4. Fristen und Form: Hier passieren die meisten Fehler
Welche ordentliche Kündigungsfrist gilt?
Für Geschäftsführer gibt es keine pauschale Standardfrist, die immer passt. Das Bundesarbeitsgericht hat 2020 klargestellt, dass sich die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, grundsätzlich nach § 621 BGB richtet. § 622 BGB ist dagegen die gesetzliche Regelung für Arbeitsverhältnisse. Der erste Prüfpunkt ist deshalb immer: Was ist vertraglich geregelt, und liegt überhaupt ein Arbeitsverhältnis vor?
Praktisch sollten Sie in dieser Reihenfolge prüfen:
- Gibt es eine vertragliche Kündigungsregelung?
- Gibt es satzungsmäßige Vorgaben, die mitgedacht werden müssen?
- Liegt ein freier Dienstvertrag oder ausnahmsweise ein Arbeitsverhältnis vor?
Wann ist eine fristlose Kündigung möglich?
Die außerordentliche Kündigung bleibt möglich, aber nur unter engen Voraussetzungen. Sie setzt einen wichtigen Grund voraus und muss innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, nachdem die kündigungsberechtigte Seite von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Gerade bei Geschäftsführer-Fällen ist deshalb die Dokumentation entscheidend: Wer wusste wann was, und wer war befugt, die Kündigung auszusprechen?
In der Praxis sollten Sie vor einer fristlosen Kündigung mindestens klären:
- Was genau ist der vorgeworfene Pflichtverstoß?
- Seit wann liegt gesicherte Kenntnis vor?
- Wer erklärt die Kündigung für die GmbH?
- Welche Unterlagen sichern den Sachverhalt ab?
Welche Form gilt?
Auch bei der Form wird häufig zu ungenau formuliert. Für Arbeitsverhältnisse schreibt § 623 BGB zwingend die Schriftform vor; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Für reine Geschäftsführerdienstverträge gilt diese Vorschrift nicht automatisch. Trotzdem sollte die Kündigung in der Praxis immer klar, schriftlich, nachweisbar und von der zuständigen Seite erklärt werden. Die Formulierung „schriftlich in Textform“ ist rechtlich unsauber und sollte vermieden werden.
5. Kündigung Geschäftsführer: So geht´s
Die richtige Reihenfolge ist wichtiger als ein besonders scharf formuliertes Kündigungsschreiben. Wer zu früh kündigt, ohne Beschlusslage, Zuständigkeit und Statusfrage geklärt zu haben, schafft unnötige Angriffsflächen.
1. Vertrag, Satzung und Status zuerst prüfen
Am Anfang steht die Einordnung des Falls. Erst wenn klar ist, welches Vertragsmodell vorliegt, welche Fristen gelten und ob die Satzung Sonderregeln enthält, lässt sich die Trennung rechtlich sauber aufsetzen.
Wichtig sind hier vor allem:
- Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag?
- vertragliche Kündigungsklauseln
- Sonderregeln in der Satzung
- Gesellschafterstellung oder Sperrminorität
- möglicher wichtiger Grund
2. Gesellschafterbeschluss sauber vorbereiten
Die Gesellschafterversammlung stellt regelmäßig die gesellschaftsrechtlichen Weichen. Dort wird entschieden, ob und wie die Abberufung erfolgt und wer die weiteren Schritte für die GmbH umsetzt. Gerade in konfliktbeladenen Fällen ist ein formal sauber vorbereiteter und protokollierter Beschluss unverzichtbar.
3. Kündigung des Vertrags wirksam erklären
Erst auf einer geklärten Beschluss- und Vertretungslage sollte die Vertragskündigung erklärt werden. Entscheidend sind der richtige Erklärende, der nachweisbare Zugang, die zutreffende Frist und ein klarer Beendigungszeitpunkt. Bei fristlosen Kündigungen kommt die belastbare Dokumentation des wichtigen Grundes hinzu.
4. Abberufung und Registerumsetzung nachhalten
Soll der Geschäftsführer auch organschaftlich ausscheiden, muss die Abberufung wirksam umgesetzt und die Änderung zum Handelsregister angemeldet werden. Dieser Schritt wird oft zu spät erledigt, obwohl er für die Außenwirkung der GmbH erheblich ist.