Entfristung eines Arbeitsvertrags? So geht’s
Entfristung eines Arbeitsvertrags? So geht’s
Michael Wübbe
Beitrag von
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
Aktualisiert am

... Arbeitsvertrag Entfristung
Inhalt
  1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
  2. 1. Was Entfristung im Arbeitsrecht bedeutet
  3. 2. Wann eine Befristung zulässig ist
  4. 3. Wann eine Entfristung in Betracht kommt
  5. 4. Was Sie jetzt konkret prüfen sollten
  6. 5. Einvernehmliche Entfristung: Wann das Gespräch sinnvoll ist
  7. 6. Entfristungsklage: Ablauf und Fristen
  8. 7. Wenn der Vertrag bald endet: Was jetzt praktisch sinnvoll ist
  9. 8. Kosten und Risiken realistisch einschätzen
  10. 9. Häufige Irrtümer aufgeklärt
Ersteinschätzung erhalten

Entfristung eines Arbeitsvertrags? So geht’s

Entfristung eines Arbeitsvertrags? So geht’s

Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist

So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein

Eine Entfristung bedeutet arbeitsrechtlich entweder, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis künftig ohne Enddatum fortsetzen, oder dass ein Gericht feststellt, dass die vereinbarte Befristung unwirksam war und der Vertrag deshalb als unbefristet gilt.

Gilt, wenn …

  • Ihr Arbeitsvertrag ohne Sachgrund befristet ist und die Grenzen zu Dauer oder Verlängerungen überschritten sein könnten.
  • bei einer Verlängerung nicht nur das Enddatum geändert wurde, sondern auch Gehalt, Arbeitszeit oder Tätigkeit.
  • mehrere befristete Verträge hintereinander bestehen und sich die Frage stellt, ob eine Kettenbefristung noch zulässig ist.

Die rechtlichen Leitplanken dafür ergeben sich vor allem aus § 14 TzBfG und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Sonderfall: Allgemeine Informationen reichen meist nicht mehr aus, wenn Tarifverträge, Sondergesetze, gerichtliche Vergleiche, eine frühere Beschäftigung beim selben Arbeitgeber oder eine Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rolle spielen. Dann sollte der konkrete Vertrag vollständig geprüft werden. Seit dem 1. Januar 2026 enthält § 41 Abs. 2 SGB VI dafür zusätzlich eine besondere Regel für Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

Wichtigste Frist: Wer die Unwirksamkeit einer Befristung geltend machen will, muss grundsätzlich innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht erheben. Maßgeblich ist also regelmäßig das vertraglich festgelegte Enddatum.

Diese Informationen und Unterlagen helfen sofort weiter:

  • Arbeitsvertrag und alle Verlängerungen oder Nachträge
  • Schriftverkehr zur Befristung oder zum Befristungsgrund
  • Nachweise über frühere Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber
  • E-Mails oder Schreiben zu geänderten Vertragsbedingungen
  • Unterlagen zur tatsächlichen Einsatzdauer und zu eventuellen Vertretungen

Häufigster Fehler: Arbeitnehmer versuchen zunächst nur ein Gespräch mit dem Arbeitgeber oder stellen einen formlosen Antrag und übersehen dabei die Klagefrist.

Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?

Sicher ist:

  • Eine Befristung muss zu ihrer Wirksamkeit schriftlich vereinbart sein.
  • Eine sachgrundlose Befristung ist grundsätzlich nur bis zu zwei Jahren zulässig und darf in dieser Zeit höchstens dreimal verlängert werden.
  • Ist eine Befristung unwirksam, gilt der Arbeitsvertrag grundsätzlich als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Kommt darauf an:

  • ob eine frühere Beschäftigung beim selben Arbeitgeber die neue sachgrundlose Befristung ausschließt,
  • ob eine spätere „Verlängerung“ rechtlich noch eine Verlängerung oder schon ein neuer Vertrag war,
  • ob bei langen Befristungsketten ein institutioneller Rechtsmissbrauch vorliegt,
  • ob Sonderregeln greifen, etwa nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

Wenn Ihr Vertrag bald endet oder bereits geendet hat, ist nicht nur die Rechtslage wichtig, sondern auch das Timing. Über advocado können Sie Ihren Fall an einen Partner-Anwalt für Arbeitsrecht zur rechtlichen Einordnung weitergeben.

1. Was Entfristung im Arbeitsrecht bedeutet

Ein befristeter Arbeitsvertrag endet grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Bei einer Zweckbefristung endet das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des vereinbarten Zwecks, frühestens aber zwei Wochen nach der schriftlichen Unterrichtung über die Zweckerreichung. Ein unbefristeter Vertrag hat dagegen kein fest vereinbartes Ende.

Im Alltag wird mit „Entfristung“ oft beides gemeint: die freiwillige Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis und die gerichtliche Feststellung, dass die Befristung unwirksam war. Juristisch ist dieser Unterschied wichtig. Im zweiten Fall entsteht nicht erst durch Kulanz eine Dauerstelle, sondern die Befristung hält rechtlich nicht stand. Dann gilt der Vertrag als unbefristet.

Ein automatischer Anspruch auf eine bestimmte freie Dauerstelle folgt daraus aber nicht. Arbeitgeber müssen befristet Beschäftigte lediglich über passende unbefristete Arbeitsplätze informieren.

2. Wann eine Befristung zulässig ist

Sachgrundlose Befristung

Die sachgrundlose Befristung ist der klassische Ausgangspunkt vieler Entfristungsfälle. Sie ist gesetzlich nur in engen Grenzen erlaubt:

  • maximal 2 Jahre Gesamtdauer
  • innerhalb dieser Zeit höchstens 3 Verlängerungen
  • nur bei Einhaltung der Schriftform

Gerade hier passieren in der Praxis die meisten Fehler. Oft wird zwar rechtzeitig über eine Verlängerung gesprochen, aber der schriftliche Vertrag kommt zu spät zustande oder es werden neben dem Enddatum weitere Vertragsbedingungen geändert.

Befristung mit Sachgrund

Länger als zwei Jahre kann ein Arbeitsvertrag befristet sein, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Typische Gründe sind etwa ein nur vorübergehender betrieblicher Bedarf, eine Vertretung oder eine Befristung im Anschluss an Ausbildung oder Studium. Entscheidend ist aber nicht nur, dass ein Grund genannt wird. Der Sachgrund muss den konkreten Vertrag auch tatsächlich tragen.

Das ist ein wichtiger Unterschied: Eine Befristung mit Sachgrund ist nicht schon deshalb wirksam, weil im Vertrag irgendein Stichwort steht.

Sonderregel für Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, eine besondere Regel. Nach § 41 Abs. 2 SGB VI gilt das Verbot der Vorbeschäftigung aus § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bei demselben Arbeitgeber nicht, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG eingehalten werden und insgesamt weder eine Höchstdauer von acht Jahren noch zwölf befristete Arbeitsverträge überschritten werden.

Diese Sonderregel ist eng und sollte nicht pauschal auf andere Fälle übertragen werden.

3. Wann eine Entfristung in Betracht kommt

1. Die sachgrundlose Befristung überschreitet ihre gesetzlichen Grenzen

Ein häufiger Ansatzpunkt ist die Frage, ob die sachgrundlose Befristung überhaupt innerhalb des gesetzlich Erlaubten geblieben ist. Wird die Zwei-Jahres-Grenze überschritten oder zu oft verlängert, kann die Befristung unwirksam sein. Das gilt auch dann, wenn die Schriftform fehlt.

Hier lohnt sich ein genauer Blick auf Daten und Unterschriften. Schon eine vermeintlich kleine Abweichung kann den gesamten Befristungsmechanismus kippen.

2. Es gab bereits eine Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber

Bei der sachgrundlosen Befristung ist eine frühere Beschäftigung beim selben Arbeitgeber oft der zentrale Prüfpunkt. Die frühere pauschale Drei-Jahres-Linie gilt nicht mehr. Nach der neueren Rechtsprechung kommt es darauf an, ob die Anwendung des Vorbeschäftigungsverbots im Einzelfall zumutbar ist. Acht Jahre genügen dafür regelmäßig nicht; 22 Jahre können dagegen regelmäßig ausreichen.

Das bedeutet: Weder „jede Vorbeschäftigung zählt immer“ noch „ab drei Jahren ist alles unproblematisch“ trifft heute noch zu.

3. Die Verlängerung war rechtlich keine echte Verlängerung mehr

In der Praxis wird oft von Verlängerung gesprochen, obwohl tatsächlich ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde. Das ist besonders dann zu prüfen, wenn bei der Verlängerung zugleich andere Bedingungen geändert wurden, etwa:

  • neues Gehalt
  • andere Tätigkeit
  • geänderte Arbeitszeit
  • neue Position oder Beförderung

Dann kann aus der vermeintlichen Verlängerung rechtlich ein Neuabschluss werden. Bei einer sachgrundlosen Befristung ist das häufig problematisch, weil dann gerade keine bloße Fortsetzung mehr vorliegt. Maßgeblich bleibt die konkrete Vertragsgestaltung.

4. Eine lange Befristungskette spricht für vertieften Prüfbedarf

Viele befristete Verträge hintereinander sind nicht automatisch unzulässig. Bei Befristungen mit Sachgrund prüfen die Gerichte aber, ob ein institutioneller Rechtsmissbrauch vorliegt. Eine intensivere Missbrauchskontrolle ist nach der Rechtsprechung regelmäßig geboten, wenn die Gesamtdauer acht Jahre überschreitet oder mehr als zwölf Verlängerungen vereinbart wurden oder wenn die Gesamtdauer sechs Jahre überschreitet und mehr als neun Verlängerungen vorliegen.

Auch das ist keine starre Rechenformel. Entscheidend bleibt das Gesamtbild: Dauer, Anzahl der Verträge, Unterbrechungen und der tatsächliche Beschäftigungsbedarf.

4. Was Sie jetzt konkret prüfen sollten

Bevor Sie nur allgemein weiterlesen, sollten Sie Ihren Fall an diesen Punkten einordnen:

  1. Welche Befristungsart liegt vor?
    Sachgrundlos, mit Sachgrund oder zweckbefristet?
  2. Ist die Befristung schriftlich vereinbart worden?
    Die Schriftform ist für die Wirksamkeit zentral.
  3. Gab es schon einmal ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber?
    Dann muss die Vorbeschäftigung genauer eingeordnet werden.
  4. Wurden bei Verlängerungen nur Daten geändert oder auch Inhalte?
    Das ist oft der entscheidende Unterschied zwischen Verlängerung und Neuvertrag.
  5. Läuft die Drei-Wochen-Frist bereits?
    Diese Frist ist in vielen Fällen der eigentliche Taktgeber.

Wenn mehrere dieser Punkte gleichzeitig problematisch wirken, reicht ein allgemeiner Überblick meist nicht mehr aus. Dann sollte der Vertrag mitsamt allen Nachträgen in der zeitlichen Reihenfolge geprüft werden.

5. Einvernehmliche Entfristung: Wann das Gespräch sinnvoll ist

Nicht jeder Fall endet vor Gericht. Manchmal wird ein befristetes Arbeitsverhältnis einvernehmlich in ein unbefristetes umgewandelt. Das kann sinnvoll sein, wenn der Arbeitgeber den Bedarf dauerhaft sieht und eine saubere Weiterbeschäftigung gewollt ist.

Für das Gespräch hilft meist eine knappe, sachliche Vorbereitung:

  • bisherige Vertragslaufzeit
  • Zahl der Verlängerungen
  • aktueller Aufgabenbereich
  • Hinweise auf offene unbefristete Stellen
  • alle bisherigen Verträge und Nachträge griffbereit

Wichtig bleibt aber: Ein Gespräch mit dem Arbeitgeber ersetzt die Klagefrist nicht. Wer die Wirksamkeit der Befristung angreifen will, muss die gerichtliche Frist selbst im Blick behalten.

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6. Entfristungsklage: Ablauf und Fristen

Die sogenannte Entfristungsklage ist rechtlich eine Befristungskontrollklage. Mit ihr wird geprüft, ob das Arbeitsverhältnis wegen der vereinbarten Befristung geendet hat oder ob die Befristung unwirksam ist. Auch hier gilt: Maßgeblich ist grundsätzlich die Drei-Wochen-Frist nach dem vereinbarten Ende des befristeten Vertrags.

Typischerweise läuft das Verfahren in diesen Schritten:

  • Klageeinreichung beim Arbeitsgericht
  • Gütetermin zur Prüfung einer Einigung
  • falls nötig: streitige Verhandlung und Entscheidung

In vielen Verfahren endet der Streit durch Vergleich. Ob das sinnvoll ist, hängt aber nicht von einer Standardformel ab, sondern vom Prozessrisiko und vom Ziel des Arbeitnehmers.

7. Wenn der Vertrag bald endet: Was jetzt praktisch sinnvoll ist

Neben der Frage der Entfristung sollten Sie auch die sozialrechtliche Seite im Blick behalten. Wer weiß, dass das Arbeitsverhältnis endet, muss sich grundsätzlich spätestens drei Monate vorher arbeitssuchend melden; erfährt man davon später, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen erfolgen. Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt die Arbeitslosmeldung nicht.

Praktisch sinnvoll ist meist diese Reihenfolge:

  1. Enddatum und Klagefrist notieren
  2. Verträge und Nachträge vollständig sammeln
  3. keine vorschnellen Vereinbarungen unterschreiben
  4. bei Bedarf Gespräch mit dem Arbeitgeber führen
  5. Fristen für Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung im Blick behalten

Beispiel-Fälle zur Orientierung

Fall 1: Frühere Beschäftigung vor acht Jahren
Ausgangslage: Eine Arbeitnehmerin war schon einmal bei demselben Arbeitgeber beschäftigt und wird acht Jahre später erneut sachgrundlos befristet eingestellt.
Vorgehen: Geprüft wird, ob die frühere Beschäftigung ausnahmsweise unbeachtlich ist.
Ergebnis: Eher kritisch für die neue sachgrundlose Befristung. Acht Jahre genügen nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht.
Learning: Eine Vorbeschäftigung ist kein Randthema, sondern häufig der entscheidende Hebel.

Fall 2: Verlängerung mit Beförderung und Gehaltserhöhung
Ausgangslage: Ein sachgrundlos befristeter Vertrag soll fortgesetzt werden; gleichzeitig ändern sich Funktion und Vergütung.
Vorgehen: Geprüft wird, ob überhaupt noch eine Verlängerung vorliegt oder bereits ein neuer Vertrag.
Ergebnis: Häufig spricht viel dafür, dass rechtlich ein Neuabschluss vorliegt.
Learning: Nicht das neue Enddatum, sondern die geänderten Bedingungen sind oft der Knackpunkt.

Fall 3: Zwölf Jahre Vertretung mit vielen Anschlussverträgen
Ausgangslage: Ein Arbeitnehmer wird über Jahre mit Sachgrund „Vertretung“ immer weiter befristet beschäftigt.
Vorgehen: Geprüft wird nicht nur jeder Einzelvertrag, sondern die gesamte Vertragskette auf Missbrauch.
Ergebnis: Je länger die Gesamtdauer und je höher die Zahl der Verlängerungen, desto stärker rückt die Missbrauchskontrolle in den Vordergrund.
Learning: Bei Kettenbefristungen entscheidet meist das Gesamtbild.

8. Kosten und Risiken realistisch einschätzen

Wer über eine Entfristungsklage nachdenkt, sollte nicht nur die Erfolgschancen, sondern auch die Kostenlage nüchtern betrachten. Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren der ersten Instanz gibt es grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Gegenseite die eigenen Anwaltskosten erstattet — selbst dann nicht, wenn man gewinnt.

Wichtig zu wissen ist außerdem:

  • Gerichtskosten hängen vom Streitwert und vom Verlauf des Verfahrens ab.
  • Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe können eine Rolle spielen.
  • Eine Abfindung ist kein automatischer gesetzlicher Standard.
  • Zusätzliche Ansprüche im selben Verfahren können die Kostenlage verändern.

9. Häufige Irrtümer aufgeklärt

Richtig ist: So pauschal lässt sich das nicht mehr sagen. Entscheidend ist, ob das Vorbeschäftigungsverbot im konkreten Fall greift oder ob ausnahmsweise ein atypischer Fall vorliegt.

Was ist zu prüfen: Zeitpunkt, Dauer und Art der früheren Beschäftigung.

Richtig ist: Viele Verträge sind ein Warnsignal, aber keine automatische Rechtsfolge. Bei Sachgrundbefristungen kommt es auf die Missbrauchskontrolle im Gesamtbild an.

Was ist zu prüfen: Gesamtdauer, Zahl der Verlängerungen, Befristungsgrund und tatsächlicher Personalbedarf.

Richtig ist: Ein Schreiben kann sinnvoll sein, wahrt aber die Klagefrist nicht. Wer die Befristung rechtlich angreifen will, muss die Drei-Wochen-Frist selbst einhalten.

Was ist zu prüfen: Enddatum des Vertrags und rechtzeitiger Eingang der Klage.

Richtig ist: Rechtlich gilt der Vertrag zwar bei unwirksamer Befristung als unbefristet. In der Praxis muss dieser Zustand aber häufig aktiv durchgesetzt werden, wenn der Arbeitgeber das anders sieht.

Was ist zu prüfen: Verhalten des Arbeitgebers, Fristablauf und prozessuale Schritte.

Transparenz-Hinweis

Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage in Deutschland (Stand: 10.07.2026). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Quellen: §§ 14 bis 18 TzBfG zu Zulässigkeit, Schriftform, Ende des befristeten Vertrags, Folgen einer unwirksamen Befristung, Klagefrist und Informationspflicht; ergänzend § 41 Abs. 2 SGB VI für Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze sowie § 12a ArbGG zu den Kosten in der ersten Instanz.

Letzte Aktualisierung

10.07.2026

  • Der Einstieg sagt jetzt sofort, worauf es ankommt und welche Frist zählt.
  • Riskante pauschale Aussagen wurden durch genauere und verständlichere Formulierungen ersetzt.
  • Es ist klarer geworden, wann allgemeine Infos nicht mehr reichen und der eigene Vertrag genau geprüft werden muss.
  • Der Text erklärt jetzt auch Kosten, typische Fallkonstellationen und häufige Denkfehler.
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