1. Fristlose Kündigung erhalten – was tun? 3 Schritte
Eine fristlose Kündigung trifft die meisten Arbeitnehmer völlig unerwartet und löst Unsicherheit aus. Wichtig ist, jetzt ruhig, aber konsequent zu handeln.
Schritt 1: Kündigungsschreiben sichern und Frist notieren
Notieren Sie sofort das Zugangsdatum der Kündigung – es bestimmt den Start der Drei-Wochen-Frist. Fotografieren Sie den Umschlag (Poststempel) und das Schreiben. Prüfen Sie:
- Ist die Kündigung schriftlich erklärt? (§ 623 BGB verlangt Schriftform)
- Ist sie unterschrieben – und zwar von einer kündigungsberechtigten Person?
- Enthält sie eine Begründung? (Hinweis: Der Arbeitgeber muss den Grund nur auf Verlangen mitteilen, § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB.)
Schritt 2: Unverzüglich rechtliche Beratung einholen
Lassen Sie die Kündigung so schnell wie möglich von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen. Ein erfahrener Anwalt kann einschätzen:
- Ob ein wichtiger Grund vorliegt oder die Kündigung angreifbar ist.
- Ob die Zwei-Wochen-Frist eingehalten wurde (maximal zwei Wochen zwischen Kenntniserlangung des Kündigungsgrundes und Ausspruch der Kündigung).
- Ob die Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG) ordnungsgemäß erfolgt ist.
- Ob eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen wäre.
Schritt 3: Kündigungsschutzklage fristgerecht erheben
Ist die Kündigung angreifbar, muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen. Ihr Anwalt wird die Klage vorbereiten und einreichen.
Parallel: Melden Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend (§ 38 Abs. 1 SGB III) – andernfalls droht eine Sperrzeit.
2. Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung
Die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber unterliegt strengen Voraussetzungen. Fehlt auch nur eine davon, ist die Kündigung unwirksam. Die Prüfung erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in mehreren Schritten.
2.1 Wichtiger Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) – die Zwei-Stufen-Prüfung
Das Gesetz verlangt in § 626 Abs. 1 BGB: Es müssen „Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.”
Die Prüfung erfolgt nach ständiger BAG-Rechtsprechung in zwei systematisch getrennten Stufen:
Stufe 1: „An-sich-Eignung” des Kündigungsgrundes
Zunächst ist zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls grundsätzlich – d. h. typischerweise – geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben.
Wichtig: Es gibt nach ständiger Rechtsprechung des BAG keine „absoluten” Kündigungsgründe, die ohne jede Interessenabwägung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würden.
Stufe 2: Umfassende Interessenabwägung
Liegt ein an sich geeigneter Grund vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist tatsächlich unzumutbar ist.
Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen – der Maßstab des „verständigen Arbeitgebers”. Es kommt nicht auf die subjektive Befindlichkeit des konkreten Arbeitgebers an, sondern darauf, ob ein objektiver Betrachter noch hinreichendes Vertrauen in den Arbeitnehmer haben müsste.
Zu berücksichtigen sind insbesondere:
- Art, Schwere und Häufigkeit der Pflichtverletzung
- Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers
- Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen bisheriger störungsfreier Verlauf
- Eine mögliche Wiederholungsgefahr
- Unterhaltspflichten und persönliche Verhältnisse des Arbeitnehmers
- Ob die Pflichtverletzung konkrete betriebliche oder wirtschaftliche Auswirkungen hatte
- Ob mildere Mittel (Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung) ausreichend wären
Das BAG betont: „Eine für lange Jahre ungestörte Vertrauensbeziehung zweier Vertragspartner wird nicht notwendig schon durch eine erstmalige Vertrauensenttäuschung vollständig und unwiederbringlich zerstört. Je länger eine Vertragsbeziehung ungestört bestanden hat, desto eher kann die Prognose berechtigt sein, dass der dadurch erarbeitete Vorrat an Vertrauen durch einen erstmaligen Vorfall nicht vollständig aufgezehrt wird.”
2.2 Abmahnung als Voraussetzung
Die fristlose Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzt grundsätzlich eine vorherige erfolglose Abmahnung voraus. Dies ergibt sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie der gesetzlichen Wertung des § 314 Abs. 2 BGB i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB.
Die Abmahnung dient der Objektivierung der negativen Prognose: Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass es auch künftig zu weiteren Vertragsverstößen kommen wird.
Einer Abmahnung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn:
- Eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten ist; oder
- es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist.
2.3 Zwei-Wochen-Erklärungsfrist (§ 626 Abs. 2 BGB)
Gemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt (§ 626 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Bei dieser Frist handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Wird sie versäumt, greift die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung, dass der Kündigungsgrund seine Bedeutung für eine außerordentliche Kündigung verloren hat. Die Kündigung ist dann allein deshalb unwirksam – selbst wenn der Grund noch so schwerwiegend war.
Wann beginnt die Frist zu laufen?
Die Frist beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung über die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ermöglicht.
Zu den maßgebenden Tatsachen gehören dabei sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Bloße Anhaltspunkte genügen nicht; selbst grob fahrlässige Unkenntnis schadet nicht.
Ermittlungen hemmen den Fristbeginn:
Der Arbeitgeber, der Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur fristlosen Kündigung berechtigen könnte, darf Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt – solange er dies mit der gebotenen Eile tut. Für die Anhörung des Arbeitnehmers gilt eine Regelfrist von einer Woche.
2.4 Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG)
Besteht ein Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung – also auch vor einer fristlosen – angehört werden (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Eine ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).
2.5 Schriftform (§ 623 BGB)
Die Kündigung bedarf zwingend der Schriftform (§ 623 BGB). Eine mündliche, per E-Mail, SMS oder WhatsApp ausgesprochene Kündigung ist nichtig (§ 125 BGB).
2.6 Sonderkündigungsschutz
Für bestimmte Arbeitnehmergruppen gelten zusätzliche Schutzvorschriften:
- Schwerbehinderte und Gleichgestellte: Vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich (§ 174 SGB IX); Antrag muss innerhalb von zwei Wochen gestellt werden (§ 174 Abs. 2 SGB IX).
- Schwangere und Mütter bis 4 Monate nach Entbindung: Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich (§ 17 MuSchG).
- Arbeitnehmer in Elternzeit: Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich (§ 18 BEEG).
- Betriebsratsmitglieder: Fristlose Kündigung nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder deren Ersetzung durch das Arbeitsgericht (§ 103 BetrVG).
3. Typische Gründe für eine fristlose Kündigung
Ob ein bestimmter Sachverhalt eine fristlose Kündigung rechtfertigt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Die folgende Übersicht zeigt typische Fallgruppen, die nach der Rechtsprechung „an sich” als wichtiger Grund geeignet sein können:
3.1 Vermögensdelikte gegen den Arbeitgeber
Diebstahl, Unterschlagung, Betrug oder Untreue zulasten des Arbeitgebers – selbst bei geringen Beträgen – können eine fristlose Kündigung grundsätzlich rechtfertigen. Wer vorgibt, arbeitsunfähig zu sein, und sich Entgeltfortzahlung gewähren lässt, obwohl es sich in Wahrheit nur um eine vorgetäuschte Krankheit handelt, begeht nach Auffassung des BAG regelmäßig sogar einen vollendeten Betrug.
Aber: Gerade bei geringwertigen Sachen und langer, beanstandungsfreier Betriebszugehörigkeit kann die Interessenabwägung im Einzelfall zugunsten des Arbeitnehmers ausgehen – wie die berühmte „Emmely”-Entscheidung des BAG gezeigt hat (BAG 10.06.2010 – 2 AZR 541/09).
3.2 Beharrliche Arbeitsverweigerung
Die beharrliche Weigerung, die arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, ist „an sich” geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Ein Arbeitnehmer weigert sich beharrlich, wenn er seine Pflichten bewusst und nachhaltig nicht erfüllen will.
Wichtig: Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeit in der Annahme, er handele rechtmäßig (z. B. bei unbilligen Weisungen), trägt er grundsätzlich das Risiko, dass sich seine Rechtsauffassung als falsch erweist.
In der Regel ist hier aber eine vorherige Abmahnung erforderlich.
3.3 Tätlichkeiten gegenüber Kollegen oder Vorgesetzten
Ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen oder Vorgesetzten stellt eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar und kann grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Bei schweren Tätlichkeiten bedarf es in der Regel keiner vorherigen Abmahnung – schon ein einmaliger Vorfall kann ausreichen.
3.4 Grobe Beleidigungen und Ehrverletzungen
Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, seiner Vertreter, Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung bedeuten, können einen gewichtigen Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB darstellen und eine fristlose Kündigung „an sich” rechtfertigen. Schon die erstmalige Ehrverletzung kann kündigungsrelevant sein – und wiegt umso schwerer, je überlegter sie erfolgte.
Aber: Art. 5 Abs. 1 GG schützt die Meinungsfreiheit – auch am Arbeitsplatz. Arbeitnehmer dürfen Kritik am Arbeitgeber üben, auch überspitzt oder polemisch. Die Grenze ist bei Formalbeleidigungen, Schmähkritik und bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen überschritten.
3.5 Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit
Das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit ist eine schwere Vertragsverletzung, die je nach den Umständen des Einzelfalls eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.
Beweislast: Legt der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vor, hat dieses einen hohen Beweiswert. Der Arbeitgeber muss dann Umstände darlegen und beweisen, die den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern.
3.6 Heimliches Aufzeichnen von Gesprächen
Es ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich verwehrt, zu einem Gespräch mit seinem Arbeitgeber ein aufnahmebereites Tonbandgerät oder Smartphone heimlich mit sich zu führen. Die darin dokumentierte Bekundung des Misstrauens ist geeignet, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unerlässliche Vertrauensverhältnis zu zerstören, und kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
3.7 Drohungen und Nötigungen
Droht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit einem empfindlichen Übel, um die Erfüllung eigener streitiger Forderungen zu erreichen, kann – unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung – ein erheblicher Verstoß gegen die Interessenwahrungspflicht vorliegen, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.
3.8 Verdachtskündigung
Eine Besonderheit bildet die sogenannte Verdachtskündigung: Nicht nur eine erwiesene Tat, sondern auch der dringende Verdacht einer strafbaren Handlung oder sonstigen schweren arbeitsvertraglichen Verfehlung kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Voraussetzungen:
- Es müssen sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen.
- Die Verdachtsmomente müssen geeignet sein, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören.
- Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung unternommen haben, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben.
- Der Verdacht muss dringend sein – es muss eine große Wahrscheinlichkeit bestehen, dass er zutrifft.
- Die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist bei der Verdachtskündigung eine Wirksamkeitsvoraussetzung.