Geld verliehen? So verpflichten Sie Bekannte zur Zahlung
Geld verliehen? So verpflichten Sie Bekannte zur Zahlung
Jasmin Leßmöllmann
Beitrag von Jasmin Leßmöllmann
Redakteurin für Rechtsthemen
Aktualisiert am

... Zahlungsverzug Geld verliehen

Haben Sie Geld verliehen & nicht zurückbekommen, müssen Sie es binnen 3 Jahren einfordern. Neben Zahlungserinnerungen & Mahnungen können Mahnverfahren oder Zahlungsklage sinnvoll sein. Gerichtsvollzieher, Inkasso & Factoring können Ihr Vorhaben unterstützen, doch nur ein Anwalt kann Rechtssicherheit gewährleisten.

Inhalt
  1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
  2. 1. Privat Geld verliehen & nicht zurückbekommen? Das können Sie tun
  3. 2. Mit Anwalt privat verliehenes Geld zurückholen
  4. 3. So verleihen Sie rechtssicher Geld
  5. 4. Kosten: womit Sie realistisch rechnen sollten
  6. 5. Häufige Missverständnisse aufgeklärt
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Geld verliehen? So verpflichten Sie Bekannte zur Zahlung

Geld verliehen? So verpflichten Sie Bekannte zur Zahlung

Haben Sie Geld verliehen & nicht zurückbekommen, müssen Sie es binnen 3 Jahren einfordern. Neben Zahlungserinnerungen & Mahnungen können Mahnverfahren oder Zahlungsklage sinnvoll sein. Gerichtsvollzieher, Inkasso & Factoring können Ihr Vorhaben unterstützen, doch nur ein Anwalt kann Rechtssicherheit gewährleisten.

Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist

So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein

Ein Privatdar­lehen liegt vor, wenn Sie einer anderen Person Geld überlassen haben und die Person nach der Vereinbarung zur Rückzahlung verpflichtet ist.

Das gilt, wenn …

  • Sie Geld an eine Privatperson gegeben oder überwiesen haben (auch ohne schriftlichen Vertrag möglich).
  • es eine (ausdrückliche oder konkludente) Abrede gab, dass das Geld zurückgezahlt werden soll (nicht „geschenkt“).
  • die Rückzahlung fällig ist oder Sie sie wirksam fällig machen können (z. B. durch Kündigung/Fristsetzung – je nach Vereinbarung).

Sonderfall – hier ist eine individuelle Prüfung sinnvoll:

  • Kein Rückzahlungstermin vereinbart: Dann hängt die Fälligkeit beim Darlehen grundsätzlich davon ab, dass gekündigt wird; gesetzlich ist dabei regelmäßig eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorgesehen.
  • Unklar, ob Darlehen oder Geschenk: Wenn die andere Person behauptet, es sei „nur ein Gefallen“ oder „geschenkt“ gewesen, entscheidet häufig die Beweislage.
  • Drohende Verjährung / „letzte Minute“: Dann sollte geprüft werden, welche Schritte die Verjährung rechtzeitig hemmen können (z. B. Mahnverfahren/Klage – formale Anforderungen beachten).

Wichtigste Frist: Die regelmäßige Verjährung beträgt 3 Jahre und beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von Anspruch und Schuldner Kenntnis haben (oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten haben müssen).
Praktisch heißt das: Entscheidend ist nicht nur, wann Sie das Geld gegeben haben, sondern ab wann die Rückzahlung fällig war bzw. wirksam fällig gemacht wurde.

Diese Informationen helfen Ihnen sofort

  • Wurde ein Rückzahlungstermin oder eine Ratenzahlung vereinbart (Chat, E-Mail, Notiz, Zeugen)?
  • Überweisungsbeleg / Kontoauszug (idealerweise mit Verwendungszweck).
  • Nachrichtenverläufe (WhatsApp/Signal/SMS), E-Mails, Sprachnachrichten.
  • Gibt es ein (schriftliches) Schuldanerkenntnis oder einen unterschriebenen „Schuldschein“?
  • Hat die Person bereits Teilzahlungen geleistet oder Zinsen zugesagt (wichtiges Indiz)?

Häufigster Fehler: Viele mahnen sofort „auf Zahlung“, obwohl ohne vereinbarten Rückzahlungstermin zuerst geklärt werden muss, ob die Forderung überhaupt schon fällig ist – das schwächt später Zinsen-, Kosten- und Prozessposition.

Wenn unklar ist, ob Ihr Anspruch bereits fällig ist oder welche Belege im Streitfall tragen, kann eine anwaltliche Ersteinschätzung helfen – über advocado erhalten Sie Kontakt zu einer Partneranwältin oder einem Partneranwalt.

Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?

Was sicher ist

  • Ein Darlehen kann auch mündlich wirksam vereinbart werden – schriftlich ist nur für die Beweisbarkeit besser.
  • Verzug setzt grundsätzlich voraus, dass die Forderung fällig ist und der Schuldner nach einer Mahnung nicht leistet (oder ein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt).
  • Bei Geldschulden sind Verzugszinsen gesetzlich vorgesehen; bei Verbraucherbeteiligung typischerweise 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Wo es auf den Einzelfall ankommt

  • Ob ein Rückzahlungsanspruch bereits fällig ist (insbesondere ohne Rückzahlungstermin).
  • Ob Sie das Darlehen und die Abrede „Rückzahlung“ beweisen können.
  • Ob das Mahnverfahren taktisch passt (z. B. wenn mit Widerspruch zu rechnen ist).
  • Welche Kosten am Ende erstattungsfähig sind (z. B. bei Teilunterliegen, Vergleich, „sofortigem Anerkenntnis“).
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Privat Geld verliehen? So beeinflusst es Freundschaften.

1. Privat Geld verliehen & nicht zurückbekommen? Das können Sie tun

Befinden sich Freunde und Familienmitglieder in einer finanziellen Notlage, sind viele Menschen bereit, mit einem privaten Darlehen zu helfen. Problematisch wird es, wenn sie ohne Vertrag Geld verliehen und nicht zurückbekommen haben.

Um z. B. bei Bekannten erfolgreich eine offene Forderung einzutreiben, können Sie zuerst ein Versehen ausschließen.

Dazu eignen sich 2 Sofortmaßnahmen:

  • Kontaktaufnahme: Rufen Sie Ihren Bekannten an und erfragen Sie den Grund für den Zahlungsverzug. Hat er z. B. die Überweisung vergessen, können Sie nach eigenem Ermessen Zahlungsaufschub gewähren, die Zahlungsfrist verlängern oder Ratenzahlung anbieten.
  • Zahlungserinnerung: Ein Erinnerungsschreiben signalisiert Verständnis – vor allem wenn Sie auf zusätzliche Gebühren und neue Fristen verzichten. Formalia sind nicht zu beachten, allerdings sollten das aktuelle Datum, der Geldbetrag und der Darlehensvertrag – falls vorhanden – aufgeführt sein.

Geld ohne Vertrag verliehen: Forderung nachweisen

Grundsätzlich ist auch ein mündlicher Vertrag rechtlich bindend – ohne Beweis über das verliehene Geld allerdings kaum zu belegen. Denn ohne Nachrichten, Zeugenaussagen, Transfer- oder Einzahlungsnachweise, kann es zum Streit über die Rückzahlung des privat verliehenen Geldes kommen.

Sie haben 3 Möglichkeiten, um Ihre Forderung auch ohne Vertrag zu beweisen:

I. Prüfen Sie, ob Sie mithilfe von Zeugenaussagen, Fotos, Nachrichtenverläufen, Transfer- & Auszahlungsbelegen belegen können, dass Ihr Schuldner trotz Aufforderung Ihr verliehenes Geld nicht zurückzahlt.

II. Listen Sie sämtliche Außenstände schriftlich auf. Unterzeichnet Ihr Schuldner die Auflistung, haben Sie einen Nachweis – Sie können das an Ihren Freund verliehene Geld so leichter zurückfordern.

III. Senden Sie Ihrem Schuldner eine Zahlungsaufforderung, die deutlich über dem Darlehensbetrag liegt. Antwortet er, dass die eigentliche Forderung darunter läge, besitzen Sie einen Nachweis des Darlehens.

Achtung
Achtung:

Wenn Sie verliehenes Geld nicht zurückbekommen und keinen Nachweis darüber haben, kann es besser sein, keine Meldung wegen einer Straftat bei der Polizei zu machen (z. B. Anzeige wegen Betrugs oder Unterschlagung). Denn ohne Beweise kann Ihr Bekannter Sie wegen Verleumdung oder übler Nachrede verklagen.

Außergerichtliches Vorgehen

Wenn Zahlungserinnerungen, persönliche Kontaktaufnahme und Ihre Zahlungsaufforderung ohne Erfolg bleiben, kann es sinnvoll sein, einen gerichtlichen Titel zu erwirken.

  • Schuldanerkenntnis: Mit der Unterschrift auf einem Schuldanerkenntnis (auch Schuldschein) bestätigt Ihr Schuldner, dass er Ihnen einen ausstehenden Darlehensbetrag schuldet. Das Problem: Sie müssen Ihren Bekannten zur Unterzeichnung der Vereinbarung bewegen.
  • Mahnung: Mit einer Mahnung – am besten per Einschreiben mit Rückschein oder Einwurf-Einschreiben – setzen Sie Ihren Schuldner in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie 5 % Verzugszinsen erheben und gerichtliche Schritte gegen den säumigen Bekannten einleiten.
Rechtsberatung
Verjährung beachten:

Private Schulden verjähren bereits nach 3 Jahren. Allerdings haben Sie mit einem gerichtlichen Vorgehen einen Titel und bis zu 30 Jahre Zeit, um Ihrem Schuldner eine Vollstreckungsankündigung zukommen zu lassen, bevor Sie zwangsvollstreckende Maßnahmen einleiten.

Gerichtliches Vorgehen

Alternativ können Sie ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten, wenn Sie privat verliehenes Geld zurückfordern möchten. Den dafür notwendigen Mahnantrag brauchen Sie nicht zu begründen. Das Mahngericht prüft nur, ob dieser die formalen Anforderungen erfüllt.

Da das Antragsformular sehr umfangreich ist und nicht immer klar ist, wie die einzelnen Formularfelder auszufüllen sind, kann anwaltliche Expertise hilfreich sein: Ein Anwalt kann formale Fehler und die Ablehnung des Mahnantrags durch das Mahngericht vermeiden.

Gibt das Mahngericht Ihrem Mahnantrag statt und widerspricht Ihr Bekannter nicht, erlässt das Gericht einen Vollstreckungsbescheid. Mit diesem Titel darf der Anwalt zwangsvollstreckende Maßnahmen ergreifen und das verliehene Geld zurückholen.

Hinweis
Hinweis:

Das Mahnverfahren kann sinnvoll sein, wenn Sie einen Widerspruch ausschließen können. Denn entscheidet sich Ihr Schuldner, gegen den Mahnbescheid Widerspruch zu erheben, kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, in der Sie Ihre Forderung belegen müssen.

2. Mit Anwalt privat verliehenes Geld zurückholen

Die Erfahrung und Expertise eines Anwalts in Anspruch zu nehmen, kann sinnvoll sein. Denn im Gegensatz zum Inkassobüro, Factoring oder Gerichtsvollzieher handelt ein Jurist ausschließlich in Ihrem Interesse – und kann seine Kosten bei Ihrem Schuldner geltend machen.

Ein Anwalt für Inkassorecht & Forderungseinzug kann

  • Ihren Zahlungsanspruch rechtssicher nachweisen.
  • mit einem anwaltlichen Schreiben den Druck auf Ihren Bekannten erhöhen und verhindern, dass dieser Ihre berechtigte Forderung aussitzt.
  • weitere juristischen Schritte einleiten, wenn Ihr Bekannter die Rückzahlung des verliehenen Geldes ablehnt.
  • der Gegenseite seine Kosten als Verzugsschaden in Rechnung stellen.
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Alternativen zum Anwalt

Wenn Sie in Besitz eines gerichtlichen Titels wie einen Vollstreckungsbescheid sind, besteht die Möglichkeit, Ihre unstrittige Forderung durch Dienstleister eintreiben zu lassen.

I Inkasso

Wenn Sie Ihre Forderung an ein Inkasso veräußern, können Sie rund 30 % des privat verliehenen Geldes zurückbekommen. Das liegt daran, dass ein Inkassobüro hohe Gebühren erhebt und Sie deswegen einen Bruchteil Ihrer Forderung erhalten.

II Factoring

Beim Factoring verkaufen Privatpersonen offene Forderungen an einen Factor, der das Risiko eines Zahlungsausfalls übernimmt. Sie erhalten binnen 2 Tagen etwa 80 bis 90 % des privat verliehenen Geldes abzüglich Factoringgebühren zurück.

Diese Kosten lassen sich nicht genau beziffern, weil sie von verschiedenen Faktoren abhängig sind. Neben der Summe des von einem Freund geliehenen und nicht zurückgezahlten Geldes und seiner Bonität haben auch nicht abschätzbare Risiken Einfluss auf die Gebühren. Denn sobald der Factor ein höheres Risiko von Zahlungsausfällen trägt, steigen auch die Kosten.

3. So verleihen Sie rechtssicher Geld

Um sich vor langwierigen Streitigkeiten, Verjährung der Forderung oder Verlust des Darlehens zu schützen, können Sie einen kurzen Darlehensvertrag aufsetzen, bevor Sie privat Geld verleihen.

Tipp: Geld nur mit Vertrag verleihen

Zahlt z. B. ein Freund oder Bekannter (= Schuldner) Ihr verliehenes Geld nicht fristgerecht zurück, lässt sich mit einem schriftlichen Darlehensvertrag Ihr Zahlungsanspruch eindeutig nachweisen.

Angaben zum Darlehen im Vertrag:

  • Name & Anschrift des Bekannten als Darlehensnehmer bzw. Schuldner
  • Ihr Name & Ihre Anschrift als Darlehensgeber bzw. Gläubiger
  • Geldbetrag (Darlehen)
  • Datum der Übergabe bzw. Überweisung
  • Zahlungstermin, Zahlungsfrist, Ratenvereinbarung
  • Ggf. Vereinbarung zu Zinssatz oder Zinsfreiheit
  • Originalunterschriften der Vertragsparteien

Bei Verzug reagieren

Wenn Sie Ihr verliehenes Geld nicht fristgerecht zurückbekommen, befindet sich Ihr Schuldner mit seiner Zahlung in Verzug. Damit sind Sie berechtigt:

  • die Außenstände außergerichtlich einzufordern,
  • 5 % Verzugszinsen zusätzlich zum verliehenen Betrag einzufordern,
  • einen spezialisierten Anwalt mit dem Inkasso zu beauftragen,
  • einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen,
  • die Forderung an Inkasso oder Factoring zu verkaufen oder
  • das verliehene Geld einzuklagen.
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Beispiel-Fälle zur Orientierung

Fall 1: Überweisung + WhatsApp mit Rückzahlungsdatum
Ausgangslage: 800 € überwiesen, Chat: „Zahle am 15.03. zurück“, danach Funkstille.
Vorgehen: Mahnung mit Frist und Zugangsnachweis; bei Ausbleiben: Mahnverfahren als nächster Schritt.
Ergebnis: Beweislage meist gut (Geldfluss + Rückzahlungsabrede). Mahnverfahren oft geeignet – Widerspruch bleibt möglich.

Fall 2: Bargeld ohne Termin – „Ich zahle, wenn ich kann“
Ausgangslage: 1.500 € bar gegeben, keine schriftliche Vereinbarung, nur mündlich.
Vorgehen: Zuerst Fälligkeit sauber herstellen (Kündigung/Fristsetzung je nach Einordnung), parallel Belege sichern (Zeugen, Nachrichten, Bestätigung erbitten).
Ergebnis: Höheres Risiko. Ohne belastbare Beweise und klare Fälligkeitsgrundlage wird ein streitiges Verfahren unsicher.

Fall 3: Schuldner behauptet „war ein Geschenk“
Ausgangslage: 300 € überwiesen, später Streit; Schuldner bestreitet Darlehen.
Vorgehen: Belege sammeln, die Rückzahlungsabrede stützen (Nachrichten, spätere Teilzahlung, Anerkennung des Betrags).
Ergebnis: Entscheidung hängt stark von Indizien ab. Vor einem gerichtlichen Schritt lohnt die Einordnung der Beweiskette.

4. Kosten: womit Sie realistisch rechnen sollten

Kosten sind stark vom Streitwert und vom Weg abhängig. Typischerweise geht es um:

  • Außergerichtlich: Porto, ggf. Kosten für anwaltliches Aufforderungsschreiben (kann unter Umständen als Verzugsschaden geltend gemacht werden – hängt vom Fall ab).
  • Mahnverfahren: Gerichtskosten nach GKG; die Mindestgebühr beträgt 38 €.
  • Klage: Gerichtskosten und ggf. Anwaltskosten nach Streitwert.
  • Vollstreckung: zusätzliche Kosten (z. B. Gerichtsvollzieher, Pfändungsmaßnahmen).

Wichtig zur Kostenerstattung: „Wer gewinnt, bekommt alles erstattet“ ist zu pauschal. Je nach Ausgang (Teilunterliegen, Vergleich, sofortiges Anerkenntnis) kann es zu Quoten und Abweichungen kommen.

5. Häufige Missverständnisse aufgeklärt

Richtig ist: Ein Darlehen kann auch mündlich vereinbart werden – das Problem ist meist die Beweisbarkeit.

Was ist zu prüfen: Können Sie Geldfluss und Rückzahlungsabrede belegen (Belege/Chats/Zeugen/Teilzahlungen)?

Richtig ist: Maßgeblich sind Entstehung/Fälligkeit und der Jahresend-Start der regelmäßigen Verjährung.

Was ist zu prüfen: Wann war die Rückzahlung fällig – insbesondere, ob überhaupt ein Rückzahlungstermin vereinbart war.

Richtig ist: Die Verjährung wird typischerweise durch bestimmte rechtliche Schritte gehemmt (z. B. Mahnverfahren/Klage – formale Anforderungen).

Was ist zu prüfen: Ob ein verjährungshemmender Schritt nötig ist und wie er korrekt eingeleitet wird.

Richtig ist: Verzugszinsen setzen Verzug voraus (insb. Fälligkeit + Mahnung oder Ausnahme); der Zinssatz ist gesetzlich geregelt (typisch 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz bei Verbraucherbeteiligung).

Was ist zu prüfen: War die Forderung fällig? Ist der Zugang der Mahnung beweisbar?

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