5. Unwirksame Klauseln
Um eine unangemessene Benachteiligung von Arbeitnehmern durch Arbeitsverträge zu verhindern, sind unangemessene oder versteckte Klauseln bei der Arbeitsvertrag-Erstellung zu vermeiden. Unwirksam wären u. a. folgende Klauseln:
„Etwaige Überstunden werden nicht gesondert vergütet, sondern sind mit dem Gehalt abgegolten.“
Laut § 612 BGB bzw. § 3 ArbZG sind Überstunden des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber durch eine Vergütung oder eine Kompensation durch Freizeit abzugelten. Geschieht dies nicht, wird der Mitarbeiter im Rahmen der Arbeitsvertrag-Erstellung unangemessen benachteiligt, wodurch solche und ähnliche Klauseln ungültig sind.
„Gegebenenfalls gewährte Fort- oder Weiterbildungskosten sind nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in voller Höhe zurückzuzahlen.“
Durch Weiterbildungen eines Arbeitnehmers profitiert i. d. R. nicht nur dieser, sondern auch das Unternehmen, bei dem der Mitarbeiter beschäftigt ist. Daher sind die Rückzahlung von Fort- und Weiterbildungskosten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unrechtmäßig. Davon ausgenommen ist ausdrücklich der Fall, dass der Arbeitnehmer unmittelbar nach einer Fort- und Weiterbildung kündigt.
„Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich dazu, ab Beschäftigungsbeginn vier Jahre auf eine Schwangerschaft zu verzichten. Wird diese Pflicht nicht eingehalten, muss sie mit einer sofortigen Kündigung rechnen.“
Eine solche Klausel ist ungültig, da Arbeitgeber laut § 138 BGB sowie § 9 MuSchG nicht das Recht haben, sich in solche und ähnliche Privatangelegenheiten von Arbeitnehmern im Rahmen der Arbeitsvertrag-Erstellung einzumischen.
„Sonstige, in diesem Vertrag nicht vereinbarte Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind freiwillig und können jederzeit wiederrufen werden. Auch wenn der Arbeitgeber sie mehrmals und regelmäßig erbringen sollte, erwirbt der Arbeitnehmer dadurch keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.“
Ein Freiwilligkeitsvorbehalt kann diverse Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder ein 13. Monatsgehalt umfassen. Wird in der Klausel allerdings nicht genau definiert, um welche freiwilligen Leistungen es sich konkret handelt, ist die Klausel unwirksam.
6. Tipp: rechtssicherer Arbeitsvertrag vom Anwalt
Um einen Arbeitsvertrag zu erstellen, greifen Arbeitgeber möglicherweise auf Muster-Arbeitsverträge zurück, da dies auf den ersten Blick als einfacher und kostengünstiger erscheint. Dabei sind solche Muster nicht branchenspezifisch und berücksichtigen auch die individuellen Rahmenbedingungen von Unternehmen nicht.