In diesem Artikel erfahren Sie, was Lovoo vorgeworfen wird, welche Ansprüche Sie jetzt als Nutzer eventuell gegen Lovoo haben und was Sie jetzt tun können.
Konkret im Raum steht der Verdacht auf Betrug. So sollen die Nutzer von Lovoo möglicherweise mit extra angelegten „Fake-Profilen“ massenhaft dazu animiert worden sein, für den Kontakt zu eben jenen gefälschten Profilen zu bezahlen. Eine solche Geschäftspraktik wurde bereits dem kanadischen Seitensprung-Portal Ashley Madison im August vergangenen Jahres zum Verhängnis, nachdem Hacker die durch Ashley Madison mutmaßlich selbst angelegten falschen Profile veröffentlicht hatten.
Da das Landeskriminalamt Dresden im Zuge einer solchen Durchsuchung zur Beweissicherung vermutlich sämtliche Festplatten mitnimmt, auf denen sich das gezielte Anlegen solcher Fake-Profile nachweisen ließe, könnten sich die Anschuldigungen gegen die Lovoo GmbH tatsächlich nachweisen lassen.
Nutzer können die Geldüberweisungen möglicherweise wegen arglistiger Täuschung anfechten. Auch ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Lovoo GmbH könnte sich für den Nutzer ergeben, sollten sich die Anschuldigungen bewahrheiten.
Dazu schreibt der advocado Partner-Anwalt für IT- und Strafrecht, Martin Jedwillat, als erste Stellungnahme:
„Ohne das Ausmaß der hier erhobenen Vorwürfe genau zu kennen, kann noch keine abschließende rechtliche Einschätzung erfolgen, allerdings erinnert dieser Fall an die Geschäftspraktiken von Ashley Madison. Wenn sich also die Anschuldigungen erhärten, könnten Nutzer die Möglichkeit haben, die abgeschlossenen Verträge gem. § 123 Abs. 1 BGB aufgrund von Täuschung anzufechten und gegebenenfalls auch Schadensersatz für die gezahlten Mitgliedsbeträge und sonstige Zahlungen aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 263 StGB fordern. Auch Mitbewerbern könnte sodann ein Anspruch wegen unlauteren Wettbewerbes zustehen. Da noch keine Beweise für die hier erhobenen Vorwürfe öffentlich sind, sollte nicht vorschnell gehandelt werden. Wenn allerdings Betroffene den Verdacht haben betrogen worden zu sein, empfiehlt sich in jedem Fall bereits jetzt eine rechtliche Überprüfung durch einen Rechtsanwalt."
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