Mitarbeiter loswerden: Wann & wie Sie Mitarbeitern kündigen können
Mitarbeiter loswerden: Wann & wie Sie Mitarbeitern kündigen können
Julia Pillokat
Beitrag von Julia Pillokat
Redakteurin für Rechtsthemen
Aktualisiert am

... Kündigung Mitarbeiter loswerden

Wenn ein Arbeitnehmer dem Unternehmen durch Arbeitsverweigerung, Diebstahl oder Illoyalität Schaden zufügt, ist es nachvollziehbar, dass der Arbeitgeber schnellstmöglich diesen Mitarbeiter loswerden will. Ein rechtskonformes Vorgehen ist dabei von grundlegender Bedeutung. Welche Optionen Arbeitgeber haben, um den Mitarbeiter zu entlassen, welche Vorgaben für eine wirksame Kündigung zu erfüllen sind und wie Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzprozess reagieren können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Inhalt
  1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
  2. 1. Was bedeutet es rechtlich, einen Mitarbeiter zu kündigen?
  3. 2. Welche Wege zur Kündigung kommen in Betracht?
  4. 3. Wann eine individuelle Prüfung sinnvoll ist
  5. 4. So gehen Arbeitgeber Schritt für Schritt vor
  6. 5. Kündigungsschutzklage: Was Arbeitgeber einplanen sollten
  7. 6. Kosten und Risiken realistisch einschätzen
  8. 7. Häufige Irrtümer aufgeklärt
Ersteinschätzung erhalten

Mitarbeiter loswerden: Wann & wie Sie Mitarbeitern kündigen können

Mitarbeiter loswerden: Wann & wie Sie Mitarbeitern kündigen können

Wenn ein Arbeitnehmer dem Unternehmen durch Arbeitsverweigerung, Diebstahl oder Illoyalität Schaden zufügt, ist es nachvollziehbar, dass der Arbeitgeber schnellstmöglich diesen Mitarbeiter loswerden will. Ein rechtskonformes Vorgehen ist dabei von grundlegender Bedeutung. Welche Optionen Arbeitgeber haben, um den Mitarbeiter zu entlassen, welche Vorgaben für eine wirksame Kündigung zu erfüllen sind und wie Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzprozess reagieren können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist

So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein

Einen Mitarbeiter zu kündigen bedeutet, ein bestehendes Arbeitsverhältnis einseitig oder einvernehmlich zu beenden – rechtlich wirksam ist das aber nur, wenn das passende Instrument gewählt und das Verfahren sauber eingehalten wird.

Gilt, wenn …

  • ein konkreter Kündigungsanlass vorliegt, etwa Fehlverhalten, längere Ausfälle, fehlende Eignung oder der Wegfall eines Arbeitsplatzes,
  • geprüft werden muss, ob vor einer Kündigung mildere Mittel wie Abmahnung, Versetzung oder Aufhebungsvertrag vorrangig sind,
  • Sonderkündigungsschutz, Betriebsrat oder besondere Formvorgaben eine Rolle spielen können.

Sonderfall: Allgemeine Informationen reichen meist nicht mehr aus, wenn Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung, Betriebsratsamt, Ausbildungsverhältnis oder eine ungeklärte Verdachtslage im Raum stehen. Dann sollte vor dem nächsten Schritt individuell geprüft werden, ob zusätzliche Hürden oder Zustimmungen erforderlich sind.

Wichtigste Frist: Bei einer außerordentlichen Kündigung läuft die maßgebliche Frist ab dem Zeitpunkt, in dem die kündigungsberechtigte Stelle die entscheidenden Tatsachen zuverlässig kennt. Gleichzeitig sollten Arbeitgeber immer einkalkulieren, dass der Mitarbeiter eine Kündigung innerhalb von drei Wochen ab Zugang gerichtlich angreifen kann.

Diese Informationen und Unterlagen helfen:

  • Arbeitsvertrag, Zusatzvereinbarungen, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
  • Dokumentation des Vorfalls oder der betrieblichen Gründe
  • frühere Abmahnungen und Gesprächsnotizen
  • Informationen zum Schutzstatus des Mitarbeiters
  • Unterlagen zur Betriebsratsbeteiligung
  • Zustellnachweise und finale Kündigungsfassung

Häufigster Fehler: Nicht der Kündigungsgrund allein macht die Kündigung angreifbar, sondern der falsche Weg dorthin – etwa fehlende Abmahnung, unvollständige Betriebsratsanhörung, übersehener Sonderkündigungsschutz oder eine unpassende Kündigungsart.

Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?

Sicher ist:

  • Kündigung und Aufhebungsvertrag brauchen Schriftform.
  • Besteht ein Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung angehört werden.
  • Eine Abfindung gibt es nicht automatisch bei jeder Kündigung.
  • Sonderkündigungsschutz kann zusätzliche Verfahren oder sogar ein Kündigungsverbot auslösen.

Kommt darauf an (typische Stellschrauben):

  • ob eine Abmahnung erforderlich war oder entbehrlich ist,
  • ob der Kündigungsgrund tatsächlich tragfähig dokumentiert wurde,
  • ob ein milderes Mittel vorrangig gewesen wäre,
  • ob besonderer Kündigungsschutz eingreift,
  • ob eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung die passende Reaktion ist.

Wenn bereits feststeht, dass die Trennung kurzfristig vorbereitet werden soll oder ein Konflikt schon eskaliert ist, kann eine frühe juristische Einordnung sinnvoll sein. Über advocado können Unternehmen ihren Fall schildern und sich an eine passende Partner-Anwältin oder einen passenden Partner-Anwalt für Arbeitsrecht vermitteln lassen.

1. Was bedeutet es rechtlich, einen Mitarbeiter zu kündigen?

Eine Kündigung ist kein bloßer Personalvorgang, sondern ein rechtlich streng gebundener Eingriff in ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Arbeitgeber müssen deshalb immer zwei Ebenen auseinanderhalten: den tatsächlichen Anlass und die rechtlich zulässige Reaktion darauf.

Im Kern geht es um drei Fragen:

  • Gibt es einen tragfähigen Grund?
  • Ist die Kündigung das richtige Mittel?
  • Wurde das Verfahren korrekt eingehalten?

Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen den Beendigungswegen:

  • Aufhebungsvertrag: einvernehmliche Beendigung
  • ordentliche Kündigung: Beendigung unter Einhaltung der Frist
  • außerordentliche Kündigung: sofortige Beendigung bei gravierendem Anlass
  • Änderungskündigung: Beendigung mit Angebot geänderter Bedingungen

Nicht jeder Fall endet sinnvoll mit einer Kündigung. Gerade bei konfliktbelasteten, aber noch steuerbaren Situationen kann eine Abmahnung oder ein sauber verhandelter Aufhebungsvertrag rechtlich und wirtschaftlich die bessere Lösung sein.

2. Welche Wege zur Kündigung kommen in Betracht?

Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag ist vor allem dann sinnvoll, wenn beide Seiten das Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsstreit beenden wollen. Er kann flexibel gestaltet werden, verlangt aber ebenfalls Schriftform.

Typische Vorteile:

  • planbares Beendigungsdatum,
  • Regelung offener Punkte in einem Dokument,
  • geringeres Eskalationspotenzial als bei einer streitigen Kündigung.

Typische Risiken:

  • Drucksituationen bei der Unterschrift,
  • unklare Regelungen zu Freistellung, Resturlaub oder Zeugnis,
  • sozialrechtliche Nachteile auf Arbeitnehmerseite, die spätere Konflikte auslösen können.

Abmahnung

Bei steuerbarem Fehlverhalten ist die Abmahnung oft der richtige erste Schritt. Sie soll nicht nur rügen, sondern auch klar machen, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.

Eine tragfähige Abmahnung sollte deshalb:

  • das konkrete Verhalten benennen,
  • den Pflichtverstoß verständlich einordnen,
  • die Erwartung für die Zukunft klar formulieren,
  • eine arbeitsrechtliche Konsequenz für den Wiederholungsfall erkennen lassen.

Nicht jede Kündigung setzt allerdings zwingend eine Abmahnung voraus. Bei besonders schweren Pflichtverletzungen oder fehlender Aussicht auf Verhaltensänderung kann sie ausnahmsweise entbehrlich sein.

Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung ist der Regelfall, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen oder tariflichen Frist beendet werden soll. Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes braucht sie einen sozial gerechtfertigten Grund.

Praktisch geht es meist um drei Fallgruppen:

  • verhaltensbedingt: etwa wiederholte Pflichtverletzungen,
  • personenbedingt: etwa dauerhafte fehlende Eignung oder langanhaltende Ausfälle,
  • betriebsbedingt: etwa Wegfall des Beschäftigungsbedarfs.

Entscheidend ist nicht nur die Einordnung in eine dieser Gruppen. Maßgeblich ist auch, ob die Kündigung gegenüber anderen Maßnahmen wirklich das letzte tragfähige Mittel ist.

Außerordentliche Kündigung

Die außerordentliche Kündigung ist die schärfste Reaktion und nur in gravierenden Fällen geeignet. Sie kommt vor allem in Betracht, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann.

Typische Konstellationen:

  • schwere Vertrauensverstöße,
  • massive Arbeitsverweigerung,
  • erhebliche Beleidigungen oder Bedrohungen,
  • Eigentums- oder Vermögensdelikte,
  • schwerwiegende Pflichtverletzungen mit erheblicher Auswirkung auf den Betrieb.

Gerade hier ist besondere Vorsicht nötig. Je schwerer der Vorwurf, desto wichtiger sind saubere Aufklärung, vollständige Dokumentation und eine belastbare Interessenabwägung.

3. Wann eine individuelle Prüfung sinnvoll ist

Viele Kündigungsfälle wirken zunächst klar, kippen aber bei genauer Prüfung. Das gilt vor allem dann, wenn nicht nur der Anlass, sondern auch Schutzstatus, Beteiligungsrechte oder Beweisprobleme mitentscheiden.

Eine individuelle Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn:

  • besonderer Kündigungsschutz im Raum steht,
  • ein Betriebsrat beteiligt werden muss,
  • der Sachverhalt noch nicht vollständig aufgeklärt ist,
  • nur ein Verdacht, aber kein sicherer Nachweis vorliegt,
  • mehrere Kündigungsgründe nebeneinander stehen,
  • parallel ein Aufhebungsvertrag angeboten werden soll.

Sonderkündigungsschutz

Besondere Vorsicht ist unter anderem geboten bei:

  • Schwangerschaft und Mutterschutz,
  • Elternzeit,
  • Schwerbehinderung oder Gleichstellung,
  • Betriebsratsmitgliedern und bestimmten Mandatsträgern,
  • Auszubildenden nach der Probezeit.

Hier geht es oft nicht nur um strengere materielle Anforderungen, sondern um zusätzliche Verfahren, Beteiligungen oder vorherige Zustimmungen.

Betriebsrat: Anhörung statt pauschaler Zustimmung

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Vorstellung, jede Kündigung brauche die Zustimmung des Betriebsrats. Das stimmt so nicht. Im Normalfall ist vor Ausspruch der Kündigung die Anhörung erforderlich. Wird sie unterlassen oder unzureichend durchgeführt, ist die Kündigung angreifbar.

Für Arbeitgeber bedeutet das:

  • den Betriebsrat vollständig und rechtzeitig informieren,
  • den konkreten Kündigungssachverhalt mitteilen,
  • die richtige Kündigungsart benennen,
  • erst danach die Kündigung aussprechen.

Verdachtsfälle

Besonders heikel sind Fälle, in denen keine erwiesene Tat, sondern nur ein starker Verdacht im Raum steht. Dann reicht eine vorschnelle Reaktion nicht aus. Vor einer Verdachtskündigung muss der Sachverhalt ernsthaft aufgeklärt und dem Mitarbeiter Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

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4. So gehen Arbeitgeber Schritt für Schritt vor

Ein tragfähiges Vorgehen folgt meist keiner spontanen Eskalation, sondern einer sauberen Reihenfolge.

1. Sachverhalt sichern

Zuerst sollte geklärt werden, was genau passiert ist und wie belastbar die Informationen sind.

Dazu gehören vor allem:

  • interne Dokumentation,
  • E-Mails, Protokolle oder Zeugenangaben,
  • Leistungsdaten oder Fehlzeiten,
  • Unterlagen zu Gesprächen und Vorwarnungen.

2. Schutzstatus und Beteiligungen prüfen

Im nächsten Schritt geht es darum, ob zusätzliche Hürden gelten.

Zu prüfen ist insbesondere:

  • Besteht Sonderkündigungsschutz?
  • Gibt es einen Betriebsrat?
  • Handelt es sich um ein Ausbildungsverhältnis?
  • Ist eine Behörde oder andere Stelle einzubeziehen?

3. Das passende Instrument auswählen

Erst jetzt sollte entschieden werden, welches Mittel rechtlich passt:

  • Abmahnung,
  • ordentliche Kündigung,
  • außerordentliche Kündigung,
  • Aufhebungsvertrag,
  • in Einzelfällen auch Änderungskündigung.

Hier zeigt sich oft, dass die zunächst gewünschte Lösung nicht die rechtlich stabilste ist.

4. Form und Inhalt vorbereiten

Die Kündigung muss nicht nur inhaltlich passen, sondern auch formal tragfähig sein. Fehler in der Umsetzung sind oft genauso folgenreich wie Fehler bei der Begründung.

Besonders wichtig sind:

  • richtige Kündigungsart,
  • richtige Unterschrift,
  • Schriftform,
  • saubere Zustellung,
  • vollständige Betriebsratsbeteiligung.

5. Folgeschritte mitdenken

Mit dem Zugang der Kündigung endet die Vorbereitung nicht. Arbeitgeber sollten sofort einkalkulieren, dass der Fall in eine Klage oder Vergleichsverhandlung übergehen kann.

Wichtig sind dann:

  • vollständige Prozessakte,
  • einheitliche Sachverhaltsdarstellung,
  • geregelte Freistellung oder Übergabe,
  • Zeugnis- und Bescheinigungsthemen,
  • klare interne Kommunikation.

5. Kündigungsschutzklage: Was Arbeitgeber einplanen sollten

Viele Kündigungen werden nicht deshalb problematisch, weil es gar keinen Anlass gab, sondern weil der Anlass im Streitfall nicht sauber bewiesen oder rechtlich falsch eingeordnet wird. Genau das passiert häufig bei unvollständiger Dokumentation, fehlerhafter Abwägung oder formalen Mängeln.

Arbeitgeber sollten deshalb schon vor Ausspruch der Kündigung bedenken:

  • Wie belastbar ist unser Sachverhalt?
  • Was lässt sich dokumentiert belegen?
  • Welche Einwände des Mitarbeiters sind absehbar?
  • Gibt es Schwächen bei Schutzstatus oder Beteiligung?
  • Wäre eine Vergleichslösung wirtschaftlich vernünftiger?

Eine frühe Klagerisiko-Prüfung ist oft sinnvoller als eine späte Reparatur im Prozess.

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Beispiel-Fälle zur Orientierung

Fall 1: Wiederholte Arbeitsverweigerung
Ausgangslage: Ein Mitarbeiter ignoriert mehrfach eine klare arbeitsvertragliche Weisung.
Vorgehen: Der Arbeitgeber dokumentiert die Vorfälle, prüft Schutzstatus und spricht zunächst eine konkrete Abmahnung aus.
Ergebnis: Erst wenn sich das Verhalten fortsetzt und kein milderes Mittel mehr trägt, wird eine verhaltensbedingte Kündigung realistischer.
Learning: Bei steuerbarem Verhalten ist die Frage nach der vorherigen Warnung oft der entscheidende Hebel.

Fall 2: Diebstahlsverdacht im Betrieb
Ausgangslage: Es gibt belastende Hinweise, aber keinen sicheren Tatnachweis.
Vorgehen: Der Sachverhalt wird aufgeklärt, der Mitarbeiter angehört und die Verdachtsmomente werden sauber dokumentiert.
Ergebnis: Eine Kündigung kann in Betracht kommen, aber nur auf Basis einer ernsthaften und fairen Aufklärung.
Learning: Nicht Schnelligkeit, sondern Verfahrenssauberkeit entscheidet.

Fall 3: Wegfall eines Arbeitsplatzes nach Umstrukturierung
Ausgangslage: Ein Aufgabenbereich entfällt dauerhaft.
Vorgehen: Der Arbeitgeber prüft den tatsächlichen Wegfall, andere Einsatzmöglichkeiten und die Auswahl unter vergleichbaren Mitarbeitern.
Ergebnis: Eine betriebsbedingte Kündigung kann tragfähig sein; eine automatische Abfindung folgt daraus aber nicht.
Learning: Betriebsbedingte Kündigung und Abfindung sind zwei verschiedene Fragen.

6. Kosten und Risiken realistisch einschätzen

Die wirtschaftliche Seite wird in Kündigungsfällen oft unterschätzt. Nicht jede formal ausgesprochene Kündigung ist automatisch die kostengünstigste Lösung.

Typische Kostenfaktoren sind:

  • interner Vorbereitungsaufwand,
  • Anwaltskosten,
  • Gerichtskosten,
  • mögliche Vergleichszahlungen,
  • Folgekosten bei Weiterbeschäftigung oder Annahmeverzug.

Wichtig ist außerdem:

  • In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Seite ihre Anwaltskosten grundsätzlich selbst.
  • Eine Abfindung ist kein Automatismus.
  • Ein schneller Aufhebungsvertrag ist nicht immer wirtschaftlicher als ein sauber vorbereiteter Kündigungsweg.

Was Kosten besonders beeinflusst:

  • Stärke oder Schwäche des Kündigungsgrundes,
  • Qualität der Dokumentation,
  • Sonderkündigungsschutz,
  • Beweisprobleme,
  • Vergleichsbereitschaft beider Seiten.

Was man nicht pauschal sagen kann:

  • ob überhaupt eine Abfindung gezahlt werden muss,
  • wie hoch eine sinnvolle Vergleichssumme ist,
  • ob ein Prozess teurer ist als eine verhandelte Lösung.
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7. Häufige Irrtümer aufgeklärt

Richtig ist: Bei steuerbarem Fehlverhalten ist eine Abmahnung oft wichtig, aber nicht in jedem Fall zwingend.
Was ist zu prüfen: Art und Schwere des Verstoßes, Wiederholungsgefahr, Eignung milderer Mittel.

Richtig ist: Im Regelfall braucht es vor der Kündigung die Anhörung des Betriebsrats, nicht pauschal dessen Zustimmung.
Was ist zu prüfen: Besteht ein Betriebsrat, wurde er ordnungsgemäß beteiligt und liegt ausnahmsweise ein Sonderfall mit weitergehenden Anforderungen vor?

Richtig ist: Eine Abfindung entsteht nur in bestimmten Konstellationen oder durch Vereinbarung.
Was ist zu prüfen: Gesetzliche Sonderregel, Vergleichslage, Hinweis in der Kündigung, Verhandlungssituation.

Richtig ist: Auch dort bleiben Schriftform, Sonderkündigungsschutz und Beteiligungsrechte relevant.
Was ist zu prüfen: Schutzstatus, Vertragslage, Form, Beteiligungen und die Wahl des passenden Instruments.

Transparenz-Hinweis

Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage in Deutschland (Stand: 24.02.2026). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Quellen: Kündigungsschutzgesetz, insbesondere §§ 1, 1a, 4, 7, 15 und 23 KSchG; §§ 622, 623 und 626 BGB; §§ 102 und 103 BetrVG; § 17 MuSchG; § 18 BEEG; § 168 SGB IX; § 22 BBiG; § 12a ArbGG; § 312 SGB III.

Letzte Aktualisierung

01.07.2026

  • Der Text sagt jetzt gleich am Anfang, worauf es wirklich ankommt und wann man besser nicht vorschnell kündigt.
  • Falsche oder zu pauschale Aussagen wurden entschärft, vor allem beim Betriebsrat und bei Abfindungen.
  • Die Kündigungswege sind jetzt klarer getrennt: Aufhebungsvertrag, Abmahnung, ordentliche Kündigung und fristlose Kündigung.
  • Sonderfälle wie Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung und Betriebsrat sind deutlich sichtbarer eingeordnet.
  • Der Artikel ist näher an der Praxis, weil jetzt typische Fälle, häufige Denkfehler und die Kostenseite verständlich erklärt werden.
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Julia Pillokat
Julia Pillokat
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