Pflichtteil einfordern: 4 Voraussetzungen erfüllen & Geld bekommen
Pflichtteil einfordern: 4 Voraussetzungen erfüllen & Geld bekommen
Julia Pillokat
Beitrag von Julia Pillokat
Redakteurin für Rechtsthemen
Aktualisiert am

... Pflichtteil Pflichtteil einfordern Voraussetzungen

Damit Sie im Erbfall einen Pflichtteil einfordern können, müssen Sie 4 Voraussetzungen erfüllen: Sie haben das Recht auf einen Teil vom Erbe, Sie bekommen aber nichts oder zu wenig, Sie haben auch einen Anspruch auf Geld vom Erblasser und dieser Anspruch ist noch nicht verjährt. Ein Anwalt kann die Voraussetzungen in Ihrem Fall prüfen und den Pflichtteil für Sie einfordern.

Inhalt
  1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
  2. 1. Pflichtteil einfordern: 4 Voraussetzungen
  3. 2. Pflichtteil einfordern: Voraussetzungen beim Berliner Testament
  4. 3. Wie kann ich den Pflichtteil einfordern? | 4 Schritte
  5. 4. Pflichtteil-Voraussetzungen erfüllt, aber Erbe zahlt nicht: Was tun?
  6. 5. Pflichtteil einfordern: So kann ein Anwalt helfen
  7. 6. Pflichtteil einfordern: Voraussetzungen für Kostenübernahme
  8. 7. Häufige Missverständnisse aufgeklärt
Ersteinschätzung erhalten

Pflichtteil einfordern: 4 Voraussetzungen erfüllen & Geld bekommen

Pflichtteil einfordern: 4 Voraussetzungen erfüllen & Geld bekommen

Damit Sie im Erbfall einen Pflichtteil einfordern können, müssen Sie 4 Voraussetzungen erfüllen: Sie haben das Recht auf einen Teil vom Erbe, Sie bekommen aber nichts oder zu wenig, Sie haben auch einen Anspruch auf Geld vom Erblasser und dieser Anspruch ist noch nicht verjährt. Ein Anwalt kann die Voraussetzungen in Ihrem Fall prüfen und den Pflichtteil für Sie einfordern.

Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist

So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein

Definition: Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Geldanspruch naher Angehöriger in Höhe von der Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils.

Ein Pflichtteil ist möglich, wenn …

  • Sie gehören zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten (z. B. Kind/Abkömmling, Ehepartner/eingetragener Lebenspartner; Eltern nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind).
  • Sie sind durch Testament/Erbvertrag ausgeschlossen (enterbt) oder bekommen weniger als den Pflichtteil (dann kommt ein „Zusatzpflichtteil“ in Betracht).
  • Ihr Anspruch ist noch nicht verjährt.

Achtung: Wann Standard-Infos nicht reichen: Wenn Pflichtteilsverzicht, Pflichtteilsentziehung, Erbunwürdigkeit oder eine Pflichtteilsstrafklausel (z. B. Berliner Testament) im Raum steht, sollte zuerst die konkrete Urkunde und Konstellation geprüft werden – pauschale Aussagen helfen dann oft nicht weiter.

Wichtigste Frist:
Regelmäßig 3 Jahre – die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie (i) vom Erbfall, (ii) von der Enterbung/Benachteiligung und (iii) von der Person des/der Erben Kenntnis haben; als absolute Obergrenze kommen 30 Jahre in Betracht.

Diese Informationen/Unterlagen helfen typischerweise:

  • Testament/Erbvertrag (oder Eröffnungsniederschrift) und Kontaktdaten der Erben
  • Nachweise zur Verwandtschaft/Ehe/Lebenspartnerschaft (z. B. Urkunden)
  • Angaben zum Nachlass (Bank, Immobilien, Schulden) – oft zunächst über ein Nachlassverzeichnis
  • Hinweise auf größere Schenkungen zu Lebzeiten (kann für Ergänzungsansprüche relevant sein)

Häufigster Fehler: Zu lange warten und den Anspruch „nur informell“ ansprechen, statt nachweisbar Auskunft/Zahlung zu verlangen und Fristen im Blick zu behalten.

Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?

Was in der Regel sicher ist:

  • Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben, nicht „gegen das Nachlassgericht“.
  • Pflichtteilsberechtigte können von Erben Auskunft über den Nachlass verlangen (Nachlassverzeichnis/Belege).
  • Die Höhe richtet sich nach gesetzlicher Erbquote – der Pflichtteil ist davon die Hälfte.

Wo es auf den Einzelfall ankommt:

  • Wer pflichtteilsberechtigt ist (z. B. Enkel nur unter bestimmten Voraussetzungen).
  • Ob ein Ausschlussgrund greift: Pflichtteilsentziehung (nur eng begrenzt möglich) oder Erbunwürdigkeit (separat zu prüfen).
  • Berliner Testament / Pflichtteilsstrafklausel: Ob und wann eine Klausel „sanktioniert“, hängt stark von der Formulierung und vom konkreten Verhalten ab.
  • Nachlassbewertung (z. B. Immobilien, Unternehmen) und mögliche Schenkungen zu Lebzeiten.

1. Pflichtteil einfordern: 4 Voraussetzungen

Der Pflichtteil ist die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbeteiligung am Erbe. Gibt es ein Testament oder einen Erbvertrag mit individuellen Wünschen zur Verteilung des Erbes, gilt dieses Schriftstück statt der gesetzlichen Erbfolge. Aber: Der gesetzliche Pflichtteil bleibt bestehen – egal, was der letzte Wille des Verstorbenen ist.

Damit Sie einen Pflichtteil einfordern können, sind 4 Voraussetzungen zu erfüllen.

1. Sie haben das Recht auf einen Pflichtteil

Nur direkte Verwandte haben das Recht, vom Erbe ihres Angehörigen einen Pflichtteil einzufordern. Entscheidend für den gesetzlichen Pflichtteil ist die gesetzliche Erbfolge.

Pflichtteilsberechtigt sind laut § 2303 BGB:

  • Kinder, Enkel, Urenkel des Erblassers – leibliche und adoptierte
  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
  • Eltern des Erblassers
Infografik: Wer ist pflichtteilsberechtigt?

2. Sie bekommen nichts oder wenig vom Erbe

Hat der Erblasser ein Testament geschrieben und festgelegt, dass nahe Angehörige nichts oder weniger als laut gesetzlicher Erbfolge vorgesehen, können sie einen Pflichtteil einfordern.

3. Sie haben Anspruch auf einen Pflichtteil

Nicht jeder, der laut Gesetz ein Pflichtteilsrecht hat, kann dieses auch im Erbfall geltend machen.

Für den Anspruch auf den Pflichtteil gilt:

  • Kinder und Ehe- bzw. eingetragener Lebenspartner können immer einen Pflichtteil einfordern.
  • Enkel des Erblassers können nur einen Pflichtteil einfordern unter der Voraussetzung, dass die Kinder des Erblassers verstorben sind. Urenkel des Erblassers nur, wenn die Kinder und Enkel des Erblassers nicht mehr leben.
  • Damit die Eltern des Erblassers einen Pflichtteil einfordern können, gilt die Voraussetzung: der Erblasser hatte keine Kinder und keinen Partner.

Zusätzliche Voraussetzungen dafür, dass Sie einen Pflichtteil einfordern dürfen:

  • Sie haben keinen Pflichtteilsverzicht unterschrieben
  • Sie haben keine Straftat gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person begangen

4. Ihr Anspruch ist nicht verjährt

Damit Sie Ihren Pflichtteil einfordern können, gibt es eine letzte Voraussetzung: Ihr Anspruch auf den Teil vom Erbe darf noch nicht verjährt sein.

Sie haben nicht lebenslang Zeit, den Erbteil einzufordern. Es gibt 2 Verjährungsfristen für den Pflichtteil.

  • 3 Jahre Zeit, den Pflichtteil zu fordern: Regelfall gemäß § 195 BGB
  • 30 Jahre Zeit, den Pflichtteil zu fordern: maximale Frist gemäß § 199 BGB

Die Frist beginnt zum Ende des Jahres, in dem

  • Der Erbfall eingetreten ist
  • Sie von Ihrem Anspruch auf den Pflichtteil erfahren haben
  • Sie erfahren haben, dass Sie nichts oder zu wenig erben sollen

Beispiel 1:

Der Erbfall ist im August 2023 eingetreten. Sie erfahren sofort davon und werden direkt über Ihren Anspruch und eine Enterbung informiert.

In diesem Fall beginnt die Verjährung am 31.12.2023 und Sie müssen bis 31.12.2026 Zeit, Ihren Pflichtteil einzufordern. Danach ist der Anspruch verjährt und Sie können keinen Pflichtteil einfordern.

Beispiel 2:

Der Erbfall ist im November 2022 eingetreten. Sie werden aber erst im September 2023 über alles informiert.

Dann läuft die Frist ab 31.12.2023 bis 31.12.2026.

Beispiel 3:

Der Erbfall ist im Juli 2020 eingetreten. Sie erfahren nichts davon. Dann besteht der Anspruch für 30 Jahre. Erst wenn Sie 30 Jahre nach dem Versterben nicht reagieren und Ihren Pflichtteil einfordern, wird der Anspruch verfallen.

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2. Pflichtteil einfordern: Voraussetzungen beim Berliner Testament

Mit einem Berliner Testament setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein. Verstirbt ein Ehepartner, bekommt der hinterbliebene Ehepartner sein gesamtes Vermögen. Das bedeutet: Alle anderen Erben werden vorerst enterbt. Erst nach dem Tod des zweiten Ehepartners bekommen die anderen Erben (z. B. die Kinder) das restliche Erbe.

Die pflichtteilsberechtigten Erben können grundsätzlich nach dem ersten Erbfall ihren Pflichtteil einfordern – es sei denn, die Ehepartner haben keine Pflichtteilsstrafklausel in ihr Testament aufgenommen.

Achtung bei Pflichtteilsstrafklauseln

Gibt es in Ehegattentestamenten wie dem Berliner Testament eine Pflichtteilsstrafklausel, darf man den Pflichtteil nicht einfordern.

Die Pflichtteilsstrafklausel soll den länger lebenden Ehepartner davor schützen, nach dem Erbfall in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten, weil z. B. Kinder vorzeitig ihren Pflichtteil einfordern.

Wichtig: Wer trotz Strafklausel nach dem 1. Erbfall den Pflichtteil einfordert, hat kein Recht mehr auf das spätere Erbe.

Beispiel: Ein Ehepaar setzt ein Berliner Testament auf und bestimmt, dass ihre Kinder das Erbe bekommen sollen, sobald beide Partner verstorben sind. Zur Absicherung des länger lebenden Partners gibt es eine Pflichtteilsstrafklausel.

Fordert ein Kind nun trotz Strafklausel schon nach dem 1. Erbfall seinen Pflichtteil, enterbt es sich für die Zukunft sozusagen selbst. Es hat im 2. Erbfall dann keinen Anspruch mehr auf das Erbe.

3. Wie kann ich den Pflichtteil einfordern? | 4 Schritte

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann man den Pflichtteil einfordern. Dafür können Sie wie folgt vorgehen:

1. Auskunft über den Nachlass fordern

Um Ihren Pflichtteil einzufordern, ist der Nachlasswert eine Voraussetzung. Er ist die Basis dafür, wie viel vom Erbe Ihnen zusteht. Pflichtteilsberechtigte haben einen Auskunftsanspruch gegenüber den Erben. Die Erben müssen Ihnen sagen, was Teil des Erbes ist und Ihnen das Nachlassverzeichnis mit allen Erbstücken aushändigen.

2. Nachlasswert prüfen

Bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses können Fehler passieren. Bevor Sie den Pflichtteil einfordern, müssen Sie den korrekten Nachlasswert ermitteln. Das ist die Voraussetzung dafür, dass Sie den richtigen Pflichtteil berechnen und das Geld bekommen, das Ihnen zusteht.

3. Pflichtteil berechnen

Damit Sie den Pflichtteil berechnen können, müssen Sie wissen, wie viel Ihnen laut gesetzlicher Erbfolge vom Erbe zusteht. Der Pflichtteil beträgt 50 % Ihres gesetzlichen Erbteils. Dann gilt: Je höher der Nachlasswert und je näher Sie mit dem Erblasser verwandt sind, desto höher ist der Pflichtteil.

4. Pflichtteil einfordern

Wenn Sie die konkrete Höhe Ihres Pflichtteils auf Grundlage des Nachlassverzeichnisses kennen, können Sie den Pflichtteil einfordern. Dafür wenden Sie sich einfach an die Erben – am besten schriftlich per Brief, damit Sie einen Nachweis über Ihre Forderung haben. Sie können einen Musterbrief für die Pflichtteil-Forderung nutzen – oder Ihre Forderung mit einem anwaltlichen Schreiben absichern.

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4. Pflichtteil-Voraussetzungen erfüllt, aber Erbe zahlt nicht: Was tun?

Auch wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, um den Pflichtteil einfordern zu dürfen, kann es vorkommen, dass der Erbe die Zahlung verweigert oder den Pflichtteil nicht auszahlen kann.

Infografik: So können Sie Ihren Pflichtteil einfordern, wenn der Erbe nicht zahlt.

Wenn der Erbe nicht zahlt, können Sie Folgendes tun:

  • Stundung der Zahlung akzeptieren: Kann der Erbe nicht zahlen, kann er gemäß § 2331 BGB die Stundung der Pflichtteilszahlung beim Nachlassgericht beantragen. Dann müssen Sie länger auf Ihr Geld aus dem Erbe warten.
  • Zahlungsaufforderung durch Schreiben vom Anwalt: Zahlt der Erbe absichtlich nicht, kann ein Anwalt die Pflichtteil-Zahlung mit Nachdruck per anwaltlichem Schreiben einfordern und gerichtliche Schritte in Aussicht stellen.
  • Pflichtteil vor Gericht einfordern: Ist keine Einigung möglich, können Sie Ihren Pflichtteil einklagen. Ein Anwalt kann die Klageschrift formulieren und beim Nachlassgericht einreichen.
  • Zwangsvollstreckung beantragen: Zahlt der Erbe trotz Gerichtsurteil nicht, kann das Gericht die Zwangsvollstreckung einleiten, damit Sie Ihren Pflichtteil bekommen.
  • Pflichtteil über Vollstreckungstitel einfordern: Mit dem gerichtlichen Titel können Sie einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung des Pflichtteils beauftragen.

5. Pflichtteil einfordern: So kann ein Anwalt helfen

Wenn Pflichtteilsberechtigte ihren Pflichtteil einfordern, kann es zum Erbstreit kommen – egal, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn Angehörige von den Erben zu viel vom Erbe fordern, können sie die Zahlung verweigern.

Ein Anwalt für Erbrecht kann Ihnen helfen, einen Erbstreit zu vermeiden oder zu klären.

So hilft Ihnen ein Anwalt:

  • Voraussetzungen für die Pflichtteil-Forderung prüfen
  • Anspruch auf den Erbteil nachweisen
  • Nachlassverzeichnis prüfen
  • Nachlasswert korrekt bestimmen
  • Ihren Pflichtteil berechnen
  • Anwaltliches Schreiben an die Erben, um den Pflichtteil einzufordern
  • Verhandlung mit den Erben, um eine schnelle Einigung ohne gerichtliche Schritte zu erreichen
  • Pflichtteilsklage einreichen, falls die Erben trotz aller Bemühungen nicht zahlen
  • Vertretung vor dem Nachlassgericht und Nachweis der Pflichtteil-Voraussetzungen
  • Pflichtteil einfordern per Gerichtsbeschluss und Vollstreckungstitel

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3 Beispiel-Fälle zur Orientierung

Fall 1: Berliner Testament mit Strafklausel
Ausgangslage: Kind ist nach dem ersten Erbfall enterbt, steht aber als Schlusserbe im Berliner Testament. Im Testament steht eine Pflichtteilsstrafklausel.
Vorgehen: Zuerst Urkunde konkret prüfen: Welche Handlung löst die Klausel aus? Dann Entscheidung: Auskunft verlangen (ggf. ohne „Trigger“) oder Pflichtteil beziffern und verlangen.
Ergebnis: Ein Pflichtteilsanspruch kann bestehen – die Folgen für die spätere Erbquote hängen jedoch von der Klausel ab.

Fall 2: Erbe gibt keine Auskunft zum Nachlass
Ausgangslage: Pflichtteilsberechtigter weiß nicht, welche Konten/Immobilien existieren. Der Erbe reagiert nicht.
Vorgehen: Schriftliches Auskunftsverlangen mit Frist, anschließend – falls weiter verweigert – Durchsetzung von Auskunft/Verzeichnis (und ggf. Wertermittlung) als Grundlage für die Bezifferung.
Ergebnis: Häufig lässt sich so die Berechnungsbasis erzwingen; Zahlung wird danach oft verhandelt oder weiterverfolgt.

Fall 3: Verjährung rückt näher
Ausgangslage: Erbfall liegt länger zurück; Kenntnis über Enterbung und Erben besteht, aber es wurde bislang nur mündlich gesprochen.
Vorgehen: Nachweisbare Geltendmachung/Auskunft und Fristenmanagement; bei Fristnähe prüfen, welche Schritte eine Verjährung rechtzeitig hemmen können.
Ergebnis: Ohne rechtzeitiges Handeln droht Rechtsverlust – bei knappen Fristen ist individuelle Prüfung besonders wichtig.

6. Pflichtteil einfordern: Voraussetzungen für Kostenübernahme

Wenn Sie mit Unterstützung eines Anwalts Ihren Pflichtteil einfordern, entstehen dafür Anwaltskosten. Wie viel der Anwalt verlangen kann, ist durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Ein Anwaltskostenrechner gibt Ihnen einen Anhaltspunkt, welche Kosten auf Sie zukommen können. Unabhängig davon können Sie mit Ihrem Anwalt eine individuelle Vergütungsvereinbarung schließen.

Müssen Sie vor Gericht Ihren Pflichtteil einfordern, entstehen zusätzlich Gerichtskosten gemäß Gerichtskostengesetz (GKG). Wie viel Sie für eine Klage zahlen würden, zeigt Ihnen ein Prozess- und Gerichtskostenrechner.

Kostenübernahme

Anwalts- und Gerichtskosten, die bei der Einforderung des Pflichtteils entstehen können, lassen sich durch verschiedene Möglichkeiten reduzieren:

  • Nachträgliche Kostenübernahme durch den Erben: Sie müssen die Kosten für Anwalt und Gericht erstmal selbst zahlen. Wenn Sie Ihren Pflichtteil erfolgreich einfordern konnten, muss der Erbe Ihnen alle Kosten zurückzahlen.
  • Prozesskostenhilfe: Haben Sie nicht das Geld für Anwalt und Gericht, können Sie Prozesskostenhilfe beim Gericht beantragen, um den Pflichtteil einzufordern. Das geht mit einem formlosen Antrag.
  • Übernahme durch Rechtsschutzversicherung: Es könnte sein, dass die Rechtsschutzversicherung die Prozesskosten übernimmt – je nachdem, welche Versicherungspolice Sie haben.

7. Häufige Missverständnisse aufgeklärt

Richtig ist: Der Pflichtteil ist grundsätzlich Geld – der Anspruch richtet sich auf Auszahlung durch die Erben.

Was ist zu prüfen: Gibt es besondere Vereinbarungen (z. B. Vermächtnis) oder kommt statt Zahlung eine einvernehmliche Übertragung in Betracht?

Richtig ist: Der Anspruch wird gegenüber den Erben geltend gemacht; das Nachlassgericht ist dafür nicht die allgemeine Anlaufstelle.

Was ist zu prüfen: Wer ist Erbe (Erbengemeinschaft?) und wie erreichen Sie eine belastbare Zustell-/Nachweisstruktur?

Richtig ist: Wirkung und Auslöser hängen von der Formulierung ab – oft ist der genaue Trigger der Streitpunkt.

Was ist zu prüfen: Wortlaut der Klausel, Auslöser („verlangen“/„geltend machen“/„durchsetzen“), Alternativfolgen.

Richtig ist: Eine Pflichtteilsentziehung ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich und muss regelmäßig im Testament/Erbvertrag begründet sein.

Was ist zu prüfen: Liegt tatsächlich ein gesetzlicher Entziehungsgrund vor und ist er formwirksam angeordnet?

Richtig ist: Kosten hängen vom Prozessausgang, möglichen Teilquoten und Vergleichsregelungen ab; außerdem gibt es Kostenpositionen, die nicht immer vollständig erstattet werden.

Was ist zu prüfen: Streitwert, Prozessstrategie (Auskunft vs. Zahlung), Vergleichsoptionen, Gutachterkosten.

Transparenz-Hinweis

Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage in Deutschland (Stand: 26.03.2026). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Quellen

  • BGB: § 2333 (Pflichtteilsentziehung)
  • BGB: § 2331a (Stundung des Pflichtteils)
  • GVG: § 23 (Zuständigkeit Amtsgericht bis 10.000 € in Zivilsachen)
  • ZPO: § 12 (allgemeiner Gerichtsstand)

Letzte Aktualisierung

26.03.2026

  • Klarer gemacht, dass man den Pflichtteil bei den Erben einfordert – nicht „beim Nachlassgericht“.
  • Den Teil zum Berliner Testament so angepasst, dass keine pauschalen Verbote stehen: Es hängt vom Wortlaut der Klausel ab.
  • Die Stelle zu „Straftat = kein Pflichtteil“ so gefasst, dass deutlich wird: Das geht nur in engen Ausnahmefällen.
  • Beim Thema Kosten erklärt, dass am Ende nicht automatisch „immer alles“ erstattet wird, sondern es auf den Ausgang ankommt.
  • Drei kurze Beispielfälle ergänzt und die häufigsten Irrtümer übersichtlich korrigiert.
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Julia Pillokat
Julia Pillokat
Redakteurin für Rechtsthemen
Aktualisiert am
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