Möchte ein Eigentümer eine Sache nicht selbst nutzen, kann er deren Nutzung vertraglich einem Dritten überlassen. Beispiele für eine solche Dienstbarkeit sind Miete, Leihe, Pacht oder Leasing – aber auch das sogenannte Wegerecht und der Verzicht auf z. B. lärmerzeugende Arbeiten auf dem eigenen Grundstück gehören dazu.
Der vertraglichen Gestaltung einer Dienstbarkeit sind kaum Grenzen gesetzt. Der Eigentümer kann die Nutzung zeitlich begrenzen oder eine Gegenleistung in Form von Miete bzw. Pacht verlangen – oder gänzlich auf Gegenleistungen verzichten. Ein Anwalt mit Schwerpunkt Dienstbarkeit kann sicherstellen, dass Ihre Vorstellungen vertraglich umgesetzt sind, und so spätere Meinungsverschiedenheiten vermeiden.
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