Während des im Vertrag festgelegten Zeitraums sind Arbeitnehmer nun bei der Transfergesellschaft angestellt – maximal für ein Jahr. In dieser Zeit sollen Weiterbildungsmaßnahmen wie Tipps fürs Bewerbungsgespräch oder den Lebenslauf Sie auf eine neue Stelle vorbereiten.
Daneben kann es Arbeitnehmern helfen, sich aktiv um ein neues Beschäftigungsverhältnis zu bemühen. Finden sie einen neuen Job, kann der Vertrag mit der Transfergesellschaft gekündigt werden.
5. Wie viel Geld erhalte ich?
Da Transfergesellschaften auf eine Initiative des Bundes zurückgehen, werden sie staatlich gefördert. Welche finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, ist in einem Sozialplan zu regeln.
Das Geld kommt aus unterschiedlichen Töpfen:
- Transferkurzarbeitergeld: Das TransferKUG erhalten Sie von der Arbeitsagentur. Je nach Situation des Unternehmens könnte der Arbeitgeber diesen Betrag aufstocken.
- Sozialversicherungsbeiträge: Wie bei der normalen Kurzarbeit auch, übernimmt das Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge (außer der Arbeitslosenversicherung).
- Kosten für die Qualifizierung der Arbeitnehmer: Die Kosten für die Qualifizierungsmaßnahmen übernehmen das Unternehmen und die Agentur für Arbeit jeweils zur Hälfte. Hierfür sind Landeszuschüsse möglich.
Häufig lässt sich vertraglich eine sogenannte Sprinter-Prämie mit der Transfergesellschaft vereinbaren: Diese erhalten Sie als Arbeitnehmer, wenn Sie noch während Ihrer Anstellung einen neuen Job finden.
Wie hoch ist das TransferKUG und für welche Dauer wird es gezahlt?
Das Transferkurzarbeitergeld (TransferKUG):
- beträgt grundsätzlich etwa 60 % Ihres üblichen Nettolohns.
- erhöht sich bei Eltern mit mind. einem Kind auf 67 %.
Es kann sein, dass der Arbeitgeber den Betrag als zusätzlichen Anreiz auf 80 % des letzten Nettogehalts aufstockt. Wollen Sie Ihr Gehalt bei der Transfergesellschaft berechnen, ist zu beachten, dass diese Aufstockungsbeträge als laufendes Gehalt zu versteuern sind.
Das Transferkurzarbeitergeld wird maximal für einen Zeitraum von 12 Monaten von der Arbeitsagentur gezahlt.
Was passiert mit meinem Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Sollten Sie nach Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses bei der Transfergesellschaft noch keine neue Stelle gefunden haben, haben Sie in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
Dafür gilt Folgendes:
- Anders als bei herkömmlichen Aufhebungsverträgen gibt es keine Sperrzeit, sofern Sie sich rechtzeitig arbeitssuchend melden.
- Das Arbeitslosengeld richtet sich jedoch nach Ihren letzten Verdiensten, die in der Transfergesellschaft unter Ihrem bisherigen Einkommen liegen – daher kann die Höhe des Arbeitslosengeldes nach der TG geringer ausfallen.
Sollten Sie eine Abfindung im Aufhebungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart haben, wird diese im Normalfall nicht auf Ihr Arbeitslosengeld angerechnet.
Allerdings können sich Nachteile bei Rentenbeiträgen & Transfergesellschaft ergeben: Das Bundessozialgericht entschied 2019 in einem Urteil, dass Arbeitslosengeldbezug nach der Beschäftigung in einer TG nicht auf die Wartezeit für eine abschlagsfreie Altersrente von langjährig Versicherten angerechnet wird (Az. B 13 R 19/17 R).
6. Ist eine Abfindung trotz Transfergesellschaft möglich?
Wie sieht es aus beim Thema "Transfergesellschaft und Abfindung"? Grundsätzlich ist eine Abfindung auch dann möglich, wenn der Arbeitnehmer einen Vertrag zum Wechsel in eine Transfergesellschaft unterschreibt. Ist ein Sozialplan vereinbart, darf eine Sozialplan-Abfindung nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Mitarbeiter dem Wechsel in die Auffanggesellschaft zustimmt oder nicht.
Allerdings kann der Arbeitgeber die Höhe der Abfindung reduzieren.
Lehnt ein Arbeitnehmer den Übergang in die Transfergesellschaft ab, darf ihn der Arbeitgeber nicht von der Zahlung einer Abfindung ausschließen – denn dann ist immer noch eine Abfindung bei Kündigung denkbar.
Was ist besser: Abfindung oder Transfergesellschaft?
Ob Sie eine Abfindung annehmen oder in die Transfergesellschaft wechseln, liegt natürlich bei Ihnen. Es gibt aber einige Punkte, die Ihnen diese Entscheidung erleichtern können:
- Hohe Abfindung: Der Übergang in eine Transfergesellschaft kann in vereinbarten Sozialplänen mit reduzierten Abfindungszahlungen verbunden sein. Konnten Sie eine angemessene Abfindung heraushandeln, kann es sein, dass sich ein Wechsel nicht lohnt.
- Neue Stellenangebote: Sind Sie sehr zuversichtlich, dass Sie noch während der Kündigungsfrist oder nach kurzer Arbeitslosigkeit eine neue Stelle finden werden – oder haben Sie bereits Angebote erhalten –, kann ein Übergang in die TG nachteilig sein.
Umgekehrt gilt natürlich, dass ein Wechsel in eine Transfergesellschaft empfehlenswert sein kann, wenn sich noch kein neues Beschäftigungsverhältnis ergeben hat.
Da die Zeit in der Auffanggesellschaft Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht verbraucht, könnten Sie wertvolle Zeit für Ihre Jobsuche und Sicherheit in einer herausfordernden Situation gewinnen – und im besten Fall gewinnen Sie durch die Weiterbildungsangebote neue Kompetenzen hinzu.
7. Wo finden Arbeitnehmer Hilfe bei Problemen mit der Transfergesellschaft?
Stehen Sie vor der Entscheidung, in eine Transfergesellschaft zu wechseln, kann es sinnvoll sein, sich das gut zu überlegen. Da Arbeitgeber die Unterschrift unter dem Vertrag innerhalb einer kurzen Frist fordern könnten, kann der Druck auf Sie als Arbeitnehmer steigen.
Umso wichtiger kann es sein, dass Sie sich genug Zeit für die Entscheidung und ggf. rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Denn sobald Sie den Vertrag unterschrieben haben, gibt es in der Regel kein Zurück mehr: Ihr Arbeitsverhältnis ist endgültig beendet und lässt sich auch nicht mehr mit einer Kündigungsschutzklage vor Gericht einklagen.
Sie können sich vor der Unterzeichnung deswegen Folgendes fragen:
- Hat die Transfergesellschaft für mich einen Mehrwert, z. B. bezüglich Qualifikationsmöglichkeiten, angebotener Laufzeit und Kündigungsfrist?
- Wie schätze ich meine persönliche Lebenssituation ein, bezüglich meiner Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt und meiner finanziellen Verpflichtungen?
- Welche Chancen hätte ich im Fall einer Kündigung – kann ich z. B. durch eine Klage eine Abfindung durchsetzen?
- Welche Abfindungssumme wäre realistisch?
Sollten Sie bei der Beantwortung Ihrer Fragen zu dem Ergebnis kommen, dass z. B. eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam wäre oder die Qualifikationsmöglichkeiten beschränkt sind, könnte sich ein Übergang in die Transfergesellschaft womöglich nicht lohnen.
Sind Sie sich unsicher, kann Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht weiterhelfen. Er kann Sie z. B. aufklären, ob Sie in die Transfergesellschaft wechseln oder lieber die Abfindung nehmen sollten, welche Möglichkeiten Sie zur Verhandlung haben und welche Option in Ihrem individuellen Fall die geeignetste Lösung darstellt.
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