Zusammenfassung
Ob Geisterspiele im Fußball oder abgesagte Konzerte – das Coronavirus schränkt das öffentliche Leben ein. Um das Virus in seiner Ausbreitung zu bremsen, untersagt die Bundesregierung wegen Corona generell Veranstaltungen. Doch wie können Ticketinhaber ihr Geld vom Veranstalter zurückfordern?
Auf einen Blick
Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, hat die Bundesregierung Veranstaltungen wegen Corona vorerst bis zum 31. August 2020 untersagt.
Der Betrieb von Theatern, Opern, Konzerthäusern, Museen, Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks sowie Sporteinrichtungen ist bundesweit eingestellt.
Wenn ein Veranstalter wegen Corona Events wie Fußballspiele, Messen, Konzerte oder Festivals absagt, können diese ihre vertraglich zugesicherte Leistung nicht erfüllen. Deshalb haben Verbraucher einen Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises bzw. müssen den Ticketpreis nicht bezahlen.
Manche Veranstalter schließen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Rückzahlung aufgrund von höherer Gewalt aus. Ob es sich im Fall des neuartigen Virus um höhere Gewalt handelt, ist wegen der kurzfristigen Entwicklungen noch nicht geklärt. Eine gerichtliche Entscheidung wird erst im Laufe des Jahres erwartet.
Berufen sich Veranstalter bei abgesagten Events dennoch auf solche benachteiligenden Klauseln, sind diese nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unwirksam (EuGH, Urteil v. 26.9.2013, C 509/11).
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Bereits gekaufte Tickets können Sie jederzeit zurückgeben.
Aber: Wenn Sie selber aus Angst vor einer Ansteckung das Event absagen, können Sie kein Geld zurückfordern. Veranstalter müssen den Ticketpreis nicht zurückerstatten.
Auch Ticketversicherungen treten in der Regel nur dann ein, wenn Sie selbst erkrankt sind und nicht an dem Event teilnehmen können. Bei Angst vor einer Infizierung zahlt die Versicherung in der Regel nicht.
Verschiebt der Veranstalter ein Event wegen Corona auf einen konkreten Ersatztermin, sind Besucher nicht an diesen gebunden. Haben Ticketinhaber am neuen Veranstaltungstag keine Zeit, können sie die Karte zurückgeben und die Ticket- und Vorverkaufsgebühren sowie Versandkosten vollständig zurückverlangen.
Inzwischen hat die Deutsche Fußball Liga (DFL) reagiert und alle Spiele der 1. und 2. Bundesliga vorerst ausgesetzt. Dauerkartenbesitzer können für ein Geisterspiel oder ein abgesagtes Fußballspiel den anteiligen Preis zurückfordern – selbst wenn die AGB das ausschließen.
Vereine wie etwa der BVB oder Borussia Mönchengladbach versichern ihren Fans, dass Dauerkarteninhaber für wegen Corona abgesagten Events eine anteilige Erstattung bekommen.
Die Bundesregierung hat mit ihrer Anordnung vom 16. März mit sofortiger Wirkung den gesamten inländischen Tourismus untersagt. Verbraucher können Hotelbuchungen somit kostenlos stornieren.
Haben Kunden Tickets und Hotelübernachtungen für etwa Sport- oder Musikveranstaltungen zusammen bei einem Anbieter als Pauschalreise erworben, können sie bei einer Absage von der gesamten Reise kostenlos zurücktreten.
Bei abgesagten Events wegen Corona erstattet die Deutsche Bahn aus Kulanz die Fahrtkosten zum Veranstaltungsort. Bei Spar- und Super-Sparpreisen erhalten Fahrgäste hingegen einen Gutschein.
Dies gilt vorerst für alle Zugreisen zwischen dem 13.03. und 30.04.2020. Wenden Sie sich dazu an die Verkaufsstellen oder den Online-Kundenservice der Deutschen Bahn.
Das Unternehmen Flixbus hat den gesamten Busverkehr eingestellt. Betroffene Fahrgäste erhalten einen Gutschein über die gesamten Reisekosten.
Hat der Veranstalter ein Event wegen Corona abgesagt, können Verbraucher wie folgt vorgehen:
Klappt es dort nicht, können Kunden sich direkt an den Veranstalter wenden. Nähere Informationen über diesen finden Sie auf dem Ticket oder Ihrer Buchungsbestätigung für das Event.
Um Veranstalter vor der Insolvenz zu schützen, hat die Bundesregierung beschlossen, dass Veranstalter den Ticketpreis auch als Gutschein ausschreiben dürfen, den Sie sich ab dem 31.12. 2021 auszahlen lassen können können (Gesetzesänderung vom 20.05.2020).
Lassen Veranstalter wegen Corona Events ausfallen, können Kunden ihre Ansprüche auf Erstattung der Ticketgebühren innerhalb der nächsten 3 Jahre, also bis zum 31.12.2023, geltend machen.
Für die Einlösung des Gutscheins gilt die gleiche Frist. Wer diesen bis dahin nicht einlöst, kann sich das Guthaben auszahlen lassen.
Unser Musterbrief erleichtert es Ihnen, eine Erstattung beim Veranstalter geltend zu machen.
Ergänzen Sie dazu folgende Angaben:
Versenden Sie den Brief am besten per Einschreiben, denn so können Sie nachweisen, dass Sie die Frist eingehalten haben.
Verweigert der Veranstalter die Erstattung der Ticketgebühren, indem er sich z. B. auf vermeintlich höhere Gewalt bei der Absage der Veranstaltung beruft, kann ein Anwalt den Druck auf den Veranstalter erhöhen und Ihren Anspruch durchsetzen.
Ist keine außergerichtliche Einigung möglich, kann ein erfahrener Anwalt weitere juristische Schritte wie ein Mahnverfahren oder eine Schadensersatzklage in die Wege leiten.
Der Anwalt berücksichtigt die aktuelle Rechtslage während der anhaltenden Pandemie und versucht, mit einer eindeutigen Beweisführung die Gegenargumente des Veranstalters zu entkräften. So kann er Ihren Zahlungsanspruch schnell durchsetzen.
Ein Anwalt mit Schwerpunkt Corona
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Als Mitglied der juristischen Redaktion von advocado kämpft Maximilian Bahr täglich dafür, dass jeder Leser zu seinem Recht kommt. In den Bereichen Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht gibt er lösungsorientierte Antworten auf komplexe Rechtsfragen.