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Stand 09.09.2026
Lesezeit 9 min

# Kaskoversicherung kürzt Werkstattrechnung: Was das BGH-Verfahren zum Werkstattrisiko bedeutet
  Beitrag von Advocado Redaktion
  **für Rechtsthemen**
 Aktualisiert am 09.09.2026
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 Das Wichtigste in Kürze:
- Viele Kaskoversicherer kürzen Werkstattrechnungen nach einem Fahrzeugschaden um einzelne Positionen – häufig um 100 bis 500 € pro Rechnung.
- Der Bundesgerichtshof verhandelt am 9. September 2026 (Az. [IV ZR 235/25](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026109.html "Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 109/2026")), ob das sogenannte Werkstattrisiko auch in der Kfz-Kaskoversicherung beim Versicherer liegt.
- Im Haftpflichtrecht ist seit Langem geklärt: Überhöhte oder nicht erkennbar unnötige Rechnungspositionen der Werkstatt gehen nicht zulasten des Geschädigten.
- Entscheidet der BGH verbraucherfreundlich, können Betroffene zu Unrecht gekürzte Beträge nachfordern – für Kürzungen aus dem Jahr 2023 droht die Verjährung zum 31.12.2026.
- Bewahren Sie Reparaturrechnung, Kürzungsschreiben und Prüfbericht auf und lassen Sie Ihre Ansprüche kostenlos prüfen.
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## 1. Werkstattrisiko: Worum geht es?
Nach einem Kaskoschaden bringen die meisten Versicherten ihr Fahrzeug in eine Werkstatt und reichen die Reparaturrechnung bei ihrer Kaskoversicherung ein. Immer öfter folgt dann eine unangenehme Überraschung: Der Versicherer zahlt nicht den vollen Rechnungsbetrag, sondern kürzt einzelne Positionen – etwa Verbringungskosten, Aufschläge auf Ersatzteilpreise, Reinigungs- und Kleinteilepauschalen oder angeblich nicht erforderliche Arbeitsschritte. Gestützt werden diese Kürzungen meist auf Prüfberichte spezialisierter Dienstleister.
Damit stellt sich eine Grundsatzfrage: Wer trägt das Risiko, dass die Werkstatt mehr abrechnet, als objektiv nötig gewesen wäre – der Kunde oder die Versicherung? Genau dieses Risiko nennen Juristen das Werkstattrisiko.
Im Haftpflichtrecht, also wenn ein Unfallgegner den Schaden bezahlen muss, hat der Bundesgerichtshof die Frage längst zugunsten der Geschädigten entschieden: Bereits seit 1974 (Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73) und zuletzt in einer ganzen Urteilsserie vom 16.01.2024 (u. a. Az. VI ZR 253/22) gilt: Wer sein Fahrzeug ohne eigenes Verschulden einer Fachwerkstatt anvertraut, muss sich überhöhte oder sogar nicht ausgeführte Rechnungspositionen nicht entgegenhalten lassen, wenn er das nicht erkennen konnte. Die Reparatur findet in einer fremden Einflusssphäre statt – das Risiko trägt der Schädiger, nicht der Geschädigte.
Ob diese verbraucherfreundlichen Grundsätze auch für die Kaskoversicherung gelten, ist bislang höchstrichterlich ungeklärt – und genau darum geht es jetzt vor dem Bundesgerichtshof.
Aktueller Stand
**9. September 2026:** Der Bundesgerichtshof verhandelt heute über das Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung (Az. IV ZR 235/25). Ob am selben Tag eine Entscheidung fällt oder ein gesonderter Verkündungstermin bestimmt wird, ist offen. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald es Neues gibt.

## 2. Das BGH-Verfahren IV ZR 235/25
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Versicherungsnehmerin ihr vollkaskoversichertes Fahrzeug nach einem Schadensfall in einer Werkstatt reparieren lassen. Ihr [Versicherer regulierte die Rechnung nicht vollständig](ratgeber/versicherungsrecht/leistungserbringung/versicherung-zahlt-nicht-was-tun.html "Versicherung zahlt nicht? So können Sie Ihr Geld erhalten"), sondern kürzte sie unter Verweis auf ein Sachverständigengutachten um 389,01 €. Das Amtsgericht Heilbronn und das Landgericht Heilbronn gaben dem Versicherer recht: Die vertraglich geschuldeten „erforderlichen Kosten“ der Reparatur seien rein objektiv zu bestimmen – das Werkstattrisiko liege in der Kasko beim Kunden.
Andere Gerichte sehen das anders: Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 24.01.2022, Az. 2 S 4702/21) und das Amtsgericht München (Urteil vom 23.05.2023, Az. 331 C 14558/22) übertragen die Werkstattrisiko-Grundsätze auf die Kaskoversicherung. Ihr Argument: Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer darf erwarten, beim Kaskoschaden nicht schlechter zu stehen als ein Haftpflichtgeschädigter – auf die Abrechnung der Werkstatt hat er in beiden Fällen keinen Einfluss.
Auch der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die „erforderlichen Kosten“ in der Kasko schon einmal nicht rein objektiv ausgelegt (Urteil vom 11.11.2015, Az. IV ZR 426/14). Wegen der widersprüchlichen Rechtsprechung wurde die Revision zugelassen – die Entscheidung wird für tausende Kaskoverträge und Schadenfälle richtungsweisend sein.

## 3. Was würde ein verbraucherfreundliches Urteil bedeuten?
Überträgt der Bundesgerichtshof das Werkstattrisiko auf die Kaskoversicherung, dürfte der Versicherer eine vorgelegte Werkstattrechnung grundsätzlich nicht mehr um Positionen kürzen, die der Kunde weder veranlasst hat noch erkennen konnte. Die verbreitete Praxis, Rechnungen anhand pauschaler Prüfberichte zusammenzustreichen, verlöre damit weitgehend ihre Grundlage. Der Versicherer müsste sich stattdessen an die Werkstatt halten, wenn er einzelne Positionen für überhöht hält.
Wichtig für Betroffene: Ein solches Urteil würde die Rechtslage nicht neu schaffen, sondern klarstellen. Das bedeutet: Auch bereits erfolgte Kürzungen können nachgefordert werden, soweit die Ansprüche noch nicht verjährt sind. Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB). Kürzungen aus dem Jahr 2023 verjähren danach mit Ablauf des 31.12.2026, Kürzungen aus 2024 Ende 2027, Kürzungen aus 2025 Ende 2028.
Die einzelne Kürzung wirkt oft klein – nach Branchenumfragen liegen typische Kürzungen zwischen 100 und 500 € je Rechnung. Wer mehrere Schadenfälle hatte oder als Familie mehrere Fahrzeuge versichert, kommt schnell auf relevante Beträge. Und gerade weil es um viele gleichartige Fälle geht, lassen sich solche Forderungen effizient und gebündelt durchsetzen.
Achtung, Verjährung
Wurde Ihre Werkstattrechnung im Jahr 2023 gekürzt, verjähren mögliche Nachforderungen mit Ablauf des 31.12.2026. Lassen Sie diese Fälle vorrangig prüfen, damit die Frist rechtzeitig gehemmt werden kann.

## 4. Was können Betroffene jetzt tun?
- Unterlagen sichern: Reparaturrechnung mit allen Einzelpositionen, das Kürzungs- bzw. Abrechnungsschreiben des Versicherers, den beigefügten Prüfbericht, Versicherungsschein samt Versicherungsbedingungen (AKB) und den Zahlungsnachweis der Rechnung.
- Alte Fälle zusammenstellen: Prüfen Sie Abrechnungen aus den Jahren 2023 bis heute auf Kürzungen – auch kleinere Beträge zählen.
- Nicht vorschnell klein beigeben: Ein Kürzungsschreiben mit Prüfbericht wirkt offiziell, ist aber zunächst nur die Rechtsauffassung des Versicherers.
- Ansprüche prüfen lassen: Eine anwaltliche Ersteinschätzung klärt, ob und in welcher Höhe Sie Nachzahlungen verlangen können – bei bestehender [Rechtsschutzversicherung](ratgeber/versicherungsrecht/leistungserbringung/was-zahlt-die-rechtsschutzversicherung-nicht.html "Was zahlt die Rechtsschutzversicherung nicht?") häufig ohne eigenes Kostenrisiko.
[ Kostenlose Ersteinschätzung](https://formulare.advocado.de/?formular=versicherungsrecht-advocado) 

## 5. Häufige Fragen zum Werkstattrisiko in der Kasko

### Was ist das Werkstattrisiko?
Das Werkstattrisiko bezeichnet das Risiko, dass eine Werkstatt mehr oder anders abrechnet, als für die Reparatur objektiv erforderlich war. Im Haftpflichtrecht trägt dieses Risiko nach ständiger BGH-Rechtsprechung der Schädiger – nicht der Geschädigte, der auf die Abrechnung keinen Einfluss hat. Ob das auch in der Kaskoversicherung gilt, klärt der BGH im Verfahren IV ZR 235/25.

### Darf meine Kaskoversicherung die Werkstattrechnung kürzen?
Versicherer berufen sich darauf, nur die „erforderlichen Kosten“ der Reparatur zu schulden, und kürzen Positionen, die sie für überhöht halten. Ob diese Praxis bei einer vorgelegten Werkstattrechnung zulässig ist, wenn der Kunde die angebliche Überhöhung nicht erkennen konnte, ist genau die Frage, die der Bundesgerichtshof jetzt entscheidet. Mehrere Gerichte haben solche Kürzungen bereits für unzulässig gehalten.

### Kann ich bereits gekürzte Beträge zurückfordern?
Ja, soweit der Anspruch nicht verjährt ist. Es gilt die dreijährige Regelverjährung zum Jahresende: Kürzungen aus 2023 verjähren zum 31.12.2026, aus 2024 zum 31.12.2027, aus 2025 zum 31.12.2028. Ein verbraucherfreundliches BGH-Urteil würde die Rechtslage klarstellen und auch für Altfälle gelten.

### Was gilt, wenn ich die Werkstattrechnung noch nicht bezahlt habe?
Auch dann bestehen Ansprüche gegen den Versicherer. Nach der Haftpflicht-Rechtsprechung des BGH kann bei unbezahlter Rechnung allerdings in der Regel nur Zahlung direkt an die Werkstatt verlangt werden. Wie der BGH das für die Kasko ausgestaltet, wird die Entscheidung zeigen – heben Sie in jedem Fall den Zahlungsnachweis auf.

### Gilt das auch bei einem Tarif mit Werkstattbindung?
Erst recht: Wählt der Versicherer die Partnerwerkstatt selbst aus, kann das Risiko einer fehlerhaften Abrechnung dieser Werkstatt nach allgemeinen Grundsätzen nicht beim Kunden liegen. Lassen Sie Kürzungen auch in diesen Fällen prüfen.
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 Advocado Redaktion
  **für Rechtsthemen**
 Aktualisiert am 09.09.2026
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