Tipp 3: Nutzen Sie Ihre eigenen Arbeitsmittel
Dazu zählen u. a. ein Laptop, Arbeitskleidung in Pflegeberufen oder spezielle Verbrauchsmittel wie Druckertinte oder Benzin. Denken Sie in diesem Zusammenhang immer daran, Quittungen oder Rechnungen aufzubewahren. Diese können Sie später als Ausgaben in Ihrer Steuererklärung angeben.
Sind Sie als Auftragnehmer verpflichtet, bestimmte Hard- oder Software vom Auftraggeber zu benutzen, dann vereinbaren Sie schriftlich eine kostenpflichtige Überlassung. Berücksichtigen Sie diese Kosten in Ihrer Buchführung und Steuererklärung!
Tipp 4: Machen Sie eigenes Marketing
Zeigen Sie sich – online wie offline! Durch einen professionellen Unternehmensauftritt z. B. mit einer Webseite, Visitenkarten, Flyern oder Werbeanzeigen gelingt Ihnen das.
Machen Sie andere Auftraggeber auf sich und Ihre Leistungen aufmerksam und gewinnen so neue Kunden. Mit mehreren Auftraggebern gelingt Ihnen der Nachweis, dass Sie nicht scheinselbstständig sind.
Test: Scheinselbstständigkeit ja oder nein? | Checkliste
Unsere Checkliste gibt Ihnen eine erste Einschätzung zum Thema Scheinselbstständigkeit. Je mehr Kästchen Sie ankreuzen können, desto wahrscheinlicher lässt sich eine Scheinselbstständigkeit umgehen – und damit Verstöße gegen die Versicherungspflicht und ggf. hohe Nachzahlungen von Lohnsteuer und dem Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung.
✓ Haben Sie mehr als einen Auftraggeber?
Bei nur einem Auftraggeber über lange Zeit gehen Sozialversicherungsträger oder andere Behörden von einem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsverhältnis und Scheinselbstständigkeit aus.
✓ Nutzen Sie eigene Arbeitsmittel/-geräte?
Sozialversicherungsträger könnten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis unterstellen, wenn Selbstständige ihre Arbeitsmittel und -geräte vom Auftraggeber gestellt bekommen.
✓ Haben Sie eine Webseite und Werbemittel (Flyer, Visitenkaten)?
Eigene Marketing-Aktivitäten bringen neue Auftraggeber – und helfen dabei, Scheinselbstständigkeit zu umgehen.
✓ Arbeiten Sie selbstbestimmt und zeitlich sowie inhaltlich unabhängig von Auftraggebern?
Arbeitet der selbstständige Auftragnehmer weisungsgebunden für seinen Auftraggeber, könnte der Verdacht eines sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsverhältnisses entstehen.
✓ Tragen Sie unternehmerisches Risiko für Ihre Tätigkeit?
Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liegt nahe, wenn Selbstständige das finanzielle Risiko ihrer Tätigkeit nicht selbst tragen.