Zusammenfassung
Wenn Erblasser eine Testamentsvollstreckung anordnen, bestimmen sie gleichzeitig einen Dritten, der ihren letzten Willen wie gewünscht umsetzt. Der Testamentsvollstrecker erhält weitreichende Befugnisse und sorgt für die Verwaltung des Nachlasses und dessen Verteilung an die Erben.
Auf einen Blick
Wer seinen Nachlass mit einem Testament regelt, möchte sichergehen, dass Vermögen und Wertgegenstände gemäß seinen Wünschen an die Erben verteilt werden. Das erreichen Erblasser, indem sie eine Testamentsvollstreckung anordnen.
Durch die Anordnung in seinem letzten Willen bestimmt der Erblasser einen Dritten als Testamentsvollstrecker. Dieser sorgt ab dem Eintreten des Todes für die geregelte Verwaltung und Verteilung des Nachlasses an die Erben.
Mit der Vollstreckung ist sichergestellt, dass der Nachlass bei den Wunscherben ankommt – Streitigkeiten zwischen den Erben lassen sich so vermeiden.
Vermuten Erblasser, dass die Verteilung ihres Nachlasses für die Erben problematisch sein kann – z. B. weil Vermögen sich im Ausland befindet oder das Erbe sehr umfangreich ist –, ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll.
Legen Erblasser schon zu Lebzeiten fest, wer als Testamentsvollstrecker die Nachlassverwaltung und Nachlassabwicklung übernehmen soll, vermeiden sie Streitigkeiten zwischen den späteren Erben.
In diesen Fällen ist die Anordnung hilfreich:
Die Vollstreckung hat folgende Vorteile:
Erblasser setzen mit einer Vollstreckung ihren letzten Wille durch, beschränken aber auch die Rechte der Erben.
Folgende Nachteile sind möglich:
Je nachdem, welche Befugnisse der Nachlassverwalter erhält und wie lange die Vollstreckung dauern soll, bietet sich eine andere Vollstreckungsart an.
Der Erblasser kann zwischen 7 Arten wählen:
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Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung stellt Erblasser und Erben vor folgende Herausforderungen:
Testamentsvollstrecker kann jeder sein – egal ob Miterbe, Familienmitglied oder ein Außenstehender. Aber: Um den Nachlass im Sinne des Erblassers und aller gesetzlicher Vorgaben abzuwickeln, sind steuerliche und juristische Kenntnisse notwendig.
Darum ist es von Vorteil, einen zertifizierten Testamentsvollstrecker, Steuerberater oder spezialisierten Anwalt mit der Nachlassverteilung zu beauftragen. Diese sind als Außenstehende im Gegensatz zu Familienmitgliedern nicht befangen und setzen die Verteilung des Erbes im Sinne des Erblassers durch.
Der Erblasser muss in seinem letzten Willen ausdrücklich formulieren, dass eine Testamentsvollstreckung erfolgen soll und den gewünschten Nachlassverwalter benennen. Für den Fall, dass dieser das Amt ablehnt, sollte der Erblasser eine Vertretung benennen.
Möglich ist das z. B. mit folgendem Absatz im Testament:
Für meinen Nachlass ordne ich Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die Verteilung des Nachlasses vorzunehmen, insbesondere die von mir angeordneten Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen.
Zum Testamentsvollstrecker mit dem vorgenannten Aufgabenkreis bestimme ich Herrn Max Mustermann. Für den Fall, dass dieser das Amt ablehnt, soll das zuständige Nachlassgericht einen Nachlassverwalter bestimmen.
Datum, Unterschrift Erblasser
Diese allgemeine Formulierung dient nur der Orientierung. Die Anordnung soll den letzten Willen des Erblassers vermitteln und ist deshalb nach den individuellen Vorstellungen anzupassen.
Tritt der Erbfall ein, informiert das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker über seine Benennung. Er erfährt Art, Umfang und Dauer der Nachlassabwicklung und entscheidet, ob er das Amt annehmen möchte.
Hat der Erblasser nur eine Vollstreckung bestimmt, aber keinen Vollstrecker benannt, bestimmt das Nachlassgericht einen außenstehenden Dritten.
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Der Nachlassverwalter vertritt die Interessen und Wünsche des Erblassers gegenüber den Erben. Dazu erhält er vom Erblasser alle notwendigen Aufgaben und Befugnisse, z. B.:
Damit der Nachlassverwalter sich gegenüber Dritten wie etwa Banken oder den gesetzlichen Erben legitimieren kann, erhält er vom Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckungszeugnis. Nimmt er das Amt an, hat er auch die Pflicht, den Erben regelmäßig Auskunft über die Abwicklung des Erbes zu erteilen und dies schriftlich zu dokumentieren.
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Die Nachlassverteilung beginnt, wenn der gewählte Testamentsvollstrecker das Amt angenommen hat und die Bestätigung des Nachlassgerichts vorliegt. Erst dann erhält er alle notwendigen Vollmachten.
Die Dauer der Vollstreckung richtet sich danach, welche Vollstreckungsart der Erblasser gewählt hat. In der Regel endet sie, sobald der Nachlass vollständig unter den Erben verteilt oder die vom Erblasser gesetzte Frist abgelaufen ist.
Hat der Erblasser zur Dauer keine Angaben gemacht, gilt für die Nachlassverteilung und Nachlassverwaltung die maximale Frist von 30 Jahren.
Ordnet der Erblasser eine Testamentsvollstreckung an, fallen dafür zu Lebzeiten keine Gebühren an. Sobald der Vollstrecker sein Amt ausübt, steht ihm für die Tätigkeiten eine Vergütung zu. Diese Kosten sind eine Nachlassverbindlichkeit, die die Erben übernehmen müssen.
Ob und in welcher Höhe eine Vergütung erfolgt, bestimmt der Erblasser im Testament. Als Richtlinie für die Berechnung dient die „Neue Rheinische Tabelle” des Deutschen Notarvereins.
Ausgehend vom Nachlasswert berechnet sich die Vergütung wie folgt:
Nachlasswert |
Anteilige Vergütung |
bis 250.000 Euro |
4 % |
bis 500.000 Euro |
3 % |
bis 2.500.000 Euro |
2,5 % |
bis 5.000.000 Euro |
2 % |
über 5.000.000 Euro |
1,5 % |
Der Testamentsvollstrecker erhält weitreichende Befugnisse zur Verteilung des Erbes. Darum ist sicherzustellen, dass er seine Rechte nicht entgegen der Vorstellungen des Erblassers oder zum Nachteil der Erben einsetzt.
Den Vollstrecker zu kontrollieren, einzelne Handlungen zu prüfen oder zu untersagen, ist nicht Aufgabe des Nachlassgerichts.
Die Erben haben einen Auskunftsanspruch und müssen den Nachlassverwalter selbst überwachen. Vor allem, da es wenig gesetzliche Einschränkungen gegen die Verfügungen des Erblassers und Befugnisse des Vollstreckers gibt.
Erben können nur in 2 Fällen gegen die Vollstreckung vorgehen:
Erben können nur wenig gegen die Bestimmungen zur Vollstreckung tun. Das Gesetz spricht dem Nachlassverwalter eine starke Position zu und begrenzt die Möglichkeiten, die Vollstreckung zu verhindern.
Der Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers ist laut § 2227 BGB an triftige Gründe gebunden:
Wer eine Testamentsvollstreckung anordnet, bestimmt die Verwaltung und Verteilung seines Nachlasses selbst. Um sicherzustellen, dass der letzte Wille gemäß den eigenen Wünschen umgesetzt wird, ist die Unterstützung eines erfahrenen Erbrechtlers sinnvoll.
Ein Anwalt weiß, wie der letzte Wille zu formulieren ist, damit der Nachlass gemäß den Vorstellungen des Erblassers an die Erben verteilt wird. Er kann ein bestehendes Testament prüfen und Anpassungen für eine rechtssichere Vollstreckung vornehmen.
Liegt noch kein Testament vor, formuliert ein Anwalt die Testamentsvollstreckung nach Ihren Vorstellungen. Er definiert die notwendigen Aufgaben, legt die Befugnisse des Vollstreckers fest und sichert Ihren Nachlass rechtlich ab.
Ein Anwalt übernimmt u. a. folgende Aufgaben:
Im Erbfall überwacht ein Anwalt die Testamentsvollstreckung und unterstützt den Vollstrecker bei rechtlichen und steuerlichen Fragen zur Umsetzung des letzten Willens.
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Komplexe Rechtsthemen für Rechtsuchende verständlich aufzubereiten, braucht sprachliches Feingefühl. Als Teil der juristischen Redaktion von advocado gelingt es Julia Pillokat dank Germanistikstudium und ihrer Arbeit als Lektorin, für jedes Anliegen klare Lösungen zu formulieren, die dem Leser weiterhelfen.