2. Pflichtteil auszahlen lassen: So gehen Sie in 3 Schritten vor
Schritt 1: Auskunft über den Nachlass verlangen
In der Praxis steht am Anfang fast immer die Frage: Wie hoch ist der Nachlasswert? Pflichtteilsberechtigte können deshalb Auskunft verlangen – typischerweise inklusive:
- Nachlassverzeichnis (Aktiva und Passiva),
- Angaben zu Konten, Immobilien, Wertpapieren, Versicherungen,
- Informationen, die zur Bewertung erforderlich sind.
Tipp: Bitten Sie um Belege (z. B. Kontoauszüge/Depotauszüge, Grundbuchdaten, Darlehensstände), wenn die Werte sonst nicht nachvollziehbar sind.
Schritt 2: Nachlasswert prüfen und bewerten lassen
Ein zu niedrig angesetzter Nachlasswert führt unmittelbar zu einem zu niedrigen Pflichtteil. Typische Streitpunkte:
- Immobilienwerte (Vergleichswerte, Gutachten, Belastungen)
- Unternehmensanteile (Bewertungsmethoden)
- Schmuck/Kunst/Fahrzeuge
- Schulden und Nachlassverbindlichkeiten
- Hinweise auf Schenkungen oder Vermögensverschiebungen
Wenn Werte unklar sind, kann im Einzelfall eine Wertermittlung durch Sachverständige sinnvoll sein.
Schritt 3: Zahlung schriftlich einfordern
Wenn der Pflichtteil beziffert werden kann, folgt die schriftliche Aufforderung an den Erben (oder die Erbengemeinschaft). Sinnvoll ist:
- konkrete Bezifferung (oder zunächst: Zahlung „nach Auskunft und Berechnung“),
- Bankverbindung,
- angemessene Frist,
- Hinweis, dass Sie bei Ausbleiben der Zahlung weitere Schritte prüfen.
Wichtig: Das Nachlassgericht setzt den Pflichtteil nicht automatisch für Sie durch. Die Durchsetzung ist Sache der Beteiligten – notfalls über anwaltliche Schritte und gerichtliche Durchsetzung.
3. Wenn der Erbe nicht zahlt: Optionen, Stop-Regeln, Kontextfaktoren
Kurze Schonfrist und praktische Verzögerungen
Auch wenn der Anspruch entsteht, wird in der Praxis oft nicht „sofort“ gezahlt – weil erst Auskunft erteilt, Werte ermittelt und der Betrag berechnet werden muss. Zudem kann der Erbe in bestimmten Konstellationen vorübergehend Einreden geltend machen (z. B. zur Orientierung über den Nachlass).
Stundung: Was das bedeutet – und was nicht
Kann der Erbe den Pflichtteil nicht erfüllen, kann eine Stundung in Betracht kommen:
- Gerichtlich kann der Erbe unter Voraussetzungen eine Stundung beantragen, wenn die sofortige Erfüllung eine unbillige Härte wäre (typisch: Nachlass besteht überwiegend aus einer selbstgenutzten Immobilie und es müsste verkauft werden).
- Einvernehmlich können sich Erbe und Pflichtteilsberechtigter auch auf Raten/Fristen verständigen.
Wichtig zur Verjährung: Ob und wie eine Stundung die Verjährung beeinflusst, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Bei Vereinbarungen kann eine Hemmung der Verjährung in Betracht kommen; bei gerichtlichen Lösungen kommt es besonders auf Details an. Bei längeren Zahlungsplänen ist es sinnvoll, das sauber zu regeln.
Verzug, Klage und Zwangsvollstreckung
Wenn der Erbe trotz Aufforderung nicht leistet, kommen je nach Lage in Betracht:
- erneute Fristsetzung / Inverzugsetzung,
- anwaltliche Geltendmachung,
- Klage auf Zahlung und ggf. auf Auskunft/Wertermittlung,
- nach einem Urteil: Zwangsvollstreckung.
Ob ein gerichtliches Vorgehen wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt stark vom Streitwert, den Erfolgsaussichten und der Nachlasssituation ab.
Achtung: Wann allgemeine Infos nicht ausreichen
Eine individuelle Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn …
- der Nachlass überwiegend aus Immobilien oder Unternehmenswerten besteht,
- es Hinweise auf Schenkungen/Übertragungen gibt (Zeitpunkt, Nießbrauch/Wohnrecht, Ehegattenkonstellation),
- eine Pflichtteilsstrafklausel im Testament steht,
- eine Erbengemeinschaft zerstritten ist oder Informationen zurückhält,
- Auslandsvermögen/mehrere Rechtsordnungen eine Rolle spielen,
- der Erbe eine Stundung anstrebt oder „Zahlungsunfähigkeit“ behauptet.