Zusammenfassung
Am 15.6.20 hat das Auswärtige Amt die Corona-bedingte Reisewarnung für die meisten EU-Staaten aufgehoben – weltweit besteht sie allerdings bis zum 31.08.2020 fort. Sagt Ihr Reiseveranstalter Ihre Kreuzfahrt ab, steht Ihnen die vollständige Erstattung des Kaufpreises zu.
Auf einen Blick
Ja. Wenn der Reiseveranstalter die Kreuzfahrt von sich aus absagt, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung. Ihnen steht die vollständige Erstattung des Reisepreises zu.
Denn: Eine Kreuzfahrt ist durch die Kombination aus Unterbringung und Beförderung eine Pauschalreise. Laut Pauschalreiserichtlinie und deutschem Reiserecht ist die Reiseabsage ein schwerwiegender Reisemangel – der Veranstalter hat die vereinbarte Leistung nicht erfüllt. Deswegen muss er den Reisepreis zu 100 % erstatten.
Üblicherweise muss die Rückerstattung innerhalb von 14 Tagen erfolgen – allerdings kann es durch die Mehrbelastung durch das Coronavirus zu Verzögerungen kommen.
Über unseren kostenlosen Schnellcheck können Sie schnell feststellen, ob Sie einen Anspruch auf eine Entschädigung haben, und diese beim Reiseanbieter einfordern. Jetzt Anspruch mit Schnelltest prüfen & Entschädigung einfordern.
Ob der Reiseveranstalter bei Absage der Kreuzfahrt wegen des Coronavirus zusätzlich auch Schadensersatz zahlen muss – z. B. wegen entgangener Urlaubsfreude – ist derzeit noch unklar. Eine gerichtliche Entscheidung ist erst im Laufe des Jahres zu erwarten.
Grundsätzlich muss ein Reiseanbieter nur Schadensersatz zahlen, wenn er die Schuld am Ausfall trägt. Da das Auswärtige Amt aber lange Zeit vor nicht notwendigen touristischen Reisen ins Ausland gewarnt hat – und diese Warnung bis zum 31.08.2020 für alle außereuropäischen Länder weiterhin gilt –, liegen höchstwahrscheinlich außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vor.
Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände („höhere Gewalt“) sind Gegebenheiten, die
Bewerten die Gerichte das Coronavirus als unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand, erhalten Kunden laut BGB § 651 keinen Schadensersatz.
Nein. Zwar bieten Reiseveranstalter diese in der schwierigen wirtschaftlichen Situation wegen des Coronavirus bevorzugt an. Aber: Sie haben die Kreuzfahrt für einen bestimmten Zeitpunkt gebucht – und auf genau diesen beschränkt sich der Reisevertrag.
Kann der Veranstalter seine Vertragspflichten nicht erfüllen, steht Ihnen für die abgesagte Kreuzfahrt eine Entschädigung in Form einer Reisepreiserstattung zu.
Besteht Ihr Reiseanbieter aber auf einen Gutschein, kann Sie ein Anwalt für Reiserecht zum bestmöglichen Vorgehen beraten und Sie dabei unterstützen, Ihren Anspruch rechtssicher durchzusetzen. Jetzt Ersteinschätzung erhalten.
Wird die Kreuzfahrt verkürzt oder abgebrochen – z. B. weil Häfen nicht angefahren werden können –, liegt ein Reisemangel vor.
Bei einem solchen Mangel haben Urlauber einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises – selbst wenn den Veranstalter keine Schuld trifft. Bei einer Absage der Kreuzfahrt ist eine Erstattung von bis zu 100 % des Tagesreisepreises möglich.
Reisende können ihren Anspruch auf Preisminderung beim Reiseanbieter schriftlich einfordern und ihm eine Frist zur Zahlung setzen. Welche Minderungshöhe angemessen ist, ist vom Einzelfall abhängig.
Verlangen Sie allerdings eine zu hohe Summe, kann der Reiseanbieter berechtigte Forderungen ablehnen. Ein bei Reisemängeln erfahrener Anwalt kann für Sie eine angemessene Summe festlegen.
Wurde die Kreuzfahrt abgebrochen, muss der Reiseveranstalter außerdem für Ihre Rückbeförderung sorgen und anfallende Mehrkosten wie Übernachtungen im Hotel übernehmen.
Stornieren Sie vor Reiseantritt die Reise selbst, weil im Zielland eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Corona-Virus besteht, dürfen Reiseveranstalter laut einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a. M. (Az.: 32 C 2136/20 (18) vom 17.08.20 keine Stornokosten erheben.
Ob Sie bei Änderungen der Route oder dem Abfahrts- bzw. Zielhaften kostenlos stornieren dürfen, kommt auf den Einzelfall an. Ist vor Ausschiffung bekannt, dass sich Start- oder Zielhafen geändert haben, ist das eine erhebliche Änderung der vereinbarten Leistung. In diesem Fall können Sie vom Reisevertrag kostenlos zurücktreten.
Änderungen an der Reiseroute müssen Urlauber in der Regel hinnehmen – vor allem, wenn Reiseanbieter sie rechtzeitig ankündigen. Aber auch hier gilt: Ist die Route erheblich verändert und entfallen z. B. bedeutende Städte, die bei der Buchung ausschlaggebend waren, ist eine kostenlose Stornierung möglich.
Wurde Ihre Kreuzfahrt abgesagt, erhalten Sie als Entschädigung den Reisepreis zurück. Um Ihren Anspruch durchzusetzen, ist während der Corona-Pandemie etwas Geduld gefragt – viele Hotlines sind überlastet und Reiseanbieter bearbeiten die Rückabwicklung chronologisch nach Abreisedatum.
Reagiert der Reiseveranstalter jedoch längerfristig nicht auf Ihre Forderung oder verweigert sogar die Erstattung, kann die Unterstützung durch einen Anwalt für Reiserecht hilfreich sein.
Ein Anwalt kennt die aktuelle Rechtslage und verleiht Ihrer Forderung den notwendigen Nachdruck. Zudem unterstützt er Sie in folgenden Punkten:
advocado findet für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 500 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Handlungsoptionen.
Ja. Sagt Ihr Reiseveranstalter die Kreuzfahrt von sich aus ab, bekommen Sie den Reisepreis komplett erstattet.
Vermutlich haben Sie keinen Anspruch, denn dazu müsste der Reiseveranstalter Schuld an der abgesagten Kreuzfahrt haben. Die Corona-Pandemie ist aber mit großer Wahrscheinlichkeit ein sogenannter „unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand“, für den der Reiseunternehmer nichts kann. Gerichte müssen darüber aber erst noch entscheiden.
Nein. Möchten Sie die Reise nicht später antreten, können Sie das Angebot ablehnen und den Kaufpreis zurückverlangen.
Damit Ratsuchende nachhaltige Lösungen für ihr Anliegen finden, legt Fiona Schmidt als Teil der juristischen Redaktion von advocado größten Wert auf die Verständlichkeit komplexer Sachverhalte. In ihren Beiträgen informiert sie u. a. zu passenden Handlungsoptionen im Marken- oder Internetrecht.