mySWOOOP zahlt nicht: In 4 Schritten zu Ihrem Ankaufspreis
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  **für Rechtsthemen**
 Aktualisiert am 19.08.2026
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 [...](ratgeber/inkassorecht-und-forderungseinzug.html "Ratgeber Inkassorecht und Forderungseinzug") [Zahlungsverzug](ratgeber/inkassorecht-und-forderungseinzug/zahlungsverzug.html "Ratgeber Zahlungsverzug") mySWOOOP zahlt nicht: In 4 Schritten zu Ihrem Ankaufspreis
Inhalt
1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
2. 1. Was Betroffene berichten – und was davon öffentlich belegt ist
3. 2. Wann Ihr Ankaufspreis fällig wird
4. 3. Muss ich erst mahnen – oder tritt der Verzug automatisch ein?
5. 4. Welche Kosten muss mySWOOOP tragen, wenn es zu spät zahlt?
6. 5. In 4 Schritten zu Ihrem Geld
7. 6. Was Sie sammeln sollten, bevor Sie starten
8. 7. Was kostet Sie die Durchsetzung?
9. 8. Wie lange haben Sie Zeit?
10. 9. Beispiel-Cases
11. 10. Häufige Missverständnisse aufgeklärt
12. Wann anwaltliche Unterstützung sinnvoll ist
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# mySWOOOP zahlt nicht: In 4 Schritten zu Ihrem Ankaufspreis
 Beitrag von Advocado Redaktion
  **für Rechtsthemen**
 Aktualisiert am 19.08.2026
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Sie haben Ihr Handy, Ihr Notebook oder Ihre Konsole an mySWOOOP verkauft. Das Gerät ist angekommen, der Ankaufspreis stand fest, und dann passierte nichts mehr. Keine Überweisung, keine Antwort auf E-Mails, in der Telefonschleife kommen Sie nicht durch.
Das ist ärgerlich, aber rechtlich ist Ihre Lage besser, als sie sich anfühlt. Sie haben etwas geliefert und dafür kein Geld bekommen. Damit sind Sie Gläubiger einer fälligen Geldforderung, und das deutsche Recht gibt Ihnen für genau diesen Fall ein sehr geordnetes Werkzeug an die Hand. Der wichtigste Punkt daran: Wenn Sie die Reihenfolge einhalten, zahlt am Ende häufig die Gegenseite die Kosten Ihrer Durchsetzung, nicht Sie.
Dieser Ratgeber zeigt Ihnen diese Reihenfolge. Er erklärt, ab wann Ihr Geld fällig ist, warum der erste Schritt ein Brief von Ihnen selbst sein sollte und nicht sofort ein Anwalt, und was jeder weitere Schritt kostet und bringt. Er ist auf die Konstellation zugeschnitten, dass mySWOOOP den bestätigten Ankaufspreis nicht zahlt, gilt aber ebenso für andere Ankaufportale für gebrauchte Elektronik.

## Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
**Kurz gesagt:** Wenn ein Ankaufportal Ihr Gerät annimmt und den Ankaufspreis bestätigt, entsteht ein Kaufvertrag, aus dem Sie einen einklagbaren Anspruch auf genau diesen Betrag haben.

### So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein
Sie können den Ankaufspreis einfordern, wenn alle drei Punkte zutreffen:
- Sie haben ein Gerät eingeschickt und es nicht zurückbekommen.
- Ihnen wurde ein konkreter Ankaufspreis genannt und bestätigt.
- Seit dieser Bestätigung ist Zeit vergangen, ohne dass Geld auf Ihrem Konto eingegangen ist.
**Wenn das nicht passt:** Wurde Ihnen ein niedrigerer Preis als Gegenangebot geschickt und haben Sie darauf nicht reagiert, ist möglicherweise noch gar kein Vertrag zustande gekommen. Sie haben in diesem Fall trotzdem einen Anspruch, nur einen anderen: Ihr Gerät zurück. Auch dann sollten Sie handeln und nicht abwarten.
**Die wichtigste Frist:** Ihr Anspruch auf den Kaufpreis verjährt in drei Jahren. Die Frist beginnt nicht am Tag des Verkaufs, sondern erst mit dem **Ende des Kalenderjahres**, in dem der Vertrag geschlossen wurde. Ein Verkauf im Jahr 2026 verjährt also mit Ablauf des 31.12.2029 (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Sie haben also Zeit. Trotzdem gilt: Je früher Sie eine Frist setzen, desto früher laufen Ihnen Verzugszinsen zu und desto eher trägt die Gegenseite Ihre Kosten.
**Das brauchen Sie:** Ihre Auftrags- oder Ankaufsnummer, die E-Mail mit dem bestätigten Ankaufspreis, den Versand- oder Sendungsnachweis (aus dem hervorgeht, dass das Gerät angekommen ist) und Ihre bisherige Korrespondenz mit dem Support.
**Der häufigste Fehler:** Monatelang freundlich beim Support nachzufragen, statt einmal schriftlich eine Zahlungsfrist zu setzen. Ohne diese Fristsetzung fehlt Ihnen die Grundlage dafür, dass die Gegenseite später Ihre Anwaltskosten tragen muss.
Es kommt dabei fast alles auf eine einzige Frage an: Haben Sie eine Bestätigung über einen konkreten Betrag, oder haben Sie nur den Preis, der Ihnen beim Ausfüllen des Online-Formulars angezeigt wurde?
Der auf der Website angezeigte Preis ist noch keine Zusage. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von mySWOOOP steht dazu ausdrücklich, dass die Preisangabe auf der Internetseite „noch nicht unsere Annahme Ihres Verkaufsangebots“ darstellt (§ 3 Abs. 1 der [AGB](https://www.myswooop.de/agb), abgerufen am 31.07.2026). Erst nach der Prüfung des Geräts entscheidet das Unternehmen, ob es Ihr Angebot annimmt.
Haben Sie danach eine Bestätigung über einen konkreten Betrag erhalten, ist Ihr Fall klar: Es gibt einen Vertrag, und Sie haben Anspruch auf genau diesen Betrag. Haben Sie keine Bestätigung erhalten, Ihr Gerät aber auch nicht zurück, ist Ihr Fall trotzdem nicht aussichtslos. Wie Sie dann vorgehen, steht weiter unten im Kapitel „Wenn Sie nie eine Bestätigung bekommen haben“.

### Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?
**Das ist gesichert:**
- Ein wirksam geschlossener Kaufvertrag verpflichtet den Käufer zur Zahlung des Kaufpreises. Das gilt unabhängig davon, wie ausgelastet ein Unternehmen gerade ist.
- Ist keine Zahlungszeit vereinbart, können Sie das Geld sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB).
- Befindet sich die Gegenseite im Zahlungsverzug, schuldet sie Ihnen zusätzlich Verzugszinsen und Ersatz des Schadens, der Ihnen durch die Verzögerung entsteht (§§ 286, 288, 280 Abs. 1, 2 BGB).
- Ihre Ansprüche verjähren nicht sofort, sondern erst nach drei Jahren ab Jahresende.
**Das hängt vom Einzelfall ab:**
- Ob und wann ein Vertrag zustande gekommen ist. Das entscheidet sich an Ihrer konkreten Korrespondenz.
- Ob und in welcher Höhe Ihnen Anwaltskosten erstattet werden. Das hängt davon ab, ob die Gegenseite bei Beauftragung bereits im Verzug war und wie aufwendig die Sache ist.
- Wie schnell Sie tatsächlich Geld sehen. Ein Anspruch auf dem Papier und ein Eingang auf dem Konto sind zwei verschiedene Dinge, und kein seriöser Ratgeber kann Ihnen den zweiten versprechen.

## 1. Was Betroffene berichten – und was davon öffentlich belegt ist
Damit Sie einordnen können, ob Sie ein Einzelfall sind: Über verzögerte Auszahlungen bei mySWOOOP ist öffentlich berichtet worden.
Das NDR-Verbrauchermagazin „Markt“ hat sich dem Thema am **15.09.2025** in einem eigenen Beitrag gewidmet. Der Titel lautet „MySWOOOP: Probleme bei Auszahlung und Kommunikation“. In der Ankündigung des Beitrags heißt es: „Die Firma wirbt mit umgehender Auszahlung des Kaufpreises. Oft warteten die Kunden aber monatelang auf ihr Geld. Verzögerte Auszahlungen, dazu schlechte Kommunikation und mangelnde Transparenz werden immer wieder in Kundenforen angeprangert.“
Daneben finden sich auf Bewertungsportalen wie Trustpilot und Trusted Shops sowie in Technikforen zahlreiche Schilderungen von Kundinnen und Kunden, die nach eigener Darstellung lange oder vergeblich auf ihre Auszahlung gewartet haben. Solche Erfahrungsberichte sind Schilderungen einzelner Personen und keine gerichtlich festgestellten Tatsachen. Sie zeigen aber, dass die Konstellation vorkommt.
Auf der eigenen Website weist das Unternehmen im Kundenservice-Bereich darauf hin, dass es „aktuell zu einem stark erhöhtem Anrufaufkommen und damit zu längerer Wartezeit“ kommt, und bittet darum, stattdessen eine E-Mail zu schreiben (abgerufen am 31.07.2026).
Wichtig für Ihre Einordnung: Eine verzögerte Zahlung ist ein zivilrechtliches Thema, kein strafrechtliches. Wer zu spät zahlt, begeht keine Straftat, sondern verletzt eine Vertragspflicht. Das klingt nach einem kleinen Unterschied, ist aber ein großer: Sie brauchen keine Anzeige, sondern eine Forderung, eine Frist und gegebenenfalls einen Titel. Aussagen darüber, warum ein Unternehmen nicht zahlt oder wie es um seine wirtschaftliche Lage steht, gehören ausdrücklich nicht in diesen Ratgeber, weil sie sich von außen nicht belegen lassen.

## 2. Wann Ihr Ankaufspreis fällig wird
Bevor Sie Druck machen können, muss klar sein, ab wann Sie überhaupt Geld verlangen dürfen. Beim Online-Ankauf läuft das anders als beim Kauf im Laden, und dieser Unterschied ist der Grund, warum viele Betroffene zu lange warten.

### Wann der Kaufvertrag zustande kommt
Beim Ankauf über eine Website drehen sich die üblichen Rollen um: Nicht das Unternehmen macht Ihnen ein Angebot, sondern **Sie** machen dem Unternehmen ein Angebot, Ihr Gerät zu verkaufen. Das Unternehmen entscheidet dann, ob es annimmt.
Genau so ist es auch bei mySWOOOP geregelt. Nach § 3 Abs. 1 der AGB geben Sie mit dem Klick auf „Bestätigen und Verkaufen“ ein verbindliches Verkaufsangebot ab. Der angezeigte Preis ist ausdrücklich noch keine Annahme. Nach Eingang des Geräts wird dessen Beschaffenheit geprüft, und erst „im Falle einer Annahme Ihres Angebotes kommt ein entsprechender Vertrag zwischen Ihnen und uns zustande“. Weicht der tatsächliche Zustand von Ihrer Beschreibung ab, soll es stattdessen ein Gegenangebot geben, das Sie innerhalb von sieben Tagen annehmen oder ablehnen können.
Für Sie heißt das: Die E-Mail, in der ein konkreter Ankaufspreis bestätigt wird, ist das wichtigste Dokument Ihres Falls. Bewahren Sie sie auf und drucken Sie sie notfalls aus.

### Wann Sie das Geld verlangen können
Sobald der Vertrag steht, ist der Kaufpreis fällig. Eine besondere Zahlungsfrist müsste vereinbart sein, damit etwas anderes gilt. In den AGB und in den Hilfeseiten von mySWOOOP ist eine feste Auszahlungsfrist nicht geregelt (geprüft am 31.07.2026).
Wenn keine Zeit für die Leistung bestimmt ist, greift die gesetzliche Grundregel: „Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen“ (§ 271 Abs. 1 BGB). Sie müssen also nicht warten, bis irgendeine Bearbeitungszeit abgelaufen ist. Sie dürfen Ihr Geld ab dem Zustandekommen des Vertrags verlangen.
Das ist der Punkt, an dem viele Betroffene Zeit verlieren. Sie warten, weil sie annehmen, es gebe eine übliche Bearbeitungsdauer, die sie abwarten müssten. Rechtlich müssen Sie das nicht.

### Wenn Sie nie eine Bestätigung bekommen haben
Der unangenehmere Fall: Ihr Gerät ist nachweislich angekommen, aber Sie haben weder eine Bestätigung noch ein Gegenangebot noch Ihr Gerät zurückerhalten. Dann ist unklar, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Aussichtslos ist Ihre Lage trotzdem nicht, denn es gibt nur zwei Möglichkeiten, und beide führen zu einem Anspruch:
**Möglichkeit eins: Es gibt einen Vertrag.** Eine Annahme muss nicht zwingend ausdrücklich erklärt werden, sie kann sich auch aus dem Verhalten ergeben. Wer eine fremde Sache behält und in den eigenen Bestand übernimmt, verhält sich so, wie es nur ein Käufer tun darf. Dagegen spricht allerdings, dass die AGB ausdrücklich eine Benachrichtigung per E-Mail vorsehen, mit der die Annahme erklärt wird. Ob sich das Verhalten trotzdem als Annahme werten lässt, ist deshalb eine Frage des Einzelfalls und keine Selbstverständlichkeit.
**Möglichkeit zwei: Es gibt keinen Vertrag.** Dann ist das Gerät nach wie vor Ihres, und Sie können die Herausgabe verlangen. Ist es zwischenzeitlich weiterverkauft worden, tritt an die Stelle der Herausgabe ein Anspruch auf Wertersatz oder Schadensersatz.
Welche der beiden Möglichkeiten in Ihrem Fall greift und was das für die Formulierung Ihrer Forderung bedeutet, lässt sich nur anhand Ihrer konkreten Korrespondenz beurteilen. Praktisch wichtig ist vor allem: Warten macht diese Frage nicht einfacher, sondern schwerer, weil Erinnerungen verblassen und E-Mail-Postfächer aufgeräumt werden.

## 3. Muss ich erst mahnen – oder tritt der Verzug automatisch ein?
Diese Frage entscheidet über bares Geld, denn erst der Verzug öffnet die Tür zu Zinsen und Kostenerstattung. Fällig und im Verzug sind zwei verschiedene Zustände: Fällig heißt, Sie dürfen das Geld verlangen. Im Verzug heißt, die Gegenseite haftet zusätzlich für die Folgen der Verspätung.
Die Grundregel steht in § 286 Abs. 1 BGB: Der Schuldner kommt in Verzug, wenn er auf eine **Mahnung** nach Eintritt der Fälligkeit nicht leistet. Eine Mahnung ist dabei nichts Formelles. Es genügt eine eindeutige Aufforderung, jetzt zu zahlen. Das Wort „Mahnung“ muss nicht darüberstehen.
Ohne Mahnung geht es nur in Ausnahmefällen, die § 286 Abs. 2 BGB aufzählt. Praktisch relevant sind zwei davon:
- **Kalendermäßig bestimmte Leistungszeit** (Nr. 1). Wenn ein konkretes Zahlungsdatum vereinbart ist, tritt der Verzug mit dessen Ablauf ein. Bei mySWOOOP ist eine solche Zahlungszeit nach den AGB nicht vereinbart, diese Ausnahme greift also in aller Regel nicht.
- **Ernsthafte und endgültige Verweigerung** (Nr. 3). Wenn Ihnen jemand schriftlich mitteilt, dass nicht gezahlt wird, brauchen Sie keine Mahnung mehr. Eine Vertröstung („wir prüfen noch“) ist aber keine Verweigerung.
Daneben kennt das Gesetz eine Auffangregel für Geldforderungen. Nach § 286 Abs. 3 BGB kommt der Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug; ist der Zeitpunkt des Rechnungszugangs unsicher, kommt ein Schuldner, der kein Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Ein Unternehmen wie eine GmbH ist kein Verbraucher, und Ihre Gegenleistung ist das eingeschickte Gerät. Ob diese Regel in Ihrem Fall greift, hängt allerdings davon ab, ob überhaupt eine Rechnung oder eine gleichwertige Zahlungsaufstellung im Spiel war. Beim Geräteankauf rechnet üblicherweise das Unternehmen selbst ab, nicht der Verkäufer.
Deshalb die praktische Empfehlung: Verlassen Sie sich nicht auf die Auffangregel. Eine eigene schriftliche Zahlungsaufforderung mit Frist kostet Sie eine halbe Stunde und schafft eine saubere Grundlage, über die später niemand streiten muss.

### Was in Ihre Zahlungsaufforderung gehört
Halten Sie es kurz und überprüfbar. Sechs Angaben reichen:
1. Ihre Auftrags- oder Ankaufsnummer und das Datum des Verkaufs.
2. Welches Gerät Sie verkauft haben und wann es nachweislich eingegangen ist.
3. Den bestätigten Ankaufspreis in Euro.
4. Die Aufforderung, diesen Betrag auf Ihr Konto zu überweisen, mit IBAN.
5. Eine konkrete Zahlungsfrist mit Datum, keine Zeitspanne. Zehn bis vierzehn Tage ab Zugang sind bei einer reinen Geldzahlung angemessen.
6. Den Hinweis, dass Sie nach fristlosem Ablauf weitere Schritte einleiten und dass die dadurch entstehenden Kosten zulasten der Gegenseite gehen.
Damit Sie nicht bei null anfangen, stellen wir Ihnen ein ausfüllbares Musterschreiben als PDF bereit: **[Musterschreiben: Zahlungsaufforderung an ein Ankaufportal (PDF)](files/advocado/content/ratgeber-dokumente/advocado-musterschreiben-zahlungsaufforderung-ankaufportal-1.pdf)**
Schicken Sie das Schreiben per E-Mail **und** zusätzlich per Post. Der Zugang ist der Punkt, an dem später gestritten wird, und ein Postversand mit Einlieferungsbeleg ist dafür der billigste Nachweis, den es gibt.

## 4. Welche Kosten muss mySWOOOP tragen, wenn es zu spät zahlt?
Das ist der Teil, den die meisten Ratgeber auslassen, und es ist der Teil, der Ihre Entscheidung tatsächlich verändert. Wer im Verzug ist, schuldet nicht nur den ursprünglichen Betrag, sondern zusätzlich den Schaden, der durch die Verzögerung entsteht.

### Verzugszinsen
Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der gesetzliche Zinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Der höhere Satz von neun Prozentpunkten gilt nur, wenn an dem Geschäft kein Verbraucher beteiligt ist. Sie als Privatperson sind Verbraucher, für Sie gilt also der Satz von fünf Prozentpunkten.
Den Basiszinssatz legt die Deutsche Bundesbank zweimal jährlich neu fest, zum 1. Januar und zum 1. Juli. Seit dem **1. Juli 2026** beträgt er **1,52 Prozent**. Ihr Verzugszinssatz liegt damit derzeit bei **6,52 Prozent pro Jahr**.
Was das in Euro heißt, macht die Sache ehrlich: Bei einer offenen Forderung von 900 Euro sind 6,52 Prozent im Jahr rund 59 Euro, also etwa 16 Cent pro Tag. Nach drei Monaten Verzug stehen ungefähr 14 Euro Zinsen zu Buche. Verzugszinsen sind also kein Druckmittel, sondern ein Ausgleich. Der eigentliche Hebel steckt im nächsten Absatz.

### Anwaltskosten
Zu dem Schaden, den die Gegenseite ersetzen muss, gehören auch die Kosten Ihrer Rechtsverfolgung. Die rechtliche Kette dafür ist § 280 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 286 BGB: Wer eine Pflicht verletzt, muss den daraus entstehenden Schaden ersetzen, und für den Verzögerungsschaden kommt die Voraussetzung des Verzugs hinzu.
Genau daraus ergibt sich aber auch die entscheidende Einschränkung, und sie ist der Grund für die Reihenfolge in diesem Ratgeber: **Ersatzfähig sind nur Kosten, die durch den Verzug entstanden sind.** Wenn Sie sofort einen Anwalt beauftragen und dessen Schreiben erst den Verzug begründet, sind dessen Kosten nicht durch den Verzug verursacht, sondern gehen ihm voraus. Diese Kosten tragen Sie dann selbst. Beauftragen Sie den Anwalt dagegen, **nachdem** Ihre eigene Frist erfolglos abgelaufen ist, war die Gegenseite bereits im Verzug, und die Kosten des anwaltlichen Schreibens sind Verzugsschaden.
Der Unterschied zwischen diesen beiden Vorgehensweisen entscheidet über einen dreistelligen Betrag. Er kostet Sie nichts außer der Geduld, einen Brief selbst zu schreiben und zwei Wochen zu warten.
Wie hoch die erstattungsfähigen Kosten sind, richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und nach der Höhe Ihrer Forderung. Für eine außergerichtliche Tätigkeit fällt eine Geschäftsgebühr an, deren Satz zwischen 0,5 und 2,5 liegt; mehr als 1,3 darf nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit gefordert werden (Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG). Handelt es sich um die reine Einziehung einer unbestrittenen Forderung, deckelt das Gesetz zusätzlich: mehr als 0,9 nur bei besonderem Umfang, und in einfachen Fällen nur 0,5. Als einfacher Fall gilt dabei in der Regel, wenn innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Zahlungsaufforderung gezahlt wird. Wie diese Sätze grundsätzlich in Euro umgerechnet werden, erklären wir im Ratgeber zu den [Rechtsanwaltsgebühren nach RVG](ratgeber/vertragsrecht/anwaltskosten/rechtsanwaltsgebuehren-rechner-beratungsgebuehr-nach-rvg.html "Rechtsanwaltsgebühren 2024: Anwaltsgebühren richtig berechnen").
Für eine offene Forderung von 900 Euro sieht das gerechnet so aus. Die Werte sind Beispielrechnungen nach der gesetzlichen Gebührentabelle (§ 13 Abs. 1 RVG), keine Zusage für Ihren Fall:
| Gebührensatz | Geschäftsgebühr | + Auslagen (Nr. 7002 VV RVG) | + 19 % USt | **Summe** |
| --- | --- | --- | --- | --- |
| 0,5 (einfacher Fall) | 46,50 € | 9,30 € | 10,60 € | **66,40 €** |
| 0,9 (unbestrittene Forderung) | 83,70 € | 16,74 € | 19,08 € | **119,52 €** |
| 1,3 (Regelfall) | 120,90 € | 20,00 € | 26,77 € | **167,67 €** |
 Ob eine dieser Positionen am Ende tatsächlich erstattet wird und in welcher Höhe, hängt vom Einzelfall ab. Die Umsatzsteuer gehört bei Privatpersonen zum Schaden, weil Sie sie nicht als Vorsteuer abziehen können.

### Die 40-Euro-Pauschale
Ein Detail, das selten erwähnt wird: Nach § 288 Abs. 5 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners zusätzlich Anspruch auf eine Pauschale von 40 Euro, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Der Wortlaut schließt nur Verbraucher als **Schuldner** aus, nicht als Gläubiger.
Ganz eindeutig geklärt ist die Frage allerdings nicht. Die Vorschrift setzt eine EU-Richtlinie um, die den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen im Blick hatte; der deutsche Gesetzgeber ist über diesen Rahmen bewusst hinausgegangen. Ausgetragen wurde der Streit darüber bisher vor allem im Arbeitsrecht. Rechnen Sie die Pauschale also nicht fest ein, aber verzichten Sie auch nicht von vornherein darauf. Wichtig noch: Die Pauschale wird auf einen Schadensersatz angerechnet, soweit dieser in Kosten der Rechtsverfolgung besteht (§ 288 Abs. 5 Satz 3 BGB). Sie bekommen also nicht beides nebeneinander in voller Höhe.

## 5. In 4 Schritten zu Ihrem Geld
Wenn mySWOOOP nicht zahlt, führen vier Stufen zum Ziel, die aufeinander aufbauen. Die Reihenfolge ist kein Formalismus. Jeder Schritt schafft die Voraussetzung für den nächsten und verschiebt zugleich die Kosten weiter auf die Gegenseite.

### Schritt 1: Selbst eine Frist setzen
Schreiben Sie die Zahlungsaufforderung aus Kapitel 3, mit konkretem Betrag, konkretem Datum und Ihrer IBAN. Das Musterschreiben dort können Sie dafür verwenden. Kosten für Sie: Porto. Aufwand: eine halbe Stunde. Was es bringt: Nach fristlosem Ablauf ist die Gegenseite im Verzug, und ab diesem Moment laufen Zinsen und die Kostenerstattung zu Ihren Gunsten.
Überspringen Sie diesen Schritt nicht, auch wenn Sie schon zehnmal beim Support angerufen haben. Ein Telefonat ist im Streitfall nichts wert, ein datierter Brief schon.

### Schritt 2: Die kostenlose Schlichtungsstelle nutzen
Diesen Weg kennen die wenigsten, dabei liegt er offen zutage: mySWOOOP erklärt im eigenen [Impressum](https://www.myswooop.de/impressum), an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und benennt dafür die **Universalschlichtungsstelle des Bundes** beim Zentrum für Schlichtung e. V. in Kehl am Rhein (abgerufen am 31.07.2026). Eine solche Erklärung ist keine Höflichkeitsfloskel, sondern eine Angabe nach § 36 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.
Für Sie ist dieses Verfahren praktisch kostenlos. Eine Gebühr kann von Verbrauchern nur erhoben werden, wenn der Antrag missbräuchlich ist (§ 31 Abs. 3 VSBG). Und Ihr Fall passt in den Zuständigkeitsbereich: Die Stelle wird bei Streitwerten zwischen 10 und 50.000 Euro tätig, und die Niederlassung des Unternehmens muss im Inland liegen. Bei einem Ankaufspreis zwischen 500 und 1.500 Euro und einem Unternehmenssitz in Bremen sind beide Bedingungen erfüllt.
Zwei Punkte sollten Sie aber kennen, bevor Sie darauf setzen:
- **Ohne Schritt 1 lehnt die Stelle ab.** Nach § 30 Abs. 2 Nr. 6 VSBG wird ein Antrag zurückgewiesen, wenn der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht worden ist. Ihre eigene Zahlungsaufforderung ist also die Eintrittskarte.
- **Das Ergebnis bindet niemanden.** Am Ende steht ein begründeter Schlichtungsvorschlag, den beide Seiten annehmen oder ablehnen können (§ 19 VSBG). Sie behalten in jedem Fall den Weg zum Gericht.
Immerhin: Der Antrag bei einer staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Sie verlieren durch diesen Versuch also keine Zeit im rechtlichen Sinn. Was Sie einplanen sollten, ist Wartezeit: Die Stelle weist auf ihrer Website selbst auf längere Bearbeitungszeiten wegen deutlich gestiegener Fallzahlen hin.

### Schritt 3: Anwaltliches Aufforderungsschreiben
Jetzt, und erst jetzt, ist der Zeitpunkt für anwaltliche Hilfe richtig, wenn Sie die Kostenfrage im Blick haben. Die Gegenseite ist im Verzug, damit sind die Kosten dem Grunde nach Verzugsschaden.
Was ein anwaltliches Schreiben von Ihrem eigenen unterscheidet, ist nicht der Ton, sondern die Konsequenz: Es kommt von jemandem, der die nächste Stufe auch tatsächlich geht, und es benennt den Anspruch mit Rechtsgrundlage, Betrag, Zinsen und Kostenfolge. Für die Gegenseite wird die Sache damit rechnerisch unattraktiv, weil jede weitere Verzögerung teurer wird als die Zahlung selbst.
Ein Erfolg lässt sich damit nicht versprechen, und niemand sollte Ihnen das zusagen. Was sich sachlich sagen lässt: Ab dieser Stufe steht auf beiden Seiten eine Rechnung im Raum. Für die Gegenseite wird jede weitere Verzögerung teurer als die Zahlung, und dieser Umstand ist unabhängig davon, wie ein einzelner Fall ausgeht.
Statt eines Anwalts kommt auch ein Inkassounternehmen in Betracht. Was beide leisten, wo sie sich unterscheiden und welche Kosten dabei erstattungsfähig sind, vergleichen wir im Beitrag [Inkasso oder Anwalt beauftragen](ratgeber/inkassorecht-und-forderungseinzug/zahlungsverzug/kunde-zahlt-nicht-inkasso-oder-anwalt.html "Ein Kunde zahlt nicht: Inkasso oder Anwalt beauftragen?"). Er ist aus Sicht eines Unternehmens geschrieben, das seine eigene Rechnung eintreibt, die Abwägung ist für Sie aber dieselbe.

### Schritt 4: Mahnbescheid oder Klage
Bleibt auch das ohne Reaktion, führen zwei Wege zu einem vollstreckbaren Titel.
**Das gerichtliche Mahnverfahren** ist der schnellere und günstigere. Sie beantragen einen Mahnbescheid, das Gericht prüft Ihren Anspruch inhaltlich nicht, sondern stellt ihn zu. Legt die Gegenseite innerhalb von zwei Wochen keinen Widerspruch ein, können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen und daraus vollstrecken. Die Gerichtsgebühr beträgt eine halbe Gebühr, mindestens aber 38 Euro (Nr. 1100 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Bei 900 Euro Streitwert sind das 38 Euro, bei 1.500 Euro 41 Euro. Diese Kosten trägt am Ende die Gegenseite, wenn Ihr Anspruch besteht.
Ein angenehmes Detail: Zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht, bei dem **Sie** Ihren allgemeinen Gerichtsstand haben (§ 689 Abs. 2 ZPO). Sie stellen den Antrag also bei dem für Ihren Wohnort zuständigen zentralen Mahngericht, nicht am Sitz des Unternehmens. Der Antrag lässt sich online über das offizielle Portal [online-mahnantrag.de](https://www.online-mahnantrag.de/) stellen. Auch die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Wie der Antrag Feld für Feld ausgefüllt wird, zeigen wir ausführlich am Beispiel eines [Mahnbescheids zwischen Privatpersonen](ratgeber/inkassorecht-und-forderungseinzug/zahlungsverzug/mahnbescheid-privat-gegen-privat.html "Mahnbescheid privat gegen privat: So bekommen Sie Ihr Geld zurück"); die Verfahrensschritte sind dieselben, wenn sich die Forderung gegen ein Unternehmen richtet.
**Die Klage** wird nötig, wenn Widerspruch eingelegt wird oder wenn von vornherein Streit über den Anspruch besteht. Sie landet dann beim Amtsgericht, weil dessen Zuständigkeit bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro reicht (§ 23 Nr. 1 GVG). Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht am Sitz des beklagten Unternehmens, bei mySWOOOP also in Bremen. Einen besonderen Verbrauchergerichtsstand am eigenen Wohnort gibt es für diese Konstellation nicht. Die Gerichtsgebühren betragen im ersten Rechtszug drei volle Gebühren, bei 900 Euro Streitwert also 183 Euro, bei 1.500 Euro 246 Euro. Wer den Prozess verliert, trägt die Kosten beider Seiten. Was ein Widerspruch auslöst und welche Fristen dann laufen, erklären wir im Beitrag [Widerspruch gegen den Mahnbescheid](ratgeber/zivilprozessrecht/mahnverfahren/widerspruch-mahnbescheid.html "Bei Mahnbescheid Widerspruch einlegen: So reagieren Sie richtig").

## 6. Was Sie sammeln sollten, bevor Sie starten
Legen Sie einen Ordner an, digital oder auf Papier, und packen Sie fünf Dinge hinein. Das ist in zwanzig Minuten erledigt und erspart Ihnen später Rückfragen.
- **Auftrags- oder Ankaufsnummer** und das Datum, an dem Sie den Verkauf abgeschlossen haben.
- **Die Bestätigung des Ankaufspreises**, idealerweise die Original-E-Mail mit Absender, Datum und Betrag.
- **Den Versandnachweis**, aus dem hervorgeht, dass das Gerät zugestellt wurde. Der Sendungsstatus des Versanddienstleisters genügt, ein Screenshot mit sichtbarem Datum ist ausreichend.
- **Die Gerätedaten**: Modell, Speichergröße, und wenn vorhanden die Seriennummer oder IMEI. Das macht Ihren Anspruch unverwechselbar.
- **Die Support-Korrespondenz** in chronologischer Reihenfolge, inklusive der Fälle, in denen Sie keine Antwort bekommen haben. Notieren Sie dafür Datum und Uhrzeit Ihrer Anfrage.
Ein Hinweis, der später Ärger spart: Löschen Sie keine E-Mails, auch keine automatischen Eingangsbestätigungen. Und machen Sie von Bestätigungen, die nur in einem Kundenkonto liegen, Screenshots. Kundenkonten können geschlossen werden, Ihr Anspruch bleibt.

## 7. Was kostet Sie die Durchsetzung?
Ehrlich gerechnet sieht das so aus. Schritt 1 kostet Sie ein Briefporto. Schritt 2 ist für Verbraucher gebührenfrei. Schritt 3 kostet zunächst eine Anwaltsvergütung, die Sie beauftragen und die Sie als Verzugsschaden von der Gegenseite ersetzt verlangen können, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Schritt 4 kostet Gerichtsgebühren, die Sie vorstrecken und die bei Erfolg die Gegenseite trägt.
Das verbleibende Risiko liegt nicht in den Gebührensätzen, sondern in zwei anderen Punkten, und die sollten Sie kennen: Erstens tragen Sie bei einem verlorenen Prozess die Kosten beider Seiten. Zweitens nützt Ihnen ein Titel wenig, wenn beim Schuldner nichts zu holen ist. Das ist ein allgemeines Risiko jeder Forderungsdurchsetzung und keine Aussage über ein bestimmtes Unternehmen.
Pauschal lässt sich nicht sagen, was Ihr Fall kostet, weil das von der Höhe Ihrer Forderung, von der Anzahl der nötigen Schritte und davon abhängt, ob die Gegenseite den Anspruch bestreitet. Was sich sagen lässt: Die Kosten wachsen mit jeder Stufe, und die erste Stufe ist fast umsonst.

### Erfolgshonorar bei Forderungen bis 2.000 Euro: was das Gesetz erlaubt
Für die typische Größenordnung in diesen Fällen gibt es eine Besonderheit, die vielen unbekannt ist. Grundsätzlich dürfen Anwältinnen und Anwälte kein Erfolgshonorar vereinbaren. Seit einer Gesetzesänderung gibt es davon aber Ausnahmen, und die erste davon passt hier: Ein Erfolgshonorar darf vereinbart werden, wenn sich der Auftrag auf eine **Geldforderung von höchstens 2.000 Euro** bezieht (§ 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVG). Unzulässig bleibt es, soweit sich der Auftrag auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist.
Ein Ankaufspreis zwischen 500 und 1.500 Euro liegt damit im zulässigen Bereich. Das Gesetz steht einer solchen Vereinbarung in dieser Größenordnung also nicht im Weg.
Was das nicht heißt: Einen Anspruch darauf gibt es nicht. Ob jemand seine Vergütung ganz oder teilweise vom Erfolg abhängig macht, ist eine freie unternehmerische Entscheidung, und die Abrechnung nach der gesetzlichen Gebührentabelle bleibt der Regelfall. Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage und sagt Ihnen nicht zu, dass Ihnen ein Erfolgshonorar angeboten wird. Die Vergütung vereinbaren Sie ausschließlich mit der Kanzlei, die Ihr Mandat übernimmt. Wenn Sie das Thema ansprechen möchten, ist das Erstgespräch der richtige Ort dafür.

### Rechtsschutzversicherung und Prozesskostenhilfe
Prüfen Sie vor allem anderen, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben. Ein Vertragsrechtsschutz deckt diese Konstellation häufig ab. Melden Sie den Fall dort, bevor Sie einen Anwalt beauftragen, und lassen Sie sich eine Deckungszusage geben. Ob Ihr Fall gedeckt ist, richtet sich nach Ihren Bedingungen und nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Welche Kosten üblicherweise übernommen werden und welche typischen Ausschlüsse es gibt, haben wir im Ratgeber [Was zahlt die Rechtsschutzversicherung und was nicht](ratgeber/versicherungsrecht/leistungserbringung/was-zahlt-die-rechtsschutzversicherung-nicht.html "Was zahlt die Rechtsschutzversicherung – und was nicht?") zusammengestellt.
Reicht Ihr Einkommen für die Kosten eines Verfahrens nicht aus, kommt Beratungshilfe für die außergerichtliche und Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Vertretung in Betracht. Beides setzt einen Antrag und einen Nachweis Ihrer Verhältnisse voraus und wird bewilligt, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

## 8. Wie lange haben Sie Zeit?
Ihr Anspruch auf den Kaufpreis unterliegt der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den Umständen Kenntnis erlangt haben (§ 199 Abs. 1 BGB). Bei einem Verkauf im Jahr 2026 endet sie also mit Ablauf des 31.12.2029.
Drei Dinge können diesen Ablauf verändern, und sie werden regelmäßig übersehen:
- **Verhandlungen hemmen die Verjährung** (§ 203 BGB). Solange zwischen Ihnen und der Gegenseite über den Anspruch verhandelt wird, läuft die Frist nicht weiter. Ein bloßes Vertrösten ohne inhaltlichen Austausch genügt dafür allerdings nicht.
- **Rechtsverfolgung hemmt die Verjährung** (§ 204 BGB). Das gilt für die Klage, für die Zustellung eines Mahnbescheids und für den Antrag bei einer staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle.
- **Ein Anerkenntnis lässt die Frist neu beginnen** (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dazu zählt ausdrücklich auch eine Abschlagszahlung. Wenn also ein Teilbetrag überwiesen wird, starten die drei Jahre für den Rest von vorn.
Trotz der komfortablen Frist gilt: Früh handeln ist besser. Nicht wegen der Verjährung, sondern weil Beweismittel mit der Zeit verschwinden, weil Zinsen erst ab Verzug laufen und weil ein Titel, den Sie haben, mehr wert ist als einer, den Sie noch beantragen müssten.

## 9. Beispiel-Cases
Die folgenden Fälle sind typische Konstellationen, wie sie in dieser Sachlage vorkommen. Sie sind zur Veranschaulichung gebildet und beschreiben keine konkreten Mandate.
**Fall 1: Bestätigter Preis, keine Zahlung**
_Ausgangslage:_ Eine Verkäuferin schickt ein Smartphone ein, erhält per E-Mail die Bestätigung über 640 Euro und wartet danach sieben Wochen. Der Support antwortet zweimal mit einer allgemeinen Vertröstung.
_Vorgehen:_ Sie setzt schriftlich eine Zahlungsfrist von zwölf Tagen, benennt Auftragsnummer, Betrag und IBAN, und verschickt den Brief per E-Mail und per Post. Nach fristlosem Ablauf lässt sie ein anwaltliches Schreiben folgen, in dem der Betrag, die Verzugszinsen ab Fristablauf und die Kostenerstattung beziffert werden.
_Ergebnisstatus:_ Offen bis zur Zahlung oder bis zu einem Titel. Rechtlich ist die Position geordnet, weil Verzug und Zugang nachweisbar sind.
_Learning:_ Die eigene Fristsetzung ist kein verlorener Zwischenschritt. Sie ist die Bedingung dafür, dass die anwaltlichen Kosten Verzugsschaden sind.
**Fall 2: Gegenangebot übersehen**
_Ausgangslage:_ Ein Verkäufer bietet ein Notebook für 1.100 Euro an. Nach der Prüfung geht ein Gegenangebot über 780 Euro per E-Mail ein, das in seinem Spam-Ordner landet. Er reagiert nicht, das Gerät kommt aber auch nicht zurück.
_Vorgehen:_ Er sichert zunächst den Versandnachweis und die gesamte Korrespondenz. Anschließend fordert er schriftlich auf, entweder das Gerät herauszugeben oder einen Kaufpreis zu zahlen, und setzt dafür eine Frist.
_Ergebnisstatus:_ Offen. Die Rechtslage hängt davon ab, ob das Gegenangebot zugegangen ist und wie sich die Gegenseite anschließend verhalten hat.
_Learning:_ Auch ohne bestätigten Preis stehen Sie nicht mit leeren Händen da. Entweder es gibt einen Kaufvertrag, oder das Gerät gehört weiterhin Ihnen.
**Fall 3: Teilzahlung nach Monaten**
_Ausgangslage:_ Eine Verkäuferin erhält nach vier Monaten unaufgefordert einen Teilbetrag von 300 Euro auf eine Forderung von 950 Euro, ohne begleitende Erklärung.
_Vorgehen:_ Sie fordert den Restbetrag schriftlich unter Fristsetzung an und weist auf die bereits eingegangene Teilzahlung hin.
_Ergebnisstatus:_ Offen hinsichtlich der Restforderung von 650 Euro.
_Learning:_ Eine Abschlagszahlung ist rechtlich ein Anerkenntnis. Für den offenen Rest beginnt die Verjährungsfrist damit neu (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB), was Ihnen Zeit verschafft.
 

## 10. Häufige Missverständnisse aufgeklärt

### „Wenn nicht gezahlt wird, ist das Betrug“
**Der Irrtum:** Wer eine Ware bekommt und nicht bezahlt, macht sich strafbar, also hilft eine Strafanzeige.
**Richtig ist:** Zahlungsverzug ist eine Vertragsverletzung, keine Straftat. Strafrechtlich relevant wäre nur eine von Anfang an vorhandene Täuschungsabsicht, und die ist von außen praktisch nie feststellbar. Eine Strafanzeige bringt Ihnen Ihr Geld nicht und ersetzt keinen zivilrechtlichen Schritt. Dieselbe Frage stellt sich, wenn jemand privat geliehenes Geld nicht zurückzahlt; wir beantworten sie ausführlich im Ratgeber [Geld verliehen und nicht zurückbekommen](ratgeber/inkassorecht-und-forderungseinzug/zahlungsverzug/geld-verliehen.html "Geld verliehen? So verpflichten Sie Bekannte zur Zahlung").
**Was ist zu prüfen:** Ob Sie den zivilrechtlichen Weg bereits begonnen haben, also ob eine schriftliche Zahlungsaufforderung mit Frist raus ist. Das ist der Schritt, der tatsächlich etwas bewegt.

### „Ich muss erst dreimal mahnen“
**Der Irrtum:** Ohne drei Mahnungen kann man nichts machen, so verlangt es das Gesetz.
**Richtig ist:** Eine einzige Mahnung genügt, um den Verzug auszulösen (§ 286 Abs. 1 BGB). Die Vorstellung von drei Mahnstufen stammt aus der kaufmännischen Praxis, nicht aus dem Gesetz.
**Was ist zu prüfen:** Ob Ihre erste Aufforderung eindeutig war, also einen konkreten Betrag, ein konkretes Datum und eine klare Zahlungsaufforderung enthielt. Eine höfliche Nachfrage nach dem Bearbeitungsstand ist keine Mahnung.

### „Ein Anwalt lohnt sich bei 800 Euro nicht“
**Der Irrtum:** Bei kleinen Beträgen frisst die Anwaltsrechnung die Forderung auf.
**Richtig ist:** Die Anwaltsvergütung richtet sich nach dem Gegenstandswert und ist bei kleinen Forderungen entsprechend niedrig. Vor allem aber gehören diese Kosten bei bestehendem Verzug zum Verzugsschaden, den die Gegenseite tragen muss. Zusätzlich erlaubt § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVG bei Geldforderungen bis 2.000 Euro grundsätzlich ein Erfolgshonorar, ohne dass daraus ein Anspruch auf ein solches Angebot folgt.
**Was ist zu prüfen:** Ob der Verzug vor der Beauftragung eingetreten ist, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht und ob eine Vergütungsvereinbarung in Betracht kommt.

### „Ich muss in Bremen klagen, das lohnt den Aufwand nicht“
**Der Irrtum:** Weil das Unternehmen seinen Sitz in Bremen hat, muss ich für jeden Schritt dorthin.
**Richtig ist:** Für das gerichtliche Mahnverfahren ist ausschließlich das Amtsgericht zuständig, bei dem **Sie** Ihren allgemeinen Gerichtsstand haben (§ 689 Abs. 2 ZPO). Der Antrag läuft schriftlich beziehungsweise online. Nur wenn Widerspruch eingelegt wird und es zum streitigen Verfahren kommt, geht die Sache an das Gericht am Sitz der Gegenseite.
**Was ist zu prüfen:** Ob das Mahnverfahren für Ihren Fall der richtige Weg ist. Das ist es typischerweise dann, wenn die Forderung der Höhe nach unstreitig ist und schlicht nicht gezahlt wird.

### „Die Schlichtungsstelle kann ich mir sparen, das Ergebnis ist ja nicht bindend“
**Der Irrtum:** Ein unverbindlicher Vorschlag ist verlorene Zeit.
**Richtig ist:** Das Verfahren ist für Verbraucher gebührenfrei (§ 31 Abs. 3 VSBG), der Antrag hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB), und das Unternehmen hat im eigenen Impressum erklärt, an solchen Verfahren teilzunehmen. Sie verlieren dadurch keine Rechte und behalten den Weg zum Gericht.
**Was ist zu prüfen:** Ob Sie den Anspruch vorher gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht haben. Ohne diesen Schritt wird der Antrag nach § 30 Abs. 2 Nr. 6 VSBG abgelehnt. Und ob Sie die Bearbeitungszeit abwarten können, auf die die Stelle selbst hinweist.

## Wann anwaltliche Unterstützung sinnvoll ist
Für den ersten Schritt brauchen Sie niemanden. Eine Zahlungsaufforderung mit Frist können Sie selbst schreiben, und aus Kostengründen sollten Sie das sogar, weil die Kosten eines anwaltlichen Schreibens, das den Verzug erst begründet, nicht erstattungsfähig sind.
Anwaltliche Unterstützung wird dann sinnvoll, wenn einer dieser Punkte auf Sie zutrifft:
- Ihre Frist ist abgelaufen und es kam keine Reaktion. Dann ist der Verzug da und die Kosten sind dem Grunde nach Verzugsschaden.
- Es ist unklar, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist, etwa weil Sie nie eine Bestätigung erhalten haben. Diese Abgrenzung entscheidet darüber, was Sie fordern, und sie lässt sich nur an Ihrer konkreten Korrespondenz beurteilen.
- Der Anspruch wird bestritten, etwa mit dem Argument, das Gerät sei in schlechterem Zustand gewesen als angegeben.
- Sie haben mehrere Geräte verkauft. Nach den AGB kommt über jedes Produkt ein eigener Kaufvertrag zustande, was für die Berechnung und für die Durchsetzung eine Rolle spielt.
- Sie möchten den Aufwand abgeben, weil Fristen, Zustellungsnachweise und Verfahrenswege Zeit kosten, die Sie nicht haben.
Was eine Anwältin oder ein Anwalt typischerweise übernimmt: die Prüfung, welcher Anspruch in Ihrem Fall der richtige ist, die Bezifferung von Hauptforderung, Zinsen und Kosten, das Aufforderungsschreiben mit Fristsetzung, und falls nötig Mahnbescheid oder Klage samt Zustellungs- und Fristenkontrolle.
Wo dieser Ratgeber an seine Grenze kommt: Er kann Ihnen die Systematik erklären, aber nicht beurteilen, ob in Ihrem Fall eine Annahmeerklärung vorliegt, ob eine Frist angemessen war oder ob ein Einwand der Gegenseite trägt. Das setzt voraus, dass jemand Ihre Unterlagen tatsächlich liest.
Wenn Sie eine Einordnung Ihres Falls möchten, können Sie über advocado eine kostenlose Ersteinschätzung anfordern. Als unabhängige Plattform findet advocado aus einem Netzwerk von über 550 spezialisierten Partneranwältinnen und Partneranwälten gezielt den Anwalt oder die Anwältin, die fachlich am besten zu Ihrem Fall passt, damit Sie das bestmögliche Ergebnis erreichen können. Die Ersteinschätzung übernimmt diese Anwältin oder dieser Anwalt persönlich. Ob und zu welchen Konditionen anschließend ein Mandat zustande kommt, entscheiden allein Sie.
**Quellen**
Primärquellen (Gesetze):
- [§ 271 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__271.html) (Leistungszeit)
- [§ 286 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__286.html) (Verzug des Schuldners)
- [§ 288 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__288.html) (Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden)
- [§ 280 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__280.html) (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung)
- [§ 195 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html) und [§ 199 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html) (Verjährungsfrist und Fristbeginn)
- [§ 203 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__203.html), [§ 204 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__204.html) und [§ 212 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__212.html) (Hemmung und Neubeginn der Verjährung)
- [§ 4a RVG](https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__4a.html) (Erfolgshonorar)
- [§ 689 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__689.html) (Zuständigkeit im Mahnverfahren)
- [§ 30 VSBG](https://www.gesetze-im-internet.de/vsbg/__30.html) und [§ 31 VSBG](https://www.gesetze-im-internet.de/vsbg/__31.html) (Ablehnungsgründe und Kosten der Universalschlichtungsstelle)
Behörden und offizielle Stellen:
- [Basiszinssatz nach § 247 BGB](https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820), Deutsche Bundesbank (1,52 Prozent seit 01.07.2026)
- [Universalschlichtungsstelle des Bundes](https://www.universalschlichtungsstelle.de/)
- [Online-Mahnantrag der Justiz](https://www.online-mahnantrag.de/)
Bericht:
- NDR, Sendung „Markt“ vom 15.09.2025: „MySWOOOP: Probleme bei Auszahlung und Kommunikation“
Unternehmensangaben:
- [AGB der mySWOOOP GmbH](https://www.myswooop.de/agb) und [Impressum](https://www.myswooop.de/impressum), jeweils abgerufen am 31.07.2026
**Rechtsstand:** 31. Juli 2026. Erstveröffentlichung.
**Änderungsstand:** Erstveröffentlichung am 31. Juli 2026. Geprüfte Rechtsgrundlagen: §§ 271, 280, 286, 288, 195, 199, 203, 204, 212 BGB, § 4a RVG, § 689 ZPO, § 23 GVG, §§ 19, 30, 31, 36 VSBG. Basiszinssatz nach dem Stand vom 1. Juli 2026 (1,52 Prozent), Verzugszinssatz danach 6,52 Prozent pro Jahr. Der Basiszinssatz wird zum 1. Januar und 1. Juli neu festgesetzt; die Zinsangaben in diesem Beitrag sind zu diesen Terminen zu aktualisieren.
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 Advocado Redaktion
  **für Rechtsthemen**
 Aktualisiert am 19.08.2026
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