Lässt sich der Pflichtteil zu Lebzeiten einfordern?
Lässt sich der Pflichtteil zu Lebzeiten einfordern?
Anja Ciechowski
Beitrag von Anja Ciechowski
Redakteurin für Rechtsthemen
Aktualisiert am

... Pflichtteil Pflichtteil zu Lebzeiten einfordern

Wurden nahe Verwandte von einem künftigen Erblasser enterbt, so steht ihnen unter Umständen doch ein Teil des Erbes zu – der sogenannte Pflichtteil. Ob sich dieser Pflichtteil bereits zu Lebzeiten des Erblassers einfordern lässt, welche weiteren Optionen der Gesetzgeber vorsieht und was Sie berücksichtigen können, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.

Inhalt
  1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
  2. 1. Was ist der Pflichtteil?
  3. 2. Warum der Pflichtteil vor dem Erbfall nicht verlangt werden kann
  4. 3. Welche Möglichkeiten es zu Lebzeiten trotzdem gibt
  5. 4. Wann eine individuelle Prüfung sinnvoll ist
  6. 5. Was tun, wenn keine Einigung möglich ist?
  7. 6. Kostenlose Ersteinschätzung im Erbrecht
  8. 7. Kosten: Womit Sie typischerweise rechnen müssen
  9. 8. Häufige Irrtümer aufgeklärt
Ersteinschätzung erhalten

Lässt sich der Pflichtteil zu Lebzeiten einfordern?

Lässt sich der Pflichtteil zu Lebzeiten einfordern?

Wurden nahe Verwandte von einem künftigen Erblasser enterbt, so steht ihnen unter Umständen doch ein Teil des Erbes zu – der sogenannte Pflichtteil. Ob sich dieser Pflichtteil bereits zu Lebzeiten des Erblassers einfordern lässt, welche weiteren Optionen der Gesetzgeber vorsieht und was Sie berücksichtigen können, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.

Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist

Definition: Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Geldanspruch naher Angehöriger gegen den oder die Erben, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt oder zu gering bedacht wurden.

Ein Pflichtteil ist zu Lebzeiten möglich , wenn …

  • der künftige Erblasser noch lebt und Sie davon ausgehen, später leer auszugehen,
  • Sie „vorab“ Geld oder Vermögenswerte erhalten möchten,
  • Sie dafür nur mit Zustimmung des künftigen Erblassers weiterkommen.

Achtung: Ist der Erbfall bereits eingetreten, geht es nicht mehr um „zu Lebzeiten“. Dann prüfen Sie stattdessen die Geltendmachung des Pflichtteils gegen die Erben (inkl. Auskunft/Bezifferung).

Wichtigste Frist (für die Zeit nach dem Erbfall): Der Pflichtteil unterliegt regelmäßig der dreijährigen Verjährung. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis hatten oder hätten haben müssen.

Benötigte Informationen / Unterlagen (für eine erste Einordnung):

  • Familienkonstellation (Kinder, Ehegatte/Lebenspartner, ggf. Eltern)
  • bekannte Regelungen (Testament/Erbvertrag – auch Entwürfe oder mündliche Absprachen)
  • grobe Nachlass- und Vermögensübersicht (Immobilien, Konten, Beteiligungen, Schulden)
  • größere Schenkungen/Vermögensübertragungen der letzten Jahre (an wen, wann, in welcher Form)
  • wenn es um Verzicht/Abfindung geht: gewünschte Regelung und ob Minderjährige betroffen sind

Häufigster Fehler: Den Pflichtteil „einfordern“ zu wollen, obwohl der Erblasser noch lebt – oder auf informelle Verzichtserklärungen zu vertrauen, die später rechtlich nicht tragen.

So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein

  • Erblasser lebt noch: Es gibt keinen einklagbaren Pflichtteil. Realistisch sind nur einvernehmliche Lösungen.
    • Sie möchten Planungssicherheit? → Verhandlung über Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung.
    • Sie möchten vorab eine Zuwendung? → Freiwillige Schenkung / vorweggenommene Erbfolge (mit klaren Regeln zur späteren Anrechnung).
  • Erblasser ist verstorben: Dann geht es um Pflichtteil gegen Erben, Auskunft, Wertermittlung und ggf. Durchsetzung.

Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?

Sicher ist:

  • Vor dem Erbfall gibt es keinen Anspruch, den Pflichtteil gerichtlich durchzusetzen.
  • Ohne Mitwirkung des künftigen Erblassers bleibt nur: abwarten.
  • Ein Verzicht/Abfindung muss formal korrekt geregelt werden, sonst ist die vermeintliche „Lösung“ wertlos.

Kommt darauf an:

  • ob ein Verzicht wirklich alles (nur Pflichtteil oder auch Ergänzungsansprüche) erfassen soll,
  • ob und wie lebzeitige Zuwendungen später anzurechnen sind,
  • ob Schenkungen an andere Personen später zu Pflichtteilsergänzung führen können (z. B. bei Immobilienübertragungen),
  • ob besondere Konstellationen vorliegen (Patchwork, Auslandsbezug, Unternehmensvermögen, Pflegeleistungen, Nießbrauch/Wohnrechte).

Wenn Sie unsicher sind, ob in Ihrer Situation vor dem Erbfall überhaupt sinnvoll verhandelt werden kann (und wie), kann eine anwaltliche Ersteinschätzung helfen. Über advocado können Sie den Kontakt zu einer passenden Partner-Anwältin oder einem Partner-Anwalt für Erbrecht anfragen.

1. Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil sichert nahen Verwandten im Erbfall einen Teil des Erbes zu, wenn der Erblasser sie in seinem Testament nicht bedacht hat. Dadurch soll verhindert werden, dass nahe Angehörige gänzlich vom Erbe ausgeschlossen werden.

Um einen Pflichtteilanspruch geltend machen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Welche das sind und was weiterhin zu beachten ist, erfahren Sie im Beitrag „Pflichtteil einfordern“.

2. Warum der Pflichtteil vor dem Erbfall nicht verlangt werden kann

Der Pflichtteil ist rechtlich an den Erbfall gekoppelt. Solange der Erblasser lebt, ist sein Vermögen „beweglich“: Er kann ausgeben, verschenken, umschichten, neu testamentieren. Deshalb entsteht der Pflichtteilsanspruch erst mit dem Tod – und richtet sich dann als Geldanspruch gegen den oder die Erben.

Praktisch bedeutet das: Selbst wenn absehbar ist, dass Sie enterbt werden, können Sie vorab nicht einseitig „einen Teil des Erbes“ verlangen. Vor dem Erbfall geht es ausschließlich um Lösungen, die der künftige Erblasser freiwillig mitträgt.

3. Welche Möglichkeiten es zu Lebzeiten trotzdem gibt

Weg 1: Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung

Beim Pflichtteilsverzicht schließen der künftige Erblasser und die pflichtteilsberechtigte Person einen Vertrag: Der Berechtigte verzichtet für später – und erhält dafür häufig eine Abfindung.

Worauf es in der Praxis ankommt:

  • Form: Der Verzicht muss notariell beurkundet werden (nicht nur „unterschrieben“ oder „beglaubigt“).
  • Umfang: Im Vertrag sollte klar geregelt sein, ob nur der Pflichtteil gemeint ist oder auch weitere Ansprüche (z. B. Ergänzungsansprüche).
  • Abfindung: Höhe und Zahlungsweise sind Verhandlungssache. Oft orientiert man sich am erwartbaren Pflichtteil, sinnvoll ist aber eine Regelung, die auch spätere Wertänderungen berücksichtigt.
  • Schutzklauseln: Je nach Familie können Rücktritts-/Anpassungsklauseln, Ratenzahlungen oder Sicherheiten sinnvoll sein.
  • Minderjährige / Betreute: Wenn ein Verzicht Minderjährige oder betreute Personen betrifft, sind oft zusätzliche Genehmigungen/Schutzmechanismen notwendig.

Typische Vorteile

  • Planungssicherheit für alle Beteiligten
  • weniger Streitpotenzial nach dem Erbfall
  • klare Vermögenszuordnung (z. B. beim Familienheim oder Unternehmen)

Typische Risiken

  • Sie verzichten endgültig auf Rechte, die sich später als wertvoller herausstellen könnten.
  • Ohne saubere Regelung zum Umfang kann es später Streit darüber geben, was genau „weg“ sein sollte.
  • Steuerliche Aspekte (Schenkung-/Erbschaftsteuer) können eine Rolle spielen.

Weg 2: Freiwillige Zuwendung / vorweggenommene Erbfolge

Statt eines Verzichts kann der künftige Erblasser schon zu Lebzeiten Vermögen übertragen – etwa Geld, Wertpapiere oder eine Immobilie. Wichtig ist die klare Einordnung:

  • Das ist keine Durchsetzung eines Anspruchs, sondern eine freiwillige Regelung.
  • Sinnvoll ist eine schriftliche Gestaltung, die festhält, was übertragen wird und wie das später behandelt werden soll (z. B. Anrechnung).

Gerade bei Immobilien sind zusätzliche Fragen typisch:

  • Wird ein Wohnrecht oder Nießbrauch vorbehalten?
  • Wer trägt Kosten, Instandhaltung, Versicherungen?
  • Was passiert bei Verkauf, Pflegebedürftigkeit oder Familienkonflikten?
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4. Wann eine individuelle Prüfung sinnvoll ist

Allgemeine Informationen reichen oft nicht mehr aus, wenn einer dieser Punkte zutrifft:

  • Keine Mitwirkung des künftigen Erblassers: Vor dem Erbfall gibt es dann keinen rechtlichen Hebel – Sie können nur vorbereiten und später nach dem Erbfall handeln.
  • Immobilien-/Unternehmensvermögen: Bewertung, Nutzungsrechte, gesellschaftsrechtliche Bindungen und Übertragungsmodelle verändern die rechtliche Einordnung.
  • Größere Schenkungen in der Familie: Es muss sauber unterschieden werden, ob (und wie) Anrechnung oder Ergänzung relevant wird.
  • Patchwork, Auslandsbezug, mehrere Testamente/Verträge: Schon kleine Details können entscheiden, wer pflichtteilsberechtigt ist und gegen wen Ansprüche bestehen.
  • Drucksituationen / Streit in der Familie: Dann ist wichtig, dass Vereinbarungen nicht „aus der Situation heraus“ fehlerhaft oder angreifbar gestaltet werden.

5. Was tun, wenn keine Einigung möglich ist?

Wenn der künftige Erblasser weder eine Abfindung/Verzichtslösung noch eine Schenkung will, bleibt vor dem Erbfall nur das Abwarten.

Sinnvolle Vorbereitungsschritte:

  • Gesprächsangebote dokumentieren und Deeskalation versuchen (oft geht es um Erwartungen und Fairness, nicht nur um Zahlen).
  • Informationen sammeln: bekannte Vermögenswerte, frühere Zuwendungen, familiäre Absprachen.
  • Nach dem Erbfall strukturiert vorgehen: Erben identifizieren, Auskunft einholen, Anspruch beziffern und – falls nötig – durchsetzen (innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist).

Ist der Erbfall eingetreten, können Sie als Pflichtteilsberechtigter Ihren Pflichtteil vom testamentarischen Erben verlangen. Ist dieser nicht bereit, dem nachzukommen, so kann es sinnvoll sein, einen Anwalt einzuschalten.

6. Kostenlose Ersteinschätzung im Erbrecht

Auch wenn Sie keine direkte Möglichkeit haben, sich den Pflichtteil bereits zu Lebzeiten des Erblassers auszahlen zu lassen, sieht das Gesetz dennoch Alternativen vor, von denen Sie Gebrauch machen können. Ob ein Pflichtteilsverzicht oder eine Schenkung für Sie die richtige Option ist, um bereits zu Lebzeiten des künftigen Erblassers an einen Teil Ihres Erbes zu gelangen, kann Ihnen einer unserer Rechtsexperten beantworten. Unser Anwalt für Erbrecht beantwortet Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung zum Erbrecht alle wichtigen Fragen rund um das Thema „Pflichtteil zu Lebzeiten“.

Hier haben Sie die Möglichkeit, Ihre Fragen zum Thema Pflichtteil zu Lebzeiten kostenlos mit einem Anwalt für Erbrecht zu besprechen.

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3 Beispiel-Fälle zur Orientierung

Fall 1: Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung

Ausgangslage: Ein Kind rechnet mit Enterbung und möchte Planungssicherheit; der künftige Erblasser will den Nachlass konfliktfrei regeln.
Vorgehen: Verhandlung über Abfindung und Umfang des Verzichts; Abschluss eines notariell beurkundeten Verzichtsvertrags.
Ergebnis: Einvernehmliche Lösung möglich – Pflichtteilsfragen sind für später weitgehend geklärt.
Learning: Entscheidend ist die klare Regelung, welche Ansprüche vom Verzicht umfasst sind.

Fall 2: Geldzuwendung „vorab“ – mit Anrechnungsbestimmung

Ausgangslage: Der künftige Erblasser zahlt einem Kind eine größere Summe, um es heute zu unterstützen; später ist eine Enterbung nicht ausgeschlossen.
Vorgehen: Schriftliche Festlegung, ob und in welchem Umfang die Zuwendung später auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
Ergebnis: Die Zuwendung ist möglich, aber sie ersetzt keinen Pflichtteil – sie kann den späteren Anspruch (je nach Regelung) beeinflussen.
Learning: Ohne klare Anordnung entsteht schnell Streit darüber, „ob das schon der Pflichtteil war“.

Fall 3: Immobilie wird zu Lebzeiten übertragen – andere Kinder fühlen sich benachteiligt

Ausgangslage: Ein Kind erhält das Haus, der Erblasser behält sich weitreichende Nutzung vor; andere Kinder rechnen später mit Pflichtteilsansprüchen.
Vorgehen: Prüfung der Auswirkungen auf spätere Pflichtteils- und Ergänzungsansprüche; Bewertung der konkreten Übertragung und Nutzungsrechte.
Ergebnis: Ohne Detailprüfung keine belastbare Aussage – kleine Gestaltungsunterschiede können die spätere Berechnung stark verändern.
Learning: Immobilienübertragungen sind der häufigste „Kipppunkt“ – hier lohnt sich frühe rechtliche Klärung.

7. Kosten: Womit Sie typischerweise rechnen müssen

Je nach Weg entstehen unterschiedliche Kostenblöcke:

  • Notar (bei Pflichtteilsverzicht / gestalteten Verträgen): Notarkosten richten sich regelmäßig nach dem Geschäftswert und der konkreten Gestaltung (z. B. Wert der Abfindung, Umfang der Regelung). Hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer.
  • Beratung/Vertretung: Anwaltskosten hängen u. a. vom Umfang der Prüfung, dem Streitwert (bei Durchsetzung) und der Art der Beauftragung ab.
  • Gerichtliche Durchsetzung (erst nach dem Erbfall): Gerichtskosten und mögliche zusätzliche Gutachter-/Bewertungskosten orientieren sich am Streitwert; zudem besteht ein Kostenrisiko je nach Ausgang.

Gerade bei vertraglichen Lösungen zu Lebzeiten lohnt es sich, die Kosten nicht isoliert zu betrachten: Eine saubere Gestaltung kann später deutlich teurere Auseinandersetzungen vermeiden.

8. Häufige Irrtümer aufgeklärt

Richtig ist: Vor dem Erbfall gibt es keinen einklagbaren Pflichtteilsanspruch.

Was ist zu prüfen: Ob der künftige Erblasser zu einer freiwilligen Lösung bereit ist (Verzicht/Abfindung oder Zuwendung).

Richtig ist: Eine Schenkung ist eine freiwillige Zuwendung; der Pflichtteil entsteht erst später.

Was ist zu prüfen: Ob die Zuwendung später angerechnet werden soll und wie das dokumentiert ist.

Richtig ist: Ein Pflichtteilsverzicht braucht einen notariell beurkundeten Vertrag.

Was ist zu prüfen: Ob die Form eingehalten ist und ob Umfang/Abfindung sauber geregelt sind.

Richtig ist: Nach dem Erbfall laufen Fristen; außerdem wird die Durchsetzung schwieriger, je länger man wartet.

Was ist zu prüfen: Ob nach dem Erbfall zügig Auskunft und Wertermittlung nötig sind.

Transparenz-Hinweis

Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage in Deutschland (Stand: 26.03.2026). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Quellen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere §§ 2303, 2315, 2317, 2325, 2346, 2348, 195, 199.

Letzte Aktualisierung

26.03.2026

  • Die Antwort steht jetzt direkt am Anfang: Vor dem Tod kann man den Pflichtteil nicht einklagen.
  • Der wichtigste Formpunkt wurde korrigiert: Verzicht klappt nur mit einem richtigen Notartermin (Beurkundung).
  • Es wird klarer getrennt zwischen „freiwillig bekommen“ und „späteren Anspruch haben“.
  • Es gibt konkrete Fallbeispiele, typische Irrtümer und eine kurze Kosten-Orientierung.
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Anja Ciechowski
Anja Ciechowski
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