Gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit
Gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit
Beatrice Schiller
Beitrag von Beatrice Schiller
Redakteurin für Rechtsthemen
Aktualisiert am

... Kündigung Gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit
Inhalt
  1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
  2. 1. Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?
  3. 2. Wie lang darf die Probezeit dauern?
  4. 3. Probezeit und Wartezeit sind nicht dasselbe
  5. 4. Wann ist eine individuelle Prüfung sinnvoll?
  6. 5. Kündigung in der Probezeit erhalten – was jetzt sinnvoll ist
  7. 6. Kosten: Womit Betroffene rechnen müssen
  8. 7. Häufige Irrtümer aufgeklärt
Ersteinschätzung erhalten

Gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit

Gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit

Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist

So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein

Die gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt bei einem normalen Arbeitsverhältnis grundsätzlich zwei Wochen, wenn eine Probezeit vertraglich vereinbart wurde und diese höchstens sechs Monate dauert.

Gilt, wenn …

  • Ihr Arbeitsvertrag überhaupt eine Probezeit vorsieht.
  • es sich um ein normales Arbeitsverhältnis und nicht um ein Ausbildungsverhältnis handelt.
  • kein Tarifvertrag oder Sonderkündigungsschutz eingreift, der die Lage verändert.

Sonderfall: Allgemeine Informationen reichen meist nicht mehr aus, wenn es um Ausbildung, Pflegeausbildung, Schwangerschaft, Betriebsrat, Tarifvertrag oder einen befristeten Vertrag mit Probezeit geht. Wenn bereits eine schriftliche Kündigung zugegangen ist, zählt zuerst die Klagefrist – nicht die interne Klärung im Betrieb.

Wichtigste Frist: Wer geltend machen will, dass eine Kündigung unwirksam ist, muss in der Regel innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben.

Diese Informationen und Unterlagen helfen:

  • Arbeitsvertrag mit Probezeitklausel
  • Kündigungsschreiben im Original oder als Scan
  • Nachweis zum Zugang der Kündigung
  • Hinweise auf Tarifvertrag, Betriebsrat oder Befristung
  • Nachweise zu Sonderfällen, etwa Schwangerschaft oder Ausbildungsverhältnis

Häufigster Fehler: Viele verwechseln Probezeit und Wartezeit. Die Probezeit regelt vor allem die Kündigungsfrist; der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift regelmäßig erst nach mehr als sechs Monaten und nur, wenn der Betrieb die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?

Ein Teil der Rechtslage ist klar: Bei wirksam vereinbarter Probezeit im normalen Arbeitsverhältnis gilt grundsätzlich die Zwei-Wochen-Frist. Ohne vereinbarte Probezeit greift diese Sonderregel nicht; dann bleibt es regelmäßig bei der Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende.

Im Einzelfall entscheidend sind dagegen vor allem diese Stellschrauben:

  • Gilt ein Tarifvertrag?
  • Liegt ein Ausbildungs- oder Pflegeausbildungsverhältnis vor?
  • Besteht besonderer Kündigungsschutz, etwa wegen Schwangerschaft?
  • Musste ein Betriebsrat vor der Kündigung angehört werden?
  • Handelt es sich um einen befristeten Vertrag, bei dem eine ordentliche Kündigung überhaupt vereinbart ist?

1. Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?

Im Standardfall ist die Lage überschaubar: § 622 Abs. 3 BGB erlaubt während einer vereinbarten Probezeit, längstens für sechs Monate, die Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen. Diese Regel gilt grundsätzlich für beide Seiten.

Wichtig ist dabei nicht nur die Dauer, sondern schon der Ausgangspunkt. Die verkürzte Frist gibt es nicht automatisch in den ersten Monaten eines Arbeitsverhältnisses. Sie setzt eine vertraglich vereinbarte Probezeit voraus. Fehlt eine solche Klausel, greift regelmäßig die allgemeine gesetzliche Grundfrist.

Für die Praxis bedeutet das:

  • erst den Arbeitsvertrag prüfen,
  • dann den Zugang der Kündigung sauber festhalten,
  • danach Sonderfälle und abweichende Regelungen abklären.

Die Kündigung selbst muss schriftlich erfolgen; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

2. Wie lang darf die Probezeit dauern?

Für die Sonderregel des § 622 Abs. 3 BGB zählt eine Probezeit nur bis zu einer Höchstdauer von sechs Monaten. Eine längere vertragliche Formulierung ändert nichts daran, dass die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist nur innerhalb dieses Zeitraums anwendbar ist.

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen kommt ein zusätzlicher Prüfpunkt hinzu. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz verlangt, dass eine vereinbarte Probezeit im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen muss. Außerdem unterliegt ein befristetes Arbeitsverhältnis der ordentlichen Kündigung nur dann, wenn das einzelvertraglich oder tarifvertraglich vereinbart ist. Das Bundesarbeitsgericht hat 2025 betont, dass es für die Verhältnismäßigkeit der Probezeit keinen starren Regelwert gibt.

3. Probezeit und Wartezeit sind nicht dasselbe

Die Probezeit ist vor allem ein Instrument für eine verkürzte Kündigungsfrist. Die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes beantwortet dagegen die Frage, ab wann eine ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss. Diese Wartezeit beträgt grundsätzlich mehr als sechs Monate; zusätzlich muss der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen.

Daraus folgt:

  • Ohne Probezeit kann die Wartezeit trotzdem laufen.
  • Nach Ende der Probezeit besteht nicht automatisch allgemeiner Kündigungsschutz.
  • Auch in den ersten sechs Monaten bleiben Schriftform, Sonderkündigungsschutz und sonstige Wirksamkeitsvoraussetzungen wichtig.

4. Wann ist eine individuelle Prüfung sinnvoll?

Nicht jeder Fall lässt sich allein mit der Zwei-Wochen-Regel beantworten. Sobald einer der folgenden Punkte im Raum steht, sollte die Einordnung individueller werden.

Ausbildung und Pflegeausbildung

Für Auszubildende gelten Sonderregeln. Nach dem Berufsbildungsgesetz beginnt das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit von mindestens einem und höchstens vier Monaten. Während dieser Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

Für die Pflegeausbildung gilt ebenfalls Sonderrecht: Die Probezeit beträgt grundsätzlich sechs Monate, und auch hier ist während der Probezeit eine Kündigung jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich.

Schwangerschaft und Betriebsrat

Eine Kündigung ist nicht schon deshalb zulässig, weil die Arbeitnehmerin sich noch in der Probezeit befindet. Während der Schwangerschaft besteht ein besonderer Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG.

Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Befristung, Tarifvertrag und außerordentliche Kündigung

Bei befristeten Verträgen ist zusätzlich zu prüfen, ob eine ordentliche Kündigung überhaupt eröffnet wurde. Tarifverträge können von den gesetzlichen Fristen abweichen. Und eine fristlose Kündigung richtet sich nicht nach § 622 BGB, sondern nach § 626 BGB; sie setzt einen wichtigen Grund voraus und unterliegt einer eigenen Zwei-Wochen-Erklärungsfrist.

Wer hier einen Sonderfall erkennt, sollte den Fall nicht nur nach der Standardfrist beurteilen. Über advocado kann der Sachverhalt zur ersten rechtlichen Einordnung an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht weitergeleitet werden.

5. Kündigung in der Probezeit erhalten – was jetzt sinnvoll ist

Wer eine Kündigung in der Probezeit erhält, sollte nicht nur auf die Beendigungsfrist schauen. Wichtiger ist die richtige Reihenfolge der nächsten Schritte.

  1. Zugang festhalten: Wann und wie ist die Kündigung zugegangen?
  2. Vertrag prüfen: Ist eine Probezeit ausdrücklich vereinbart?
  3. Sonderfälle abgleichen: Ausbildung, Schwangerschaft, Betriebsrat, Tarifvertrag, Befristung.
  4. Form kontrollieren: Liegt eine schriftliche Kündigung vor?
  5. Fristen nicht verstreichen lassen: Die Klagefrist läuft unabhängig von Gesprächen im Betrieb weiter.

Gerade bei Sonderfällen ist es sinnvoll, Unterlagen früh zu sichern und nicht erst auf eine interne Rückmeldung zu warten. Das gilt besonders dann, wenn unklar ist, ob die verkürzte Probezeitfrist überhaupt anwendbar war.

Sie haben eine Kündigung erhalten?
Sie haben eine Kündigung erhalten?

Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das mögliche Vorgehen in Ihrem Fall.

Kostenlose Ersteinschätzung

Beispiel-Fälle zur Orientierung

Fall 1: Kündigung am letzten Tag der Probezeit
Ausgangslage: Im Arbeitsvertrag ist eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. Die Kündigung geht am letzten Tag dieser Probezeit schriftlich zu.
Vorgehen: Entscheidend ist, ob die Probezeitklausel wirksam vereinbart wurde und ob der Zugang tatsächlich noch innerhalb der Probezeit erfolgt ist.
Ergebnis: Dann spricht viel dafür, dass die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist noch genutzt werden konnte, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst danach endet.

Fall 2: Azubi im dritten Ausbildungsmonat
Ausgangslage: Ein Auszubildender erhält im dritten Monat der Ausbildung die Kündigung.
Vorgehen: Hier ist nicht § 622 BGB der erste Maßstab, sondern § 20 und § 22 BBiG.
Ergebnis: Während der Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis ist die Kündigung grundsätzlich jederzeit ohne Kündigungsfrist möglich.

Fall 3: Schwangere Arbeitnehmerin in der Probezeit
Ausgangslage: Eine Arbeitnehmerin erhält in den ersten Monaten des Arbeitsverhältnisses eine Kündigung und ist schwanger.
Vorgehen: Jetzt reicht die allgemeine Zwei-Wochen-Regel nicht mehr. Entscheidend ist der besondere Kündigungsschutz.
Ergebnis: Ob die Kündigung wirksam sein kann, hängt dann nicht nur von der Probezeit, sondern vor allem von den mutterschutzrechtlichen Vorgaben ab.

6. Kosten: Womit Betroffene rechnen müssen

Die Kündigung selbst löst nicht automatisch feste Kosten aus. Kosten entstehen typischerweise erst dann, wenn der Fall anwaltlich geprüft, außergerichtlich verhandelt oder vor dem Arbeitsgericht geführt wird. Wie hoch diese Kosten ausfallen, hängt vom Streitwert und vom Umfang der Tätigkeit ab; eine pauschale Summe lässt sich deshalb nicht seriös nennen.

Wichtig ist der arbeitsgerichtliche Grundsatz für die erste Instanz: In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten durch die Gegenseite. Gerade deshalb sollte früh geprüft werden, ob eine erste rechtliche Einordnung genügt oder ob wegen laufender Fristen sofort gerichtliche Schritte nötig sind.

7. Häufige Irrtümer aufgeklärt

Richtig ist: Im normalen Arbeitsverhältnis gilt grundsätzlich eine Frist von zwei Wochen. Ohne Frist endet das Arbeitsverhältnis nur in Sonderkonstellationen, etwa bei bestimmten Ausbildungsverhältnissen in der Probezeit oder bei einer wirksamen außerordentlichen Kündigung.
Was ist zu prüfen: Handelt es sich um ein normales Arbeitsverhältnis, ein Ausbildungsverhältnis oder um eine fristlose Kündigung?

Richtig ist: Die Sonderfrist setzt eine vereinbarte Probezeit voraus. Ohne entsprechende Vertragsregel gilt regelmäßig die allgemeine Grundfrist.
Was ist zu prüfen: Steht die Probezeitklausel tatsächlich im Vertrag?

Richtig ist: Der allgemeine Kündigungsschutz greift regelmäßig erst nach mehr als sechs Monaten und nur bei ausreichender Betriebsgröße.
Was ist zu prüfen: Seit wann besteht das Arbeitsverhältnis und wie viele Arbeitnehmer beschäftigt der Betrieb regelmäßig?

Richtig ist: Auch in der Probezeit können Formfehler, Sonderkündigungsschutz oder eine fehlende Betriebsratsanhörung entscheidend sein.
Was ist zu prüfen: Liegt ein Sonderfall vor und läuft die Klagefrist bereits?

Transparenz-Hinweis

Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage in Deutschland (Stand: 01.07.2026). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Quellen: § 622, § 623 und § 626 BGB; § 1, § 4 und § 23 KSchG; § 20 und § 22 BBiG; § 20 und § 22 PflBG; § 17 MuSchG; § 102 BetrVG; § 12a ArbGG; § 15 TzBfG.

Letzte Aktualisierung

01.07.2026

  • Der Text startet jetzt direkt mit der eigentlichen Antwort statt mit Umwegen.
  • Wichtige Fristen und Sonderfälle sind früher und klarer sichtbar.
  • Die Regeln für Azubis, Schwangerschaft und Betriebsrat sind sauber getrennt, damit Standardfälle nicht mit Ausnahmen vermischt werden.
  • Der Beitrag erklärt jetzt auch, wann eine kurze Prüfung reicht und wann ein Fall individuell angeschaut werden sollte.
Hat Ihnen der Beitrag weitergeholfen?
7.460 Leser finden diesen Beitrag hilfreich.

Beatrice Schiller
Beatrice Schiller
Redakteurin für Rechtsthemen
Aktualisiert am
4,82 Ø / 5
Kunden bewerten unsere Partneranwälte für Arbeitsrecht mit 4,82 von 5 Sternen.
Achtung
So entsteht unsere Sternebewertung

Unsere Sternebewertung basiert auf den Erfahrungen von Nutzerinnen und Nutzern, die über advocado erfolgreich Kontakt zu einer Anwältin oder einem Anwalt für Arbeitsrecht aufgenommen haben.

Nach Abschluss einer kostenlosen Ersteinschätzung haben diese Nutzerinnen und Nutzer die Möglichkeit, ihren jeweiligen Anwalt oder ihre Anwältin individuell zu bewerten. Aus allen abgegebenen Einzelbewertungen wird ein durchschnittlicher Bewertungswert berechnet, der hier als Sternebewertung dargestellt wird.

Fall in wenigen Worten schildern

Kostenlosen Rückruf vom Anwalt erhalten

Banner