von 20 %.
Auch für Modernisierungsarbeiten an Heizanlagen locken zahlreiche Förderungen. Anlaufstelle hierfür ist ab 2021 die neu eingerichtete „BEG“ (Bundesförderung für effiziente Gebäude).
Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.