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Erben und Vererben ist ein Grundrecht. Deswegen bildet das Erbrecht die Grundlage für den Übergang von Vermögenswerten einer Person auf ihre Erben. Wer etwas vererben möchte, kann sich auf die gesetzliche Erbfolge verlassen – dann erben enge Familienmitglieder automatisch. Sollen andere Personen oder Institutionen begünstigt werden, können Erblasser mithilfe eines Testaments oder Erbvertrags selbst bestimmen, wer ihr Vermögen bekommen soll.
Ein Anwalt für Erbrecht kann sowohl Erblasser bei der Regelung ihres Nachlasses unterstützen als auch Erben dabei helfen, ihren Teil des Nachlasses zu erhalten, Konflikte zwischen den Beteiligten zu lösen und das Erbe wie vorgesehen zu verteilen.
Kein Problem, schildern Sie einfach Ihr Anliegen und erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung vom Anwalt.
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Es fallen keine Kosten ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung an. Sie haben jederzeit die Kontrolle.
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Sie erhalten von Ihrem advocado Partner-Anwalt ein Festpreis-Angebot inklusive aller Kosten & Leistungen, das Sie in aller Ruhe prüfen können. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kümmert sich der Anwalt um alle Formalitäten der Abrechnung.
Nur wenn Sie es wünschen, verfolgt Ihr advocado Partner-Anwalt den Fall für Sie weiter. Erst ab dann fallen Kosten an, die ggf. Ihre Rechtsschutzversicherung deckt.
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advocado funktioniert online, jederzeit und überall: In Ihrem persönlichen Kundenkonto haben Sie die Informationen zu Ihrem Rechtsfall jederzeit im Blick. Unser Service-Team ist täglich für Sie da, um Sie kostenlos zu unterstützen – von der Ersteinschätzung bis zum Abschluss Ihres Rechtsanliegens.
Noch bevor Sie Ihren Anwalt beauftragen, erhalten Sie ein Angebot zum Festpreis. Auf Wunsch rechnet Ihr Rechtsanwalt die Kosten über Ihre Rechtsschutzversicherung ab – ganz ohne Aufwand für Sie.
Das Erbrecht bildet den Übergang des Nachlasses von einer Person auf ihre Erben. Geregelt ist das Erbrecht im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und enthält u. a. Vorschriften zur gesetzlichen Erbfolge, der Stellung der einzelnen Erben, zum Pflichtteil, zu Erbunwürdigkeit, zu Erbverzicht und Testament oder Erbvertrag.
Ein Rechtsanwalt für Erbrecht kann schon zu Lebzeiten Erblassern helfen, den eigenen Nachlass zu regeln und unter seinen Wunscherben aufzuteilen. Ist der Nachlass sehr werthaltig, kann ein Anwalt u. a. durch die Ausschöpfung aller Freibeträge bei der Erbschaftssteuer oder Schenkungen zu Lebzeiten sicherstellen, dass die Steuerlast nicht zu hoch wird und die Erben nicht Teile ihrer Erbschaft verkaufen müssen.
Ein Anwalt für Erbrecht kann Erben zudem wertvolle Unterstützung leisten, wenn diese sich unsicher sind, ob der Nachlass überschuldet ist und sie das Erbe nicht besser ausschlagen sollten. Bei Streitigkeiten der Erben über die genaue Verteilung des Nachlasses kann ein Anwalt für Erbrecht zwischen den Parteien vermitteln und eine für alle Erben zufriedenstellende Lösung vermitteln – die den letzten Willen des Erblassers berücksichtigt.
Um Meinungsverschieden bei der Auslegung des letzten Willens oder Streit um die genaue Verteilung des Nachlass unter den potentiellen Erben zu vermeiden, kann ein Rechtsanwalt für Erbrecht den Erblasser dabei unterstützen, seinen letzten Willen rechtssicher mit einem Testament zu formulieren, notariell beglaubigen und im Vorsorgeregister des zuständigen Amtsgerichts eintragen zu lassen.
Erben kann ein Anwalt mit Schwerpunkt Erbe bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses und bei der Ermittlung des Nachlasswerts unterstützen. So können Erben auf Grundlage genauer Kenntnis des Erbes entscheiden, ob sie es ausschlagen oder annehmen wollen. Ein im Erbrecht erfahrener Anwalt kann dann alle notwendigen Schritte in die Wege leiten, Erben bei der Kommunikation mit Ämtern und anderen Erben unterstützen und alle notwendigen Dokumente besorgen.
Wurden gesetzliche Erben enterbt, kann ein Rechtsanwalt diese bei der Durchsetzung ihres Pflichtteils an der Erbschaft – der gesetzlichen Mindestbeteiligung am Erbe – gegenüber den Erben unterstützen und sicherstellen, dass sie auch das erhalten, was ihnen gesetzlich zusteht.
advocado findet für Sie den passenden Anwalt für Erbrecht aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten – ohne dass Sie aufwendig suchen oder lange auf einen Kanzleitermin warten müssen.
Der Rechtsanwalt für Erbrecht kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden* für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Handlungsoptionen. Bei Bedarf erhalten Sie ein Festpreisangebot, das alle Leistungen und Kosten Ihres Anwalts transparent auflistet. Auf dieser Grundlage können Sie entscheiden, ob Sie Ihren Anwalt für Erbschaftsrecht beauftragen möchten oder nicht.
Die Anwaltskosten sind gesetzlich durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Je nach Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit können die Kosten unterschiedlich hoch ausfallen.
Wenn Sie z. B. einen Pflichtteil in Höhe von 10.000 € einklagen möchten, können folgende Gebühren berechnen:
Das eigene Erbe schon zu Lebzeiten zu regeln und wesentliche Entscheidungen bezüglich der eigenen Vorsorge zu treffen, ist nicht gerade leicht – bedeutet es doch, sich mit der eigenen Sterblichkeit auseinanderzusetzen. Welche Vorteile rechtzeitige Vorsorge bietet, welchen familiären und steuerlichen Schwierigkeiten dadurch vorgebeugt werden kann und was im Rahmen dessen alles zu beachten ist, erläutert Rechtsanwalt Uwe Block (Tätigkeitsschwerpunkt Erbrecht) im Gespräch mit advocado.
Gespräch mit dem Partner-Anwalt für Erbrecht Uwe Block
Das eigene Erbe schon zu Lebzeiten zu regeln und wesentliche Entscheidungen bezüglich der eigenen Vorsorge zu treffen, ist nicht gerade leicht – bedeutet es doch, sich mit der eigenen Sterblichkeit auseinanderzusetzen. Welche Vorteile rechtzeitige Vorsorge bietet, welchen familiären und steuerlichen Schwierigkeiten dadurch vorgebeugt werden kann und was im Rahmen dessen alles zu beachten ist, erläutert Rechtsanwalt Uwe Block (Tätigkeitsschwerpunkt Erbrecht) im Gespräch mit advocado.
Uwe Block: In aller Regel sprechen die Mandanten in der Kanzlei vor, in deren Familie ein Todesfall – also Erbfall – eingetreten ist und dann Schwierigkeiten bei der Erbauseinandersetzung auftreten. Aber natürlich kommen Mandanten auch zu mir, die noch zu Lebzeiten in der Familie eine vernünftige Regelung für alle erbrechtlichen Fragen erreichen wollen. Dies ist aber nur ein kleiner Teil. Der Tod ist und bleibt ein Thema, welches weit von sich geschoben wird. Entsprechend fehlt die emotionale Einstellung für eine rechtzeitige und vernünftige erbrechtliche Vorsorge.
Die anwaltliche Hilfe ist abhängig vom Zeitpunkt der Kontaktaufnahme. Es liegt auf der Hand, dass nach Tode und Erbfall die Möglichkeiten, etwas zu korrigieren, geringerer sind als zu Lebzeiten des Erblassers. Mit einem Verstorbenen können keine Änderungen an der eingetretenen Erbfolge und den daraus resultierenden – und leider oft negativen – Konsequenzen mehr verhandelt werden.
Natürlich sind auch Notare Ansprechpartner für eine vernünftige erbrechtliche Vorsorge. Es sollte aber auch klar sein, dass der Notar kein Interessenvertreter der beurkundenden Partei ist. Das heißt, dass der Notar zwar sicherstellt, dass das durch ihn beurkundete Testament oder der Erbvertrag formal juristisch einwandfrei ist. Daher hat der Notar bei der Beurkundung den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiederzugeben.
Zu beachten wäre aber, dass ein Notar zwar alle Beteiligten über die rechtlichen, nicht jedoch über die wirtschaftlichen oder steuerlichen Konsequenzen des zu beurkundenden Testamentes bzw. Erbvertrages aufklären muss. Daher kann ein notarielles Testament formal durchaus juristisch einwandfrei sein, nach Eintritt des Todes des Erblassers im Ergebnis aber die Erben durchaus und unnötig mit Erbschaftsteuern oder Forderungen von Pflichtteilsberechtigten belasten.
Erbrecht ist immer auch emotional wirkendes Recht. Dies erscheint auch logisch, da erbrechtliche Auseinandersetzungen in der Regel in den Familien ausgetragen werden. Wenn die Kinder aus erster Ehe des vorverstorbenen Ehemannes Ihren Erbteil von der zweiten Ehefrau (Witwe) fordern und diese das geliebte Eigenheim verkaufen muss, ist das sehr bitter. Wenn der Todesfall in einer kinderlosen Ehe eintritt und die Ehefrau (Witwe) feststellt, dass nach dem Tode des geliebten Ehepartners plötzlich dessen Anverwandte (Eltern bzw. deren Abkömmlinge) zu 1/4 Erben des Vermögens geworden sind, scheint die Verzweiflung grenzenlos. Wenn dann noch die Eltern des Verstorbenen die vormalige Ehe ihres Kindes mit der Witwe schon immer als „Fehler“ betrachtet haben, kann der erbrechtliche „Rachefeldzug“ beginnen. Wenn innerhalb der Familie nach dem Erbfall alte Fehden aus frühster Kindheit wiederaufleben und es dazu kommt, dass das ererbte Vermögen „ohne Sinn und Verstand“ in unnötigen Rechtsstreitigkeiten regelrecht vernichtet wird, verstehen Erben die Welt nicht mehr. Das Motiv: „Hauptsache, ich kann den Miterben schädigen, egal was ich dabei verliere“ ist in diesen Erbauseinandersetzungen öfter anzutreffen, als man denken sollte.
Das Testament – ob eigenhändig privatschriftlich oder notariell beurkundet – hat den Vorteil, dass damit der gesetzlichen Erbfolge durch freien Willen des Erblassers entgegengewirkt werden kann. Die spätere Erbfolge kann so vorgegeben und den Besonderheiten in der Familie angepasst werden. Der Nachteil liegt – insbesondere bei handschriftlichen Testamenten – oft darin, dass durch den Erblasser Formulierungen gewählt werden, die seinen Willen nicht klar zum Ausdruck bringen. Diese Testamente müssen dann – nicht zuletzt durch ein Gericht – inhaltlich „ausgelegt“ werden, um den Testierwillen des Erblassers zu ermitteln. Da liegt Streitpotential ohne Ende versteckt.
Zwischen Testament und Erbvertrag gibt es erhebliche Unterschiede. Ein Testament kann der künftige Erblasser alleine und Hilfe errichten. Dieses Testament kann der Erblasser zu Lebzeiten grundsätzlich frei von Beschränkungen ändern oder widerrufen. Eine Ausnahme stellt nur das Ehegattentestament, das nicht mehr abgeändert werden kann, wenn einer der Partner bereits verstorben ist.
Den Erbvertrag schließt dahingehend der zukünftige Erblasser mit einem Vertragspartner ab. Dieser Partner wird in aller Regel als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt und muss sich im Gegenzug zu bestimmten Gegenleistungen verpflichten – genannt sei hier die vertragliche Verpflichtung zur Pflege des Erblassers. Durch den Erbvertrag bindet sich der Erblasser also und schränkt sich dadurch in seiner Testierfreiheit ein. Dies umso mehr, da ein Erbvertrag aufgrund gerade dieses Umstandes zwingend beim Notar beurkundet werden muss. Einseitige Änderung bzw. die Aufhebung des Erbvertrags ist nur unter bestimmten engen Voraussetzungen, in manchen Fällen auch gar nicht mehr möglich.
Trotzdem kann ein Erbvertrag – unter Berücksichtigung aller familiären Umstände – durchaus sinnvoller als ein Testament sein. Hierzu bedarf es einer juristischen Prüfung des Für und Wider in enger Zusammenarbeit mit dem Mandanten.
Ein Testament und ein Erbvertrag (diese soweit möglich) sollten immer regelmäßig überprüft werden. Dies umso mehr, als dass sich die Lebensumstände in den betroffenen Familien über die Jahre durch die verschiedensten Umstände (Geburt, Tod, Scheidung, Krankheit, Vermögensverfall usw.) gravierend verändern können. Nicht zuletzt ändert sich auch das Erb bzw. das Erbschaftssteuerrecht mit den Jahren. Ein Testament kann daher durchaus andere Konsequenzen nach sich ziehen, als es sich der Erblasser bei der Erstellung gedacht hatte.
Durch eine flexible erbrechtliche Vorsorge kann man tatsächlich viel Geld (sprich Steuern) sparen. So ist u. U. die Verteilung des Nachlasses auf mehrere Erben sinnvoller, als einen Alleinerben zu bestimmen. So kann der Freibetrag im Erbschaftssteuerrecht mehrfach genutzt werden. Auch Vermächtnisse oder vorherige Schenkungen an die späteren Erben können die Steuerlast legal reduzieren.
Nach § 83 BGB kann eine Stiftung durch Testament (privatschriftlich oder öffentlich, durch Einzel- oder gemeinschaftliches Ehegattentestament) sowie durch Erbvertrag gegründet werden. Als erbrechtliche Instrumente kommen die Erbeinsetzung, das Vermächtnis oder die einem begünstigten Erben oder Vermächtnisnehmer auferlegte Pflicht (Auflage) in Frage. Das Stiftungsrecht bietet sich für große Vermögen an. Hier sollte aufgrund der Komplexität immer eine Zusammenarbeit zwischen dem Rechtsanwalt und dem Steuerberater erfolgen.
Das gesetzliche Erbrecht des BGB gilt – ohne erbrechtliche Vorsorge – für alle, also auch für Unternehmer. Daher wird eine Firma bzw. ein Betriebsvermögen nicht als gesonderter Bestandteil der Erbmasse behandelt, sondern ist den anderen Positionen des Nachlasses gleichgestellt. In aller Regel kann daher nur durch erbrechtliche Vorsorge (Testament/Erbvertrag) der Fortbestand des Unternehmens im Falle des Todes gesichert werden. Hier können dann auch alle anderen Fragen (Unternehmensnachfolge, steuerliche Vergünstigung, Absicherung des Ehepartners, Regelung nach GmbH-Gesetz usw.) durch den Erblasser bestimmt und einer wirtschaftlich vernünftigen Lösung zugeführt werden.
Rechtzeitige Vorsorge, rechtzeitige Vorsorge und immer wieder rechtzeitige Vorsorge. Nur Lebende können das Heft des Handelns in die Hand nehmen und eine zielorientierte, den Familienverhältnissen und Wünschen angepasste erbrechtliche Vorsorge treffen. Mit Verstorbenen ist schlecht zu verhandeln.
Oder anders gesagt: Ein Testament oder ein Erbvertrag ist allemal besser als die gesetzliche Regelung des BGB. Die Regelungen des BGB zum Erbrecht kennen die familiären Verhältnisse und Wünsche des Einzelnen nicht. Diese müssen – ob man will oder nicht – letztendlich immer durch den Erblasser zum Ausdruck gebracht werden.