Zusammenfassung
Um von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmer zu unterstützen, hat der Bund 2020 ein Soforthilfeprogramm gestartet. Die Anträge wurden zunächst ohne genaue Prüfung genehmigt. Jetzt kann es zu Nachprüfungen kommen. Wer keinen Anspruch auf das Geld hat, muss die Corona-Soforthilfe zurückzahlen.
Das Wichtigste in Kürze:
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Haben Sie die Corona-Soforthilfe korrekt beantragt und einen berechtigten Anspruch, müssen Sie diese nicht zurückzahlen.
Ein berechtigter Anspruch auf Soforthilfe liegt vor, wenn
Das Geld, das Sie als Soforthilfe erhalten haben, darf in der Regel nur zur Deckung der Betriebskosten genutzt werden – nicht für private Ausgaben.
Ohne nachweislichen Anspruch müssen Sie die zu Unrecht erhaltene Corona-Soforthilfe zurückzahlen. Gleiches gilt, wenn Sie mehr Geld erhalten haben, als notwendig gewesen wäre, um den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten.
Das betrifft sowohl für von Corona betroffene Arbeitgeber als auch für Freiberufler und Solo-Selbstständige.
Wenn Sie Anspruch auf die Corona-Soforthilfe haben, müssen Sie das Geld nicht zurückzahlen.
Eine Rückzahlungspflicht besteht nur, wenn die Bewilligung der Leistungen aufgrund falscher Tatsachen erfolgte. Wer also falsche Angaben im Antrag gemacht hat oder eine zu hohe Auszahlung erhalten hat, muss die erhaltenen Beiträge ganz oder teilweise zurückzahlen.
Die Corona-Soforthilfen zurückzahlen muss derjenige, der sie unberechtigterweise erhalten hat oder bei dem die Auszahlung höher als notwendig war.
Die Anträge auf Soforthilfe wurden nicht genau geprüft, um schnell finanzielle Hilfe leisten zu können. Aber: Eine Nachprüfung ist möglich.
Haben Sie zu Unrecht Geld vom Bund erhalten, müssen Sie die Soforthilfe ganz oder anteilig zurückzahlen – ansonsten kann eine Ermittlung wegen Subventionsbetruges folgen.
Mögliche Gründe für eine Rückzahlung der Corona-Soforthilfen sind:
Ob Sie die Soforthilfe zurückzahlen müssen, kann Ihnen Ihr Steuerberater sagen. Er kann z. B. anhand Ihrer Bilanz feststellen, ob die Voraussetzungen für den Zuschuss erfüllt sind oder nicht.
Ja, wenn Sie zu Unrecht Soforthilfe erhalten haben oder mehr als notwendig ist, sind Sie sogar verpflichtet, das Geld zurückzuzahlen.
Steht Ihnen das Geld zu, müssen Sie die Soforthilfe wegen Corona nicht zurückzahlen.
Bei einer Überkompensation ist ein Ausgleich vorzunehmen: Wurden Ihnen zu hohe Beträge ausgezahlt, müssen Sie diese anteilig erstatten. Sollten Sie umgekehrt zu viel zurückgezahlt haben, können Sie ebenfalls Rückforderungen stellen.
Zahlen Sie Geld, das Ihnen nicht zusteht, nicht an den Bund zurück, kann das folgende Konsequenzen haben:
Wirft Ihnen die Staatsanwaltschaft wegen falscher Angaben im Soforthilfe-Antrag Subventionsbetrug vor, können Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht nutzen: Sie sind nicht verpflichtet, sich zu den Anschuldigungen zu äußern.
Stattdessen können Sie Akteneinsicht beantragen, um im Detail zu prüfen, was Ihnen tatsächlich vorgeworfen wird. Allerdings erhalten Beschuldigte nur begrenzt Einsicht in die Ermittlungsakte.
Ein Rechtsanwalt kann vollständige Einsicht in die Akte fordern und die Unterlagen direkt bewerten. Auf dieser Basis kann er die passende Verteidigungsstrategie entwickeln, um die Vorwürfe zu entkräften.
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Sie können die Corona-Soforthilfen jederzeit zurückzahlen. Wenden Sie sich dazu an die Stelle, die Ihnen die finanzielle Unterstützung ausgezahlt hat.
Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen zur Rückerstattung der Corona-Soforthilfe. Die meisten Bundesländer bieten Onlineformulare zur Nachberechnung der notwendigen Leistungen an. Hier können Unternehmen ihren Liquiditätsbedarf erneut prüfen und häufig auch direkt eine Überzahlung anmelden.
In anderen Ländern (z. B. Brandenburg) reicht ein formloses Schreiben an die jeweilige Stelle aus, in dem Sie angeben, wann und weshalb Sie Geld zurückzahlen.
Geben Sie bei der Überweisung die Bescheidnummer und das jeweilige Datum im Verwendungszweck an. So kann die Behörde die Rückzahlung eindeutig zuordnen.
Derzeit ist noch unklar, ob Rückforderungen in allen Bundesländern in Raten getilgt werden können.
In Nordrhein-Westfalen ist es z. B. möglich, die Corona-Soforthilfe in Teilen bzw. mehreren Einzelüberweisungen zurückzuzahlen. Wichtig ist, dass die vollständige Rückzahlung bis zum Abschluss des Förderverfahrens erfolgt.
Auskunft über eine mögliche Ratenzahlung erhalten Sie bei der Behörde, die Ihnen die Soforthilfe wegen Corona ausgezahlt hat.
Corona-Hilfen zählen zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen.
Unternehmer, Freiberufler und Solo-Selbstständige müssen in ihrer Steuererklärung 2020 alle Corona-Zuschüsse (z. B. Sofort- und Überbrückungshilfen) in der Anlage „Corona-Hilfen“ angeben. Auch wenn Sie keine Zuschüsse erhalten haben, müssen Sie die Anlage abgeben.
Damit die Corona-Soforthilfe korrekt versteuert wird, können Sie ganz einfach einen Steuerberater kontaktieren. Er weiß, was beim Ausfüllen der Unterlagen zu beachten ist.
Nein, wenn Sie das Geld korrekt beantragt haben, müssen Sie nichts zurückzahlen. Nur wenn Sie im Antrag falsche Angaben gemacht oder mehr als notwendig erhalten haben, sind Sie zur Rückzahlung verpflichtet.
Zahlen Sie zu Unrecht erhaltene Zuschüsse nicht zurück, kann die Behörde eine Ermittlung wegen Subventionsbetrugs in die Wege leiten.
Bisher gibt es keine einheitliche Regelung, wie die Soforthilfe zurückzuzahlen ist. In einigen Bundesländern ist die Rückzahlung in Raten möglich.
Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.