Verstößt der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot, hat das ursprüngliche Unternehmen einen Unterlassungsanspruch und kann Schadensersatz geltend machen. Zusätzlich wird die vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe fällig. Diese darf aber nicht unverhältnismäßig hoch sein – andernfalls ist sie unwirksam.
Problematisch sind auch die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots und dessen räumliche Begrenzung. Ist nur ein Teil dieses Verbots zu weitgehend, führt dies regelmäßig zu einer einseitigen Benachteiligung des Geschäftsführers und damit zur vollständigen Unwirksamkeit der Vertragsklausel.
Rechte an Arbeitsergebnissen
Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst z. B. an der Entwicklung neuer Technologien beteiligt, sind Regelungen zu den Rechten an seinen Erfindungen notwendig. Denn das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) gilt für den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht.
Enthält der Geschäftsführervertrag der GmbH keine Regelungen zum Urheberrecht, muss der Geschäftsführer alle Arbeitsergebnisse dem Unternehmen überlassen. Diese für ihn nachteilige Bestimmung sollte der Geschäftsführer abschwächen. Der Vertrag kann dazu festlegen, dass nur die Arbeitsergebnisse dem Unternehmen gehören, die dessen Geschäftsgegenstand dienen und vorwiegend unter Einsatz seiner Ressourcen entstanden sind.
Abfindung
Für den Fall, dass das Unternehmen den Geschäftsführervertrag nicht verlängert oder kündigt, sollte der Geschäftsführer vorab seine Abfindungszahlung vertraglich regeln. Die Höhe orientiert sich an der Dauer seiner Tätigkeit für das Unternehmen und an seiner durchschnittlichen Jahresvergütung.
Mit der Festsetzung der Abfindungssumme vermeiden Gesellschafter-Geschäftsführer spätere juristische Auseinandersetzungen – hier wären sie im Nachteil, da sie eine Abfindung bei Kündigung grundsätzlich nicht durch eine Kündigungsschutzklage erwirken können.
Inwiefern hiervon eine Ausnahme im individuellen Arbeitsvertrag des Geschäftsführers möglich ist, erfahren Sie in Kapitel 8 – Tipps für einen vorteilhaften Arbeitsvertrag.
7. Optionale Regelungen im Geschäftsführervertrag
GmbH-Geschäftsführer müssen für ihre Altersvorsorge selbst sorgen, wenn sie nicht Mitglied der gesetzlichen Sozialversicherung sind. Daher kann der Geschäftsführervertrag einer GmbH klären, welche Versicherungsleistungen dem Geschäftsführer zugesichert werden und inwiefern sich die Gesellschaft hieran beteiligt.
Hier kommen u. a. folgende Leistungen infrage:
- private Rentenversicherung
- gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
- Unfallversicherung sowie eine Berufsunfähigkeitsversicherung
- Lebensversicherung zur finanziellen Absicherung der Familie
- Sparverträge
Darüber hinaus kann sich der Geschäftsführer durch den Arbeitsvertrag z. B. folgende Zusatzleistungen sichern:
- Firmenwagen
- Zahlung der Beiträge für weitere notwendige Versicherungen (z. B. Rechtsschutz- oder Vermögensschadenversicherung)
- Kostenübernahme für medizinische Vorsorgeuntersuchungen
8. Tipps für einen vorteilhaften Arbeitsvertrag
Früheres Arbeitsverhältnis absichern
War der zukünftige Geschäftsführer zuvor Angestellter des Unternehmens, endet dieses Arbeitsverhältnis automatisch mit dem neuen Dienstverhältnis als Geschäftsführer.
Möchte der Geschäftsführer sich die Option offenhalten, in sein altes Arbeitsverhältnis zurückzukehren, muss er dies in seinen Geschäftsführervertrag aufnehmen lassen – es sei denn, der Vertrag wurde mündlich auf Grundlage des vorherigen Arbeitsvertrages geschlossen.
Kündigungsschutz sichern
Grundsätzlich gilt das Kündigungsschutzgesetz für Gesellschafter-Geschäftsführer nicht. Sie können jedoch durch ihren Geschäftsführervertrag die Anwendung der Schutzgesetze in ihrem individuellen Fall vereinbaren.
Dies hat u. a. den Vorteil, dass der Arbeitsvertrag des Geschäftsführers nicht ohne Weiteres durch die Gesellschaft gekündigt werden kann – dem Geschäftsführer steht dann die juristische Option der Kündigungsschutzklage offen, wenn er die Entlassung als ungerechtfertigt empfindet.
Absicherung bei Krankheit
Gesellschafter-Geschäftsführer haben keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihre Vergütung auch im Krankheitsfall weitergezahlt wird. Deshalb sollte der Geschäftsführer darauf achten, dass er die Fortzahlung seiner Vergütung im Arbeitsvertrag regelt. Angemessen sind hier die gesetzlichen 3 Monate Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Salvatorische Klausel & Ausschlussfristen
Stellt sich nach Vertragsunterzeichnung heraus, dass eine der Klauseln unwirksam ist, schützt die salvatorische Klausel den Geschäftsführervertrag vor gänzlicher Unwirksamkeit. Sie sollte deshalb in jedem Fall Teil des Vertrages sein.
Ausschlussfristen im Geschäftsführervertrag stärken vor allem die Gesellschaft. Sie haben zur Folge, dass jegliche Ansprüche des Geschäftsführers verfallen, wenn er sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit geltend macht. Hierfür sollte der Arbeitsvertrag Geschäftsführern zumindest eine möglichst lange Frist gewähren.
Change-of-Control-Klausel & Abfindung vereinbaren
Wird eine Change-of-Control-Klausel Vertragsbestandteil, stärkt der Arbeitsvertrag Geschäftsführer dadurch zusätzlich. Denn diese Klausel berechtigt den Geschäftsführer im Falle einer Übernahme dazu, gegen Zahlung einer Abfindung das Unternehmen zu verlassen.
9. Änderung des Geschäftsführervertrags
Einmal getroffene Vereinbarungen im Geschäftsführervertrag lassen sich nicht ohne Weiteres ändern. Die Gesellschafter müssen jede Vertragsänderung von der Gesellschafterversammlung absegnen lassen, damit sie wirksam ist.
Soll der Arbeitsvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers in Bezug auf seine Befugnisse geändert werden, ist außerdem seine doppelte Rechtsposition zu beachten: Hat er bislang alleinige Vertretungsbefugnis und soll zukünftig die Interessen des Unternehmens z. B. nur noch mit einem Prokuristen vertreten dürfen, dann ist nicht nur der Arbeitsvertrag des Geschäftsführers anzupassen – auch seine Stellung innerhalb der Gesellschaft muss dann neu geregelt werden.
Außerdem gilt: Wird der Gesellschafter-Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft abberufen, verliert er nicht zugleich seine Ansprüche aus dem Geschäftsführer-Arbeitsvertrag. Dieser muss gesondert aus wichtigem Grund gekündigt werden. Geschieht dies nicht innerhalb der 2-wöchigen Frist, kann der Geschäftsführer die ihm vertraglich zugesicherten Leistungen von der Gesellschaft einfordern.
10. So sichern Sie sich einen vorteilhaften Arbeitsvertrag
Der Geschäftsführervertrag ist Grundlage für die Vertretung der GmbH. Da die Inhalte variabel sind und sich der Vertrag individuell gestalten lässt, können schnell für den Geschäftsführer nachteilige Regelungen getroffen werden, die ohne vorherige Prüfung unbemerkt bleiben und gravierende Folgen haben. Dies ist gefährlich, da Geschäftsführer nicht durch arbeitsrechtliche Bestimmungen geschützt sind.
Damit der Geschäftsführervertrag Sie bestmöglich absichert und Sie vor nachteiligen Klauseln geschützt sind, kann die Unterstützung eines spezialisierten Anwalts vor der Vertragsunterzeichnung wichtig sein.
Ein Anwalt kennt sämtliche Formvorschriften und weiß, welche Leistungen Sie zusätzlich in Ihrem Vertrag geltend machen können. Sind einzelne Klauseln zu weit gefasst oder benachteiligen Sie unangemessen, erläutern er Ihnen, welche juristischen Alternativen sich anbieten und wie sich diese im Geschäftsführeranstellungsvertrag durchsetzen lassen.
Ein Anwalt kann Folgendes für Sie übernehmen:
- Ihren Geschäftsführervertrag prüfen
- Nachteilige Regelungen & Optimierungsnotwendigkeiten identifizieren
- Sie zu günstigeren Alternativklauseln beraten
- Eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall & eine angemessene Kündigungsfrist sichern
- Prüfen, ob ein Wettbewerbsverbot & Vertragsstrafe angemessen sind
- Eine angemessene Abfindungszahlung sicherstellen
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