3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Eine außerordentliche Kündigung ist nur wirksam, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Fehlt auch nur eine, ist die Kündigung unwirksam.
3.1. Wichtiger Grund
Zunächst muss der Vorwurf überhaupt grundsätzlich geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Das ist ein erster Filter: Manche Gründe scheiden von vornherein aus.
3.2. Interessenabwägung im Einzelfall
Selbst wenn ein Grund grundsätzlich geeignet ist, muss im zweiten Schritt geprüft werden, ob die Kündigung im konkreten Fall gerechtfertigt ist. Dazu werden die Interessen beider Seiten gegeneinander abgewogen.
Dabei zählen u. a.:
- Wie schwer war der Pflichtverstoß?
- Wie lange besteht das Arbeitsverhältnis?
- Gab es bisher Probleme – oder verlief alles störungsfrei?
- Wie alt ist der Arbeitnehmer, und welche Chancen hat er auf dem Arbeitsmarkt?
- Besteht Wiederholungsgefahr?
Wichtig: Eine Kündigung ist keine Strafe für vergangenes Verhalten. Sie soll künftige Störungen des Arbeitsverhältnisses vermeiden.
3.3. Kein milderes Mittel (Ultima Ratio)
Die außerordentliche Kündigung ist nur zulässig, wenn alle milderen Mittel ausgeschöpft sind – z. B. Abmahnung, Versetzung oder ordentliche Kündigung.
Abmahnung – wann ist sie nötig?
Grundsätzlich ist auch vor einer außerordentlichen Kündigung häufig eine Abmahnung erforderlich. Sie soll dem Vertragspartner die Chance geben, sein Verhalten zu ändern.
Eine Abmahnung kann entbehrlich sein, wenn
-
die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass eine Hinnahme offensichtlich ausgeschlossen ist (für den anderen erkennbar), oder
-
selbst nach Abmahnung keine Verhaltensänderung zu erwarten ist.
Typische Konstellationen ohne Abmahnung:
Aber: Es gibt keinen Automatismus. Auch bei Vermögensdelikten ist die Interessenabwägung maßgeblich (vgl. BAG „Emmely“, BAG, Urt. v. 10.06.2010 – 2 AZR 541/09).
3.4. Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist
Die Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erklärt werden. Startpunkt: ab Kenntnis der kündigungsrelevanten Tatsachen.
Was gilt bei Ermittlungen?
Der kündigende Teil darf den Sachverhalt vor Ausspruch aufklären (z. B. Zeugen befragen, IT-Daten prüfen, Anhörung). Entscheidend ist, dass Ermittlungen zügig und ohne vermeidbare Verzögerung erfolgen. Dann kann sich der Beginn der Frist nach hinten verschieben, weil belastbare Tatsachen erst später „kenntnisfähig“ vorliegen.
Folge bei Fristversäumnis: Wird die Frist versäumt, ist die Kündigung regelmäßig bereits deshalb unwirksam – unabhängig davon, wie schwer der Vorwurf ist. In diesem Fall kommt allenfalls noch eine ordentliche Kündigung in Betracht.
3.5. Schriftform
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder mündlich ist nichtig.
3.6. Betriebsrat: ordnungsgemäße Anhörung (§ 102 BetrVG)
Gibt es einen Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung ordnungsgemäß angehört werden. Ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam. Bei einer außerordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat 3 Tage Zeit für eine Stellungnahme. Bei einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist gelten die Regeln für ordentliche Kündigungen – also eine Woche.
3.7. Sonderkündigungsschutz und erforderliche Zustimmungen beachten
Auch eine außerordentliche Kündigung ist bei bestimmten Personengruppen nur unter zusätzlichen Voraussetzungen möglich – häufig sind Zustimmungen erforderlich:
-
Schwangere/Mütter (§ 17 MuSchG): regelmäßig vorherige Zustimmung der zuständigen Stelle
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Elternzeit (§ 18 BEEG): regelmäßig vorherige Zustimmung der zuständigen Stelle
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Schwerbehinderte/gleichgestellte Beschäftigte (§ 174 SGB IX): regelmäßig vorherige Zustimmung des Integrationsamts (zusätzliche Fristregeln möglich)
-
Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG): ordentliche Kündigung ausgeschlossen; außerordentlich nur unter strengen Voraussetzungen (Zustimmung/Ersetzung)
-
Auszubildende nach Probezeit (§ 22 BBiG): Kündigung grundsätzlich nur aus wichtigem Grund möglich