Pausenzeiten gesetzlich vorgeschrieben
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Kerstin Brouwer
Kerstin Brouwer
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Inhalt
  1. 1. Pausenzeiten – was ist gesetzlich vorgeschrieben?
  2. 2. Unterschied Pausenzeit und Ruhezeit
  3. 3. Pausenzeiten an Sonn- und Feiertagen anders?
  4. 4. Pausenzeiten: gesetzlich festgelegt, aber es gibt Ausnahmen
  5. 5. Pausenzeiten: gesetzlich festgelegt, aber wie soll die Pause sein?
  6. 6. Pausenzeiten sind gesetzlich vorgeschrieben – Irrtümer, die dennoch vorkommen
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Pausenzeiten gesetzlich vorgeschrieben

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In diesem Artikel erfahren Sie, welche Pausenzeiten gesetzlich vorgeschrieben sind, welche Ausnahmen es zur Pausenzeitregelung gibt und außerdem klären wir Sie über Irrtümer zur Pausenzeit auf. 

Rechtsberatung zum Thema: Anwalt für Arbeitsrecht

1. Pausenzeiten – was ist gesetzlich vorgeschrieben?

Das Arbeitszeitgesetz regelt neben den Arbeitszeiten auch die Pausenzeiten. Diese variieren laut § 4 je nach Länge des Arbeitseinsatzes.

Bis 6 Stunden -> 0 Minuten Pause vorgeschrieben

Mehr als 6 Stunden bis 9 Stunden -> mindestens 30 Minuten Pause vorgeschrieben

Mehr als 9 Stunden -> mindestens 45 Minuten Pause vorgeschrieben

Hierbei handelt es sich um Mindestvorgaben. Der Arbeitgeber darf davon, allerdings nur nach oben, abweichen. Ist in Ihrem Arbeitsvertrag also beispielsweise eine Mittagspause von einer Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden angeordnet, ist das völlig legitim. Dies fällt unter das sogenannte Direktionsrecht des Arbeitgebers, dank welchem er Ihnen Ruhepausen vorschreiben kann, wie er es für erforderlich hält. Werden Ihnen weniger als die gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten angeboten, können Sie den Vertrag  ablehnen und einen Anwalt einschalten.

Weiterhin müssen die Ruhepausen bereits im Voraus feststehen (BAG, Urteil vom 29. 10. 2002 - 1 AZR 603/01). Sie dürfen aber in Zeitabschnitte von je 15 Minuten unterteilt werden, wenn man am Ende die gesetzliche Gesamtpausenzeit erreicht. Länger als sechs Stunden am Stück ohne Ruhepause zu arbeiten, ist gesetzlich verboten. Wird dies von Ihnen verlangt, können Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren. Ein Anwalt kann Sie über Ihre Rechte und Chancen aufklären und Sie auch bei einer außergerichtlichen Einigung mit Ihrem Arbeitgeber unterstützen. Insgesamt sollte die tägliche Arbeit acht Stunden nicht überschreiten. Bis zu zehn Stunden sind erlaubt, wenn innerhalb von sechs Monaten im Durchschnitt pro Werktag acht Stunden gearbeitet wurde, also ein Ausgleich stattfand.

2. Unterschied Pausenzeit und Ruhezeit

Ruhe und Pause – da macht man im alltäglichen Sprachgebrauch kaum einen Unterschied. In der Arbeitswelt muss man diese Begriffe allerdings deutlich unterscheiden. So sind mit den gesetzlichen Pausenzeiten die Ruhepausen geregelt, die während der Arbeit gemacht werden müssen. Die Ruhezeit hingegen ist die Zeit zwischen zwei Arbeitstagen. Das ArbZG legt in § 5 fest, dass zwischen zwei Arbeitseinsätzen eine mindestens elfstündige, ununterbrochene Ruhezeit eingehalten werden muss. Dies kann aber je nach Beruf abweichen. Sie können im Zweifel einen Anwalt fragen, welche Ruhezeiten in Ihrer Branche gesetzlich vorgeschrieben sind.

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3. Pausenzeiten an Sonn- und Feiertagen anders?

Während für einen Großteil der Arbeitnehmer laut §1 ArbZG Sonn- und Feiertagsarbeit untersagt ist, sind wir alle froh, dass dies nicht für Feuerwehrmänner, Krankenhauspersonal und Gastronomiemitarbeiter gilt. Grundsätzlich müssen für diese Personen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei sein. Aber natürlich gibt es Ausnahmen. Zum Beispiel bekommen Beschäftigte in Gastronomie und Pflegeeinrichtungen nur mindestens zehn Sonntage frei, in Filmtheatern und der Tierhaltung sind es sogar nur sechs Sonntage. Hingegen gilt für alle: Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag haben – bei Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag ist innerhalb von acht Wochen für Ersatz zu sorgen. Die Pausenzeiten ändern sich im Vergleich zu Werktagen nicht.

4. Pausenzeiten: gesetzlich festgelegt, aber es gibt Ausnahmen

Der siebte Paragraph des ArbZG beschäftigt sich mit den Abweichungen von den zuvor festgelegten Pausenzeiten. Er besagt, dass die in Tarifverträgen oder Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen individuellen Regelungen ebenso gültig sind wie die gesetzlich vorgeschriebenen. Das Gesetz erlaubt Abweichungen von den in § 4 genannten Pausenzeiten in den folgenden Fällen:

  • die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schicht- und Verkehrsbetrieben darf auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden,
  • die Pausen für Beschäftigte im Bereich der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen dürfen dem Wesen der Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend angepasst werden,
  • bei Verwaltungen, Stiftungen und sonstigen Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst dürfen die Pausenzeiten ebenfalls auf die Eigenart der Tätigkeit abgestimmt werden.

5. Pausenzeiten: gesetzlich festgelegt, aber wie soll die Pause sein?

Während einer Pause haben Sie Zeit an einem selbst gewählten Ort zur freien Verfügung. Voraussetzung dafür ist die komplette Freistellung von der Arbeit. Das bedeutet konkret, dass Sie sich während einer Pause nicht für etwas bereithalten müssen. In diesem Fall dient die Pause nicht der Erholung und darf somit nicht als solche abgezogen werden. Des Weiteren darf sie nicht einfach an den Anfang oder das Ende der Arbeitszeit angehängt werden, da dies ebenfalls nicht erholsam ist. In jedem Fall muss der Arbeitgeber die Arbeit so organisieren, dass die gesetzlichen Pausenzeiten eingehalten werden können.

6. Pausenzeiten sind gesetzlich vorgeschrieben – Irrtümer, die dennoch vorkommen

„Wenn ich nur einen Minijob habe, gelten andere Vorschriften.”

  • Nein, das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen Vollzeit- und Teilzeit-Arbeitnehmern.

„Ab sechs Stunden muss ich eine Pause machen, wenn ich weniger arbeite muss ich keine machen.“

  • Jein. Gesetzlich ist festgelegt, dass Arbeitnehmer, die weniger als sechs Stunden arbeiten, keine Pause machen müssen. Allerdings hat der Arbeitgeber ein sogenanntes Direktionsrecht. Dieses befugt ihn, Ihnen Ruhepausen vorzuschreiben, wenn er es für erforderlich hält, auch wenn Sie weniger als sechs Stunden am Tag gearbeitet haben. Hierbei muss er nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) entscheiden.

„Die Pausen werden bezahlt.“

  • In manchen Unternehmen findet eine Bezahlung der Pause statt. Dies ist allerdings eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und kann wieder aufgehoben werden. Wenn die Möglichkeit einer Gewohnheit („betriebliche Übung“) dieser Bezahlung besteht, können Sie einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Denn gibt es keinen Freiwilligkeitsvorbehalt, dann könnte die Streichung der bezahlten Pause unwirksam sein.

„Ich habe mehrere Jobs, für jeden gelten die Pausenzeiten einzeln.“

  • Nein, die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen und von dieser Zeit ist bei der Berechnung der Pausenzeit auszugehen.

Berechnung der Pausenzeit:

  • Die Mittagspause zählt nicht zur Arbeitszeit und wird bei der Berechnung der erforderlichen Ruhepausen herausgerechnet. Beispiel: Arbeitszeit von 10:00 Uhr bis 17:30 Uhr = 7,5 Stunden reiner Zeitaufwand. Mittagspause 1 Stunde im Arbeitsvertrag festgelegt => 7,5 Std - 1 Std = 6,5 Stunden reine Arbeit. Von diesen 6,5 Stunden ist die Pause zu berechnen. In diesem Fall laut den Pausenzeiten, die gesetzlich verankert sind, mindestens 30 Minuten.

 

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Kerstin Brouwer
Über die Autorin
Kerstin Brouwer
Als Teil der juristischen Redaktion bei advocado steht Kerstin Brouwer stetig im Austausch mit Anwälten und anderen Juristen, um Ihnen bei schwierigen Rechtsfragen oder -problemen die besten Lösungsansätze aufzuzeigen.