3. Arbeitnehmer kündigen: Was ist zu prüfen? 5 Fälle
Verhaltensbedingte Kündigung
Bei der verhaltensbedingten Kündigung kommt es auf einen konkreten Pflichtverstoß und eine belastbare Dokumentation an. Bei steuerbarem Verhalten ist regelmäßig zu prüfen, ob zunächst eine Abmahnung erforderlich war. Außerdem muss die Kündigung verhältnismäßig sein.
Vor dem Ausspruch sollten Sie insbesondere klären:
- Welcher Pflichtverstoß liegt konkret vor?
- Ist der Vorwurf beweisbar?
- Wurde bereits abgemahnt oder ist eine Abmahnung entbehrlich?
- Reichen mildere Mittel aus?
Personenbedingte Kündigung
Hier geht es nicht um steuerbares Fehlverhalten, sondern um Umstände in der Person des Arbeitnehmers. Besonders bei krankheitsbedingten Fällen ist sorgfältig zu prüfen, ob Weiterbeschäftigung, Anpassung des Arbeitsplatzes oder andere mildere Mittel noch in Betracht kommen.
Wichtige Prüfpunkte sind:
- Ist die Beeinträchtigung voraussichtlich dauerhaft oder längerfristig?
- Welche betrieblichen Auswirkungen bestehen?
- Gibt es alternative Einsatzmöglichkeiten?
- Ist vor Ausspruch der Kündigung ein milderes Mittel verfügbar?
Betriebsbedingte Kündigung
Die betriebsbedingte Kündigung verlangt mehr als den Hinweis auf wirtschaftlichen Druck. Erforderlich sind eine nachvollziehbare unternehmerische Entscheidung, der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs und die Prüfung milderer Mittel. Wenn mehrere vergleichbare Beschäftigte in Betracht kommen, ist eine Sozialauswahl erforderlich.
Typische Prüfschritte:
- Welche unternehmerische Entscheidung liegt vor?
- Fällt der konkrete Arbeitsplatz tatsächlich weg?
- Gibt es andere Beschäftigungsmöglichkeiten?
- Wer ist mit wem vergleichbar?
- Welche Sozialdaten sind zu berücksichtigen?
Wichtig ist auch die Abgrenzung: Eine Sozialauswahl führt nicht automatisch zu einem Sozialplan. Ein Sozialplan ist vor allem bei Betriebsänderungen mit betriebsverfassungsrechtlichem Verfahren ein Thema, nicht bei jeder einzelnen betriebsbedingten Kündigung.
Außerordentliche fristlose Kündigung
Die außerordentliche Kündigung ist nur bei einem wichtigen Grund zulässig. Sie setzt voraus, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist.
Hierauf kommt es besonders an:
- Liegt ein wichtiger Grund vor?
- Ist die Sachverhaltsaufklärung abgeschlossen?
- Gibt es mildere Mittel?
- Läuft die Zwei-Wochen-Frist bereits?
Betriebsrat, Integrationsamt und weitere Beteiligungen
Viele Unwirksamkeitsprobleme entstehen nicht im Kündigungsschreiben selbst, sondern in den Schritten davor.
Vor Ausspruch der Kündigung ist häufig zu prüfen:
- Besteht ein Betriebsrat und wurde er ordnungsgemäß angehört?
- Ist eine Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen?
- Braucht es die vorherige Zustimmung des Integrationsamts?
- Greifen Sonderregeln für Betriebsratsmitglieder oder andere Mandatsträger?
4. Wie Sie die Kündigung formal wirksam aussprechen
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Eine E-Mail, ein Messenger-Nachricht, ein Scan oder eine einfache PDF-Datei ersetzen die gesetzliche Schriftform nicht. Das Schreiben sollte die Kündigung eindeutig erklären und den Beendigungszeitpunkt klar benennen, notfalls hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Praktisch wichtig ist außerdem ein belastbarer Zugangsnachweis.
Im Kündigungsschreiben sollten regelmäßig enthalten sein:
- eindeutige Kündigungserklärung
- korrekte Bezeichnung der Parteien
- Beendigungszeitpunkt oder Hilfsformulierung zum nächstmöglichen Termin
- Unterschrift einer kündigungsberechtigten Person
- sicherer Zugangsnachweis in der Umsetzung
Wichtig zur Begründung: Ein Kündigungsgrund muss im normalen Arbeitsverhältnis nicht generell bereits im Kündigungsschreiben selbst angegeben werden. Sonderregeln gelten aber in einzelnen Konstellationen, etwa bei der Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses nach der Probezeit; dort verlangt § 22 BBiG bei einer Kündigung aus wichtigem Grund die schriftliche Angabe der Kündigungsgründe.