Kündigung: Geschäftsführer in 4 Schritten entlassen
Kündigung: Geschäftsführer in 4 Schritten entlassen
Julia Pillokat
Beitrag von Julia Pillokat
Redakteurin für Rechtsthemen
Aktualisiert am

... Kündigung Kündigung Geschäftsführer

Wenn die Vorstellungen zur Zusammenarbeit nicht mehr übereinstimmen oder der Geschäftsführer dem Unternehmen nachhaltig geschadet hat, folgt oft die Kündigung. Geschäftsführer zu entlassen, ist jedoch nicht ganz einfach. Vertragliche Sonderregelungen, Fristen und Vorschriften der Gesellschaftsordnung können eine schnelle Trennung erschweren. Aber: Wer die rechtlichen Besonderheiten kennt und die Kündigung sorgfältig vorbereitet, kann einen langwierigen Kündigungsprozess verhindern.

Inhalt
  1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
  2. 1. Was bedeutet die Kündigung eines Geschäftsführers rechtlich?
  3. 2. Für wen gilt das – und worin unterscheiden sich die Fälle?
  4. 3. Wann eine individuelle Prüfung sinnvoll ist
  5. 4. Fristen und Form: Hier passieren die meisten Fehler
  6. 5. Kündigung Geschäftsführer: So geht´s
  7. 6. Kosten und Risiken realistisch einschätzen
  8. 7. Häufige Irrtümer aufgeklärt
Ersteinschätzung erhalten

Kündigung: Geschäftsführer in 4 Schritten entlassen

Kündigung: Geschäftsführer in 4 Schritten entlassen

Wenn die Vorstellungen zur Zusammenarbeit nicht mehr übereinstimmen oder der Geschäftsführer dem Unternehmen nachhaltig geschadet hat, folgt oft die Kündigung. Geschäftsführer zu entlassen, ist jedoch nicht ganz einfach. Vertragliche Sonderregelungen, Fristen und Vorschriften der Gesellschaftsordnung können eine schnelle Trennung erschweren. Aber: Wer die rechtlichen Besonderheiten kennt und die Kündigung sorgfältig vorbereitet, kann einen langwierigen Kündigungsprozess verhindern.

Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist

So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein

Die Kündigung eines Geschäftsführers bedeutet nicht automatisch das Ende seines Organamts, sondern betrifft zunächst das zugrunde liegende Anstellungsverhältnis; ob daneben auch die Abberufung und eine Registeranmeldung nötig sind, ist gesondert zu prüfen.

Typisch relevant ist das Thema in diesen Konstellationen:

  • Die GmbH will sich von einem Fremdgeschäftsführer trennen.
  • Der Geschäftsführer ist zugleich Gesellschafter und die Satzung enthält Sonderregeln.
  • Es ist offen, ob nur ein Geschäftsführerdienstvertrag oder ausnahmsweise ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

Sonderfall: Allgemeine Informationen reichen oft nicht aus, wenn die Satzung die Abberufung an besondere Voraussetzungen bindet, der Geschäftsführer eine Sperrminorität hält, eine fristlose Kündigung im Raum steht oder ein früheres Arbeitsverhältnis fortbestehen könnte. Dann sollte vor jeder Erklärung zuerst die konkrete Vertrags-, Satzungs- und Statuslage geprüft werden.

Wichtigste Frist: Soll die Trennung fristlos erfolgen, muss die außerordentliche Kündigung grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen erklärt werden. Die Frist beginnt, sobald die kündigungsberechtigte Seite von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis hat.

Diese Unterlagen helfen sofort weiter:

  • Geschäftsführerdienstvertrag oder Anstellungsvertrag
  • Gesellschaftsvertrag / Satzung
  • Gesellschafterbeschlüsse oder Entwürfe dazu
  • Nachweise zum Kündigungsgrund
  • aktuelle Handelsregisterdaten
  • Unterlagen zu einem möglichen früheren Arbeitsvertrag

Häufigster Fehler: Die GmbH behandelt Abberufung, Vertragskündigung und Registeranmeldung wie einen einzigen Schritt – genau das führt häufig zu vermeidbaren Form-, Fristen- und Zuständigkeitsfehlern.

Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?

Sicher ist vor allem die Grundstruktur: Die Bestellung des Geschäftsführers ist grundsätzlich widerruflich, bestehende Vertragsansprüche bleiben davon aber unberührt. Außerdem sind Änderungen in der Person des Geschäftsführers und das Ende der Vertretungsbefugnis zum Handelsregister anzumelden. Für eine fristlose Kündigung braucht es einen wichtigen Grund und die Zwei-Wochen-Frist des § 626 BGB.

Sicher ist:

  • Abberufung und Vertragskündigung sind rechtlich zu trennen.
  • Die Satzung kann die Abberufung enger regeln als das Gesetz.
  • Bei einer fristlosen Kündigung gelten wichtige Grundsätze aus § 626 BGB.
  • Das Handelsregister gehört zur Umsetzung, ersetzt aber nicht die wirksame Beschluss- und Erklärungslage.

Kommt darauf an:

  • ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 611a BGB vorliegt,
  • welche ordentliche Kündigungsfrist gilt,
  • ob Vertrag oder Satzung Sonderregelungen enthalten,
  • welche Vergütungs- und Folgeansprüche nach der Trennung weiterlaufen.

1. Was bedeutet die Kündigung eines Geschäftsführers rechtlich?

Die Trennung von einem Geschäftsführer bewegt sich fast immer auf mehreren Ebenen gleichzeitig. Deshalb ist der Begriff „Kündigung des Geschäftsführers“ im Alltag zwar verständlich, juristisch aber zu ungenau. In der Praxis müssen meist drei Punkte getrennt geprüft werden: das Organamt, das schuldrechtliche Vertragsverhältnis und die Umsetzung nach außen.

Zu unterscheiden sind insbesondere:

  • Abberufung: Das Ende der Organstellung als Geschäftsführer.
  • Kündigung des Vertrags: Das Ende des Dienstvertrags oder – in Sonderfällen – des Arbeitsvertrags.
  • Registerumsetzung: Die Änderung muss zum Handelsregister angemeldet werden.

Wichtig ist deshalb: Wer nur kündigt, beendet nicht automatisch das Organamt. Wer nur abberuft, beendet nicht automatisch den Vertrag. Genau diese Trennung sollte der Text von Anfang an klar machen, weil hiervon Fristen, Zuständigkeiten und mögliche Zahlungsansprüche abhängen.

2. Für wen gilt das – und worin unterscheiden sich die Fälle?

Fremdgeschäftsführer

Beim Fremdgeschäftsführer geht es regelmäßig um den Standardfall der GmbH-Praxis. Nach der Rechtsprechung wird ein GmbH-Geschäftsführer in aller Regel auf Grundlage eines freien Dienstvertrags tätig und nicht auf Grundlage eines Arbeitsvertrags. Dass die Gesellschaft Weisungen erteilen kann, reicht für einen Arbeitnehmerstatus für sich genommen nicht aus. Eine Einordnung als Arbeitnehmer kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Für die Praxis heißt das meist:

  • Die ordentliche Kündigungsfrist folgt nicht automatisch aus § 622 BGB.
  • Maßgeblich sind zuerst Vertrag und Satzung.
  • Fehlt eine vertragliche Regelung, ist bei freien Dienstverhältnissen grundsätzlich § 621 BGB zu prüfen.

Gesellschafter-Geschäftsführer

Beim Gesellschafter-Geschäftsführer wird die Lage meist komplexer. Hier laufen Organstellung, Anstellungsvertrag und Gesellschafterstellung parallel, ohne dass das eine automatisch das andere beendet. Zusätzlich können Satzung, Stimmbindungen, Sonderrechte oder Mehrheitserfordernisse darüber entscheiden, ob und wie schnell eine Trennung überhaupt umsetzbar ist.

Besonders wichtig sind dann diese Fragen:

  • Hat der Geschäftsführer Stimmrechte, die die Abberufung erschweren?
  • Gibt es Satzungsklauseln zur Abberufung nur aus wichtigem Grund?
  • Soll nur das Organamt enden oder auch der Vertrag?
  • Müssen parallel weitere gesellschaftsrechtliche Schritte vorbereitet werden?

Fortbestehendes Arbeitsverhältnis: selten, aber relevant

Ein Sonderfall liegt vor, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis neben oder unter der Organstellung weiterbesteht. Das kann vor allem bei älteren Vertragslagen wichtig werden. Selbst dann gilt aber: Solange die organschaftliche Stellung beim Zugang der Kündigung noch besteht, greift der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 KSchG wegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG grundsätzlich nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat 2023 noch einmal hervorgehoben, dass diese negative Fiktion auch dann eingreifen kann, wenn der Organstellung materiell-rechtlich ein Arbeitsverhältnis zugrunde liegt.

Entscheidend ist hier vor allem:

  • Bestand vor der Bestellung schon ein Arbeitsvertrag?
  • Wurde dieser später eindeutig ersetzt oder nicht?
  • Bestand die Organstellung noch beim Zugang der Kündigung?

3. Wann eine individuelle Prüfung sinnvoll ist

Nicht jeder Fall lässt sich mit einem Standardschema lösen. Gerade bei Geschäftsführer-Kündigungen kippt die Lage schnell vom Grundsatz in den Sonderfall. Deshalb ist eine individuelle Prüfung meist sinnvoll, wenn mehr als nur ein Normalfall vorliegt.

Eine genauere Prüfung ist besonders wichtig, wenn:

  • die Satzung Sonderregeln zur Abberufung enthält,
  • der Geschäftsführer Gesellschafter ist,
  • ein möglicher Arbeitsvertrag im Hintergrund steht,
  • eine fristlose Kündigung vorbereitet wird,
  • Vergütung, Tantieme, Dienstwagen, Wettbewerbsverbot oder Freistellung mitgeregelt werden sollen.

Je mehr dieser Punkte zusammenkommen, desto wichtiger ist es, die gesellschaftsrechtliche und die vertragsrechtliche Ebene nicht getrennt voneinander, sondern als Gesamtbild zu prüfen.

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4. Fristen und Form: Hier passieren die meisten Fehler

Welche ordentliche Kündigungsfrist gilt?

Für Geschäftsführer gibt es keine pauschale Standardfrist, die immer passt. Das Bundesarbeitsgericht hat 2020 klargestellt, dass sich die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, grundsätzlich nach § 621 BGB richtet. § 622 BGB ist dagegen die gesetzliche Regelung für Arbeitsverhältnisse. Der erste Prüfpunkt ist deshalb immer: Was ist vertraglich geregelt, und liegt überhaupt ein Arbeitsverhältnis vor?

Praktisch sollten Sie in dieser Reihenfolge prüfen:

  1. Gibt es eine vertragliche Kündigungsregelung?
  2. Gibt es satzungsmäßige Vorgaben, die mitgedacht werden müssen?
  3. Liegt ein freier Dienstvertrag oder ausnahmsweise ein Arbeitsverhältnis vor?

Wann ist eine fristlose Kündigung möglich?

Die außerordentliche Kündigung bleibt möglich, aber nur unter engen Voraussetzungen. Sie setzt einen wichtigen Grund voraus und muss innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, nachdem die kündigungsberechtigte Seite von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Gerade bei Geschäftsführer-Fällen ist deshalb die Dokumentation entscheidend: Wer wusste wann was, und wer war befugt, die Kündigung auszusprechen?

In der Praxis sollten Sie vor einer fristlosen Kündigung mindestens klären:

  • Was genau ist der vorgeworfene Pflichtverstoß?
  • Seit wann liegt gesicherte Kenntnis vor?
  • Wer erklärt die Kündigung für die GmbH?
  • Welche Unterlagen sichern den Sachverhalt ab?

Welche Form gilt?

Auch bei der Form wird häufig zu ungenau formuliert. Für Arbeitsverhältnisse schreibt § 623 BGB zwingend die Schriftform vor; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Für reine Geschäftsführerdienstverträge gilt diese Vorschrift nicht automatisch. Trotzdem sollte die Kündigung in der Praxis immer klar, schriftlich, nachweisbar und von der zuständigen Seite erklärt werden. Die Formulierung „schriftlich in Textform“ ist rechtlich unsauber und sollte vermieden werden.

5. Kündigung Geschäftsführer: So geht´s

Die richtige Reihenfolge ist wichtiger als ein besonders scharf formuliertes Kündigungsschreiben. Wer zu früh kündigt, ohne Beschlusslage, Zuständigkeit und Statusfrage geklärt zu haben, schafft unnötige Angriffsflächen.

1. Vertrag, Satzung und Status zuerst prüfen

Am Anfang steht die Einordnung des Falls. Erst wenn klar ist, welches Vertragsmodell vorliegt, welche Fristen gelten und ob die Satzung Sonderregeln enthält, lässt sich die Trennung rechtlich sauber aufsetzen.

Wichtig sind hier vor allem:

  • Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag?
  • vertragliche Kündigungsklauseln
  • Sonderregeln in der Satzung
  • Gesellschafterstellung oder Sperrminorität
  • möglicher wichtiger Grund

2. Gesellschafterbeschluss sauber vorbereiten

Die Gesellschafterversammlung stellt regelmäßig die gesellschaftsrechtlichen Weichen. Dort wird entschieden, ob und wie die Abberufung erfolgt und wer die weiteren Schritte für die GmbH umsetzt. Gerade in konfliktbeladenen Fällen ist ein formal sauber vorbereiteter und protokollierter Beschluss unverzichtbar.

3. Kündigung des Vertrags wirksam erklären

Erst auf einer geklärten Beschluss- und Vertretungslage sollte die Vertragskündigung erklärt werden. Entscheidend sind der richtige Erklärende, der nachweisbare Zugang, die zutreffende Frist und ein klarer Beendigungszeitpunkt. Bei fristlosen Kündigungen kommt die belastbare Dokumentation des wichtigen Grundes hinzu.

4. Abberufung und Registerumsetzung nachhalten

Soll der Geschäftsführer auch organschaftlich ausscheiden, muss die Abberufung wirksam umgesetzt und die Änderung zum Handelsregister angemeldet werden. Dieser Schritt wird oft zu spät erledigt, obwohl er für die Außenwirkung der GmbH erheblich ist.

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Beispiel-Fälle zur Orientierung

Fall 1: Fremdgeschäftsführer ohne klare Vertragsfrist

Ausgangslage: Die GmbH will sich von einem Fremdgeschäftsführer trennen. Der Vertrag regelt zwar die Vergütung, aber keine eindeutige Kündigungsfrist.
Vorgehen: Zuerst werden Vertrag und Satzung geprüft. Danach wird geklärt, ob ein freier Dienstvertrag vorliegt und welche gesetzliche Frist gilt. Erst dann folgen Beschluss und Kündigung.
Ergebnis: Die Frist richtet sich nicht automatisch nach § 622 BGB, sondern bei einem reinen Geschäftsführerdienstvertrag grundsätzlich nach § 621 BGB.

Fall 2: Gesellschafter-Geschäftsführer mit Satzungsklausel

Ausgangslage: Der Geschäftsführer hält Anteile und die Satzung sieht für die Abberufung eine besondere Mehrheit vor.
Vorgehen: Vor jeder Kündigung wird die gesellschaftsrechtliche Lage geprüft. Erst wenn klar ist, wie die Abberufung wirksam beschlossen werden kann, wird das weitere Vertragsende vorbereitet.
Ergebnis: Die Trennung ist möglich, aber nicht mit einer rein arbeitsrechtlichen Standardschablone.

Fall 3: Früherer Arbeitnehmer, später Geschäftsführer

Ausgangslage: Ein langjähriger Mitarbeiter wird Geschäftsführer. Jahre später soll die Zusammenarbeit enden, und es ist unklar, ob der frühere Arbeitsvertrag vollständig ersetzt wurde.
Vorgehen: Geprüft wird, welches schuldrechtliche Verhältnis tatsächlich besteht und ob die Organstellung beim Zugang der Kündigung noch besteht.
Ergebnis: Selbst wenn der Organstellung materiell-rechtlich ein Arbeitsverhältnis zugrunde liegt, kann § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG den allgemeinen Kündigungsschutz während bestehender Organstellung ausschließen.

6. Kosten und Risiken realistisch einschätzen

Die Kosten einer Geschäftsführer-Kündigung lassen sich nicht seriös pauschal angeben. Klar ist aber: Mit der Abberufung verschwinden vertragliche Ansprüche nicht automatisch. § 38 GmbHG stellt ausdrücklich klar, dass Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen unberührt bleiben können.

Typische Kostenblöcke sind:

  • Prüfung von Vertrag, Satzung und Beschlusslage
  • rechtliche Begleitung der Kündigung
  • laufende Vergütung bis zum Vertragsende
  • variable Vergütung wie Boni oder Tantiemen
  • Register- und Umsetzungsaufwand
  • Kosten eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Streits

Nicht pauschal sagen lässt sich dagegen, ob eine Abfindung geschuldet ist oder wie hoch ein Vergleich ausfällt. Das hängt stark vom Vertrag, der Restlaufzeit, der Beweislage und dem Trennungsmodell ab.

7. Häufige Irrtümer aufgeklärt

Richtig ist: Abberufung und Vertragskündigung sind zwei getrennte Ebenen.
Was ist zu prüfen: Beschlusslage, Satzung, Vertretungsbefugnis und Registeranmeldung.

Richtig ist: Für freie Geschäftsführerdienstverträge ist grundsätzlich § 621 BGB einschlägig; § 622 BGB gilt für Arbeitsverhältnisse.
Was ist zu prüfen: Vertragsart, Vertragsklauseln und Statusfrage.

Richtig ist: Bei Arbeitsverhältnissen ist Schriftform zwingend. Bei Dienstverträgen sollte die Erklärung jedenfalls klar und nachweisbar erfolgen.
Was ist zu prüfen: Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt und welche Form der Vertrag verlangt.

Richtig ist: Die wirksame Beschluss- und Erklärungslage bleibt der Kern; die Registeranmeldung ist ein notwendiger Umsetzungsschritt nach außen.
Was ist zu prüfen: Beschlussdatum, Zugang, Vertretungsbefugnis und Anmeldung.

Richtig ist: Beim Gesellschafter-Geschäftsführer treten regelmäßig zusätzliche gesellschaftsrechtliche Fragen hinzu.
Was ist zu prüfen: Beteiligung, Stimmrechte, Satzung und Sonderrechte.

Transparenz-Hinweis

Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage in Deutschland (Stand: 08.07.2026). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Quellen: §§ 38, 39, 46 GmbHG; §§ 611a, 621, 622, 623, 626 BGB; § 14 KSchG.

Letzte Aktualisierung

08.07.2026

  • Der Beitrag erklärt jetzt viel klarer, dass Abberufung und Kündigung nicht dasselbe sind.
  • Die pauschale Aussage zur Vier-Wochen-Frist wurde durch eine saubere Fristenlogik ersetzt.
  • Sonderfälle wie Gesellschafter-Geschäftsführer und frühere Arbeitsverträge sind jetzt verständlich eingeordnet.
  • Es gibt jetzt konkrete Fallbeispiele statt nur abstrakter Hinweise.
  • Der Text zeigt jetzt auch, wann allgemeine Infos nicht reichen und warum dann eine individuelle Prüfung wichtig ist.
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Julia Pillokat
Julia Pillokat
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Aktualisiert am
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