Wasserschaden: Versicherung zahlt nicht? Das können Sie tun
Wasserschaden: Versicherung zahlt nicht? Das können Sie tun
Timo Gansel
Juristisch geprüft von
Rechtsanwalt
Aktualisiert am

... Leistungserbringung Wasserschaden: Versicherung zahlt nicht

Aktuelle Zahlen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zeigen, dass Schäden durch Leitungswasser in den vergangenen Jahren den größten Kostenfaktor für Gebäudeversicherer dargestellt haben. Verweigert die Versicherung nach einem Wasserschaden die Leistung, steht für Versicherte häufig ein erhebliches wirtschaftliches Interesse auf dem Spiel.

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Inhalt
  1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
  2. 1. Wasserschaden welche Versicherung zahlt
  3. 2. Wasserschaden - was ersetzt die Versicherung?
  4. 3. Wie reagiere ich im Schadensfall?  
  5. 4. Schadensregulierung abgelehnt? So wehren Sie sich!
  6. 5. Häufige Missverständnisse aufgeklärt
Hilfe erhalten

Wasserschaden: Versicherung zahlt nicht? Das können Sie tun

Wasserschaden: Versicherung zahlt nicht? Das können Sie tun

Aktuelle Zahlen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zeigen, dass Schäden durch Leitungswasser in den vergangenen Jahren den größten Kostenfaktor für Gebäudeversicherer dargestellt haben. Verweigert die Versicherung nach einem Wasserschaden die Leistung, steht für Versicherte häufig ein erhebliches wirtschaftliches Interesse auf dem Spiel.

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Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist

So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein

Ein Wasserschaden ist ein Versicherungsfall, bei dem Wasser Gebäude, Hausrat oder fremdes Eigentum beschädigt – versichert ist er nur, wenn Ursache und Schaden vom konkreten Vertrag umfasst sind.

Gilt, wenn …

  • Wasser aus einer Leitung, einem Rohr, einer Heizungsanlage, Waschmaschine oder einem angeschlossenen Gerät austritt.
  • Gebäude, fest verbaute Bestandteile, Hausrat oder fremdes Eigentum beschädigt wurden.
  • Sie den Schaden zeitnah gemeldet, dokumentiert und weitere Schäden nach Möglichkeit verhindert haben.

Sonderfall: Wenn das Wasser nicht aus einer Leitung kommt, sondern durch Hochwasser, Starkregen, Rückstau oder Überschwemmung eindringt, ist meist zuerst zu prüfen, ob eine Elementarversicherung besteht. Eine normale Gebäude- oder Hausratversicherung reicht dafür häufig nicht aus.

Wichtigste Frist: Der Versicherungsfall muss der Versicherung unverzüglich nach Kenntnis angezeigt werden. Das bedeutet: ohne schuldhaftes Zögern ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie vom Schaden erfahren haben. Grundlage ist § 30 VVG.

Diese Informationen und Unterlagen helfen sofort weiter:

  • Versicherungsnummer und Versicherungspolice
  • Fotos und Videos vom Schaden aus mehreren Perspektiven
  • Datum, Uhrzeit und vermutete Ursache
  • Rechnungen, Kaufbelege, Inventarlisten
  • Kostenvoranschläge von Handwerkern oder Sanierungsfirmen
  • Berichte von Installateur, Leckorter, Trocknungsfirma oder Sachverständigem
  • Schriftverkehr mit Versicherung, Vermieter, Nachbarn oder Hausverwaltung

Häufigster Fehler: Viele Betroffene räumen zu schnell auf oder beauftragen Reparaturen, ohne den Schaden vorher ausreichend zu dokumentieren und die Versicherung einzubeziehen.

Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?

Sicher ist:

  • Die Versicherung darf eine Zahlung nicht ohne Prüfung pauschal verweigern.
  • Versicherte müssen den Schaden unverzüglich melden.
  • Versicherte müssen nach Möglichkeit verhindern, dass sich der Schaden vergrößert.
  • Eine Ablehnung sollte immer anhand des Vertrags, der Schadensursache und der Beweislage geprüft werden.

Die Pflicht zur Schadenminderung ergibt sich aus § 82 VVG. Danach muss der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen.

Kommt darauf an:

  • ob Leitungswasser, Rückstau, Hochwasser oder Starkregen vorliegt
  • ob Gebäude, Hausrat oder fremdes Eigentum betroffen ist
  • ob ein Ausschluss im Vertrag greift
  • ob grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird
  • ob der Schaden rechtzeitig gemeldet wurde
  • ob die Schadenshöhe ausreichend belegt ist
  • ob mehrere Versicherungen beteiligt sind

Allgemeine Informationen reichen oft nicht mehr aus, wenn …

  • die Versicherung bereits schriftlich abgelehnt hat,
  • ein Gutachten die Ursache bestreitet,
  • Ihnen grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird,
  • hohe Sanierungs-, Mietausfall- oder Lagerkosten im Raum stehen,
  • Mieter, Vermieter, Nachbarn oder Wohnungseigentümergemeinschaft beteiligt sind,
  • die Versicherung immer neue Unterlagen verlangt, aber nicht entscheidet.

Wenn Sie klären möchten, ob die Ablehnung Ihrer Versicherung tragfähig ist, können Sie über advocado eine kostenlose Ersteinschätzung durch einen im Versicherungsrecht tätigen Anwalt anfragen. Erst danach entscheiden Sie, ob Sie eine Beauftragung wünschen.

Rechtsanwalt Dr. Timo Gansel
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1. Wasserschaden welche Versicherung zahlt

Welche Versicherung für einen Wasserschaden zuständig ist, lässt sich nicht immer sofort erkennen. Entscheidend sind insbesondere die Ursache des Schadens, die Art des betroffenen Eigentums sowie der konkrete Umfang des bestehenden Versicherungsschutzes.

Allgemeine Voraussetzungen für eine Regulierung durch die Versicherung

Unabhängig davon, welche Versicherung im Einzelfall zuständig ist, gelten für eine Regulierung grundsätzlich die folgenden Voraussetzungen:

  • Die versicherte Gefahr muss vom Versicherungsvertrag abgedeckt sein.
  • Die Gefahr muss nachweislich zu einem Schaden an einer Sache oder an einer Person geführt haben.
  • Die beschädigte Sache oder die betroffene Person muss vom Versicherungsschutz erfasst sein.
  • Es dürfen keine Ausschlussgründe bestehen, insbesondere keine vertraglich vereinbarten Leistungsausschlüsse oder Obliegenheitsverletzungen.

Überblick über die wichtigsten Versicherungsarten

Welche Versicherung letztlich für den Wasserschaden eintritt, hängt maßgeblich davon ab, welche Art von Schaden vorliegt und welches Eigentum betroffen ist. Die folgende Übersicht dient lediglich der allgemeinen Orientierung.

Gebäudeversicherung

Versichert sind Gefahren durch austretendes Leitungswasser, etwa infolge eines Rohrbruchs, undichter Wasser- oder Heizungsleitungen oder defekter Heizungsanlagen. Im Basistarif sind Schäden durch Elementargefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Schneedruck oder Lawinen regelmäßig nicht enthalten.

Die Gebäudeversicherung schützt

  • Gebäude und/oder  
  • fest mit dem Gebäude verbundene Bestandteile.  

Hausratsversicherung  

Die Hausratversicherung greift grundsätzlich auch bei Leitungswasserschäden, z. B. frostbedingten Bruchschäden oder bestimmungswidrigem Wasseraustritt.

Die Hausratsversicherung versichert den Hausrat innerhalb der Wohnung oder des Hauses. Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dienen.
Hierzu zählen u.a. (nicht abschließend):

  • Einbaumöbel und Einbauküchen
  • Arbeitsgeräte
  • Sportgeräte, z. B. Kanus oder Fallschirme
  • Haustiere
  • Wertsachen und Bargeld

Elementarzusatzversicherung

Die Elementarversicherung kann als Baustein in der Gebäudeversicherung und in der Hausratversicherung abgeschlossen werden und deckt Schäden durch Elementargefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Schneedruck oder Lawinen ab.

Beispiel: Wird ein Wasserschaden durch Hochwasser verursacht und nicht durch eine kaputte Leitung, zahlt die Versicherung, selbst wenn die normale Gebäude- oder Hausratversicherung dafür keinen Schutz bieten würde.

In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, schon vor Abschluss eines Versicherungsvertrages die Versicherungspolice durch einen auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen.

Hinweis
Sie haben einen Wasserschaden bei Dritten verschuldet?

Kommt es durch eigenes Verschulden zu einem Wasserschaden bei Dritten, kann eine private Haftpflichtversicherung greifen.

2. Wasserschaden - was ersetzt die Versicherung?

Gebäudeversicherung

Die Leistungen der Gebäudeversicherung richten sich nach Art und Umfang des Schadens. Bei teilweiser oder vollständiger Beschädigung des Gebäudes erfolgt je nach vertraglicher Vereinbarung entweder die Instandsetzung und Sanierung des Gebäudes oder die Auszahlung des entsprechenden Wertes gemäß gleitendem Neuwert, Neuwert, Zeitwert oder gemeinem Wert.

  • Gleitender Neuwert  
    Der gleitende Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden wäre, um ein Gebäude gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen, ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Der Preis von 1914 dient hierbei lediglich als fester Rechenwert. Er bildet die konstante Grundlage, auf die ein Anpassungsfaktor angewendet wird, der die aktuellen Baukosten widerspiegelt. Auf diese Weise wird der Versicherungswert automatisch ansteigende Baupreise angepasst. Im Schadenfall stellt der gleitende Neuwert sicher, dass ausreichend Geld zur Verfügung steht, um das beschädigte Gebäude heute in gleicher Art und Qualität neu zu errichten.  

  • Neuwert
    Der Neuwert ist der Wert, den es kostet, eine neue Sache gleicher Art und Güte am Tag des Schadens zu beschaffen.

  • Zeitwert
    Der Zeitwert entspricht dem Neuwert abzüglich Abnutzung und Alter, also dem tatsächlichen aktuellen Wert des Gebäudes.

  • Gemeiner Wert
    Der gemeine Wert ist der Marktwert des Gebäudes, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung erzielt werden könnte

Darüber hinaus zahlt die Gebäudeversicherung u. a.:

  • Aufräum- und Abbruchkosten, etwa die Kosten die für den Abtransport von Schutt entstehen
  • Kosten die entstehen, um andere Sachen zu schützen
  • Kosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
  • Falls der Eigentümer das Gebäude selbst bewohnt, hat: Ersatz des ortsüblichen Mietwerts des Gebäudes einschließlich der Betriebskosten
  • Falls der Eigentümer das Gebäude vermietet hat: Mietausfall, einschließlich laufender Betriebskosten, wenn Mieter zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben

Hausratversicherung

Die Hausratversicherung zahlt in der Regel eine Entschädigung, die sich anhand des vereinbarten Versicherungswertes orientiert.8 Versicherungswert ist dabei der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und gleicher Güte (Neuwert).9  


Darüber hinaus zahlt die Hausratversicherung u.a.:

  • Aufräumkosten
  • Kosten die entstehen, um andere Sachen zu schützen
  • Transport und Lagerkosten, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern

Elementarzusatzversicherung

Die Leistung der Elementarzusatzversicherung richtet sich nach der konkreten Basisversicherung (Gebäudeversicherung oder Hausratsversicherung).

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3. Wie reagiere ich im Schadensfall?  

Damit die Versicherung den Schaden reguliert und Sie keine Nachteile erleiden, sollten Sie sich an das folgende Vorgehen halten.

Ruhe bewahren

Auch wenn sich die Ereignisse überschlagen, versuchen Sie, so gut es die Lage erlaubt, einen kühlen Kopf zu bewahren.  

Weiteren Schaden verhindern (Schadenminderungspflicht)

Ergreifen Sie alle zumutbaren Maßnahmen, um eine Verschlimmerung des Wasserschadens zu verhindern:

  • Bei Gebäuden oder Hausrat: Stellen Sie die Wasserquelle ab (z. B. Hauptwasserhahn), decken Sie beschädigte Bereiche ab und trocknen Sie, wenn möglich, Möbel oder Böden vorübergehend.
  • Bei Elektrogeräten: Trennen Sie Geräte vom Strom, ohne sich selbst zu gefährden.
Achtung
Achtung:

Schon Strom aus einer normalen Steckdose kann lebensgefährlich sein. Berühren Sie keine elektrischen Geräte oder Leitungen, wenn Wasser im Spiel ist.  

Keine eigenmächtigen Reparaturen durchführen

Verändern Sie das Schadensbild nicht, außer um den Schaden zu begrenzen. Reparaturen oder Aufräumarbeiten sollten erst nach Absprache mit der Versicherung erfolgen.

Schaden an die Versicherung melden

Melden Sie den Wasserschaden unverzüglich telefonisch und per E-Mail. Folgen Sie den Anweisungen Ihrer Versicherung.

Schaden dokumentieren

Fotografieren und filmen Sie alle betroffenen Bereiche und Gegenstände. Notieren Sie Schäden so detailliert wie möglich – dies dient als Beweismittel gegenüber der Versicherung.

Kooperation mit der Versicherung

Die Versicherung kann Sachverständige beauftragen oder weitere Informationen anfordern. Unterstützen Sie diesen Prozess vollständig.

Schriftverkehr sorgfältig aufbewahren

Bewahren Sie alle Unterlagen auf, z. B. E-Mails, Briefe, Rechnungen oder Notizen. So können Sie nachweisen, dass Sie alle Pflichten fristgerecht und vollständig erfüllt haben.

4. Schadensregulierung abgelehnt? So wehren Sie sich!

Wenn Ihre Versicherung Ihren Antrag abgelehnt hat, können Sie wie folgt vorgehen. In jeder dieser Phasen kann eine anwaltliche Beratung und Unterstützung sinnvoll sein.

Leistungsablehnung prüfen

Lehnt die Versicherung Ihren Antrag ab, sollten Sie die Begründung zunächst sorgfältig prüfen und die Ablehnungsgründe identifizieren.

Lassen Sie diese Ablehnung durch einen Anwalt für Versicherungsrecht prüfen. Ist die Ablehnung nicht haltbar, können Sie dagegen vorgehen.

Ablehnungsgründe gezielt entkräften

Sie haben das Recht, sich gegen die Ablehnung Ihres Antrags zu wehren. Wichtig ist, die Ablehnungsgründe gezielt zu entkräften – zum Beispiel durch das Einholen eines weiteren Sachverständigengutachtens.

Ein Anwalt unterstützt Sie dabei, ihren Anspruch rechtssicher zu formulieren, nachzuweisen und somit durchzusetzen.

Geduld und Ausdauer zeigen

Manche Versicherungen versuchen, Verfahren in die Länge zu ziehen. Sie fordern zahlreiche Unterlagen oder veranlassen mehrere eigene Gutachten. Stellen Sie sich darauf ein und lassen sich davon nicht entmutigen.  

Ein Anwalt kann die Verhandlung für sie führen, d. h. den Schriftverkehr übernehmen, Fristen überwachen und Druck auf die Versicherung ausüben.

Beschwerde beim Versicherungsombudsmann einreichen

Bleibt die Versicherung trotz Widerspruchs untätig, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann wenden. Diese Schlichtungsstelle prüft Ihre Beschwerde kostenfrei. Beachten Sie jedoch, dass die Bearbeitungszeit mehrere Monate dauern kann.

Anwalt für Versicherungsrecht einschalten

Spätestens wenn der Ombudsmann keine Lösung erzielt oder die Versicherung weiterhin nicht zahlt, sollten Sie einen Anwalt für Versicherungsrecht hinzuziehen. Er kann einen letzten Versuch der außergerichtlichen Einigung unternehmen und die Erfolgsaussichten einer Klage prüfen.  

Klage gegen die Versicherung  

Wenn alle außergerichtlichen Mittel ausgeschöpft sind, bleibt oft nur die Klage gegen die Versicherung. Spätestens jetzt sollten Sie sich von einem Anwalt vertreten lassen.  

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  3. In Ruhe entscheiden, ob Sie den Anwalt beauftragen möchten

Beispiel-Fälle zur Orientierung

Fall 1: Rohrbruch in der Eigentumswohnung

Ausgangslage: In einer Eigentumswohnung platzt ein Rohr in der Wand. Wasser beschädigt Boden, Wand und Teile der Küche. Die Gebäudeversicherung erkennt nur einen Teil der Sanierungskosten an.

Vorgehen: Der Eigentümer sichert Fotos, den Bericht des Installateurs und Kostenvoranschläge. Anschließend werden Ablehnung und Versicherungsbedingungen gegenübergestellt.

Ergebnis: Die Gebäudeversicherung kann grundsätzlich zuständig sein. Streit bleibt häufig bei Ursache, Vorschäden oder Höhe einzelner Sanierungspositionen.

Learning: Bei Gebäudeschäden ist die Trennung zwischen versicherter Ursache, Gebäudebestandteil und Sanierungsumfang entscheidend.

Fall 2: Wasser im Keller nach Starkregen

Ausgangslage: Nach starkem Regen läuft Wasser in den Keller. Die normale Gebäudeversicherung lehnt ab, weil kein Leitungswasserschaden vorliege.

Vorgehen: Geprüft wird, ob Elementarschutz vereinbart wurde und ob Rückstau, Überschwemmung oder eindringendes Oberflächenwasser versichert sind.

Ergebnis: Ohne Elementarschutz ist eine Ablehnung häufig nachvollziehbar. Mit Elementarschutz kommt es auf Ursache, Klauseln und mögliche Obliegenheiten an.

Learning:
Starkregen und Rückstau sind nicht automatisch über die normale Gebäudeversicherung abgesichert.

Fall 3: Waschmaschine beschädigt Nachbarwohnung

Ausgangslage: Eine Waschmaschine läuft aus. Wasser dringt in die darunterliegende Wohnung ein und beschädigt Decke und Möbel des Nachbarn.

Vorgehen: Der Schaden wird der privaten Haftpflichtversicherung gemeldet. Zusätzlich werden Fotos, Ablauf, Handwerkerberichte und Forderungen des Nachbarn gesichert.

Ergebnis: Die Haftpflichtversicherung prüft, ob ein ersatzpflichtiger Schaden gegenüber dem Nachbarn besteht. Eigene Schäden müssen getrennt über Hausrat- oder Gebäudeversicherung geprüft werden.

Learning: Bei Schäden an fremdem Eigentum geht es nicht nur um den eigenen Versicherungsschutz, sondern auch um Haftungsfragen.

5. Häufige Missverständnisse aufgeklärt

Richtig ist: Ein Rohrbruch ist häufig ein versicherter Leitungswasserschaden. Trotzdem kann die Leistung gekürzt oder verweigert werden, wenn Ausschlüsse greifen, Pflichten verletzt wurden oder die Schadenshöhe nicht belegt ist.

Was ist zu prüfen: Ursache, versicherte Sache, Vertrag, Dokumentation, Ablehnungsgrund und Schadenshöhe.

 

Richtig ist: Hochwasser, Starkregen und Rückstau sind regelmäßig Elementargefahren. Sie sind oft nur versichert, wenn ein entsprechender Zusatzbaustein vereinbart wurde.

Was ist zu prüfen: Police, Elementarschutz, Rückstauklausel, Selbstbehalt und genaue Ursache.

Richtig ist: Die Versicherung darf notwendige Prüfungen durchführen. Die BaFin erwartet aber grundsätzlich eine Bearbeitung von Leistungsanträgen innerhalb eines Monats, wenn der Fall durchschnittlich gelagert ist und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Was ist zu prüfen: Welche Unterlagen fehlen? Seit wann liegt der Antrag vor? Hat die Versicherung konkrete Rückfragen gestellt oder nur allgemein verzögert?

Richtig ist: Bei grob fahrlässiger Herbeiführung kann die Versicherung ihre Leistung nach der Schwere des Verschuldens kürzen. Eine vollständige Ablehnung ist nicht automatisch gerechtfertigt.

Was ist zu prüfen: Was genau wird vorgeworfen? War das Verhalten ursächlich? Welche Kürzung ist verhältnismäßig? Was steht im Vertrag?

Richtig ist: Gerade vor einer Klage kann eine Prüfung helfen, Ablehnungsgründe einzuordnen, Belege zu sortieren und außergerichtliche Schritte vorzubereiten.

Was ist zu prüfen: Streitwert, Ablehnungsgrund, Beweislage, Kostenrisiko und mögliche außergerichtliche Wege.

Transparenz-Hinweis

Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage in Deutschland (Stand: 19.06.2026). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Quellen

  • § 30 VVG: Anzeige des Versicherungsfalls unverzüglich nach Kenntnis.
  • § 28 VVG: Rechtsfolgen bei Verletzung vertraglicher Obliegenheiten.
  • § 81 VVG: Kürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls.
  • § 82 VVG: Pflicht zur Abwendung und Minderung des Schadens.

Letzte Aktualisierung

19.06.2026

  • Der Einstieg erklärt jetzt sofort, worauf es bei einem Wasserschaden ankommt.
  • Leser erkennen schneller, welche Versicherung zuständig sein kann.
  • Die wichtigsten Fristen und Unterlagen stehen jetzt am Anfang.
  • Es gibt konkrete Beispiele aus Alltagssituationen.
  • Häufige Irrtümer ersetzen die klassische FAQ-Struktur.
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