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Arbeitsvertrag für Geschäftsführer: So können Sie Ihre Rechte schützen
Ratgeber Arbeitsrecht Arbeitsvertrag Arbeitsvertrag Geschäftsführer
Stand 17.09.2020
Lesezeit 18 min

Arbeitsvertrag für Geschäftsführer: So können Sie Ihre Rechte schützen

Der Geschäftsführervertrag ist die Grundlage für das Dienstverhältnis zwischen einer Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer. Da der Vertrag frei und individuell gestaltet werden kann und für Geschäftsführer nur wenige arbeitsrechtliche Bestimmungen gelten, könnten Sie den Vertrag vor einer Unterschrift genau prüfen.

Simon Bürgler
Beitrag von Simon Bürgler
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
Aktualisiert am 17.09.2020
7.038 Aufrufe
Das Wichtigste in Kürze:
  • Der Arbeitsvertrag eines Geschäftsführers kann individuell gestaltet werden.
  • Ist der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt, gelten viele arbeitsrechtliche Bestimmungen nicht.
  • Der Geschäftsführervertrag legt u. a. Urlaub, Lohnzahlung bei Krankheit, Kündigungsfristen & Haftungsfragen fest.
  • Zur Absicherung von Gesellschaft und Geschäftsführer ist ein schriftlicher Vertrag wichtig.
  • Eine nachträgliche Änderung des Vertrags ist nur schwer möglich ist – daher können Sie ihn vor einer Unterschrift eingehend prüfen.
  • Um sich rechtlich abzusichern, können Sie Kündigungsschutz oder eine Change-of-Control-Klausel vereinbaren.
Inhaltsverzeichnis
  1. Arbeitsvertrag für Geschäftsführer: Rechtsgrundlage
  2. Welchen Formvorschriften unterliegt ein Geschäftsführervertrag?
  3. Was muss im Arbeitsvertrag für Geschäftsführer stehen?
  4. Grundlegende Klauseln zum Arbeitsverhältnis
  5. Klauseln zu Befugnissen & Pflichten
  6. Nachvertragliche Regelungen
  7. Optionale Regelungen im Geschäftsführervertrag
  8. Tipps für einen vorteilhaften Arbeitsvertrag
  9. Änderung des Geschäftsführervertrags
  10. So sichern Sie sich einen vorteilhaften Arbeitsvertrag
  11. FAQ zum Geschäftsführervertrag

1. Arbeitsvertrag für Geschäftsführer: Rechtsgrundlage

Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist kein Angestellter im herkömmlichen Sinne – die mit seinem Dienstverhältnis einhergehenden Rechte und Pflichten sind individuell geregelt.

Da ein Geschäftsführervertrag demnach nur bedingt arbeitsrechtlichen Vorschriften unterliegt, können Sie Ihren Anstellungsvertrag vor der Unterzeichnung eingehend prüfen. Nur so sichern Sie sich gegen benachteiligende Klauseln ab.

Grundlegend für die konkrete Ausgestaltung des Geschäftsführervertrags einer GmbH ist folgende Unterscheidung:

  • Fremdgeschäftsführer: Dieser ist nicht an der Kapitalgesellschaft beteiligt und wird rechtlich wie ein normaler Angestellter behandelt. Von daher gelten viele arbeitsrechtliche Bestimmungen auch für ihn und müssen in seinem Vertrag unbedingt berücksichtigt werden.
  • Gesellschafter-Geschäftsführer: Für diesen gelten die meisten arbeitsrechtlichen Bestimmungen nicht. Zudem ist die Unterscheidung zwischen seiner Position als Teil der Gesellschaft und der des Geschäftsführers wichtig – denn diese Trennung hat auch Einfluss auf die spezifischen vertraglichen Regelungen des Geschäftsführer-Arbeitsvertrags.

2. Welchen Formvorschriften unterliegt ein Ge­schäftsführervertrag?

Der Geschäftsführervertrag ist grundsätzlich sowohl mündlich als auch schriftlich gültig. Da der Vertrag jedoch individuelle Regelungen enthält, ist es wichtig, diese schriftlich zu fixieren. Nur so lassen sich z. B. vereinbarte Zusatzleistungen eindeutig nachweisen und Rechtsstreitigkeiten vermeiden.

Darüber hinaus ist ein mündlicher Vertrag nachteilig, sobald das Finanzamt eine Steuerprüfung durchführt. Das Gehalt und andere geldwerte Leistungen, die der Geschäftsführer von der Gesellschaft erhält, sind steuerpflichtig. Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, prüft das Finanzamt dessen Lohnbezüge besonders genau, um sicherzustellen, dass er nicht widerrechtlich Teile des GmbH-Gewinns als Angestellten-Lohn erhält.

In diesem Zusammenhang verlangt das Finanzamt

  • einen wirksamen schriftlichen Arbeitsvertrag nach den Vorschriften der §§ 611–630 BGB.
  • einen umfassenden Vertrag, der alle Leistungen detailliert auflistet – nachträgliche Änderungen werden nicht akzeptiert.
  • das Protokoll der Gesellschafterversammlung, die den Arbeitsvertrag des Geschäftsführers beschlossen hat.
  • einen Vertrag, der keine der Vertragsparteien bevorzugt.

Nur wenn der Geschäftsführervertrag diese formalen Vorschriften erfüllt, erkennt das Finanzamt die Zahlungen als Betriebsausgabe an.

Anders verhält es sich dagegen mit der formalen Bestellung des Geschäftsführers einer GmbH: Je nach Inhalt des Gesellschaftervertrages erfolgt die Bestellung eines Geschäftsführers durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Dieser Gesellschafterbeschluss bedarf immer der Schriftform.

Anführungszeichen

Ein Defizit im Arbeitsrecht sehe ich in der Unübersichtlichkeit der Regelungen, die für den Laien nicht zu überblicken sind. Der Gesetzgeber ist im Arbeitsrecht sehr aktiv, doch er kennt die Lebenswirklichkeit der Menschen nicht.

Eric Geppert
Fachanwalt für Arbeitsrecht

3. Was muss im Arbeitsvertrag für Geschäftsführer stehen?

Der Arbeitsvertrag für Geschäftsführer wird individuell ausgehandelt, er sollte jedoch in jedem Fall folgende Inhalte berücksichtigen:

  • Namen & Adressen der Vertragsparteien
  • Festlegung von Beginn & Dauer des Dienstverhältnisses
  • Detaillierte Beschreibung der Befugnisse, Pflichten & der konkreten Tätigkeit
  • Befreiung vom Verbot der Selbstkontrahierung nach § 181 BGB
  • Festlegung von Arbeitsort & -zeit sowie der Vergütung
  • Klärung des Urlaubsanspruchs
  • Frage der Vergütungsfortzahlung bei Krankheit
  • Eindeutige Regelung der Haftung des Geschäftsführers
  • Ausschluss einer Nebentätigkeit
  • Vorschriften zu nachvertraglichem Wettbewerbsverbot & Geheimhaltung
  • Vorschriften zu Wettbewerbsverbot & Geheimhaltung
  • Bestimmungen im Falle einer Kündigung
  • Ort & Datum der Vertragsunterzeichnung
  • Unterschriften des GmbH-Vorstandes & des bestellten Geschäftsführers.
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4. Grundlegende Klauseln zum Arbeitsverhältnis

Wer einen Geschäftsführervertrag unterschreibt, kann auf folgende Klauseln achten:

Arbeitszeit & -ort

Die Arbeitszeit des Geschäftsführers unterliegt nicht den gesetzlichen Vorschriften – der Geschäftsführer kann hierüber frei entscheiden. Individuelle Reglementierungen der Arbeitszeit durch die Gesellschafter sind jedoch zulässig. Da die Eigenverantwortung des Geschäftsführers davon beeinflusst wird, sollten diese genau geprüft und ggf. angepasst werden.

Vertragsdauer & Befristung

Häufig werden Geschäftsführer lediglich befristet für einen Zeitraum von 5 Jahren eingesetzt. Deshalb ist es wichtig, dass dies im Geschäftsführeranstellungsvertrag aufgeführt wird. Um Konflikte mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zu vermeiden, muss der Vertrag den arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Befristung gerecht werden.

Vergütung

Bei Gehalts- oder Sonderzahlungen durch die Gesellschaft an den Geschäftsführer ist besondere Vorsicht geboten. Vergütung sowie Kostenerstattungen für Aufwendungen des Gesellschafter-Geschäftsführers müssen eindeutig, transparent und rechtskonform im Arbeitsvertrag des Geschäftsführers geregelt sein. Nur so hält er einer steuerrechtlichen Prüfung des Finanzamtes stand.

Der Geschäftsführervertrag unterliegt nicht den arbeitsrechtlichen Bestimmungen – der Geschäftsführer wird dementgegen steuerrechtlich allerdings wie ein normaler Arbeitnehmer behandelt. Deshalb ist die im Arbeitsvertrag festgelegte Vergütung des Geschäftsführers zu versteuern.

Sind betreffende Klauseln formal fehlerhaft, wurden eine unüblich hohe Vergütung oder andere Begünstigungen vereinbart, kann der Arbeitsvertrag Geschäftsführern Probleme bei der Steuerprüfung machen – denn das Finanzamt wird eine verdeckte Gewinnausschüttung zum Vorteil der GmbH vermuten, welche dann hoch versteuert werden muss.

Zudem ist die Vergütungsvereinbarung wichtig für die Bestimmung des Sozialversicherungsstatus des Geschäftsführers. Dieser ist aufgrund seiner doppelten Rechtsposition nicht eindeutig und wird von der Clearingstelle Deutsche Rentenversicherung Bund überprüft. Sollte die Prüfung ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ergeben, entscheidet die Vergütung über die Höhe der Versicherungsbeiträge.

Kündigung & Abberufung als Gesellschafter der GmbH

Da der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers ein Dienstvertrag und kein Arbeitsvertrag ist – durch den der Geschäftsführer nicht weisungsgebunden ist –, hat der Geschäftsführer grundsätzlich kein Recht auf Kündigungsschutz. Der Vertrag ist aber unter Einhaltung der vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist jederzeit ohne Begründung kündbar.

Die ordentliche Kündigung eines befristeten Geschäftsführersvertrags ist nur dann möglich, wenn dies vertraglich erlaubt ist. Andernfalls lässt sich der Arbeitsvertrag vor Ablauf der Befristung nur aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen.

Hinweis
Sonderfall Gesellschafter-Geschäftsführer

Die doppelte Rechtsposition eines Gesellschafter-Geschäftsführers spielt auch bei der Gestaltung der Kündigungsklausel eine zentrale Rolle. So muss unterschieden werden zwischen der Kündigung seines Anstellungsvertrages und seiner Abberufung als Organ der Gesellschaft. Sogenannte Kopplungsklauseln, die bestimmen, dass Kündigung und Abberufung des Geschäftsführers miteinander einhergehen, sind rechtlich schwierig und können genau auf ihre Zulässigkeit geprüft werden.

Kündigungsfristen frei verhandelbar

Gerade bei befristeten Verträgen sollte die Kündigungsfrist ausdrücklich geregelt werden, um Rechtssicherheit zu haben. Diese kann länger sein als die gesetzliche Frist von mindestens 4 Wochen, die nach § 622 BGB gilt, wenn nichts individuell vertraglich geregelt wurde. Dabei sollten die Vertragsparteien darauf achten, dass im Geschäftsführervertrag auch ein konkreter Kündigungszeitpunkt – z. B. zum Monats- oder Quartalsende – festgelegt ist.

Außerordentliche Kündigung regeln

Die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers kann nicht ausgeschlossen werden – im Geschäftsführer-Arbeitsvertrag lässt sich jedoch regeln, aus welchen Gründen eine außerordentliche Kündigung des Vertrages für beide Seiten zulässig ist. Somit besteht Handlungsspielraum, der genutzt werden sollte, um Geschäftsführer in ihrer Position zu stärken.

Zudem können im Geschäftsführer-Arbeitsvertrag mögliche Konsequenzen im Falle einer unzulässigen Kündigung durch eine der beiden Seiten aufgeführt werden – beispielsweise Schadensersatzansprüche.

Enthält der Geschäftsführervertrag Vorschriften zu Arbeitszeit, Dienstort und/oder zustimmungspflichtigen Geschäften, kann sich der Geschäftsführer bei Streitigkeiten mit der GmbH auf seine arbeitnehmerähnliche Stellung berufen – und ist damit schwerer zu kündigen.

Urlaubsanspruch

Den Urlaubsanspruch für Angestellte – also auch für Fremd-Geschäftsführer – regelt § 2 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) . Das Gesetz gilt für den Gesellschafter-Geschäftsführer jedoch nicht – er hat keinen gesetzlichen Anspruch. Rechtlich geht sein Urlaubsanspruch nur aus der Treuepflicht der Gesellschaft ihm gegenüber hervor, dessen Umfang jedoch nicht genauer geregelt ist.

Häufig wird Urlaub lediglich durch die Gewährung von Freizeit bei Fortzahlung des Gehalts abgegolten. Insofern sind Regelungen zur Abgeltung nicht genommener Urlaubstage für Geschäftsführer wichtig.

Das Verbot der Urlaubsabgeltung nach § 7 BUrlG trifft sie nicht, der finanzielle Ausgleich des Urlaubsanspruchs muss jedoch im Geschäftsführer-Arbeitsvertrag rechtssicher geregelt sein, um steuerrechtliche Nachteile auszuschließen.

Dazu ist Folgendes wichtig:

  • Der Geschäftsführeranstellungsvertrag, der die Möglichkeit der Urlaubsabgeltung bei betrieblichen Gründen festhält
  • Ein schriftlicher Beschluss durch die Gesellschafterversammlung, der die Gründe für den Nichtantritt des Urlaubs nachweist

Um eine verdeckte Gewinnausschüttung auszuschließen, ist es wichtig, wann der Geschäftsführer die Urlaubsabgeltung ausgezahlt bekommt. Auch hierzu kann es klare Regelungen im Arbeitsvertrag geben.

5. Klauseln zu Befugnissen & Pflichten

Tätigkeitsbeschreibung & Weisungsrechte

Inwieweit die Gesellschaft sich vertragliche Weisungsrechte gegenüber dem Geschäftsführer sichert, hat Einfluss auf dessen rechtliche Position und seine Handlungsoptionen bei Meinungsverschiedenheiten mit der Gesellschaft.

Normalerweise regelt der Arbeitsvertrag, dass Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft nicht weisungsgebunden sind. Verlangt aber die Gesellschaft, über Arbeitszeit, -ort und Tätigkeit des (Fremd-) Geschäftsführers bestimmen zu können, kann dies das übliche freie Dienstverhältnis zum normalen Angestelltenverhältnis machen.

Dann gilt nicht das GmbH-Gesetz, sondern das Arbeitsrecht mit seinen umfassenden Regelungen zum Arbeitnehmerschutz. Insofern ist es essentiell, dass die Tätigkeit mit den notwendigen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen detailliert im Geschäftsführervertrag aufgeführt sind.

Haftung

Indem durch entsprechende Regelungen im Vertrag die Haftungsrisiken für Geschäftsführer minimiert werden, lässt sich das Risiko senken, vom Unternehmen zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet zu werden.

Hierzu bestehen unter Einhaltung der Vorschriften des § 43 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes folgenden Optionen:

  • Summenmäßige Haftungsbegrenzung: Der Geschäftsführer haftet nur bis zu einer bestimmten Summe für Fehlentscheidungen zum Nachteil des Unternehmens. Dies gilt jedoch nicht bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
  • Vertraglich reduzierter Haftungsmaßstab: Für den Fall der Insolvenz der Gesellschaft sollte die Haftung des Geschäftsführers vertraglich beschränkt sein – im Idealfall auf Fälle leichter Fahrlässigkeit.
  • Verfallsklausel mit haftungsreduzierender Wirkung: Eine Verkürzung der 5-jährigen Verjährungsfrist der Schadensersatzansprüche ist rechtlich möglich. 

Nebentätigkeit

Der Geschäftsführer ist grundsätzlich verpflichtet, seine volle Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen und deren Interessen zu vertreten. Nebentätigkeiten sind insoweit nur erlaubt, wenn sie mit der Tätigkeit der Geschäftsführung vereinbart werden können.

Demnach können Nebentätigkeiten im Geschäftsführeranstellungsvertrag nach Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung uneingeschränkt gestattet sein. Der Geschäftsführervertrag kann ihm aber auch ein Nebentätigkeitsverbot auferlegen.

Verstößt der Geschäftsführer dagegen, riskiert er bei besonders schwerwiegenden Interessenkonflikten auch eine fristlose Kündigung durch die Gesellschaft.

Befreiung vom Selbst­kontrahierungsverbot

Gemäß § 181 BGB ist der Abschluss von Geschäften einer Vertretungsperson mit sich selbst verboten. Dieses sogenannte Selbstkontrahierungsverbot ist aber für Gesellschafter-Geschäftsführer hinderlich, denn: Aufgrund ihrer doppelten Rechtsposition sind sie darauf angewiesen, Entscheidungen für beide Positionen zu treffen.

Um einen Geschäftsführers vom Selbstkontrahierungsverbot zu befreien, ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages und die Eintragung ins Handelsregister notwendig. Soll das Verbot aber nur zum Abschluss einzelner Rechtsgeschäfte aufgehoben sein, ist dies auch ohne Änderung der Satzung und ohne Eintragung ins Handelsregister möglich.

Vertragliches Wettbewerbsverbot & Geheimhaltung

Der Geschäftsführer unterliegt auch ohne vertragliche Regelungen dem gesetzlichen Wettbewerbsverbot – d. h. er darf nicht für ein Konkurrenzunternehmen der Gesellschaft tätig werden. Schwierig ist es allerdings, die Reichweite des Verbots im Geschäftsführervertrag konkret zu bestimmen.

Normalerweise endet das vertragliche Wettbewerbsverbot mit der Abberufung bzw. der Entlassung des Geschäftsführers aus dem Dienstverhältnis. Dann ist dem Geschäftsführer eine Tätigkeit für einen Wettbewerber möglich, sofern nicht auch ein nachvertragliches Verbot vereinbart wurde.

Zudem wird im Geschäftsführervertrag auch die strikte Geheimhaltung von Betriebsinterna festgelegt. Dies gilt sowohl während als auch nach Ende seiner Tätigkeit für das Unternehmen.

6. Nachvertragliche Regelungen

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot soll im Sinne des Unternehmens verhindern, dass der Geschäftsführer nach dem Ende seines Dienstverhältnisses in dessen Geschäftsfeld für einen Wettbewerber arbeitet. Es darf maximal für 2 Jahre festgelegt sein.

Das Verbot ist im Geschäftsführervertrag einer GmbH aber nur dann zulässig, wenn es ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Unternehmens schützt. Das Verbot muss auf eine bestimmte Tätigkeit bzw. Branche und räumlich begrenzt sein, um nicht unangemessen in die Rechte des Geschäftsführers einzugreifen. Ist es zu umfangreich, kann es rechtlich angreifbar sein.

Hinweis
Entschädigung individuell festlegen:

Bei einem Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer ist gemäß § 74 HGB eine Entschädigungszahlung für den Eingriff in die Berufsfreiheit verpflichtend – für einen Geschäftsführer gilt dies jedoch nicht. Er hat nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn diese vorab im Geschäftsführervertrag mit dem Unternehmen vereinbart wurden. Üblich ist eine Entschädigung in Höhe der Hälfte der zuletzt erhaltenen Vergütung.

Verstößt der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot, hat das ursprüngliche Unternehmen einen Unterlassungsanspruch und kann Schadensersatz geltend machen. Zusätzlich wird die vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe fällig. Diese darf aber nicht unverhältnismäßig hoch sein – andernfalls ist sie unwirksam.

Problematisch sind auch die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots und dessen räumliche Begrenzung. Ist nur ein Teil dieses Verbots zu weitgehend, führt dies regelmäßig zu einer einseitigen Benachteiligung des Geschäftsführers und damit zur vollständigen Unwirksamkeit der Vertragsklausel.

Rechte an Arbeitsergebnissen

Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst z. B. an der Entwicklung neuer Technologien beteiligt, sind Regelungen zu den Rechten an seinen Erfindungen notwendig. Denn das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) gilt für den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht.

Enthält der Geschäftsführervertrag der GmbH keine Regelungen zum Urheberrecht, muss der Geschäftsführer alle Arbeitsergebnisse dem Unternehmen überlassen. Diese für ihn nachteilige Bestimmung sollte der Geschäftsführer abschwächen. Der Vertrag kann dazu festlegen, dass nur die Arbeitsergebnisse dem Unternehmen gehören, die dessen Geschäftsgegenstand dienen und vorwiegend unter Einsatz seiner Ressourcen entstanden sind.

Abfindung

Für den Fall, dass das Unternehmen den Geschäftsführervertrag nicht verlängert oder kündigt, sollte der Geschäftsführer vorab seine Abfindungszahlung vertraglich regeln. Die Höhe orientiert sich an der Dauer seiner Tätigkeit für das Unternehmen und an seiner durchschnittlichen Jahresvergütung.

Mit der Festsetzung der Abfindungssumme vermeiden Gesellschafter-Geschäftsführer spätere juristische Auseinandersetzungen – hier wären sie im Nachteil, da sie eine Abfindung bei Kündigung grundsätzlich nicht durch eine Kündigungsschutzklage erwirken können.

Inwiefern hiervon eine Ausnahme im individuellen Arbeitsvertrag des Geschäftsführers möglich ist, erfahren Sie in Kapitel 8 – Tipps für einen vorteilhaften Arbeitsvertrag.

7. Optionale Regelungen im Geschäftsführervertrag

GmbH-Geschäftsführer müssen für ihre Altersvorsorge selbst sorgen, wenn sie nicht Mitglied der gesetzlichen Sozialversicherung sind. Daher kann der Geschäftsführervertrag einer GmbH klären, welche Versicherungsleistungen dem Geschäftsführer zugesichert werden und inwiefern sich die Gesellschaft hieran beteiligt.

Hier kommen u. a. folgende Leistungen infrage:

  • private Rentenversicherung
  • gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
  • Unfallversicherung sowie eine Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Lebensversicherung zur finanziellen Absicherung der Familie
  • Sparverträge

Darüber hinaus kann sich der Geschäftsführer durch den Arbeitsvertrag z. B. folgende Zusatzleistungen sichern:

  • Firmenwagen
  • Zahlung der Beiträge für weitere notwendige Versicherungen (z. B. Rechtsschutz- oder Vermögensschadenversicherung)
  • Kostenübernahme für medizinische Vorsorgeuntersuchungen

8. Tipps für einen vorteilhaften Arbeitsvertrag

Früheres Arbeitsverhältnis absichern

War der zukünftige Geschäftsführer zuvor Angestellter des Unternehmens, endet dieses Arbeitsverhältnis automatisch mit dem neuen Dienstverhältnis als Geschäftsführer.

Möchte der Geschäftsführer sich die Option offenhalten, in sein altes Arbeitsverhältnis zurückzukehren, muss er dies in seinen Geschäftsführervertrag aufnehmen lassen – es sei denn, der Vertrag wurde mündlich auf Grundlage des vorherigen Arbeitsvertrages geschlossen.

Kündigungsschutz sichern

Grundsätzlich gilt das Kündigungsschutzgesetz für Gesellschafter-Geschäftsführer nicht. Sie können jedoch durch ihren Geschäftsführervertrag die Anwendung der Schutzgesetze in ihrem individuellen Fall vereinbaren.

Dies hat u. a. den Vorteil, dass der Arbeitsvertrag des Geschäftsführers nicht ohne Weiteres durch die Gesellschaft gekündigt werden kann – dem Geschäftsführer steht dann die juristische Option der Kündigungsschutzklage offen, wenn er die Entlassung als ungerechtfertigt empfindet.

Absicherung bei Krankheit

Gesellschafter-Geschäftsführer haben keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihre Vergütung auch im Krankheitsfall weitergezahlt wird. Deshalb sollte der Geschäftsführer darauf achten, dass er die Fortzahlung seiner Vergütung im Arbeitsvertrag regelt. Angemessen sind hier die gesetzlichen 3 Monate Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Salvatorische Klausel & Ausschlussfristen

Stellt sich nach Vertragsunterzeichnung heraus, dass eine der Klauseln unwirksam ist, schützt die salvatorische Klausel den Geschäftsführervertrag vor gänzlicher Unwirksamkeit. Sie sollte deshalb in jedem Fall Teil des Vertrages sein.

Ausschlussfristen im Geschäftsführervertrag stärken vor allem die Gesellschaft. Sie haben zur Folge, dass jegliche Ansprüche des Geschäftsführers verfallen, wenn er sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit geltend macht. Hierfür sollte der Arbeitsvertrag Geschäftsführern zumindest eine möglichst lange Frist gewähren.

Change-of-Control-Klausel & Abfindung vereinbaren

Wird eine Change-of-Control-Klausel Vertragsbestandteil, stärkt der Arbeitsvertrag Geschäftsführer dadurch zusätzlich. Denn diese Klausel berechtigt den Geschäftsführer im Falle einer Übernahme dazu, gegen Zahlung einer Abfindung das Unternehmen zu verlassen.

9. Änderung des Ge­schäftsführervertrags

Einmal getroffene Vereinbarungen im Geschäftsführervertrag lassen sich nicht ohne Weiteres ändern. Die Gesellschafter müssen jede Vertragsänderung von der Gesellschafterversammlung absegnen lassen, damit sie wirksam ist.

Soll der Arbeitsvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers in Bezug auf seine Befugnisse geändert werden, ist außerdem seine doppelte Rechtsposition zu beachten: Hat er bislang alleinige Vertretungsbefugnis und soll zukünftig die Interessen des Unternehmens z. B. nur noch mit einem Prokuristen vertreten dürfen, dann ist nicht nur der Arbeitsvertrag des Geschäftsführers anzupassen – auch seine Stellung innerhalb der Gesellschaft muss dann neu geregelt werden.

Außerdem gilt: Wird der Gesellschafter-Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft abberufen, verliert er nicht zugleich seine Ansprüche aus dem Geschäftsführer-Arbeitsvertrag. Dieser muss gesondert aus wichtigem Grund gekündigt werden. Geschieht dies nicht innerhalb der 2-wöchigen Frist, kann der Geschäftsführer die ihm vertraglich zugesicherten Leistungen von der Gesellschaft einfordern.

10. So sichern Sie sich einen vorteilhaften Arbeitsvertrag

Der Geschäftsführervertrag ist Grundlage für die Vertretung der GmbH. Da die Inhalte variabel sind und sich der Vertrag individuell gestalten lässt, können schnell für den Geschäftsführer nachteilige Regelungen getroffen werden, die ohne vorherige Prüfung unbemerkt bleiben und gravierende Folgen haben. Dies ist gefährlich, da Geschäftsführer nicht durch arbeitsrechtliche Bestimmungen geschützt sind.

Damit der Geschäftsführervertrag Sie bestmöglich absichert und Sie vor nachteiligen Klauseln geschützt sind, kann die Unterstützung eines spezialisierten Anwalts vor der Vertragsunterzeichnung wichtig sein.

Ein Anwalt kennt sämtliche Formvorschriften und weiß, welche Leistungen Sie zusätzlich in Ihrem Vertrag geltend machen können. Sind einzelne Klauseln zu weit gefasst oder benachteiligen Sie unangemessen, erläutern er Ihnen, welche juristischen Alternativen sich anbieten und wie sich diese im Geschäftsführeranstellungsvertrag durchsetzen lassen.

Ein Anwalt kann Folgendes für Sie übernehmen:

  • Ihren Geschäftsführervertrag prüfen
  • Nachteilige Regelungen & Optimierungsnotwendigkeiten identifizieren
  • Sie zu günstigeren Alternativklauseln beraten
  • Eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall & eine angemessene Kündigungsfrist sichern
  • Prüfen, ob ein Wettbewerbsverbot & Vertragsstrafe angemessen sind
  • Eine angemessene Abfindungszahlung sicherstellen

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11. FAQ zum Geschäfts­führervertrag

Ist ein Geschäftsführervertrag Pflicht?

Ein Geschäftsführervertrag muss nicht zwingend schriftlich festgehalten sein – allerdings ist die Schriftform zu empfehlen, damit das Finanzamt bei einer Steuerprüfung die Lohnzahlungen an den Geschäftsführer als korrekte Betriebsausgabe anerkennt.

Was gehört in einen Geschäftsführer­vertrag?

Der Geschäftsführervertrag sollte die Aufgaben und Pflichten des Geschäftsführers benennen, Start- und Endzeitpunkt des Dienstverhältnisses festlegen und wichtige Punkte wie u. a. Vergütung, Sonderzahlungen, Urlaub, Haftung und Kündigungsmöglichkeiten klären.

Kann ein Geschäftsführer­vertrag nach Belieben formuliert werden?

Nein, da die einzelnen Klauseln des Geschäftsführervertrags dennoch gerichtlich überprüft werden können. Sind einzelne Punkte (z. B. Vertragsstrafen) zu weitgehend, werden diese häufig von Gerichten als unwirksam erachtet und entfalten damit keine rechtliche Wirkung.

Kann ein Geschäftsführer angestellt sein?

Ja, aber nur wenn der Geschäftsführer keine Anteile an der Gesellschaft besitzt – d. h. er Fremdgeschäftsführer ist. Dann handelt es sich um ein Angestelltenverhältnis, wodurch für den Geschäftsführer viele Schutzgesetze für Arbeitnehmer gelten.

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Simon Bürgler
Beitrag von Simon Bürgler
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
Aktualisiert am 17.09.2020
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