Was ist darüber hinaus zu beachten?
Eine Abmahnung ist nach einem schweren Vergehen des Mitarbeiters nicht notwendig. Diebstahl, Betriebsspionage und Rufschädigung rechtfertigen die sofortige fristlose Kündigung.
§ 83 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und § 242 BGB berechtigen den Arbeitnehmer dazu, der Abmahnung mit einer schriftlichen Gegendarstellung zu widersprechen. Damit die Abmahnung nicht als unwirksam zurückgewiesen werden kann, kann diese unbedingt den genannten inhaltlichen Anforderungen entsprechen.
Eine Muster-Vorlage für die Abmahnung, die alle inhaltlichen Vorgaben berücksichtigt, sowie Hinweise dazu, wie etwaige Probleme bei einer anschließenden Kündigung schon vorab vermieden werden können, bietet Ihnen unser ausführlicher Beitrag zum Thema Abmahnung schreiben.
Kündigung
Blieb die Abmahnung erfolglos und der Mitarbeiter stellt die arbeitsvertragliche Pflichtverletzung nicht ein, ist die Kündigung das letzte Mittel für den Arbeitgeber, den Mitarbeiter loszuwerden.
Was vor der Kündigung zu beachten ist:
Um einen Mitarbeiter loszuwerden und rechtssicher kündigen zu können, müssen die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) beachtet werden. Diese greifen, sobald ein Arbeitnehmer mehr als sechs Monate im Unternehmen arbeitet und mehr als zehn Mitarbeiter dort beschäftigt werden. Eine Kündigung ist dann nur zulässig, wenn sie sozial gerechtfertigt ist – wenn also ein im KSchG genannter Grund für die Kündigung vorliegt.
Für Schwangere und Mitarbeiterinnen im Mutterschutz bis vier Monate nach der Geburt legt das Mutterschutzgesetz ein absolutes Kündigungsverbot fest. Der besondere Kündigungsschutz gilt in dieser Zeit vollumfänglich.
Weitere Informationen zum besonderen Kündigungsschutz für Schwangere, wann dieser Schutz nicht greift und in welchen Fällen trotz Mutterschutzes eine Kündigung möglich ist, lesen Sie in unserem Beitrag zum Kündigungsschutz in der Schwangerschaft.
Kündigt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter in Elternzeit, ist dies generell nicht zulässig. Jedoch muss die Unwirksamkeit der Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Tut der Arbeitnehmer dies nicht, ist die Kündigung zulässig.
Ausführlichere Informationen zu den gesetzlichen Regelungen und den Voraussetzungen einer Kündigung eines Mitarbeiters in Elternzeit finden Sie in unserem Beitrag zur Kündigung während der Elternzeit.
Steht der Arbeitnehmer, dem gekündigt werden soll, nicht unter Kündigungsschutz, ist eine Kündigung immer ohne vorherige Abmahnung möglich. Dies ist dann der Fall, wenn er noch keine sechs Monate im Unternehmen beschäftigt ist – also unter Umständen noch in Probezeit ist – oder er in einem Kleinbetrieb mit weniger als zehn ständigen Mitarbeitern angestellt ist.
Wie Sie rechtssicher kündigen, welche Formalia und Fristen hierbei einzuhalten sind und was bzgl. einer Abfindung nach der Kündigung zu beachten ist, erläutern wir Ihnen im Kapitel 2.4 – Achtung: Richtig kündigen.
Welche Kündigungsarten bei welchem Fehlverhalten infrage kommen, um einen Mitarbeiter rechtssicher loszuwerden, erklären wir Ihnen jetzt.
Verhaltensbedingte Kündigung
Will der Arbeitgeber den Mitarbeiter loswerden, weil er durch sein steuerbares Verhalten eine vertragliche Pflicht verletzt hat – also beispielsweise
- unerlaubt Alkohol oder andere Drogen vor oder während der Arbeitszeit konsumiert,
- die Arbeit verweigert,
- Kollegen oder Kunden beleidigt,
- Diebstahl begeht,
- durch Mobbing auffällig wurde oder
- unentschuldigt der Arbeit fernbleibt –,
dann ist eine verhaltensbedingte Kündigung möglich.
Verletzt der Arbeitnehmer derart seine Pflicht und ändert sein Verhalten auch nach einer Abmahnung nicht, sind die Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung erfüllt.
Personenbedingte Kündigung
Eine personenbedingte Kündigung ist angebracht, wenn der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung mit Rücksicht auf seine persönlichen Voraussetzungen, Fähigkeiten und/oder Lebensumstände nicht mehr im geforderten Umfang erbringen kann. Dies wäre z. B. der Fall, wenn
- er dauerhaft zu wenig leistet – z. B. weil er
- langfristig oder häufiger kurzzeitig krank ist –,
- Weiterbildungsmaßnahmen nicht erfolgreich waren oder er diese ablehnt,
- er keine Aufenthaltsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis mehr hat,
- zu einer Haftstrafe verurteilt wurde oder
- alkoholkrank bzw. drogenabhängig ist.
Ausführlichere Informationen zu einer krankheitsbedingten Kündigung, wann diese möglich ist und welche Rechte der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang hat, finden Sie in unserem Beitrag zur Kündigung während Krankschreibung.
Leistet ein Mitarbeiter zu wenig, hat der Arbeitgeber dem durch Förderung und Weiterbildung entgegenzuwirken. Er hat auch zu prüfen, ob eine Versetzung des Mitarbeiters auf eine andere, dessen Fähigkeiten entsprechende Stelle im Unternehmen möglich ist. Zeigen Weiterbildungen keine zufriedenstellende Leistungssteigerung und ist eine Versetzung nicht möglich, darf der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen.
Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen, Formalia und Fristen sowie dazu, wann die Kündigung unwirksam sein kann, finden Sie in unserem ausführlichen Beitrag zur personenbedingten Kündigung.
Verdachtskündigung
Die Verdachtskündigung ist eine Sonderform der personenbedingten Kündigung, die meist als außerordentliche, fristlose Kündigung ausgesprochen wird. Eine Verdachtskündigung kommt infrage, wenn der Arbeitgeber einen begründeten Verdacht für eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers hat.
Steht beispielsweise ein Diebstahl am Arbeitsplatz zur Diskussion – und ein Mitarbeiter wird begründet verdächtigt –, ist der Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt. Eine Abmahnung ist nicht erforderlich, der Mitarbeiter muss jedoch zuvor in einem Gespräch mit dem Arbeitgeber die Chance haben, sich gegen den Vorwurf zu verteidigen. Der Arbeitgeber muss die Verdachtskündigung zudem innerhalb von zwei Wochen, nachdem er Kenntnis von den Tatsachen erlangt hat, aussprechen.