2. Abfindung für Beamte
Der Beamtendienst endet nur auf eigenen Antrag, nach Verstoß gegen das Beamtengesetz oder im Todesfall. In keinem dieser Fälle haben Beamte einen Anspruch auf Abfindung.
Aber: Die Abfindung für Beamte ist möglich
- in Form von Übergangsgeld bei z. B. Ruhestand.
- als Veränderungsgeld beim Wechsel vom Beamten- in ein Angestelltenverhältnis.
- beim Wechsel der Dienststelle.
Übergangsgeld
Das Übergangsgeld gemäß § 47 Beamtenversorgungsgesetz soll als Abfindung im öffentlichen Dienst finanzielle Verluste ausgleichen.
In diesen Fällen steht Beamten ein Übergangsgeld zu:
- Befristung: Endet der Dienst auf Zeit, steht Beamten als Abfindung ein Übergangsgeld zu.
- Besondere Altersgrenze: Beamte, die aufgrund einer besonderen Altersgrenze vor dem 65. Lebensjahr in den Ruhestand gehen müssen (z. B. Polizisten, Justizvollzugsbeamte), haben zusätzlich zum Ruhegehalt (Pension) Anspruch auf das Übergangsgeld. Diese Abfindung im öffentlichen Dienst soll finanzielle Nachteile der besonderen Altersgrenze ausgleichen.
Der Anspruch auf Übergangsgeld entsteht nach 1 Jahr Dienstzeit.
Sind Beamte dienstunfähig, haben sie keinen Anspruch auf Übergangsgeld.
Gehen Beamte nach regulärer Dienstzeit in den Ruhestand, haben sie Anspruch auf Ruhegehalt (Pension).
Veränderungsgeld
Steht Beamten z. B. aufgrund einer Privatisierung (staatliche Betriebe gehen an privatwirtschaftliche Unternehmen über) die Entlassung bevor, haben sie die Chance auf eine Abfindung – wenn der Sozialplan oder andere Vereinbarungen dies nicht ausschließen.
Dafür müssen Beamte sich in ein Angestelltenverhältnis herabstufen lassen. Verhandeln beide Parteien einen Aufhebungsvertrag bzw. Auflösungsvertrag, lässt sich ein Veränderungsgeld für diese betriebsbedingte Entlassung durchsetzen.
Dienstherrenwechsel
Beamte erhalten gesetzliche Versorgungsleistungen wie z. B. Ruhegehalt oder Unfallfürsorge zur lebenslangen finanziellen Absicherung.
Wechselt ein Beamter die Dienststelle, muss der bisherige Dienstherr an den neuen eine Abfindung zahlen. Der alte Dienstherr muss sich an den zukünftigen Versorgungsausgaben für den Beamten beteiligen.
Beispiel: Ein Beamter ist für Dienstherr A tätig. Er wechselt die Dienststelle und ist nun für Dienstherr B tätig. A ist als ehemaliger Dienstherr verpflichtet, sich an den zukünftigen Sozialausgaben für den Beamten zu beteiligen. Er muss an B eine Abfindung zahlen.
3. Abfindung für Angestellte im öffentlichen Dienst
In folgenden Fällen können Angestellte im öffentlichen Dienst eine Abfindung erhalten:
Gesetzlicher Anspruch nach § 1a KSchG
Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung entsteht nicht automatisch. § 1a KSchG greift nur unter engen Voraussetzungen.
Voraussetzungen sind:
- Der Arbeitgeber kündigt wegen dringender betrieblicher Erfordernisse.
- Das Kündigungsschreiben enthält den Hinweis, dass die Kündigung auf betriebliche Gründe gestützt ist.
- Das Schreiben weist darauf hin, dass eine Abfindung beansprucht werden kann, wenn keine Kündigungsschutzklage erhoben wird.
- Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer lässt die 3-Wochen-Frist für die Klage verstreichen.
Die gesetzliche Höhe beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses. Beschäftigungszeiten von mehr als sechs Monaten werden auf ein volles Jahr aufgerundet.
Praxisfolge: Fehlt der Hinweis im Kündigungsschreiben, besteht nicht automatisch ein Anspruch nach § 1a KSchG. Eine Abfindung kann trotzdem verhandelt oder in einem Vergleich vereinbart werden.
Tarifliche Abfindung bei Personalabbau
Im öffentlichen Dienst können Tarifverträge oder soziale Absicherungsregelungen Abfindungen vorsehen. Das betrifft vor allem Fälle von Personalabbau, Umstrukturierung oder Auflösung von Arbeitsverhältnissen aus betrieblichen Gründen.
Typisch zu prüfen ist:
- Gilt TVöD, TV-L oder ein anderer Tarifvertrag?
- Gibt es eine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag?
- Gibt es einen Sozialplan oder Interessenausgleich?
- Handelt es sich um Personalabbau im rechtlichen Sinn?
- Gibt es Ausschlüsse, Anrechnung oder Rückzahlungspflichten?
Nach § 4 des Tarifvertrags zur sozialen Absicherung kann eine Abfindung bei Personalabbau vorgesehen sein. Die Regelung knüpft unter anderem an volle Beschäftigungsjahre und das letzte Tabellenentgelt an; bei Auflösungsverträgen kann eine höhere Obergrenze gelten.
Nicht jede einzelne Kündigung ist automatisch Personalabbau. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit einem Abfindungsstreit im Zusammenhang mit Personalabbau und tariflichen Regelungen im öffentlichen Dienst zu befassen; die konkrete Einordnung hängt vom jeweiligen Regelwerk und der Maßnahme ab.
Abfindung durch Sozialplan oder Dienstvereinbarung
Bei größeren Umstrukturierungen können Sozialpläne oder Dienstvereinbarungen Abfindungen regeln. Diese Regelungen enthalten oft eigene Berechnungsformeln.
Häufige Faktoren sind:
- Lebensalter,
- Beschäftigungsdauer,
- Bruttomonatsentgelt,
- Unterhaltspflichten,
- Schwerbehinderung,
- Entfernung zum neuen Arbeitsplatz,
- Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung.
Ein Sozialplan kann einen Anspruch begründen. Er kann aber auch Anrechnungen, Höchstgrenzen oder Ausschlüsse enthalten. Deshalb sollte nicht nur die Abfindungsformel gelesen werden, sondern auch die Bedingungen und Ausnahmen.
Abfindung durch Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Eine Abfindung wird dabei häufig vereinbart, ist aber nicht automatisch geschuldet.
Vor der Unterschrift sollten Sie prüfen:
- Ist das Beendigungsdatum korrekt?
- Wird die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten?
- Ist die Abfindung klar als Bruttobetrag geregelt?
- Sind Urlaub, Überstunden, Freistellung und Zeugnis enthalten?
- Gibt es eine umfassende Erledigungsklausel?
- Droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
- Gibt es tarifliche Ansprüche, die durch die Unterschrift verloren gehen könnten?
Ein Aufhebungsvertrag ist keine Kündigung. Wer unterschreibt, verzichtet häufig faktisch auf die gerichtliche Prüfung einer Kündigung. Deshalb ist eine Prüfung vor Unterzeichnung besonders wichtig.
Abfindung im Kündigungsschutzverfahren
Eine Kündigungsschutzklage ist rechtlich nicht auf eine Abfindung gerichtet. Sie dient zunächst der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde.
Trotzdem enden viele Kündigungsschutzverfahren mit einem Vergleich. Dann einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.
Die Verhandlungsposition hängt vor allem ab von:
- möglichen Fehlern in der Kündigung,
- Sozialauswahl,
- Personalrats- oder Betriebsratsbeteiligung,
- besonderem Kündigungsschutz,
- tariflicher Unkündbarkeit,
- Beweisrisiken,
- Prozessrisiko des Arbeitgebers,
- wirtschaftlichem Interesse beider Seiten an einer schnellen Lösung.
Eine gerichtliche Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG ist ein Sonderfall. § 10 KSchG nennt für gerichtliche Auflösungen regelmäßig einen Rahmen bis zu zwölf Monatsverdiensten; bei älteren Arbeitnehmer:innen mit langer Beschäftigungszeit können höhere Grenzen gelten.