advocado logo Anwalt finden Für Unternehmen So funktioniert's Anwalt werden Ratgeber
Login Nutzerbereich
Hilfe erhalten
Jetzt Anwalt finden
Ihr Rechtsgebiet ist nicht dabei?
Jetzt nach passenden Anwälten suchen
Alle Rechtsgebiete Anwälte in Ihrer Region
Beliebte Rechtsgebiete & Themen
Schufa-Recht Betrug Erbrecht Bankrecht und Kapitalmarktrecht Strafrecht Migrationsrecht Familienrecht Patentrecht Markenrecht Baurecht
Anwalt finden Für Unternehmen So funktioniert's Anwalt werden Ratgeber
Login / Registrieren
Nutzerbereich
Hilfe erhalten
Alle Rechtsgebiete Anwälte in Ihrer Region
Schufa-Recht Erbrecht Strafrecht Familienrecht Betrug Bankrecht & Kapitalmarktrecht Migrationsrecht
Alle Rechtsgebiete Anwälte in Ihrer Region
Scheinselbstständigkeit: Alle wichtigen Informationen für Selbstständige
Ratgeber Arbeitsrecht Probleme am Arbeitsplatz Scheinselbstständigkeit
Stand 12.01.2024
Lesezeit 10 min

Scheinselbstständigkeit: Alle wichtigen Informationen für Selbstständige

Wenn Selbstständige nur einen Auftraggeber haben, für diesen weisungsgebunden arbeiten und 85 % ihrer Umsätze über diesen erwirtschaften, wird ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis angenommen. Ergibt ein Statusfeststellungsverfahren, dass eine solche Scheinselbstständigkeit vorliegt, müssen Scheinselbstständige Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Zudem drohen Geld- oder Freiheitsstrafen.

Sandra Brestrich
Beitrag von Sandra Brestrich
Redakteurin für Rechthemen
Aktualisiert am 12.01.2024
7.404 Aufrufe
Das Wichtigste in Kürze:
  • Scheinselbstständige wirken wie selbstständige Auftragnehmer, arbeiten aber wie beschäftigte sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer.
  • Anzeichen für eine Scheinselbstständigkeit sind: ein einziger Arbeitgeber und wenig unternehmerische Freiheit.
  • Mit einem Statusfeststellungsverfahren überprüfen Sozialversicherungsträger, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt.
  • Neben einer Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen drohen strafrechtliche Konsequenzen.
  • Ein Anwalt kann Selbstständige beraten und sicherstellen, dass alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden.
Inhaltsverzeichnis
  1. Scheinselbstständigkeit: Was bedeutet das?
  2. Wann liegt eine Scheinselbstständigkeit vor? I Kriterien
  3. Wen kann Scheinselbstständigkeit treffen?
  4. Wie wird Scheinselbstständigkeit festgestellt?
  5. Kann man sich strafbar machen wegen Scheinselbstständigkeit?
  6. Wie kann ich Scheinselbstständigkeit umgehen? I Tipps
  7. FAQ zur Scheinselbstständigkeit

1. Scheinselbstständigkeit: Was bedeutet das?

Von Scheinselbstständigkeit spricht man, wenn eine Person nach außen als selbstständiger Auftragnehmer auftritt, jedoch nach § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) ihre Aufgaben wie ein beschäftigter sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer erfüllt.

Das bedeutet: Wenn die Aufgaben eines Selbstständigen vom zeitlichen und inhaltlichen Umfang her denen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers ähneln und dieser weder unternehmerisches Risiko noch unternehmerische Freiheit hat, liegt wahrscheinlich ein scheinselbstständiges bzw. versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vor.

Weil selbstständige Auftragnehmer keine Beiträge zur Sozialversicherung zahlen müssen, drohen bei einer nachgewiesenen Scheinselbstständigkeit die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen – und strafrechtliche Konsequenzen wegen Versicherungsbetrugs.

2. Wann liegt eine Scheinselbstständigkeit vor? | Kriterien

Ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, wird anhand verschiedener Kriterien geprüft:

  • unternehmerisches Risiko
  • unternehmerische Freiheit
  • wirtschaftliche Faktoren

Unternehmerisches Risiko

Das erste Kriterium der Selbstständigkeit beschreibt die Übernahme eines gewissen unternehmerischen Risikos.

Fallen ein oder mehrere Aufträge weg, trägt der Auftragnehmer das finanzielle Risiko des Verdienstausfalls. Außerdem tragen Selbstständige das Risiko für u. a. Investitionen in Arbeitsmittel oder Weiterbildungen. Bei einem sozialversicherungsrechtlich relevanten bzw. scheinselbstständigen Arbeitsverhältnis ist dies nicht der Fall.

Unternehmerische Freiheit

Das zweite Kriterium ist die sogenannte unternehmerische Entscheidungsfreiheit. Damit ist gemeint, dass selbstständige Auftragnehmer – im Gegensatz zu einem Angestellten – über folgende Punkte selbst entscheiden:

  • ihre eigene Tätigkeit
  • ihre Arbeitszeit
  • ihre Arbeitskraft

Selbstständige Auftragnehmer legen also u. a. ihre Aufgaben und Arbeitszeiten eigenverantwortlich fest und sind nicht weisungsgebunden. Der Auftraggeber schreibt nicht vor, wann diese was wo zu tun haben.

Wer laut SGB allerdings als Selbstständiger in eine bestehende Arbeitsorganisation eingegliedert ist – also vom Arbeitgeber z. B. einen Schreibtisch, einen Laptop und eine Firmen-Mailadresse erhält – riskiert hohe Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und strafrechtliche Konsequenzen wegen eines scheinselbstständigen bzw. versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses.

Wirtschaftliche Faktoren

Daneben werden u. a. folgende wirtschaftliche Faktoren für eine Beurteilung von Scheinselbstständigkeit herangezogen:

  • Der scheinselbstständige Auftragnehmer arbeitet alleine und beschäftigt keine Mitarbeiter. Minijobber werden hier nicht berücksichtigt.
  • Er ist regelmäßig oder über lange Zeit für nur einen Auftraggeber tätig.
  • 85 % der Umsätze erwirtschaftet der Auftragnehmer durch einen einzigen Auftraggeber.
Sie möchten eine Scheinselbstständigkeit ausschließen?
Sie möchten eine Scheinselbstständigkeit ausschließen?

Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Handlungsoptionen.

Jetzt Hilfe vom Anwalt erhalten

3. Wen kann Scheinselbstständigkeit treffen?

In den folgenden Berufsgruppen kann eine Scheinselbstständigkeit vorkommen:

  • Freie Mitarbeiter der Film- und Fernsehindustrie
  • Grafikdesigner
  • Redakteure, Texter
  • Handwerker
  • Honorarärzte, Pflegepersonal
  • Immobilienmakler
  • Programmierer
  • Reinigungskräfte
  • Fahrer

4. Wie wird Scheinselbstständigkeit festgestellt?

Bei einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV möchte eine Behörde oder ein Sozialversicherungsträger feststellen, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt bzw. sich das Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis unterscheidet.

Dazu werden geschlossene Verträge sowie tatsächliche Abläufe und Bedingungen des Arbeitsverhältnisses geprüft. Lässt sich nicht glaubhaft nachweisen, dass der selbstständige Auftragnehmer für mehr als einen Auftraggeber tätig ist und ein unternehmerisches Risiko trägt, drohen Strafen.

Wer prüft eine Scheinselbstständigkeit?

Eine Scheinselbstständigkeit kann laut SGB durch folgende Behörden geprüft werden:

  • Zoll
  • Finanzamt
  • Rentenversicherung
  • Krankenversicherung
  • Sozialversicherung

Wann wird geprüft?

Meist wird geprüft, wenn ein Konflikt auftritt. Stößt z. B. eine Kran­ken­kas­se im Rah­men ei­ner Be­triebs­prüfung auf An­halts­punk­te für ein Beschäfti­gungs­verhält­nis, leitet sie ein Fest­stel­lungs­ver­fah­ren nach dem SGB ein.

Oft ist die Fra­ge nach der so­zi­al- und ar­beits­recht­li­chen Ein­ord­nung eines Arbeitsverhältnisses nicht eindeutig zu be­ant­wor­ten. Deshalb wird in der Regel jeder Einzelfall individuell auf eine scheinselbstständige Beschäftigung des Auftragnehmers geprüft.

5. Kann man sich strafbar machen wegen Scheinselbstständigkeit?

Wird eine Scheinselbstständigkeit nachgewiesen, müssen sowohl der scheinselbstständige Auftragnehmer als auch sein Auftraggeber mit finanziellen Konsequenzen und einer Strafe rechnen.

In der Regel werden beide Parteien zur Nachzahlung der Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aufgefordert. Und die kann existenzbedrohende Auswirkungen haben – je nachdem, wie lange und in welcher Höhe die Sozialversicherungsbeiträge eingespart bzw. nicht abgeführt wurden.

Achtung
Verjährung beachten

Der Anspruch der Sozialversicherungsträger wie die Deutsche Rentenversicherung auf Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge verjährt erst nach 4 Jahren – bei vorsätzlicher bzw. absichtlicher Scheinselbstständigkeit sind dies sogar 30 Jahre.

Daneben können strafrechtliche Konsequenzen drohen. Können dem Scheinselbstständigen und dessen Auftraggeber Vorsatz – also Absicht – nachgewiesen werden, drohen laut § 266a StGB Geld- oder Freiheitsstrafe für Sozialversicherungsbetrug.  Dies wäre der Fall, wenn es nur zu dem Beschäftigungsverhältnis gekommen wäre, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen oder er nebenbei Sozialleistungen bezogen hätte.

Weil aber laut SGB der Arbeitgeber die Pflicht hat, den Selbstständigen bei den Sozialversicherungsträgern zu melden, machen sich Scheinselbstständige bei einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis in der Regel nicht strafbar.

Folgen der Scheinselbstständigkeit für den Auftragnehmer

Wenn eine Scheinselbstständigkeit nachgewiesen werden kann, hat das rechtliche Konsequenzen für den Auftragnehmer. Zunächst wird die Selbstständigkeit beendet; nachträglich zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erhält der Auftraggeber den Status des Arbeitnehmers.

Auftraggeber als auch Auftragnehmer werden als Gesamtschuldner bei Scheinselbstständigkeit angesehen. Das bedeutet: Der Auftraggeber kann die Arbeitnehmeranteile an den Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge für die letzten drei Monate von seinem Gehalt abziehen.

Alle Rechnungen, die bisher ausgestellt wurden, müssen vom Auftragnehmer berichtigt werden. Die ausgewiesene Umsatzsteuer wird somit als ungültig angesehen.

Folgen der Scheinselbstständigkeit für den Auftraggeber

Auch für den Auftraggeber gibt es rechtliche Konsequenzen: Er muss Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer nachzahlen. Außerdem muss der Selbständige zum Angestellten werden, inklusive Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlungsverpflichtung.

Das Finanzamt kann Lohnsteuernachzahlungen rückwirkend einfordern, und zwar bis zu vier Jahren rückwirkend. Wird zudem eine vorsätzliche Scheinselbstständigkeit nachgewiesen, kann es zu Bußgeldern und sogar zu Gefängnisstrafen kommen.

Sie möchten eine Scheinselbstständigkeit ausschließen?
Sie möchten eine Scheinselbstständigkeit ausschließen?

Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Handlungsoptionen.

Jetzt Hilfe vom Anwalt erhalten

6. Wie kann ich Scheinselbstständigkeit umgehen? | Tipps

Wenn Sie Gründer oder nebenberuflich Selbstständiger sind, kann es schnell passieren, dass Sie ein scheinselbstständiges bzw. sozialrechtlich relevantes Arbeitsverhältnis eingehen.

Damit Sie als Auftragnehmer eine Scheinselbstständigkeit umgehen und sich vor eventuellen Folgen schützen können, haben wir einige Tipps für Sie zusammengestellt:

  • Statusfeststellungsverfahren beantragen
  • Selbstständige Tätigkeit frei & unabhängig gestalten
  • Eigene Arbeitsmittel nutzen
  • Eigenes Marketing machen

Diese Maßnahmen dienen aber lediglich der ersten Orientierung – was die für Ihren individuellen Einzelfall guten und richtigen Handlungsoptionen sind, um eine Scheinselbstständigkeit zu umgehen, kann ein Anwalt am besten beurteilen.

advocado findet für Sie den passenden Anwalt für Arbeitsrecht aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden Information für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.

Sie möchten eine Scheinselbstständigkeit ausschließen?
Sie möchten eine Scheinselbstständigkeit ausschließen?

Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Handlungsoptionen.

Jetzt Hilfe vom Anwalt erhalten

Tipp 1: Statusfeststellungsverfahren beantragen

Beantragen Sie ein Statusfeststellungsverfahren nach SGB bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung! Das geht schriftlich oder elektronisch und kann sowohl vom Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer initiiert werden. Das Verfahren ist kostenlos.

Tipp 2: Gestalten Sie Ihre Tätigkeit frei & unabhängig

Suchen Sie sich mehrere Auftraggeber und definieren klar, welche Aufgaben Sie als Auftragnehmer übernehmen bzw. welche Leistungen Sie erbringen. Sie legen fest, in welchem Umfang Sie für welche Kunden tätig sein möchten.

Dabei spielt auch die Preiskalkulation eine Rolle. Sie müssen kostendeckend und gewinnbringend arbeiten. Legen Sie deshalb Ihren Stundensatz und auch Wochenend-, Feiertags- oder Dringlichkeitszuschläge fest. Ihr Honorar sollte so kalkuliert sein, dass Sie Rücklagen für Krankheitszeiten, Steuern oder das Alter bilden können.

Achtung
Stundensatz prüfen

Entsprechen Ihre Stundensätze denen von festangestellten Mitarbeitern oder liegen sogar darunter, kann das Ihr Risiko erhöhen, als scheinselbstständig eingestuft zu werden.

Tipp 3: Nutzen Sie Ihre eigenen Arbeitsmittel

Dazu zählen u. a. ein Laptop, Arbeitskleidung in Pflegeberufen oder spezielle Verbrauchsmittel wie Druckertinte oder Benzin. Denken Sie in diesem Zusammenhang immer daran, Quittungen oder Rechnungen aufzubewahren. Diese können Sie später als Ausgaben in Ihrer Steuererklärung angeben.

Sind Sie als Auftragnehmer verpflichtet, bestimmte Hard- oder Software vom Auftraggeber zu benutzen, dann vereinbaren Sie schriftlich eine kostenpflichtige Überlassung. Berücksichtigen Sie diese Kosten in Ihrer Buchführung und Steuererklärung!

Tipp 4: Machen Sie eigenes Marketing

Zeigen Sie sich – online wie offline! Durch einen professionellen Unternehmensauftritt z. B.  mit einer Webseite, Visitenkarten, Flyern oder Werbeanzeigen gelingt Ihnen das.

Machen Sie andere Auftraggeber auf sich und Ihre Leistungen aufmerksam und gewinnen so neue Kunden. Mit mehreren Auftraggebern gelingt Ihnen der Nachweis, dass Sie nicht scheinselbstständig sind.

Test: Scheinselbstständigkeit ja oder nein? | Checkliste

Unsere Checkliste gibt Ihnen eine erste Einschätzung zum Thema Scheinselbstständigkeit. Je mehr Kästchen Sie ankreuzen können, desto wahrscheinlicher lässt sich eine Scheinselbstständigkeit umgehen – und damit Verstöße gegen die Versicherungspflicht und ggf. hohe Nachzahlungen von Lohnsteuer und dem Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung.

✓     Haben Sie mehr als einen Auftraggeber?
Bei nur einem Auftraggeber über lange Zeit gehen Sozialversicherungsträger oder andere Behörden von einem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsverhältnis und Scheinselbstständigkeit aus.

✓     Nutzen Sie eigene Arbeitsmittel/-geräte?
Sozialversicherungsträger könnten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis unterstellen, wenn Selbstständige ihre Arbeitsmittel und -geräte vom Auftraggeber gestellt bekommen.

✓     Haben Sie eine Webseite und Werbemittel (Flyer, Visitenkaten)?
Eigene Marketing-Aktivitäten bringen neue Auftraggeber – und helfen dabei, Scheinselbstständigkeit zu umgehen.

✓     Arbeiten Sie selbstbestimmt und zeitlich sowie inhaltlich unabhängig von Auftraggebern?
Arbeitet der selbstständige Auftragnehmer weisungsgebunden für seinen Auftraggeber, könnte der Verdacht eines sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsverhältnisses entstehen.

✓     Tragen Sie unternehmerisches Risiko für Ihre Tätigkeit?
Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liegt nahe, wenn Selbstständige das finanzielle Risiko ihrer Tätigkeit nicht selbst tragen.

7. FAQ zur Scheinselbstständigkeit

Wann liegt eine Scheinselbstständigkeit vor?

Eine Scheinselbstständigkeit bzw. ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn Sie nachweislich kein unternehmerisches Risiko tragen und keine unternehmerische Freiheit genießen. Sind Sie in Ihrem Arbeitsalltag inhaltlich und zeitlich einer angestellten Person sehr ähnlich, liegt tendenziell eine Scheinselbstständigkeit vor.

Wer prüft meine Scheinselbstständigkeit?

Als Prüfbehörden treten laut SGB Arbeitsgericht, Finanzamt, Rentenversicherung, Krankenversicherung oder Sozialversicherung auf.

Welche Strafe droht bei Scheinselbstständigkeit?

Wird der Verdacht auf Scheinselbstständigkeit bzw. ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis durch eine Behörde bestätigt, drohen Ihnen als Auftragnehmer und dem Auftraggeber Nachzahlungen der Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Beim Nachweis einer vorsätzlich ausgeübten Scheinselbstständigkeit droht Ihnen möglicherweise sogar eine Freiheitsstrafe.

Wie kann ich Scheinselbstständigkeit vermeiden?

Üben Sie Ihre selbstständige Tätigkeit für mehrere Auftraggeber aus und legen Ihre Leistungen, Arbeitszeiten und Honorare selbst fest.

Hat Ihnen der Beitrag weitergeholfen?
2.917 Leser finden diesen Beitrag hilfreich.
Sandra Brestrich
Sandra Brestrich
Redakteurin für Rechthemen
Aktualisiert am 12.01.2024

Als Teil der juristischen Redaktion bei advocado legt Sandra Brestrich größten Wert darauf, komplexe Sachverhalte verständlich zu erklären. Das Ziel der studierten Kommunikationswissenschaftlerin ist, die Leser gut zu informieren und ihnen Handlungsoptionen aufzuzeigen.

Das könnte Sie auch interessieren
AGB B2B: Besonderheiten von AGB zwischen Unternehmen
AGB B2B: Besonderheiten von AGB zwischen Unternehmen
Beitrag von Rechtsanwalt Martin Jedwillat
B2B-AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen. Welche Anforderungen dabei zu beachten sind, lesen Sie hier.
Weiterlesen
AGB prüfen lassen: So schützen Sie sich vor Abmahnungen
AGB prüfen lassen: So schützen Sie sich vor Abmahnungen
Beitrag von Rechtsanwalt Martin Jedwillat
Fehlerhafte AGB können teure Abmahnungen nach sich ziehen. Durch eine anwaltliche AGB-Prüfung lassen sich diese leicht vermeiden.
Weiterlesen
Onlineshop prüfen lassen – verbraucher­freundlicher & abmahnsicherer E-Shop
Onlineshop prüfen lassen – verbraucher­freundlicher & abmahnsicherer E-Shop
Berücksichtigen Betreiber von Onlineshops alle gesetzlichen Vorgaben wie Datenschutzbestimmungen, können sie teure Abmahnungen und Kundenreklamationen vermeiden.
Weiterlesen

Fall in wenigen Worten schildern

Kostenlosen Rückruf vom Anwalt erhalten

Hilfe erhalten
Banner
Mehr zu Advocado
  • Über uns
  • FAQ
  • Presse
  • Partnerprogramm
  • Login Kundenbereich
  • Vergütung
  • Sie sind Anwalt?
Rechtsanwalt für
  • Rechtsberatung
  • Anwalt für Erbrecht
  • Anwalt für Baurecht
  • Anwalt für Patentrecht
  • Anwalt für Markenrecht
  • Anwalt für Vertragsrecht
  • Anwalt für Immobilienrecht
advocado Ersteinschätzung

Wichtig: Für eine kostenlose Ersteinschätzung* durch eine:n advocado Partner-Anwält:in nutzen Sie bitte unseren einfachen & schnellen Online-Prozess.

*Die Ersteinschätzung erfolgt nach erfolgreicher Weiterleitung an einen Partner-Anwalt werktags (außer samstags) zwischen 9:00 und 18:00 Uhr.

advocado Service

Unser Serviceteam ist von 8:00 bis 17:00 Uhr für Sie erreichbar.

Telefon: 0800 400 18 80

E-Mail: service@advocado.com

  • Facebook
  • Linkedin
  • Xing
  • Twitter

© 2025 advocado - einfach online den passenden Rechtsanwalt finden


Auszeichnungen:
Trusted Shops
Handelsblatt GbmH
  • Kontakt
  • Datenschutz
  • Impressum
  • AGB