Auskunftsanspruch Erbe: So erfahren Sie, wie viel das Erbe wert ist
Auskunftsanspruch Erbe: So erfahren Sie, wie viel das Erbe wert ist
Julia Pillokat
Beitrag von Julia Pillokat
Redakteurin für Rechtsthemen
Aktualisiert am

... Erbschaft Auskunftsanspruch Erbe

Um nach dem Erbfall zu erfahren, was zum Nachlass gehört, haben Erben einen Auskunftsanspruch. Sie können jeden befragen, der etwas über das Erbe weiß oder Erbstücke besitzen könnte: Banken, andere Erben, Pfleger und weitere Bekannte. Wichtig ist der Auskunftsanspruch vor allem für alle, die einen Pflichtteil vom Erbe einfordern möchten.

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Inhalt
  1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
  2. 1. Warum ist der Auskunftsanspruch für Erben wichtig?
  3. 2. Wer muss Auskunft über das Erbe geben?
  4. 3. Auskunftsanspruch geltend machen: Muster
  5. 4. Welche Auskünfte können Erben einfordern?
  6. 5. Wie lange gilt der Auskunftsanspruch für Erben?
  7. 6. Auskunft verweigert: Was tun?
  8. 6. Kosten realistisch einschätzen
  9. 7. Häufige Irrtümer aufgeklärt
Hilfe erhalten

Auskunftsanspruch Erbe: So erfahren Sie, wie viel das Erbe wert ist

Auskunftsanspruch Erbe: So erfahren Sie, wie viel das Erbe wert ist

Um nach dem Erbfall zu erfahren, was zum Nachlass gehört, haben Erben einen Auskunftsanspruch. Sie können jeden befragen, der etwas über das Erbe weiß oder Erbstücke besitzen könnte: Banken, andere Erben, Pfleger und weitere Bekannte. Wichtig ist der Auskunftsanspruch vor allem für alle, die einen Pflichtteil vom Erbe einfordern möchten.

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Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist

So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein

Der Auskunftsanspruch im Erbrecht ist das Recht, Informationen über Bestand und teils auch den Wert des Nachlasses zu verlangen, wenn Sie Ihre erbrechtliche Position ohne diese Angaben nicht zuverlässig klären oder berechnen können. Für Pflichtteilsberechtigte, die nicht Erben sind, ist er ausdrücklich in § 2314 BGB geregelt.

Gilt, wenn …

  • Sie Erbe oder Miterbe sind und nicht wissen, was genau zum Nachlass gehört.
  • Sie pflichtteilsberechtigt, aber nicht Erbe sind und Ihren Pflichtteil berechnen müssen.
  • Sie konkrete Hinweise auf Konten, Immobilien, Schenkungen oder zurückgehaltene Nachlassgegenstände haben, aber keine vollständigen Unterlagen erhalten.

Diese Fallgruppen beruhen auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen: Für Pflichtteilsberechtigte ist § 2314 BGB zentral, für Miterben im Sonderfall ausgleichungspflichtiger Zuwendungen § 2057 BGB und für Nacherben insbesondere § 2121 BGB.

Sonderfall:
Wenn Ihre Erbenstellung noch streitig ist, die Ausschlagungsfrist läuft, Auslandsvermögen betroffen ist oder größere Schenkungen im Raum stehen, reicht ein allgemeiner Überblick meist nicht mehr. Dann geht es nicht nur um „mehr Informationen“, sondern um die richtige rechtliche Einordnung des gesamten Falls. Die Ausschlagung kann grundsätzlich nur binnen sechs Wochen erfolgen; die Frist beginnt, sobald der Erbe vom Anfall und vom Grund der Berufung erfährt.

Wichtigste Frist:
Für viele erbrechtliche Auskunftsansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den maßgeblichen Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis hatten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten haben müssen. Für Pflichtteils- und Auskunftsansprüche nach § 2314 BGB hat der BGH am 12. März 2025 diese dreijährige Regelverjährung ausdrücklich bestätigt.

Diese Informationen und Unterlagen helfen sofort weiter:

  • Sterbeurkunde
  • Testament oder Erbvertrag
  • Eröffnungsniederschrift
  • Erbschein, falls bereits vorhanden
  • bekannte Kontoverbindungen, Depots, Versicherungen und Immobilien
  • Hinweise auf Schenkungen, Vollmachten und größere Vermögensverschiebungen
  • bisheriger Schriftverkehr mit Miterben, Banken oder dem Nachlassgericht

Der Erbschein ist dabei ein wichtiges Legitimationsdokument, weil das Nachlassgericht damit das Erbrecht und gegebenenfalls die Größe des Erbteils bezeugt.

Häufigster Fehler: Erbe, Miterbe und Pflichtteilsberechtigter werden vorschnell gleichbehandelt. Genau das führt aber oft dazu, dass der falsche Anspruch geltend gemacht, die falsche Person angeschrieben oder der Auskunftsumfang zu ungenau formuliert wird.

Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?

Sicher ist:

  • Pflichtteilsberechtigte, die nicht Erben sind, haben gegen den Erben einen gesetzlichen Auskunftsanspruch.
  • Miterben können sich nicht allgemein, sondern nur in bestimmten Konstellationen auf § 2057 BGB stützen, nämlich bei ausgleichungspflichtigen Zuwendungen.
  • Nacherben können vom Vorerben ein Verzeichnis der Erbschaft verlangen.
  • Für Pflichtteils- und den zugehörigen Auskunftsanspruch gilt grundsätzlich nicht automatisch eine 30-Jahres-Frist, sondern regelmäßig die dreijährige Verjährung.

Kommt darauf an:

  • wer genau Anspruchsgegner ist
  • ob nur Auskunft oder zusätzlich Wertermittlung verlangt werden kann
  • ob Schenkungen, Ausgleichung oder Pflichtteilsergänzung eine Rolle spielen
  • ob die Erbenstellung schon nachgewiesen ist
  • ob neben dem Erbrecht auch Register-, Grundbuch- oder Bankunterlagen praktisch beschafft werden müssen

Gerade bei Pflichtteil, Schenkungen zu Lebzeiten, Testamentsvollstreckung oder unklarer Erbenstellung entscheidet der Einzelfall über die richtige Anspruchsgrundlage und die passende Vorgehensweise.

1. Warum ist der Auskunftsanspruch für Erben wichtig?

Im Erbfall ist nicht immer klar durch ein Testament oder einen Erbvertrag geregelt, was mit dem Nachlass passieren soll. Nicht alle Angehörigen bzw. Erben wissen genau, was der Erblasser alles besitzt.

Der Auskunftsanspruch für Erben ist wichtig, um Folgendes zu klären:

  • Was gehört zum Nachlass?
  • Hat der Erblasser Schulden hinterlassen?
  • Hat der Erblasser Erbstücke zu Lebzeiten verschenkt?

Der Auskunftsanspruch ist für Erben gesetzlich festgelegt (§ 2057 BGB), damit sie den Nachlasswert ermitteln können.

Dieser Wert ist entscheidend für:

Jeder nahe Angehörige sollte als Pflichtteilsberechtigter seinen Auskunftsanspruch als Erbe nutzen. Gesetzliche Erben bzw. im letzten Willen genannte Erben brauchen ihren Auskunftsanspruch, um sich nicht mit den Schulden des Erblassers zu belasten.

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2. Wer muss Auskunft über das Erbe geben?

Erben können von folgenden Personen Auskunft über das Erbe verlangen:

  • Andere Erben
  • Banken
  • Grundbuchamt
  • Personen, die unerlaubt einen Teil vom Erbe besitzen (z. B. geliehen, geschenkt, behalten)
  • Haushaltsangehörige & Pfleger
  • Betreuer & Bevollmächtigte
  • Testamentsvollstrecker

Erben dürfen alle befragen, die mit dem Erblasser Kontakt hatten und potenziell etwas von seinem Besitz haben.

3. Auskunftsanspruch geltend machen: Muster

Um von anderen Erben Auskunft über den Nachlasswert zu bekommen und dann z. B. Ihren Pflichtteil berechnen., können Sie ganz einfach einen Brief schicken. So haben Sie einen Nachweis dafür, dass Sie Ihren Auskunftsanspruch geltend gemacht haben.

Für das Schreiben an die Erben finden Sie hier eine Muster-Vorlage:

Download
Download unserer Muster-Vorlage:

Hier können Sie unsere Muster-Vorlage für das Schreiben an die Erben downloaden:

Muster-Vorlage für das Auskunftsbegehren.

Denken Sie daran, dieses Muster individuell anzupassen, bevor Sie es abschicken.

4. Welche Auskünfte können Erben einfordern?

Wer seinen Auskunftsanspruch als Erbe nutzt, kann auf jeden Fall Folgendes verlangen:

  • Auskunft über alle Nachlassgegenstände (vollständiges Nachlassverzeichnis)
  • Auskunft über Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers und andere Zuwendungen

Worüber Sie zusätzlich Auskunft erhalten müssen, richtet sich danach, von wem Sie Informationen fordern.

Auskunftsanspruch gegenüber Miterben

Als Mitglied einer Erbengemeinschaft können Sie gemäß § 2057 BGB Auskünfte von Ihren Miterben verlangen. Diese müssen Ihnen alle Zuwendungen nennen, die sie zu Lebzeiten des Erblassers von ihm bekommen haben – z. B. Aussteuer oder Kapitel für eine Firmengründung.

Existieren solche Zuwendungen, sind diese gemäß § 2050 Absatz 1 BGB ausgleichungspflichtig. Sie werden auf den Erbteil des beschenkten Miterben angerechnet – so erhöht sich Ihr Erbteil. Von der Ausgleichungspflicht ausgenommen ist z. B. die Finanzierung der Berufsausbildung.

Auskunftsanspruch gegenüber Vorerben

Sollen Sie erst nach einer anderen Person erben, sind Sie Nacherbe. Um sicherzustellen, dass der Vorerbe Ihr zukünftiges Erbe mit Sorgfalt behandelt und nicht etwa Vermögen verschleudert, haben Sie ihm gegenüber gemäß § 2121 BGB einen Auskunftsanspruch.

Der Vorerbe muss Ihnen ein Nachlassverzeichnis vorlegen, in welchem alle Nachlassgegenstände vermerkt sind. Zweifeln Sie an der Vollständigkeit und Richtigkeit der vorgelegten Informationen, können Sie verlangen, dass das Nachlassverzeichnis vom Nachlassgericht oder einem Notar angefertigt wird. Sie können auch eine öffentliche Beglaubigung fordern.

Hinweis
Sonderauskunftsrecht nutzen:

Ihren Auskunftsanspruch gegenüber dem Vorerben können Sie in der Regel nur einmal geltend machen. Aber: Vermuten Sie, dass er Ihr künftiges Erbe leichtsinnig schmälert, haben Sie gemäß § 2127 BGB ein Sonderauskunftsrecht. Der Vorerbe muss dann erneut ein Nachlassverzeichnis erstellen.

Auskunftsanspruch gegenüber Banken

Die kontoführende Bank des Erblassers muss Ihnen Informationen über bestehende Giro- und Sparkonten, getätigte Kontobewegungen sowie Kontoauszüge vorlegen.

Um sich als Erbe ausweisen zu können, müssen Sie vorher beim zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Dieser dient als offizielle Bestätigung der Erbschaft. Zwischen Antragstellung und Zusendung des Erbscheins können mehrere Wochen liegen.

Eilen die Bankauskünfte, können Sie auch eine beglaubigte Kopie des Testaments sowie die entsprechende Eröffnungsniederschrift vorlegen – sofern Sie darin eindeutig namentlich benannt sind.

Hinweis
Auskunft vom Grundbuchamt

Erben können auch zum Grundbuchamt gehen und Einsicht in das Grundbuch verlangen, falls dem Erblasser Immobilien gehörten.

Auskunftsanspruch gegenüber Erbschaftsbesitzern

Hat jemand den Nachlass oder Teile davon unrechtmäßig in seinem Besitz, können Sie die Erbstücke einfordern. Bekommen Sie den Nachlass nicht freiwillig, können Sie gemäß § 2018 BGB auf Herausgabe klagen.

In der Klageschrift muss jeder Nachlassgegenstand einzeln benannt werden. Sie können nicht einfach den gesamten Nachlass einfordern. Umso wichtiger ist der Auskunftsanspruch – nur so können Sie sich ein Bild über den Nachlass machen und genau benennen, welche Gegenstände Sie einfordern.

Anspruch auf Auskunft von Haushaltsangehörigen & Pflegern

Der Auskunftsanspruch gilt auch gegenüber allen, die mit dem Erblasser zuletzt zusammengelebt haben, ihn gepflegt oder bei ihm z. B. als Haushälterin beschäftigt waren. Gemäß § 2028 BGB können Sie Auskunft über vom Erblasser getätigte Geschäfte und den Verbleib einzelner Nachlassgegenstände verlangen.

Anspruch auf Auskunft von Betreuern & Bevollmächtigten

War der Erblasser aufgrund einer psychischen oder körperlichen Beeinträchtigung in einer gerichtlich angeordneten Betreuung, können Sie vom rechtlichen Betreuer des Erblassers Auskunft über das Erbe verlangen.

Der Betreuer hat unter gerichtlicher Aufsicht die Geschäfte und persönlichen Angelegenheiten des Erblassers nach dessen Willen und Bedürfnissen erfüllt. In der Regel ist er dadurch der Einzige, der einen vollständigen Überblick über die Finanzen des Erblassers und wichtige Dokumente hat.

Da das Betreuungsverhältnis mit dem Tod des Betreuten endet, muss der Betreuer dann sämtliche Unterlagen – z. B. Kontoauszüge, Vertragsunterlagen, Rentenbescheide und amtliche Urkunden – sowie aufbewahrte Gegenstände an Sie herausgeben. Dafür müssen Sie sich durch Erbschein und Personalausweis legitimieren.

Auskunftsanspruch bei Testamentsvollstreckern

Auch der Testamentsvollstrecker muss Erben Auskunft über den Nachlass geben. Er muss ein umfassendes Nachlassverzeichnis vorlegen, das alles auflistet, was zum Nachlass gehört.

Erfüllt der Testamentsvollstrecker diese Pflicht nicht, können Sie gemäß § 2227 BGB seine Entlassung beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. Zweifeln Sie daran, dass das Verzeichnis korrekt ist, können Sie den Testamentsvollstrecker gemäß § 2215 Absatz 4 BGB verpflichten, das Nachlassverzeichnis vom zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar erstellen zu lassen.

5. Wie lange gilt der Auskunftsanspruch für Erben?

Generell ist der Auskunftsanspruch für Erben 3 Jahre gültig (allgemeine Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB). Die Frist beginnt zum Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall erfahren haben.

Bei einer Erbengemeinschaft gilt: Sie dürfen jederzeit die Auseinandersetzung (Aufteilung) des Nachlasses verlangen (§ 2042 BGB). Deshalb gilt der Auskunftsanspruch von Miterben jederzeit. Der Anspruch auf einen Pflichtteil besteht aber nur maximal 30 Jahre. Danach bringt der Auskunftsanspruch Pflichtteilsberechtigten nichts mehr. Deshalb gilt auch bei der Erbengemeinschaft: Sie haben nicht ewig Zeit, Ihren Auskunftsanspruch zu nutzen.

6. Auskunft verweigert: Was tun?

Verweigern Erben oder andere Beteiligte die Auskunft über den Nachlass, können Sie Ihren Auskunftsanspruch einklagen. Dafür müssen Sie beim Nachlassgericht Klage einreichen. Das Gericht verpflichtet die Gegenseite dann dazu, Ihnen ein Nachlassverzeichnis auszuhändigen.

Können Sie Ihren Auskunftsanspruch erfolgreich durchsetzen, muss die Gegenseite die Anwalts- und Gerichtskosten für die Klage zahlen.

Ein Anwalt für Erbrecht kann Sie dabei unterstützen, Ihren Auskunftsanspruch durchzusetzen.

So hilft Ihnen ein Anwalt:

  • Anwaltliches Schreiben an die Erben oder andere Beteiligte
  • Klage vorbereiten und beim Gericht einreichen
  • Vertretung vor Gericht & Auseinandersetzung mit den Erben
  • Auskunftsanspruch durchsetzen & sicherstellen, dass dieser zeitnah erfüllt wird
  • Überprüfung der Auskünfte & des Nachlassverzeichnisses
  • Pflichtteil einfordern
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Beispiel-Fälle zur Orientierung

Fall 1: Pflichtteil nach Enterbung

Ausgangslage: Die Tochter wurde im Testament nicht als Erbin eingesetzt. Alleinerbe ist ihr Bruder. Sie weiß, dass es ein Haus und mehrere Konten gab, kennt aber weder den genauen Nachlassbestand noch mögliche frühere Schenkungen.

Vorgehen: Sie verlangt als pflichtteilsberechtigte, nicht erbende Tochter ein vollständiges Nachlassverzeichnis und konkrete Angaben zu Vermögen, Schulden und bekannten Schenkungen.

Ergebnis: Erst mit einer belastbaren Auskunft lässt sich der Pflichtteil sinnvoll berechnen.

Fall 2: Streit in der Erbengemeinschaft

Ausgangslage: Drei Geschwister bilden eine Erbengemeinschaft. Eines der Geschwister hat schon zu Lebzeiten des Erblassers größere Geldleistungen erhalten.

Vorgehen: Die übrigen Miterben verlangen Auskunft dazu, ob es sich um ausgleichungspflichtige Zuwendungen handelt.

Ergebnis: Die Auskunft dient hier nicht der allgemeinen Nachlassaufklärung, sondern der korrekten Auseinandersetzung innerhalb der Erbengemeinschaft.

Fall 3: Nacherbe mit Zweifeln am Verhalten des Vorerben

Ausgangslage: Ein Nacherbe erfährt, dass der Vorerbe möglicherweise Nachlassgegenstände veräußert oder den Bestand des Nachlasses gefährdet hat.

Vorgehen: Er verlangt ein Verzeichnis der Erbschaft und stützt sich bei konkreten Verdachtsmomenten auf das besondere Auskunftsrecht des Nacherben.

Ergebnis: Entscheidend ist, ob genügend Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Nachlasses vorliegen.

6. Kosten realistisch einschätzen

Kosten entstehen häufig schon außergerichtlich, etwa für anwaltliche Prüfung, Formulierung eines Auskunftsverlangens oder die Sichtung von Unterlagen. Kommt es zum Prozess, richten sich Gerichtsgebühren und anwaltliche Wertgebühren grundsätzlich nach dem Streitwert beziehungsweise Gegenstandswert.

Wichtig ist eine nüchterne Einordnung:

  • Außergerichtlich hängen die Kosten von Umfang und Schwierigkeit des Falls ab.
  • Gerichtlich steigen die Kosten mit dem Streitwert.
  • Am Ende des Prozesses trägt grundsätzlich die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits, wobei bei Teilunterliegen auch eine Verteilung möglich ist.

Nicht pauschal sagen lässt sich dagegen:

  • wie hoch die Gesamtkosten in jedem Einzelfall sind
  • ob sich ein gerichtliches Vorgehen wirtschaftlich immer lohnt
  • ob neben der Auskunft später noch weitere Ansprüche mit eigenem Kostenrisiko folgen

7. Häufige Irrtümer aufgeklärt

Richtig ist:
Entscheidend ist Ihre rechtliche Stellung im Erbfall: Erbe, Miterbe, Nacherbe oder Pflichtteilsberechtigter.

Was ist zu prüfen:
Testament, gesetzliche Erbfolge, Enterbung, Pflichtteilsrecht und Nachweise Ihrer Berechtigung.

Richtig ist:
Für Pflichtteils- und Auskunftsansprüche nach § 2314 BGB gilt grundsätzlich die regelmäßige dreijährige Verjährung; der BGH hat das 2025 ausdrücklich bestätigt. § 197 BGB nennt zwar 30-jährige Fristen für bestimmte Ansprüche, das ist aber nicht dieselbe Aussage.

Richtig ist:
Das Nachlassgericht bearbeitet Nachlasssachen im Sinne des FamFG. Streitig durchzusetzende Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche laufen regelmäßig im Zivilprozess.

Was ist zu prüfen:
Geht es um Erbschein, Nachlasssicherung oder Testamentseröffnung – oder um eine streitige Auskunfts- oder Leistungsforderung?

Richtig ist:
Auskunft, Wertermittlung, Herausgabe und Zahlung sind rechtlich zu trennen. Oft ist die Auskunft nur die Vorstufe für weitere Ansprüche.

Was ist zu prüfen:
Brauchen Sie zunächst Informationen, möchten Sie konkrete Gegenstände herausverlangen oder geht es schon um eine bezifferte Geldforderung?

Transparenz-Hinweis

Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage in Deutschland (Stand: 25.06.2026). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, insbesondere §§ 1922, 1944, 195, 199, 2018, 2027, 2028, 2057, 2121, 2127, 2215, 2227, 2303, 2311, 2314, 2353, 2365; FamFG § 342; ZPO §§ 91, 92, 254.

Letzte Aktualisierung

25.06.2026

  • Der Einstieg sagt jetzt sofort, wann der Anspruch wirklich passt und was zuerst gebraucht wird.
  • Die Unterschiede zwischen Erbe, Miterbe und Pflichtteil sind jetzt klarer.
  • Die Frist zur Verjährung ist korrigiert und widerspricht sich nicht mehr.
  • Der Text erklärt jetzt sauber, wann das Nachlassgericht zuständig ist und wann ein normaler Gerichtsprozess gemeint ist.
  • Es gibt jetzt praktische Beispiele, typische Irrtümer und einen transparenten Abschnitt zu Kosten.
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