Eine Vormundschaft kann vom Jugendamt angeordnet werden. Das ist laut § 1773 BGB der Fall, wenn die leiblichen Eltern nicht für das Kind sorgen können oder verstorben sind. Darüber hinaus haben Eltern die Möglichkeit, die Vormundschaft freiwillig abzugeben. Dafür müssen allerdings dringende Gründe vorliegen und einige Formalitäten beachtet werden, die Sie mit einem Rechtsanwalt besprechen können.
Wenn Eltern die Fürsorge für ihr Kind aufgrund von Krankheit, Unfall oder anderen Gründen nicht mehr tragen können, dürfen sie die Vormundschaft abgeben. Allerdings nur, wenn die Grundsätze der elterlichen Fürsorge aus § 1626 und § 1631 BGB nicht mehr erfüllt sind.
Zunächst ist ein Besuch beim Jugendamt oder einem Vormundschafts- bzw. Familiengericht notwendig. Dort müssen Sie Ihre Situation ausführlich erläutern und einen offiziellen Antrag auf Übergabe der Vormundschaft bzw. Bestellung eines Vormundes abgeben. Sie können sich dazu mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Dieser weiß, mit welchen Fristen welche Anträge in welchen Institutionen abzugeben sind, damit Ihrem Wunsch in entsprechender Weise nachgekommen wird. Er kann mit Ihnen außerdem die Chancen auf Erfolg abwägen.
Grundsätzlich muss man zwischen Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung unterscheiden.
Die Vormundschaft umfasst das gesamte Leben des Mündels (unmündige Person), da sie gemäß § 1688 BGB alle Angelegenheiten des täglichen Lebens regelt.
Bei einer Pflegschaft hingegen werden nur einige Teile wie beispielsweise die Verwaltung des Vermögens, Gesundheitsfürsorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht fremdbestimmt.
Die Übertragung einer Pflegschaft geht dabei allerdings etwas leichter vonstatten, denn § 1630 Abs. 3 BGB besagt Folgendes: „Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.“
In besonderen Fällen ist es inzwischen möglich, Pflegeeltern sogar Rechte und Pflichten eines Vormundes einzuräumen (Urteil des OLG Karlsruhe 2013, 5 WF 170/12).
Exkurs: Von einer Betreuung wird gesprochen, wenn der Betreute bereits volljährig ist und beschränkt sich ebenso wie die Pflegschaft auf einzelne Aufgabengebiete sowie die gesetzliche Vertretung.
Bei einer Vormundschaft gilt es drei Arten zu differenzieren. Eine Rechtsberatung kann hilfreich sein, um am Ende zum gewünschten Ergebnis zu kommen. Machen Sie sich ausgiebig Gedanken, wie viel Sie von Ihren elterlichen Pflichten abgeben wollen, denn bedenken Sie: Sie geben im selben Atemzug auch eine Vielzahl von Rechten ab. Zu unterscheiden ist die Einzelvormundschaft, die von einer natürlichen Person (im Gegensatz zu einer juristischen Person) übernommen wird und gesetzlich Vorrang vor den anderen beiden Formen hat. Diese anderen zwei sind die Vereinsvormundschaft und die Amtsvormundschaft (ausgeübt durchs Jugendamt).
Auch wenn es ein unangenehmes Thema ist, können Sie sich z. B. mithilfe eines Anwaltes Gedanken darüber machen, wie die Vormundschaft in Ihrem Testament geregelt werden soll. Damit das Kind nach Ihrem Tod bestmöglich versorgt und betreut wird, können Sie festlegen, an wen Sie im Fall der Fälle die Vormundschaft abgeben wollen.
Ist nichts Gegenteiliges im letzten Willen vermerkt, gelten diese Rechtsfolgen:
Stirbt nur ein Partner, so erhält automatisch der zweite Sorgeberechtige die Vormundschaft für das Kind. Dabei ist unerheblich, ob Sie verheiratet waren oder nicht, solange der überlebende Partner ebenfalls das Sorgerecht hatte. Ebenso verhält es sich bei geschiedenen Eltern, bei denen das Sorgerecht an den Ex-Partner übergeht.
Sterben beide Elternteile, entscheidet das Jugendamt „zum Wohle des Kindes“. Das bedeutet, dass nicht zwangsläufig die Großeltern oder Paten herangezogen werden. Es steht dem Jugendamt frei, die hinterbliebenen Kinder in einem Heim oder einer Pflegefamilie unterzubringen.
Aus diesen Gründen ist es wichtig, im Testament alles rechtskräftig festzulegen. Wie das funktioniert, lesen Sie im Beitrag Testament erstellen lassen.
In allen Fällen gilt, das Gericht muss Ihre Entscheidung nicht zwingend umsetzen. Deshalb müssen Sie Ihren letzten Willen sehr gut begründen und sich in regelmäßigen Abständen bei den gewählten Vormündern erkundigen, ob sie immer noch mit der Übertragung des Amtes einverstanden sind.
Können Sie jemanden bestimmen, der Vormund werden muss? Nein, jeder hat das Recht, eine Übernahme des Vormunds für ein Mündel gemäß § 1786 BGB abzulehnen. Nämlich dann, wenn die Person
Das Ablehnungsrecht muss allerdings beim Familiengericht geltend gemacht werden, sonst erlischt es.
In der Regel geben Sie mit der Vormundschaft sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber Ihres Kindes ab. Dennoch dürfen Sie Ihr Kind weiterhin sehen. Es ändern sich allerdings einige Umstände. Da der Vormund unter anderem über das Aufenthaltsbestimmungsrecht verfügt, darf er entscheiden, wann und wo ein Treffen stattfinden soll. Dies wird im Folgenden mit Ihnen und den Betreuern oder der Pflegefamilie sowie Ihrem Sozialarbeiter im Jugendamt besprochen.
Des Weiteren besitzen Sie weiterhin ein Auskunftsrecht, sodass Sie Informationen über Ihr Kind einholen können. Diese Auskunft übernehmen in der Regel die Betreuer im Heim oder die Pflegeeltern. Wenn Ihnen diese Informationen nicht ausreichen, steht es Ihnen laut § 1686 BGB außerdem zu, beim Vormund nachzufragen.
Die Vormundschaft endet automatisch, wenn das Mündel stirbt, volljährig wird, adoptiert wurde oder die Gründe für die Einrichtung der Vormundschaft weggefallen sind und das Gericht den Beschluss aufhebt.
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