3. Wie wird die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt?
Die Höhe hängt nicht an einem festen „Katalog“, sondern wird nach den Umständen des Einzelfalls bemessen. Typische Faktoren sind:
- Schwere und Art der Verletzung
- Dauer der Behandlung, Krankenhausaufenthalte, Operationen
- Dauerfolgen (z. B. Bewegungseinschränkungen, chronische Schmerzen, Entstellungen)
- psychische Folgen (wenn ärztlich nachvollziehbar)
- Alltagseinschränkungen (z. B. Pflegebedürftigkeit, Verlust zentraler Lebensaktivitäten)
- Mitverschulden und Verschuldensgrad der Gegenseite
Schmerzensgeldtabellen (Sammlungen vergangener Urteile) können als Orientierung dienen. Sie ersetzen aber nicht die Bewertung Ihres konkreten Falls.
Schmerzensgeld als Rente: In bestimmten Konstellationen kann statt (oder neben) einer Einmalzahlung auch eine laufende Zahlung in Betracht kommen – vor allem bei dauerhaften Schäden.
4. Schmerzensgeld geltend machen: Schritt für Schritt
Schritt 1: Gesundheit sichern und Beweise sammeln
Je früher Sie dokumentieren, desto besser lässt sich später erklären, was passiert ist und welche Folgen entstanden sind:
- ärztliche Abklärung, Befunde, Verlauf, Prognose schriftlich sichern
- Fotos von Verletzungen/Heilungsverlauf
- Zeugen und Kontaktdaten festhalten
- Unfall-/Ereignisdetails notieren (Zeit, Ort, Ablauf)
- Schriftverkehr mit Versicherung/Gegenseite sammeln
Schritt 2: Anspruch gegenüber Schädiger:in bzw. Versicherung anmelden
Außergerichtlich wird Schmerzensgeld meist gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend gemacht. Üblich sind:
- Schilderung des Ereignisses und der Haftungsgründe
- Darstellung der Verletzungsfolgen mit Belegen
- Bezifferung eines Betrags oder (je nach Lage) ein Antrag auf angemessene Entschädigung
- Fristsetzung zur Stellungnahme
Wichtig ist eine klare, konsistente Darstellung – ohne vorschnelle Zugeständnisse zur eigenen Mitverantwortung, solange die Lage nicht sauber geklärt ist.
Schritt 3: Abfindungserklärung: besondere Vorsicht
Versicherungen bieten teils Zahlungen gegen eine Abfindungserklärung an. Damit bestätigen Sie häufig, dass alle Ansprüche – auch zukünftige – erledigt sind. Wenn sich später Folgeschäden zeigen, ist eine Nachforderung dann oft nicht mehr möglich.
Schritt 4: Wenn keine Einigung gelingt: Schmerzensgeld einklagen
Kommt es außergerichtlich nicht zu einer Lösung, bleibt die Klage vor dem Zivilgericht. Für die Zuständigkeit spielt regelmäßig der Streitwert eine Rolle:
- Amtsgericht: grundsätzlich bei Streitwerten bis 10.000 € (§ 23 Nr. 1 GVG)
- Landgericht: regelmäßig darüber
Beim Klageantrag gibt es – je nach Fall – unterschiedliche Möglichkeiten (bezifferter oder unbezifferter Antrag). Entscheidend ist, dass dem Gericht die tatsächlichen Grundlagen zur Bemessung vollständig vorgetragen werden (Verletzungen, Verlauf, Folgen, Belege). Gerade bei medizinischen Fragen kann ein Sachverständigengutachten eine Rolle spielen.
Schritt 5: Anwältin oder Anwalt: wann erforderlich, wann sinnvoll?
Ein Anwaltszwang hängt nicht „ab einem bestimmten Euro-Betrag“ ab, sondern davon, vor welchem Gericht Sie auftreten:
- Vor dem Landgericht (und höheren Instanzen) müssen Parteien sich in der Regel anwaltlich vertreten lassen (§ 78 ZPO).
- Vor dem Amtsgericht besteht in vielen Zivilsachen kein zwingender Anwaltszwang – rechtlich und taktisch kann anwaltliche Unterstützung aber dennoch sinnvoll sein, etwa bei unklarer Haftung, Mitverschulden oder komplexer Beweislage.