Das Wort Adoption kommt von dem lateinischen„adoptio“, was so viel wie „Annahme an Kindes statt“ bedeutet. Dies deutet auch schon auf die Wirkung der Adoption hin. Ein Kind nimmt rechtlich den Platz eines Blutsverwandten in der Familie ein. Die Anforderungen an die zukünftigen Eltern sind hoch, deshalb kann es sinnvoll sein, bei einer Adoptionsberatung wichtige Fragen zu klären.
Die Pflege und die Adoption eines Kindes haben gemein, dass sich ein Erwachsener um die Belange des Kindes kümmert und als seine Bezugsperson Verantwortung übernimmt. Beim Pflegekind verbleibt das Sorgerecht aber bei den leiblichen Eltern. Der Aufenthalt des Kindes im Pflegefall ist davon abhängig, ob die leiblichen Eltern für ihr Kind sorgen können. Das Kind kann dann sogar notfalls gerichtlich mit einem Anwalt zu seinen leiblichen Eltern zurückgeholt werden.
Anders ist die Lage, wenn ein Kind adoptiert wird. Im Gegensatz zur Pflegschaft erhalten die neuen Eltern bei der Adoption das volle Sorgerecht und sind ab nun vollumfänglich auch rechtlich als Eltern des Kindes anerkannt. Die leiblichen Eltern verlieren demgegenüber die Elternschaft.
Wenn ein kinderloses Paar über eine Adoption nachdenkt, kann es sinnvoll sein, neben Beratung bei Jugendamt oder freien Trägern auch Rechtsberatung durch einen Anwalt für Adoptionsrecht in Anspruch zu nehmen. Ob einem Paar ein Kind vermittelt wird, hängt maßgeblich von der Eignung zur Adoption ab.
Zunächst gilt eine bestimmte Altersgrenze für die zukünftigen Eltern. Unverheiratete Paare müssen mindestens 25 Jahre, verheiratete Paare 21 Jahre alt sein. Eine gemeinsame Adoption von beiden Partnern ist nach deutschem Recht Ehepaaren vorbehalten. Bei unverheirateten Paaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften kann grundsätzlich nur ein Partner das Kind adoptieren. Wichtig ist auch, dass in aller Regel nur solche Kinder adoptiert werden können, deren leibliche Eltern eingewilligt haben.
Über die Eignung eines Paares zur Adoption entscheiden die Jugendämter. Dabei werden unter anderem folgende Anforderungen an Bewerber gestellt:
In Deutschland sind für die Vermittlung von Kind und Eltern die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter zuständig. Wenn Sie unsicher über den Umgang mit dem Jugendamt sind, kann eine Rechtsberatung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt Abhilfe schaffen.
Wenn sich ein Paar dazu entschließt, ein Kind zu adoptieren, muss es sich an die zuständige Stelle wenden. Dort wird in umfangreichen Gesprächen, durch ärztliche Untersuchung und soziale Trainings herausgefunden, ob sich das Paar grundsätzlich als Adoptiveltern eignet. Dieses Verfahren kann mehrere Monate dauern.
Sollte sich das Paar nach diesem Verfahren als geeignet erweisen, wird dann durch die Adoptionsvermittlungsstelle geprüft, welche Kinder zu dem Paar passen. An die Zusammenführung von Kind und neuen Eltern schließt sich die sogenannte Adoptionspflegezeit – eine Art Probe für Eltern und Kind – an, in der die Entwicklung der Familie beobachtet wird.
Ist auch diese Phase überwunden, muss ein formeller Antrag auf Adoption gestellt werden, der notariell beurkundet sein muss und vom Vormundschaftsgericht bewilligt wird. Etwaige Unsicherheiten bezüglich der Formalien können durch eine Beratung mit einem Anwalt ausgeräumt werden. Wird dem Antrag stattgegeben, ist das Adoptionsverfahren beendet.
Ist der Ehepartner leiblicher Elternteil eines Kindes, ist es für den Ehegatten unter leichteren Voraussetzungen gestattet, dieses zu adoptieren. So ist es dazu notwendig, dass die Adoption dem Wohl des Kindes entspricht und beide leibliche Elternteile zustimmen.
In einigen Ausnahmefällen kann der Adoption auch dann zugestimmt werden, wenn die Einwilligung eines Elternteils fehlt. Dies wäre z. B. der Fall, wenn der Aufenthaltsort eines leiblichen Elternteils unbekannt ist.
Die Einwilligungspflicht entfällt auch dann, wenn dem Kind unzumutbare Nachteile durch ein Nichtzustandekommen der Adoption entstehen würden. Ob ein solcher unzumutbarerer Nachteil besteht, kann in individueller Rechtsberatung von einem Anwalt geprüft werden.
Wie schon zuvor angedeutet, hat eine Adoption weitreichende rechtliche Folgen für die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes. Das alte Verwandtschaftsverhältnis von Kind und leiblichen Eltern erlischt. Rechtlich gelten sie also nicht länger als miteinander verwandt.
Die Adoptiveltern ersetzen die Position der leiblichen Eltern und das Kind ist dann auch mit allen anderen Familienmitgliedern verwandt. Insbesondere haben die Adoptiveltern jetzt das Sorgerecht und Unterhaltspflichten. Nähere Informationen rund ums Thema finden Sie in unserem Beitrag zum Kindesunterhalt.
Die Adoption führt auch dazu, dass das Kind eine neue Geburtsurkunde ausgestellt bekommt und – soweit mindestens ein Adoptivelternteil deutscher Staatsbürger ist – ebenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft erhält.
Da das Kind bei einer Adoption vollständig in die Familie integriert wird, nimmt es grundsätzlich den Namen der Familie an. Der neue Familienname ist auch der, der in der Geburtsurkunde steht. Unter Umständen kann es möglich sein, dass auch der Vorname des Kindes geändert wird.
Dies ist aber nur in Ausnahmefällen angedacht, da der Vorname maßgeblich zur Identität eines Menschen gehört. Lediglich wenn der Rufname integrationsgefährdend ist, weil er beispielsweise sehr schwer auszusprechen ist, kommt eine Änderung in Betracht.
Das Bundesverfassungsgericht erkennt ein Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen biologischen Abstammung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz an (vgl. beispielsweise BVerfGE 117, 202-244). Es müssen die Interessen des Kindes mit den Interessen der leiblichen Eltern abgewogen werden.
Inwieweit ein adoptiertes Kind Möglichkeiten hat, nach seinen Eltern zu suchen, kann im Zweifelsfall in der individuellen Beratung mit einem Rechtsanwalt geklärt werden. Jedenfalls muss den Adoptiveltern bewusst sein, dass es dem Kind ein Anliegen sein kann, seine biologische Abstammung zu erforschen. Eine Adoptionsberatung kann für all diese Fragen sinnvoll sein.
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