Anwalt für Gewerbemietrecht: Was muss ich wissen?
Wer Gewerberaum mieten möchte, kann sich nicht auf die bekannten Regelungen des Mietrechts verlassen. Maßgebend ist das Gewerbemietrecht. Dieses lässt Gewerbetreibenden mehr Freiheiten bei der Vertragsgestaltung.
Der Schutz des Mieters steht im Gewerbemietrecht wenig im Fokus. Für Mieter ist es deshalb wichtig, vertragliche Vereinbarungen abzusichern und so selber für Mieterschutz sorgen.
Ein Anwalt für Gewerbemietrecht unterstützt sowohl Vermieter als auch Mieter bei der Klärung rechtlicher Streitpunkte im Mietverhältnis.
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Das Gewerbemietrecht ist kein „herkömmliches“ Mietrecht
Die meisten Bestimmungen des Mietrechts gelten für ein Gewerbemietverhältnis nicht. Für den Gewerbemietvertrag gilt Vertragsfreiheit. Es gibt keine gesetzlichen Kündigungsfristen, keine Einschränkungen zu Vertragslaufzeit, Mietpreis oder Betriebskosten.
Mietinteressent und Vermieter müssen die Vertragsbedingungen individuell verhandeln. Die Vertragsfreiheit hat Vorteile, kann aber auch ein Risiko sein. Der Mietvertrag darf weder Mieter noch Vermieter benachteiligen.
Bei Vertragsverhandlungen sollten notwendige Vertragsinhalte (Mietzins, Mietzeit und Informationen zum Mietobjekt sowie Mietzweck) geklärt und nachteilige Klauseln wie die Schönheitsreparatur-Klausel rechtssicher ausgeschlossen werden.
Instandsetzungspflichten klären
Der Vermieter muss dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache ermöglichen. Der Vermieter ist grundsätzlich für die Instandhaltung und Instandsetzung verantwortlich. Aber: Die Vertragsfreiheit ermöglicht es dem Vermieter, seine Pflicht auf den Mieter zu übertragen.
Die sogenannten Dach-und-Fach-Klauseln zur Klärung der Instandsetzungspflichten sind nur gültig, wenn sie individuell vereinbart wurden. Verpflichtungen zu Schönheitsreparaturen dürfen den Mieter nicht benachteiligen. Andernfalls ist der Mietvertrag ungültig.
Besonderheiten bei der Gebrauchsüberlassung
Untervermietung an Dritte gibt es im Gewerbebereich besonders häufig. Um Streitigkeiten zu vermeiden, muss die Gebrauchsüberlassung im Gewerbemietvertrag eindeutig geregelt sein.
Die Rechtslage ist jedoch nicht eindeutig – das Mietrecht trifft nur Regelungen zur Untervermietung von Wohnungen. Gibt es keine Regelung im Gewerbemietvertrag, hat der Mieter einen allgemein vertraglichen Anspruch auf Gebrauchsüberlassung an Dritte.
Eine Untervermietung ohne Erlaubnis des Vermieters berechtigt diesen zur Kündigung des Mietvertrages. Genauso steht dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn der Vermieter die Gebrauchsüberlassung grundlos verweigert.
Gewerbemietvertrag absichern
Da Gewerbemietverträge oft eine wesentlich längere Laufzeit haben als Wohnraummietverträge, ist es umso wichtiger, eine rechtssichere Grundlage für das Mietverhältnis zu schaffen. Durch die Vertragsfreiheit kann jede Klausel Nachteile für die Beteiligten bedeuten.
Ein Anwalt für Gewerbemietrecht kennt die Rechtslage und kann Sie bei Vertragsverhandlungen unterstützen. Er weiß, welche Regelungen im Gewerbemietvertrag zulässig sind und welche nicht. Er prüft alle Unterlagen, identifiziert nachteilige Klauseln und stellt sicher, dass alle Angaben korrekt sind.
Mit anwaltlicher Unterstützung können Sie sich vor Vertragsabschluss rechtlich absichern. Sie erhalten einen ausgewogenen Mietvertrag, der die Interessen beider Parteien berücksichtigt und keine widerrechtlichen Klauseln enthält.
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