Enterben durch Schenkung
 ![Enterben durch Schenkung](assets/images/v/enterben-durch-schenkung-1g8znvaeqrshr6s.jpg) Beitrag von Sebastian Weiß
 **Redakteur für Rechtsthemen**
 Aktualisiert am 16.03.2023
---
 [...](ratgeber/erbrecht.html "Ratgeber Erbrecht") [Enterbung](ratgeber/erbrecht/enterbung.html "Ratgeber Enterbung") Enterben durch Schenkung
Sie können mithilfe eines Testaments frei über Ihren Nachlass bestimmen und Angehörige beliebig enterben. Allerdings haben nahe Verwandte in vielen Fällen Anspruch auf den Pflichtteil, also auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Deshalb wählen viele einen anderen Weg: Sie verschenken ihr Erbe und verringern dadurch ihre künftige Erbmasse. Bedenken Sie jedoch, dass Schenkungen zu Lebzeiten einen Ausgleichsanspruch auslösen können.
**Sollten Sie bei Ihrem erbrechtlichen Anliegen Unterstützung benötigen**, steht Ihnen die deutschlandweit renommierte Anwaltsplattform advocado zur Seite – inklusive einer kostenlosen Ersteinschätzung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt:
- **Fall schildern** – Beschreiben Sie Ihr Anliegen unkompliziert über unser **[Online-Formular](https://formulare.advocado.de/?formular=advocado-erbrecht)** und laden Sie – falls vorhanden – relevante Unterlagen hoch.
- **Kostenlose Ersteinschätzung** – Ein erfahrener Anwalt prüft Ihren Fall, erläutert Ihnen telefonisch Ihre rechtlichen Möglichkeiten und erstellt Ihnen ein transparentes Festpreisangebot.
- **Entscheidung mit Kostensicherheit** – Erst nachdem Sie eine rechtliche Einschätzung und ein transparentes Kostenangebot erhalten haben, entscheiden Sie, ob Sie den Anwalt verbindlich beauftragen möchten.
Inhalt
1. 1. Enterben durch Schenkung: Wie funktioniert das?
2. 2. Schenkungen lösen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus
3. 3. Wie funktioniert der Pflichtteilsergänzungsanspruch konkret?
4. 4. Schenkung: Was bedeutet das?
5. 5.Fazit
 [Hilfe erhalten](https://formulare.advocado.de/?formular=advocado-erbrecht "Hilfe erhalten")

# Enterben durch Schenkung
 Beitrag von Sebastian Weiß
 **Redakteur für Rechtsthemen**
 Aktualisiert am 16.03.2023
---
Sie können mithilfe eines Testaments frei über Ihren Nachlass bestimmen und Angehörige beliebig enterben. Allerdings haben nahe Verwandte in vielen Fällen Anspruch auf den Pflichtteil, also auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Deshalb wählen viele einen anderen Weg: Sie verschenken ihr Erbe und verringern dadurch ihre künftige Erbmasse. Bedenken Sie jedoch, dass Schenkungen zu Lebzeiten einen Ausgleichsanspruch auslösen können.
**Sollten Sie bei Ihrem erbrechtlichen Anliegen Unterstützung benötigen**, steht Ihnen die deutschlandweit renommierte Anwaltsplattform advocado zur Seite – inklusive einer kostenlosen Ersteinschätzung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt:
- **Fall schildern** – Beschreiben Sie Ihr Anliegen unkompliziert über unser **[Online-Formular](https://formulare.advocado.de/?formular=advocado-erbrecht)** und laden Sie – falls vorhanden – relevante Unterlagen hoch.
- **Kostenlose Ersteinschätzung** – Ein erfahrener Anwalt prüft Ihren Fall, erläutert Ihnen telefonisch Ihre rechtlichen Möglichkeiten und erstellt Ihnen ein transparentes Festpreisangebot.
- **Entscheidung mit Kostensicherheit** – Erst nachdem Sie eine rechtliche Einschätzung und ein transparentes Kostenangebot erhalten haben, entscheiden Sie, ob Sie den Anwalt verbindlich beauftragen möchten.
 [ Hier Fall schildern & kostenlosen Rückruf vom Anwalt erhalten](https://formulare.advocado.de/?formular=advocado-erbrecht)Das Wichtigste in Kürze:
- Jeder hat das Recht, ein Erbe anzunehmen oder auszuschlagen.
- Für die Ausschlagung müssen Sie persönlich beim Nachlassgericht erscheinen.
- Sie benötigen Ihre Ausweisdokumente und ein ausgefülltes Formular zur Erbausschlagung.
- Wenn es ein Testament gibt, erhalten Sie zudem ein Anschreiben vom Nachlassgericht.

## 1. Enterben durch Schenkung: Wie funktioniert das?
Angehörige, die einen Anspruch auf den [Pflichtteil](/ratgeber/wie-hoch-ist-der-pflichtteil-bei-enterbung.html) haben — das sind vor allem der Ehepartner und die Kinder des Erblassers — bekommen immer einen Teil des Vermögens. Bei einer [Enterbung](/ratgeber/rechtssicher-enterben-ist-dies-einfach-so-moeglich.html) erhalten die sogenannten [Pflichtteilsberechtigten](/ratgeber/wer-ist-pflichtteilsberechtigt.html) noch immer die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Eine vollständige Enterbung ist nur möglich, wenn es einen schwerwiegenden Grund gibt.
Viele wollen jedoch, dass Angehörige überhaupt keinen Anteil am Nachlass bekommen und suchen nach einem Weg, auch den Pflichtteil zu umgehen. Eine Schenkung klingt nach einer guten Alternative: Das gesamte Vermögen wird schon zu Lebzeiten an die Angehörigen verschenkt. Somit bleibt im Erbfall keine Erbmasse übrig, aus der ein Pflichtteil berechnet werden könnte. Kurz gesagt: Es gibt kein Erbe mehr, dass die enterbten Angehörigen beanspruchen könnten.
Ganz so einfach funktioniert das Ganze natürlich nicht. Natürlich können Sie Angehörige enterben und den Pflichtteil, den nahe Verwandte einfordern können, durch lebzeitige Schenkungen verringern. Der Haken: Schenkungen lösen in bestimmten Fällen einen [Ergänzungsanspruch](/ratgeber/pflichtteilsergaenzungsanspruch-bei-schenkungen-berechnung-verjaehrung.html) für benachteiligte Angehörige aus.

## 2. Schenkungen lösen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus
Der Begriff Pflichtteilsergänzungsanspruch sollte nicht mit dem eigentlichen Pflichtteilsanspruch verwechselt werden. Wir erklären die Vorgehensweise beim Pflichtteilsergänzungsanspruch Schritt für Schritt.
Wer zu Lebzeiten sein Erbe verschenkt, verringert dadurch sein Vermögen, das später auf die Erben übergehen soll. Das ist logisch: Wer sein ganzes Vermögen oder zumindest Teile davon verschenkt, hat später weniger zum Vererben. Der Pflichtteil wird ebenfalls aus dem Erbvermögen berechnet. Wenn dieses Vermögen also zu Lebzeiten durch Schenkungen verringert wurde, verringert sich letztlich auch der Pflichtteil. Daraus ergeben sich die sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Der Pflichtteil ist also eine Mindestbeteiligung am Erbe, die nahe Verwandte immer erhalten, auch wenn sie enterbt wurden. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch hingegen ist der Anspruch auf einen Ausgleich, wenn das Vermögen — und somit auch der Pflichtteil — durch Schenkungen zu Lebzeiten verringert wurden.

## 3. Wie funktioniert der Pflichtteilsergänzungsanspruch konkret?
**Grundsätzlich gilt**: Wurde Vermögen zu Lebzeiten verschenkt, können pflichtteilsberechtigte Angehörige eine Ergänzung fordern. Das funktioniert in der Regel so: Im Erbfall wird der Wert der Schenkung dem Vermögen wieder hinzugerechnet. Anders ausgedrückt: Es wird ganz einfach so getan, als hätte es keine Schenkung gegeben. Das Vermögen ist also wieder vollständig — der Pflichtteil hat sich dementsprechend durch die Schenkung nicht verringert.
Allerdings werden nicht alle Schenkungen dem Vermögen automatisch wieder hinzugerechnet. Entscheidend ist, wie viel Zeit zwischen der Schenkung und dem Erbfall liegt. Schenkungen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls schon länger als zehn Jahre her sind, werden nicht mehr berücksichtigt.

### Das Abschmelzungsmodell
Das sogenannte Abschmelzungsmodell bestimmt die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Das Modell funktioniert so: Liegt zwischen Schenkung und Erbfall weniger als ein Jahr, wird die Schenkung dem Erbe vollständig wieder hinzugerechnet. In diesem Fall wird also so getan, als hätte es keine Schenkung gegeben. Mit jedem weiteren Jahr, das zwischen der Schenkung und dem Erbfall liegt, wird jeweils ein Zehntel weniger hinzugerechnet.
- Das bedeutet: Schenkungen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits zehn Jahre her sind, werden überhaupt nicht mehr berücksichtigt und lösen keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch mehr aus. Im Grunde bestimmt das Abschmelzungsmodell also, dass Schenkungen mit den Jahren immer weniger
Unsere Tabelle gibt einen Überblick über das Abschmelzungsmodell:
| **Schenkung erfolgte bis zu:** | **Welcher Prozentsatz wird berücksichtigt?** |
| --- | --- |
| 1 Jahr vor dem Erbfall | 100 % (Die Schenkung wird dem Erbe vollständig hinzugerechnet) |
| 2 Jahre vor dem Erbfall | 90 % |
| 3 Jahre vor dem Erbfall | 80 % |
| 4 Jahre vor dem Erbfall | 70 % |
| 5 Jahre vor dem Erbfall | 60 % |
| 6 Jahre vor dem Erbfall | 50 % |
| 7 Jahre vor dem Erbfall | 40 % |
| 8 Jahre vor dem Erbfall | 30 % |
| 9 Jahre vor dem Erbfall | 20 % |
| 10 Jahre vor dem Erbfall | 10 % |
| mehr als 10 Jahre vor dem Erbfall | 0 % (Die Schenkung wird dem Erbe nicht mehr hinzugerechnet) |
 **Wir fassen zusammen**: Sie können Ihren Nachlass schon zu Lebzeiten verschenken und dadurch den Pflichtteil Ihrer Angehörigen verringern. Sie müssen allerdings bedenken, dass Pflichtteilsberechtigte einen Ausgleich verlangen können, wenn Ihr Anteil am Erbe durch Schenkungen verringert wurde. Der Schenkungswert wird erst dann nicht mehr berücksichtigt, wenn zwischen der Schenkung und dem Erbfall mehr als zehn Jahre vergangen sind.

## 4. Schenkung: Was bedeutet das?
Der Begriff "Schenkung" ist im Grunde schnell erklärt. Bei einer Schenkung handelt es sich um eine Übertragung von Vermögen, die vollkommen unentgeltlich erfolgt. Bei einer Schenkung ist also kein Geld im Spiel. Sie können jede beliebige Person beschenken. Wenn Sie Ihr Vermögen (bzw. Teile davon) an jene Angehörigen verschenken, die es später ohnehin als Erbe erhalten hätten, spricht man von einer vorweggenommenen Erbfolge.
Kleinere Geschenke können mit einer sogenannten Handschenkung übertragen werden. Hierbei gibt es keine Form und es braucht auch keinen Schenkungsvertrag. Ein schriftlicher Schenkungsvertrag ist immer dann sinnvoll, wenn Sie wertvolle Zuwendungen übertragen wollen. Ein Vertrag sichert beide Parteien ab und verhindert spätere Rechtsprobleme.

## 5.Fazit
Nahe Angehörige, die an sich einen Anspruch auf den Pflichtteil haben, können nur in Ausnahmefällen vollständig enterbt werden. Auch im Falle einer Enterbung erhalten nahe Verwandte nämlich den Pflichtteil, also eine Mindestbeteiligung am Erbe. Der Pflichtteil wird aus dem Nachlass berechnet: Wer sein Vermögen also noch zu Lebzeiten verschenkt, kann den Pflichtteil für die Angehörigen verringern.
Allerdings lösen Schenkungen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht länger als zehn Jahre her sind, sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche aus. Die Schenkung wird der Erbmasse wieder hinzugefügt, damit die Pflichtteilsberechtigten nicht benachteiligt werden. Ist die Schenkung länger als zehn Jahre her, wird sie nicht mehr berücksichtigt.
Erbrechtliches Anliegen?
Kostenlose Ersteinschätzung vom Anwalt erhalten!
Mit der bundesweit renommierten Anwaltsplattform advocado finden Sie schnell und unkompliziert den passenden Anwalt für Erbrecht – inklusive kostenloser Ersteinschätzung.
**So funktioniert’s:**
- ![Fall online schildern](/nui/icon/nucleo_core/fill/school-education/text-highlight.svg?color=primary) **Fall online schildern**
     Nutzen Sie unser Kontaktformular „Kostenlose Ersteinschätzung“ / „Hilfe erhalten“, um Ihr Anliegen schnell und einfach online zu übermitteln.
- ![Kostenlose Ersteinschätzung erhalten](/nui/icon/nucleo_core/fill/business-finance/scale.svg?color=primary) **Kostenlose Ersteinschätzung erhalten**
     Wir verbinden Sie kostenfrei mit einem erfahrenen advocado Partner-Anwalt, der auf Erbrecht spezialisiert ist. Dieser prüft Ihr Anliegen und bespricht telefonisch mit Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten – unkompliziert und bequem von überall in Deutschland.
- ![In Ruhe entscheiden](/nui/icon/nucleo_core/fill/business-finance/handshake.svg?color=primary) **In Ruhe entscheiden**
     Auf Grundlage der Ersteinschätzung entscheiden Sie anschließend ganz in Ruhe, ob Sie den Anwalt beauftragen möchten. Dabei wissen Sie von Anfang an genau, welche Kosten im Fall einer Beauftragung entstehen können und wer diese übernimmt – transparent und planbar.
 [ Kostenlose Ersteinschätzung ](https://formulare.advocado.de/?formular=advocado-erbrecht "Kostenlose Ersteinschätzung")
Das könnte Sie auch interessieren
Erbschaftssteuer
Erbschaftssteuer-Freibetrag – staatliche Regelungen & Sparmöglichkeiten
Erbschaften sind zu versteuern. Die Steuerlast lässt sich durch Erbschaftssteuer-Freibeträge und zusätzliche Versorgungsfreibeträge minimieren.
Weiterlesen
Erbschaft
Erbteil einklagen – so kommen Sie an Ihr Erbe
In diesem Beitrag erfahren Sie alles zum Thema Erbteil einklagen. Erläutert wird u. a., welche Voraussetzungen vorliegen müssen, welche Kosten entstehen können und welche Alternativen es gibt.
Weiterlesen
Erbschaft
Zugewinnausgleich Erbe – so verteilt sich das Erbe in einer Zugewinngemeinschaft
Dieser Beitrag informiert Sie unter anderem darüber, was eine Zugewinngemeinschaft und ein Zugewinnausgleich ist, wie der Ausgleich berechnet wird und welche Auswirkungen dieser auf die Erbschaftssteuer hat.
Weiterlesen
 Hat Ihnen der Beitrag weitergeholfen?
**2.558 Leser** finden diesen Beitrag hilfreich.
---
 Sebastian Weiß
 **Redakteur für Rechtsthemen**
 Aktualisiert am 16.03.2023
 Kostenlose Ersteinschätzung u. a. durch
 ![Matthias Zick](https://d58fsbawdma44.cloudfront.net/c6be89c6-379e-4987-a64f-41a895930cf8/200x200/71x71/matthias-zick-rechtsanwalt-1-3e1bbf.jpg "Matthias Zick")
Matthias Zick
Rechtsanwalt Erbrecht
 ![Istvan Cocron](https://d58fsbawdma44.cloudfront.net/194b6b9c-9fde-42f3-b000-ae6583d028e4/200x200/71x71/istvan-cocron-rechtsanwalt-1-bc21e9.jpg "Istvan Cocron")
Istvan Cocron
Rechtsanwalt Erbrecht
 ![Marion Graf](https://d58fsbawdma44.cloudfront.net/21/200x200/71x71/marion-graf-rechtsanwalt-1.jpg "Marion Graf")
Marion Graf
Rechtsanwältin Erbrecht
 ![Ulrich Lichtblau](https://d58fsbawdma44.cloudfront.net/22/200x200/71x71/Ulrich-Lichtblau-rechtsanwalt-1.jpg "Ulrich Lichtblau")
Ulrich Lichtblau
Rechtsanwalt Erbrecht
 ![Florian Günthner](https://d58fsbawdma44.cloudfront.net/73224e2f-67c2-4128-9d3a-95b98bbb2e88/200x200/71x71/florian-guenthner-rechtsanwalt-1-a6a920.jpg "Florian Günthner")
Florian Günthner
Rechtsanwalt Erbrecht
 ![Michael Smyra](https://d58fsbawdma44.cloudfront.net/6fc7c802-7941-4b1b-a4f0-a57c112bd4d7/200x200/71x71/michael-smyra-rechtsanwalt-1-6c9306.jpg "Michael Smyra")
Michael Smyra
Rechtsanwalt Erbrecht
 4,87 Ø / 5
 Kunden bewerten unsere Partneranwälte für **Erbrecht** mit 4,87 von 5 Sternen.
 So entsteht unsere Sternebewertung
Unsere Sternebewertung basiert auf den Erfahrungen von Nutzerinnen und Nutzern, die über advocado erfolgreich Kontakt zu einer **Anwältin oder einem Anwalt für Erbrecht** aufgenommen haben.
Nach Abschluss einer kostenlosen Ersteinschätzung haben diese Nutzerinnen und Nutzer die Möglichkeit, ihren jeweiligen Anwalt oder ihre Anwältin individuell zu bewerten. Aus allen abgegebenen Einzelbewertungen wird ein durchschnittlicher Bewertungswert berechnet, der hier als Sternebewertung dargestellt wird.
 [Jetzt Ersteinschätzung erhalten](https://formulare.advocado.de/?formular=advocado-erbrecht "Jetzt Ersteinschätzung erhalten")
 Fall in wenigen Worten schildern
 Kostenlosen Rückruf vom Anwalt erhalten
 [ Hilfe erhalten ](https://formulare.advocado.de/?formular=advocado-erbrecht)
 ![Banner](https://cdn-fe.advocado.de/img/premium/golden-banner.svg)
