Beispiel-Fälle zur Orientierung
Fall 1: Ehepaar mit gemeinsam bewohntem Haus
Ausgangslage: Ein Ehepaar lebt im eigenen Haus. Es gibt zwei gemeinsame Kinder. Der überlebende Ehepartner soll sicher im Haus bleiben können.
Vorgehen: Eine gesetzliche Erbfolge allein kann dazu führen, dass auch die Kinder am Nachlass beteiligt sind. Sinnvoll kann eine testamentarische Regelung sein, die den Partner absichert und die Kinder später oder über Vermächtnisse berücksichtigt.
Ergebnis: Vererben kann passen, wenn der überlebende Partner Eigentum oder ein gesichertes Nutzungsrecht erhalten soll.
Learning: Das Wohninteresse des Partners sollte ausdrücklich geregelt werden.
Fall 2: Ein Kind soll das Haus übernehmen
Ausgangslage: Eine Mutter möchte, dass ihre Tochter das Haus erhält, weil diese bereits dort lebt. Der Sohn soll nicht Miteigentümer werden, aber fair berücksichtigt werden.
Vorgehen: Ein Testament kann die Tochter als Erbin oder Vermächtnisnehmerin der Immobilie vorsehen. Gleichzeitig sollte geprüft werden, ob der Sohn über Geld, andere Nachlasswerte oder ein Vermächtnis berücksichtigt wird.
Ergebnis: Vererben kann funktionieren, wenn Pflichtteils- und Ausgleichsfragen realistisch geplant werden.
Learning: Wer nur die Eigentumsfrage regelt, übersieht oft die Zahlungsfrage.
Fall 3: Haus soll schon zu Lebzeiten auf ein Kind übertragen werden
Ausgangslage: Eltern möchten das Haus an ihren Sohn überschreiben, aber weiterhin lebenslang darin wohnen bleiben. Außerdem gibt es eine Tochter, die nicht benachteiligt werden soll.
Vorgehen: Eine notarielle Übertragung mit Wohnungsrecht oder Nießbrauch kann die Eltern absichern. Zusätzlich sollten Rückforderungsrechte und ein möglicher Ausgleich für die Tochter geprüft werden.
Ergebnis: Überschreiben kann passen, wenn die Eltern ausreichend abgesichert bleiben und Pflichtteil, Steuer und Familienfrieden mitgedacht werden.
Learning: Die Überschreibung ist keine reine Steuerentscheidung, sondern eine langfristige Vermögens- und Familienentscheidung.
8. Steuern und Kosten realistisch einschätzen
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Ob Steuern anfallen, hängt vor allem ab von:
- steuerlichem Wert der Immobilie
- Verwandtschaftsverhältnis
- Steuerklasse
- persönlichen Freibeträgen
- früheren Schenkungen
- möglicher Steuerbefreiung für das Familienheim
Das Bundesfinanzministerium verweist für Erbschaft- und Schenkungsteuer auf die geltenden steuerlichen Bestimmungen und das Bewertungsrecht.
Wichtige Freibeträge nach § 16 ErbStG:
| Erwerber |
Freibetrag |
| Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner |
500.000 € |
| Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder |
400.000 € |
| Enkelkinder |
200.000 € |
| Eltern und Großeltern beim Erwerb von Todes wegen |
100.000 € |
| Geschwister, Nichten, Neffen und viele weitere Personen |
20.000 € |
Die Steuersätze richten sich nach Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs.
Beispiel: Wird ein Haus im Wert von 500.000 € an ein Kind vererbt und sind keine weiteren Werte oder Abzüge zu berücksichtigen, bleiben 400.000 € steuerfrei. Auf 100.000 € steuerpflichtigen Erwerb fällt in Steuerklasse I ein Steuersatz von 11 % an – rechnerisch also 11.000 €. Wird dieselbe Immobilie an eine Schwester vererbt, ist der Freibetrag deutlich niedriger; dadurch kann die Steuer erheblich höher ausfallen.
Familienheim: Steuerfreiheit nur unter Bedingungen
Das Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei vererbt werden. Entscheidend sind unter anderem:
- wer die Immobilie erbt,
- ob der Erblasser die Immobilie selbst genutzt hat,
- ob der Erwerber sie selbst nutzt,
- bei Kindern zusätzlich die Wohnfläche,
- ob die Selbstnutzung innerhalb des relevanten Zeitraums aufgenommen und beibehalten wird.
Der Bundesfinanzhof verlangt bei Kindern eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung; regelmäßig ist ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall angemessen. Nach Ablauf dieses Zeitraums müssen Verzögerungen nachvollziehbar begründet werden.
Welche Kosten zusätzlich entstehen können
Neben Steuerfragen sollten auch weitere Kosten eingeplant werden:
- Notarkosten bei Erbvertrag, Überschreibung, Wohnrecht, Nießbrauch oder Rückforderungsrechten
- Grundbuchkosten bei Eigentumswechsel oder Eintragung von Rechten
- Kosten für Immobilienbewertung oder Gutachten
- steuerliche Beratung
- anwaltliche Beratung bei Pflichtteil, Erbengemeinschaft oder Streitrisiken
- laufende Kosten der Immobilie wie Darlehen, Instandhaltung, Grundsteuer und Versicherung
Notar- und Grundbuchkosten hängen typischerweise vom Geschäftswert und der konkreten Gestaltung ab. Notar.de stellt hierfür einen Gebührenrechner bereit.