Arbeitslosengeld
Haben Sie eine betriebsbedingte Kündigung erhalten, steht Ihnen die unverzügliche Auszahlung von Arbeitslosengeld I (ALG I) zu. Eine Abfindung nach Sozialplan wird darauf nicht angerechnet.
Haben Sie hingegen keine betriebsbedingte Kündigung erhalten, sondern Ihre Arbeitslosigkeit durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder Eigenkündigung selbst herbeigeführt, kommt es beim Arbeitslosengeld I zu einer Sperrfrist.
Das heißt, dass Sie bis zu 12 Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Geld erhalten.
Boni, Überstunden & Urlaubsanspruch
Basierend auf dem Sozialplan können Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung in Verbindung mit einem Aufhebungsvertrag anbieten. Dieser kann auch mit dem Ausspruch einer ordentlichen Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt verbunden sein.
Wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag einigen, können mit der Abfindungszahlung aber Ihre Ansprüche auf Auszahlung der Boni, Überstunden und Resturlaub bei Kündigung entfallen. Das liegt daran, dass Sie mit Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags auf Restansprüche verzichten.
Um Restansprüche nicht zu verlieren, können Sie vor der Unterschrift eine Klausel verhandeln, die die Abfindungssumme um die Ihnen entgehenden Restansprüche erhöht.
5. Wie bekomme ich eine höhere Sozialplan-Abfindung?
Sozialpläne gelten für alle betroffenen Mitarbeiter gleichermaßen und beinhalten einheitliche Rechenwege und Bemessungskriterien für Abfindungen. Dennoch gibt es im Einzelfall Verhandlungsspielraum: Mithilfe geschickter Argumentation können Arbeitnehmer eine höhere Abfindung verhandeln, als vom Arbeitgeber angeboten.
Zeigt sich der Arbeitgeber nicht kooperativ und verweigert weitere Verhandlungen, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen. Indem er eine Angriffsfläche findet und Druck auf Ihren Arbeitgeber ausübt, kann er eine Neuberechnung Ihrer Abfindung veranlassen.
Der Anwalt kann dafür u. a. folgende Aufgaben übernehmen:
- Den Sozialplan prüfen und ermitteln, wie hoch Ihre Abfindung mindestens sein muss.
- Ihre sozialen Gegebenheiten und Ihre Stellung im Unternehmen prüfen – so kann er herausfinden, ob die Mindestforderung weiter zu erhöhen ist.
- Mit Ihrem Arbeitgeber verhandeln und durch sachliche Argumentation und juristisches Verhandlungsgeschick eine höhere Abfindungssumme für Sie herausholen.
- Klage vorm Arbeitsgericht erheben, wenn Ihr Arbeitgeber eine Ihrem Einzelfall angemessene Sozialplan-Abfindung verweigert.
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